449 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

     Artikel 1:    Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG)

     Artikel 2:    Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1.

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

 

§ 2.

Anwendungsbereich

 

§ 3.

Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht

 

§ 4.

Ziele

 

§ 5.

Begriffsbestimmungen

 

§ 6.

Konzentration und Zuständigkeit

 

§ 7.

Zentrale elektronische Kundmachungsplattform

 

§ 8.

Vorarbeiten

 

2. Abschnitt

 

Grobprüfung

 

§ 9.

Errichtung und Betrieb von Anlagen innerhalb von Trassenkorridoren bzw. Beschleunigungsgebieten

 

§ 10.

Grobprüfung

 

§ 11.

Grobprüfung bei Energieanlagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen

 

§ 12.

Entfall des Grobprüfung

 

3. Abschnitt

 

Verfahren zur Genehmigung von Energieanlagen

 

§ 13.

Genehmigungs- und Anzeigepflicht

 

§ 14.

Genehmigungs- und anzeigefreie Energieanlagen

 

§ 15.

Feststellungsbescheid

 

§ 16.

Anlaufstelle

 

§ 17.

Einleitung des Verfahrens

 

§ 18.

Öffentliche Auflage

 

§ 19.

Öffentliche Erörterung

 

§ 20.

Sachverständigengutachten

 

§ 21.

Strukturierung des Verfahrens und Verfahrensgrundsätze

 

§ 22.

Mündliche Verhandlung

 

§ 23.

Online- oder Hybrid-Verhandlung

 

§ 24.

Zustellung durch Edikt

 

§ 25.

Genehmigungsvoraussetzungen

 

§ 26.

Erteilung der Genehmigung

 

§ 27.

Ordentliches Verfahren

 

§ 28.

Vereinfachtes Verfahren

 

§ 29.

Anzeigeverfahren

 

§ 30.

Versuchs- und Notbetrieb

 

§ 31.

Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

 

4. Abschnitt

 

Verfahren nach Erlassung der Genehmigung der Energieanlage

 

§ 32.

Zuständigkeitsübergang

 

§ 33.

Rechtsmittelverfahren; Fortbetriebsrecht

 

§ 34

Abweichungen von der Genehmigung

 

5. Abschnitt

 

Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan

 

§ 35.

Integrierter Netzinfrastrukturplan (NIP)

 

§ 36.

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

 

§ 37.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer strategischen Umweltprüfung

 

6. Abschnitt

 

Bundestrassenfreihaltungsverordnung

 

§ 38.

Vorschläge für Trassenkorridore

 

§ 39.

Verpflichtung zur Trassenausweisung

 

§ 40.

Grundsätze und Ziele

 

§ 41.

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

 

§ 42.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer strategischen Umweltprüfung

 

§ 43.

Verträglichkeitsprüfung

 

§ 44.

Trassenfreihaltungsverordnung

 

§ 45.

Rechtswirkungen der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen

 

§ 46.

Auskunftspflicht

 

7. Abschnitt

 

Planungsgrundsätze für Landestrassenfreihaltungsverordnungen

§ 47.

Vorschläge für Trassenkorridore

§ 48.

Verpflichtung zur Trassenausweisung

§ 49

Grundsätze und Ziele

§ 50.

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 51.

Trassenfreihaltungsverordnung

§ 52.

Rechtswirkungen der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen

8. Abschnitt

Erzeugungsbeitragswerte der Bundesländer

§ 53.

Festlegung der Erzeugungsbeitragswerte

§ 54.

Anrechenbare Mengen

9. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 55.

Monitoring

§ 56.

Strafbestimmungen

§ 57

Energiewendebeteiligung

§ 57a

Vorschlagsrecht der Gemeinden bei Beschleunigungsgebieten

§ 58

Vollziehung

§ 59

Verweisungen

10. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 60.

Inkrafttreten

§ 61.

Übergangsbestimmungen

Anhang 1

 

Anhang 2

 

Anhang 3

 

Anhang 4

 

Anhang 5

 

Anhang 6

 


1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. In den Vorschriften dieses Bundesgesetzes können auch Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Behörden versehen werden.

(2) Die Erlassung, Aufhebung und Änderung von Grundsatzbestimmungen, welche durch die Bundesländer in Ausführungsgesetzen umzusetzen und zu vollziehen sind, wie sie in den §§ 10 Abs. 9 und 47 bis 52 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Energieanlagen. Sofern für die Genehmigung oder Anzeige der Energieanlage die Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anzuwenden sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der §§ 8 bis 11, des § 25 Abs. 2, 3 und 5 sowie des § 57, nicht anzuwenden. Im Anwendungsbereich des UVP‑G 2000 sind die §§ 35 bis 54 zu berücksichtigen.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt außerdem die Planung und Zonierung von Energieanlagen und sonstigen Infrastrukturvorhaben.

Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht

§ 3. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 1711 vom 26.06.2024 S. 1.

Ziele

§ 4. Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des § 4 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes,

           1. die Verfahren zur Genehmigung von Energieanlagen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Unionsrechts zu beschleunigen,

           2. Flächen für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, auszuweisen und diese für zukünftige Projekte freizuhalten und

           3. Vorgaben im Grundsatz für die Ausweisung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen, welche nur innerhalb eines Bundeslandes verlaufen, zu regeln.

Begriffsbestimmungen

§ 5. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Agri-Solarenergieanlagen“ Solarenergieanlagen, die eine landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung des Bodens und die Strom- oder Wärmeproduktion ermöglichen und die folgenden Anforderungen erfüllen:

               a) Vorliegen einer landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Strom- oder Wärmeproduktion als Sekundärnutzung;

               b) gleichmäßige Verteilung der Module auf der Projektfläche, es sei denn, der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;

                c) landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Projektfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen;

           2. „Antragsteller“ jene Person, die den Antrag bei der Behörde stellt;

           3. „bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung bautechnische Kenntnisse erfordert;

           4. „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ ein bestimmter Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land, der bzw. das für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Umsetzung des Art. 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 als besonders geeignet ausgewiesen wurde;

           5. „Eisenbahn-Energieanlage“ eine Energieanlage, welche auch als Eisenbahnanlage gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, anzusehen ist.

           6. „elektrische Leitungsanlagen“ elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hierzu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und primär netzdienliche Energiespeicheranlagen;

           7. „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und sonstigem erneuerbaren Gas;

           8. „Energieanlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt, Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas umgewandelt, Energie gespeichert oder transportiert wird sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten, die in einem örtlichen und zweckbezogenen Zusammenhang stehen. Als Bestandteil der Energieanlage gelten auch vorübergehende Maßnahmen und Hilfseinrichtungen, Zu- und Ableitungen zur und von der Energieanlage sowie bei Nutzung von geothermischer Energie die dazugehörigen Prospektionen samt der dafür notwendigen Vorarbeiten und Anlagen;

           9. „Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen“ eine Energieanlage oder eine Änderung einer Energieanlage, welche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann;

        10. „Energiespeicheranlagen am selben Standort“ eine Kombination aus einer ortsfesten Energiespeicheranlage und einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, die an denselben Netzanschlusspunkt (Übergabestelle) angeschlossen sind;

        11. „Energiespeicherung“ die Verschiebung der endgültigen Nutzung von Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung von Energie in eine andere speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in die ursprüngliche Energieform oder Nutzung als ein anderer Energieträger;

        12. „erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen“ jene erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, welche in der strategischen Umweltprüfung betreffend den jeweiligen Trassenkorridor bzw. das jeweilige Beschleunigungsgebiet noch nicht berücksichtigt wurden.

        13. „Fernwärme oder -kälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißen oder kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozessabwärme oder -kälte; die Fernwärme oder -kälte hat zumindest der Versorgung von zwei unabhängigen Gebäuden oder Anlagen auf zwei getrennten Grundstücken zu dienen und hat überwiegend zum Fremdverkauf verwendet zu werden;

        14. „Gebäude“ eine oberirdische bauliche Anlage mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

        15. „Grenzwerte“ die höchstzulässigen wirkungsbezogenen Emissions- oder Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschreitung nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu erwarten sind;

        16. „Grünland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan Widmungen oder Nutzungsarten wie Grünland, Grünfläche, Freiland, Freifläche oder Bauerwartungsfläche aufweisen;

        17. „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ eine Fläche, die

               a) landwirtschaftlich genutzt wird oder,

               b) sofern sie nur vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt wird, nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist.

        18. „militärische Fläche“ eine Fläche, die dem Bundesheer zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder als militärischer Bereich ständig zur Verfügung steht;

        19. „mitwirkende Behörde“ jene Behörde, die nach den Verwaltungsvorschriften

               a) für die Genehmigung oder Überwachung der Energieanlage zuständig wäre, wenn für die Energieanlage nicht ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,

               b) für die Überwachung der Energieanlage oder die Erlassung von zur Ausführung der Energieanlage (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig ist oder

                c) an dem jeweiligen Verfahren zu beteiligen ist;

        20. „Nachbarn“ jene Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens der Energiewende gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

        21. „Objekte mit sensibler Nutzung“ Orte, an denen sich Menschen entweder dauerhaft aufhalten oder an denen sich besonders vulnerable Menschen regelmäßig oder wiederholt zumindest kurzzeitig aufhalten, wie beispielsweise Wohngebäude, Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Spielplätze und ähnliche Einrichtungen; Betriebsstätten und Arbeitsplätze sind davon nicht erfasst;

        22. „Planungsraum“ jenes Gebiet, das durch landschaftliche Elemente und Nutzungsstrukturen abgegrenzt ist und innerhalb dessen vertiefende Ermittlungen zur Planung von Trassenkorridoren für elektrische Leitungsanlagen durchgeführt werden sollen;

        23. „Projektfläche“ die von den mechanischen Aufbauten einer Energieanlage umgrenzte Fläche einschließlich einer Umrandung oder das Fundament der Energieanlage. Die Umrandung beträgt 1 m zu den äußersten Punkten (im Lot) der mechanischen Aufbauten. Verkehrswege und Ausgleichsflächen, welche nicht mit mechanischen Aufbauten versehen sind, sind kein Bestandteil der Projektfläche;

        24. „Projektwerber“ jene Person, die die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Energieanlage beantragt oder anzeigt und damit zusammenhängende Anträge oder Anzeigen bei der Behörde einbringt;

        25. „Repowering“ die Modernisierung von Kraftwerken und Kraftwerksparks, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austausches von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazitäten oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage bzw. der Anlagen;

        26. „Salzgradient-Energie“ Energie, die durch den Unterschied im Salzgehalt zwischen zwei Flüssigkeiten, beispielsweise Süßwasser und Salzwasser, erzeugt wird;

        27. „Solarenergieanlagen“ Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen;

        28. „Standortgemeinde“ jene Gemeinde, in der eine Energieanlage errichtet werden soll;

        29. „Trassenkorridor“ jene Flächen innerhalb eines Planungsraums, welche nach den Ergebnissen vertiefender Ermittlungen geeignet für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen sind und daher für diesen Zweck freigehalten werden sollen;

        30. „Umweltanwalt“ ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen;

        31. „Umweltstellen“ die Umweltanwälte der betroffenen Bundesländer, anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP‑G 2000 und die Landesregierungen der betroffenen Bundesländer, Standortanwälte gemäß § 2 Abs. 6 UVP‑G 2000 sowie die Bundesregierung jeweils in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich;

        32. „Vorschreibungen“ Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, welche dem Projektwerber von einer Behörde auferlegt werden, damit eine Energieanlage im Hinblick auf die jeweils anwendbaren Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsfähig wird;

        33. „vorübergehende Maßnahmen und Hilfseinrichtungen“ Maßnahmen sowie anlagen- und bautechnische Einrichtungen, die für einmalige oder wiederkehrende Maßnahmen der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Energieanlagen errichtet oder genutzt werden und deren Nutzung auf die Dauer der jeweiligen Maßnahme beschränkt sind. Erfasst sind sowohl Maßnahmen innerhalb als auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten und Trassenkorridoren, sofern ein örtlicher und zweckbezogener Zusammenhang zur Energieanlage besteht;

        34. „Wasserstoffleitungsanlage“ eine Anlage, die ausschließlich zum Zwecke der Fernleitung oder der Verteilung von Wasserstoff durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitung errichtet oder betrieben wird; zu Wasserstoffleitungsanlagen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Druckregeleinrichtungen;

        35. „zusammenhängende Bauweise“, wenn der Abstand zwischen zwei oder mehreren einzelnen Solarenergieanlagen weniger als 200 m beträgt und somit ein räumlicher Zusammenhang besteht. Die Anlagenteile sind bei der Berechnung der Gesamtgröße zusammenzurechnen;

        36. „Änderung“ jede geänderte Ausführung, Betriebsweise oder Erweiterung einer Energieanlage;

        37. „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.

Konzentration und Zuständigkeit

§ 6. (1) Sofern eine Energieanlage vorliegt, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung der Energieanlage erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, von der jeweils zuständigen Behörde in einem konzentrierten Verfahren mitanzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Im ordentlichen Verfahren sind von den Bestimmungen der jeweiligen bundes- und landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften über die Behördenzuständigkeit und über das Verfahren nur jene betreffend die Parteistellung und die Beiziehung von sonstigen Beteiligten sowie die Beschwerde- und Revisionsrechte mitanzuwenden. Im vereinfachten Verfahren gemäß § 28 und im Anzeigeverfahren gemäß § 29 sind die Bestimmungen über die Parteistellung und die Beiziehung von sonstigen Beteiligten sowie die Beschwerde- und Revisionsrechte der Amtsparteien nicht mitanzuwenden. Die Genehmigung, Freistellung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den anzuwendenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Sofern bundes- oder landesrechtliche Verwaltungsvorschriften eine Mitanwendung von anderen bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften vorsehen, hat die Behörde ein konzentriertes Verfahren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz die Zuständigkeit nicht abweichend geregelt ist, ist für die Durchführung von Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz der Landeshauptmann die zuständige Behörde. Dieser kann für bestimmte Energieanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Die Übertragung der Zuständigkeit für bestimmte Anlagentypen oder Anwendungsbereiche hat mit Verordnung des Landeshauptmannes zu erfolgen.

(3) (Verfassungsbestimmung) In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

(4) Abweichend von Abs. 2 ist die zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes

           1. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bei Energieanlagen, bei welchen das Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, mitanzuwenden ist und bei Wasserstoffleitungsanlagen, die der Verteilung dienen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, sowie bei Wasserstoffleitungsanlagen, die der Fernleitung dienen, es sei denn, es handelt sich um eine Eisenbahn-Energieanlage gemäß Z 2,

           2. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bei Eisenbahn-Energieanlagen,

           3. die Bezirksverwaltungsbehörde bei Energieanlagen, bei welchen die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, mitanzuwenden ist.

(5) Abweichend von Abs. 1, 2, 4 sowie 6 führt der Landeshauptmann bei Energieanlagen, welche

           1. Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkräfte der Donau sind,

           2. Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkräfte sind, die gemäß § 4 Abs. 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 321/1987, als Großkraftwerke erklärt wurden,

           3. Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen, betreffen, oder

           4. Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten betreffen,

das Verfahren unter Mitanwendung der nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung der Energieanlagen erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen, mit Ausnahme des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in einem teilkonzentrierten Verfahren durch (teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren).

(6) Abweichend von Abs. 1, 2 und 4 führt der Landeshauptmann bei Energieanlagen, die als Wasserkraftanlagen im Sinne des WRG 1959 anzusehen sind, das Verfahren unter Mitanwendung der nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung der Energieanlage erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen, mit Ausnahme des WRG 1959, in einem teilkonzentrierten Verfahren durch (teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren). Im verfahrenseinleitenden Genehmigungsantrag kann vom Projektwerber die Mitanwendung des WRG 1959 beantragt werden, wenn nach mindestens drei bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften für die Ausführung der Energieanlage Genehmigungen erforderlich sind. Sobald der Antrag zur öffentlichen Auflage gemäß § 18 gelangt, kann die Mitanwendung des WRG 1959 nicht mehr beantragt werden. Sofern die Mitanwendung des WRG 1959 beantragt wird, hat der Landeshauptmann dieses Bundesgesetz in seiner Funktion als wasserrechtliche Behörde in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren zu vollziehen. Die bloße Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten ist nicht mitanzuwenden.

(7) Bei Energieanlagen, die im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach Abs. 5 oder 6 durchgeführt werden, bleiben die Bestimmungen des WRG 1959 von diesem Bundesgesetz unberührt.

(8) Eine Genehmigung und ein vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren sind abweichend von Abs. 1 bis 7 für nach diesem Bundesgesetz genehmigungs- oder anzeigepflichtige, sich in, auf oder an einer baulichen Anlage oder in, auf oder an einem Gebäude befindlichen Wärmepumpen, Biomasseheizungen, elektrische Batterien und Solarenergieanlagen auf oder an Hochwasserschutz- sowie Kläranlagen nicht erforderlich. Der erste Satz gilt nicht für Energieanlagen, die in den Anwendungsbereich der GewO 1994 oder des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, fallen. Sofern betreffend den im ersten Satz genannten Energieanlagen eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht nach einer bundes- und landesrechtlichen Verwaltungsvorschrift besteht, sind die § 17 Abs. 1 dritter und vierter Satz, § 17 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und 5 sowie § 27 Abs. 2 im jeweiligen Verfahren anzuwenden. § 16 gilt ebenso. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann durch Verordnung weitere Energieanlagen in, auf oder an einer baulichen Anlage oder in, auf oder an einem Gebäude bestimmen, für die weder die Genehmigung noch das vollkonzentrierte Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz gelten sollen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist.

Zentrale elektronische Kundmachungsplattform

§ 7. (1) Ediktalkundmachungen nach den Abschnitten 1 bis 4 haben ausschließlich auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) als zentrale elektronische Kundmachungsplattform sowie auf der Website der Behörde zu erfolgen. Die Wirkung der Kundmachung tritt ein, sobald die Daten auf der zentralen elektronischen Kundmachungsplattform und auf der Website der Behörde ersichtlich sind.

(2) Sämtliche Rechtsfolgen dieses Bundesgesetzes, welche durch die Kundmachung eintreten, stellen ausschließlich auf die Kundmachung gemäß Abs. 1 ab. Eine fehlende oder mangelhafte Kundmachung verhindert den Eintritt der jeweiligen Rechtsfolgen, welche im Zusammenhang mit der Kundmachung stehen nur in jenem Umfang, in dem die Mängel in räumlicher oder sachlicher Hinsicht eine Kenntnisnahme durch die betroffene Öffentlichkeit verhindert haben. Diese Mängel können durch eine nachfolgende Kundmachung im vom jeweiligen Mangel betroffenen Umfang geheilt werden.

(3) Die §§ 41, 42, 44a bis 44g AVG sind beim Vollzug dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Gegenteiliges angeordnet wird, nicht anzuwenden.

(4) Schriftstücke, deren Einsicht kundgemacht wurde, sind bei der Behörde während der Amtsstunden für sechs Wochen für die Parteien aufzulegen. Die Einsicht in die Schriftstücke bei der Behörde ist in elektronischer Form bereitzustellen. Auf Verlangen ist Einsicht in einer technisch geeigneten Form zu gewähren. Für Schriftstücke, die aus technischen Gründen nicht in elektronischer Form bereitstellbar sind, können sich die Parteien hiervon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Die Behörde hat den Parteien auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und ihnen auf Verlangen unverzüglich zuzusenden.

(5) Schriftstücke, die durch Edikt zugestellt werden, haben in der Kundmachung den Hinweis zu enthalten, dass diese Schriftstücke zwei Wochen nach der Kundmachung auf der zentralen elektronischen Kundmachungsplattform sowie der Website der Behörde als zugestellt gelten.

Vorarbeiten

§ 8. (1) Auf Antrag ist von der Behörde die vorübergehende Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung von Energieanlagen oder für die Ermittlung von Trassenkorridoren gemäß den §§ 38 bzw. 47 für eine im Bescheid festzusetzende Frist zu bewilligen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes, projektvorbereitende Beweisaufnahmen und Beweissicherungen oder präventive Artenschutzmaßnahmen dies erfordern und vor Ablauf der Frist darum angesucht und das Gesuch entsprechend begründet wird. Parteistellung hat nur der Antragsteller. Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in einem geeigneten Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.

(2) Der Bescheid gibt dem Antragsteller sowie vom Antragsteller beauftragten Personen das Recht, fremde Grundstücke zu betreten, zu befahren und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Untersuchungen von Boden und Grundwasser, Flora und Fauna sowie Sach- und Kulturgütern und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.

(3) Der Bescheid ist spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten von der Behörde durch Edikt gemäß § 7 kundzumachen. Hierzu hat die Behörde zu verlautbaren, dass der Bescheid zur Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 ist hinzuweisen.

(4) Der Antragsteller hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Die Bestimmungen über die Durchführung von Zwangsrechtseinräumungen und über die Bestimmung der Höhe der Entschädigung gemäß § 20 lit a bis d Starkstromwegegesetz 1968 sind anzuwenden.

(5) Der Antragsteller hat den Grundstückseigentümer oder die an den Grundstücken dinglich Berechtigten mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigen Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis zu setzen.

2. Abschnitt

Grobprüfung

Errichtung und Betrieb von Anlagen innerhalb von Trassenkorridoren bzw. Beschleunigungsgebieten

§ 9. Bei Energieanlagen, welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllen oder diese unter Vorschreibung von Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder Ausgleichszahlungen gemäß § 10 Abs. 4 erfüllen sowie bei Energieanlagen, bei denen keine Grobprüfung gemäß § 12 notwendig ist, entfällt

           1. die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3 und 3a UVP‑G 2000,

           2. die Verpflichtung zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung, welche in Umsetzung des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237, ABl. Nr. L 1237 vom 24.06.2025 S. 1, gemäß den naturschutzrechtlichen Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes erforderlich ist, sowie die Verpflichtung zur Einhaltung sonstiger Gebietsschutzmaßnahmen,

           3. die Verpflichtung zur Einhaltung jener Artenschutzmaßnahmen, welche in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG gemäß den naturschutzrechtlichen Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes gelten sowie sonstiger Artenschutzmaßnahmen und

           4. die Verpflichtung zur Einhaltung jener Artenschutzmaßnahmen, welche in Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, gemäß den naturschutzrechtlichen Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes gelten.

Grobprüfung

§ 10. (1) Die Behörde hat bei Anträgen betreffend das Repowering von Bestandsanlagen, bei Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung von unter 150 kW und bei elektrischen Leitungsanlagen binnen 30 Werktagen, ansonsten binnen 45 Werktagen, ab Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 2 auf Antrag eines Projektwerbers mit Bescheid festzustellen, ob die Energieanlage

           1. in einem mit Verordnung gemäß § 44 ausgewiesenen Trassenkorridor bzw. in einem Trassenkorridor, welcher in Ausführung des § 51 ausgewiesen wurde, oder in einem Beschleunigungsgebiet, welches in Umsetzung des Art. 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 ausgewiesen wurde, errichtet und betrieben wird,

           2. die in der Verordnung gemäß § 44 Abs. 3, in einer Landestrassenfreihaltungsverordnung im Sinne des § 51 Abs. 3 oder die im Sinne des Art. 15c Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Minderungsmaßnahmen einhält und

           3. voraussichtlich keine erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird.

(2) Der Projektwerber hat der Behörde für die Zwecke der Grobprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:

           1. Beschreibung der Energieanlage:

               a) Beschreibung der physischen Merkmale der gesamten Energieanlage und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,

               b) Beschreibung des Projektstandortes, insbesondere im Hinblick darauf, ob sich die beantragte Energieanlage innerhalb eines ausgewiesenen Trassenkorridors gemäß § 44, eines ausgewiesenen Trassenkorridors, der in Ausführung des § 51 erlassen wurde, oder innerhalb eines Beschleunigungsgebietes, welches in Umsetzung des Art. 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 ausgewiesen wurde, befindet;

           2. Angaben über die Einhaltung der in der Verordnung gemäß § 44 Abs. 3 bzw. der Verordnung, die in Ausführung des § 51 Abs. 3 erlassen wurde, oder im Sinne des Art. 15c Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Minderungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen und eine Beurteilung, ob durch die festgelegten Minderungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen erhebliche vorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen verhindert werden können oder zumindest erheblich verringert werden;

           3. Beschreibung von allfällig voraussichtlich erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt. Außerdem sind eine Beschreibung der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Energieanlage voraussichtlich erheblich nachteilig beeinträchtigt werden, sowie Angaben zu allfälligen voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates darzulegen.

(3) Die Behörde hat sich hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken, ob voraussichtlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen der Energieanlage mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden. Bei vorübergehenden Maßnahmen und Hilfseinrichtungen ist eine Grobprüfung durchzuführen, ob durch diese Maßnahmen und Hilfseinrichtungen voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen der Energieanlage eintreten werden.

(4) Ergibt die Grobprüfung hinsichtlich Windkraft-, Photovoltaik- und Energiespeicheranlagen sowie elektrischen Leitungsanlagen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, hat die Behörde geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen, welche notwendig sind, um erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen, falls möglich zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern, oder, falls solche nicht vorhanden sind, Ausgleichsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Wenn keine angemessenen Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat der Projektwerber Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme zu tätigen, damit der Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Diese Zahlungen sind dem Projektwerber im Bescheid aufzutragen. Sofern die zu finanzierenden Programme zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannt sind, kann seitens der Behörde der Erlag einer Sicherstellung angeordnet werden.

(5) Bei Änderungen von bestehenden Energieanlagen sind nur die Umweltauswirkungen zu beachten, welche sich durch die Änderung der Energieanlage im Vergleich zur ursprünglichen Energieanlage ergeben.

(6) Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind oder diese unter Vorschreibung von Minderungs- oder Ausgleichmaßnahmen oder Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 4 erfüllt werden können, sind gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und Nachbarn berechtigt, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisationen ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(7) Bei Energieanlagen, welche gänzlich außerhalb von schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhang 5 liegen, gilt die Vermutung, dass die Energieanlage voraussichtlich keine erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird und somit die Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 und die Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 entfällt. Der erste Satz ist nicht anzuwenden, wenn die Behörde Anhaltspunkte hat, die ein Vorliegen von erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen belegen, diesfalls kann die Behörde die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 vom Projektwerber nachfordern. Abweichend vom ersten und zweiten Satz gilt bei Energieanlagen, welche nur teilweise innerhalb von schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhang 5 liegen, die Vermutung nur hinsichtlich jener Teile des Projektstandortes, welche sich außerhalb der schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A bis C des Anhang 5 befinden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Energieanlage sich ganz oder teilweise innerhalb eines schutzwürdigen Gebiets der Kategorien A bis C des Anhang 5 befindet, ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei der Behörde.

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft eine Verordnung zu erlassen, welche nähere Kriterien für die Vorschreibung von Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme, insbesondere über deren Höhe und Verwendung, betreffend elektrische Leitungsanlagen, welche in Trassenfreihaltungsgebieten gemäß § 44 errichtet und betrieben werden, festlegt.

(9) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen hat, welche nähere Kriterien für die Vorschreibung von Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme, insbesondere über deren Höhe und Verwendung, betreffend elektrische Leitungsanlagen, welche in Trassenfreihaltungsgebieten gemäß § 51 errichtet und betrieben werden, und betreffend Erzeugungsanlagen, welche innerhalb eines Beschleunigungsgebietes errichtet und betrieben werden, festlegt.

Grobprüfung bei Energieanlagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen

§ 11. (1) Abweichend von § 10 hat die Behörde bei Energieanlagen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnten, oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen der Energieanlage betroffen sein wird, ein diesbezügliches Ersuchen stellt,

           1. diesen betroffenen Staat so früh wie möglich über die Energieanlage zu benachrichtigen, wobei dem betroffenen Staat die gemäß § 10 Abs. 2 vorliegenden Projektunterlagen zu übermitteln sind und

           2. den betroffenen Staat über den Ablauf der Grobprüfung und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren und ihm eine angemessene Frist für etwaige Vorbringen zu setzen. Die Frist ist so zu bemessen, dass es dem betroffenen Staat auch ermöglicht wird, die Projektunterlagen gemäß § 10 Abs. 2 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Sofern die Behörde im Rahmen der Grobprüfung feststellt, dass erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen betroffenen Staates durch die Energieanlage entstehen, ist abweichend von § 9 Abs. 1 Z 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem UVP‑G 2000 durchzuführen. Dies gilt auch, wenn ein betroffener Staat Einwendungen erhebt, weil er die Auffassung der Behörde, dass durch die Energieanlage keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt des betreffenden Staates entstehen, nicht teilt und

           1. der Projektwerber – ungeachtet des Rechtes beider Staaten, eine Untersuchungskommission entsprechend Anhang IV des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. III Nr. 201/1997) anzurufen oder ein anderes Verfahren zur Regelung dieser Frage zu wählen – beantragt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen oder

           2. die in Z 1 angeführten Verfahren zum Ergebnis kommen, dass durch die Energieanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt des betreffenden Staates entstehen.

(3) Der Projektwerber hat der Behörde, soweit für die Durchführung des grenzüberschreitenden Grobprüfung notwendig, auf Verlangen Übersetzungen der gemäß § 10 Abs. 2 vorzulegenden Projektunterlagen in der Sprache des betroffenen Staates zu übermitteln.

(4) Für die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gilt hinsichtlich betroffener Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Entfall der Grobprüfung

§ 12. Beim Repowering von Photovoltaikanlagen, die auf bestehenden Projektflächen errichtet und betrieben werden, entfällt die Grobprüfung, und die Rechtswirkungen des § 9 treten auch dann ein, wenn die Voraussetzungen des § 10 nicht erfüllt werden. Die Behörde hat die Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen, welche für die bestehende Anlage durch den Projektwerber einzuhalten waren, auch für die beantragte Energieanlage aufzutragen.

3. Abschnitt

Verfahren zur Genehmigung von Energieanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht

§ 13. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Energieanlagen, die nicht den Abs. 2 bis 4 zugeordnet sind, sowie in jedem Fall bei Energieanlagen mit wesentlichen Auswirkungen gemäß § 5 Z 9, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Das Verfahren für diese Energieanlagen ist im ordentlichen Verfahren zu führen.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Energieanlagen, die in Anhang 1 Spalte 1 angeführt sind, sowie Änderungen an bestehenden Energieanlagen bedürfen einer Genehmigung der Behörde. Das Verfahren für diese Energieanlagen ist im vereinfachten Verfahren zu führen.

(3) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung folgender Maßnahmen sind der Behörde anzuzeigen:

           1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;

           2. sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;

           3. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als Energieanlage mit erheblicher Auswirkung zu behandeln ist;

           4. Repowering von Anlagen, sofern die Kapazität der Anlage nicht um mehr als 15% erhöht wird und es durch das Repowering der Anlage nicht zu einer nachteiligen Beeinflussung des Emissionsverhaltens kommt;

           5. eine Unterbrechung des Betriebs;

           6. eine Einschränkung der genehmigten Kapazität;

           7. die Auflassung der Anlage oder eines Anlagenteils;

           8. sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen;

           9. Energieanlagen, die in Anhang 1 Spalte 2 angeführt sind,

        10. Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung von Energieanlagen oder für die Ermittlung von Trassenkorridoren.

(4) Anlagen, die in Anhang 1 Spalte 3 angeführt sind sowie die Änderungen dieser Anlagen unterliegen keiner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht. Dies gilt auch dann, wenn die mitanzuwendenden bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften eine Genehmigungs-, Anzeige- oder Meldepflicht vorsehen.

(5) Bei Änderungen von Energieanlagen bzw. Anlagen nach Abs. 1 bis 3, die zu einer beantragten Kapazitätserweiterung von mindestens 50% des jeweiligen Schwellenwerts gemäß Anhang 1, oder wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität führen, ist die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweisung zu berücksichtigen. Sofern in Anbetracht der zu berücksichtigenden Kapazitäten durch die beantragte Änderung ein höherer Schwellenwert nach Anhang 1 anzuwenden ist, ist die Änderung in jenem Verfahren zu genehmigen, das für die Genehmigung des höheren Schwellenwerts geregelt ist.

(6) Sofern eine mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift eine Energieanlage gemäß den Abs. 1 bis 3 keiner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterwirft, sind die materiellen Genehmigungsbestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift im Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren gemäß den Abs. 1 bis 3 nicht mitanzuwenden. Energieanlagen, welche durch keine mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterworfen werden, sind von der Genehmigungs- und Anzeigepflicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes befreit; dies gilt auch dann, wenn der Anhang 1 eine gegenteilige Anordnung trifft. Für Energieanlagen, welche gemäß diesem Abs. genehmigungs- und anzeigefrei sind, sind die Bestimmungen des § 14 nicht anzuwenden.

(7) Sofern eine mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift für eine Energieanlage ein vereinfachtes Verfahren oder Anzeigeverfahren vorsieht, ist das vereinfachte Verfahren oder Anzeigeverfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, sofern dadurch die Anzahl der Parteien nicht erweitert wird; dies gilt auch dann, wenn der Anhang 1 eine gegenteilige Anordnung trifft.

(8) Der Projektwerber kann für Energieanlagen gemäß Abs. 2 bis 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen.

Genehmigungs- und anzeigefreie Energieanlagen

§ 14. (1) Bei Energieanlagen, die in Anhang 1 Spalte 3 angeführt sind und somit keiner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, muss der Betreiber der Anlage jedenfalls sicherstellen, dass

           1. die Sicherheit der elektrischen und sonstigen Systeme der Anlage und der zugehörigen Ausrüstung nach Maßgabe der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften gewährleistet ist,

           2. die Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaften der jeweiligen mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften entspricht und

           3. die Anlage durch einen Gewerbeberechtigten errichtet wird, sofern für die Errichtung der Anlage eine Gewerbeberechtigung notwendig ist.

(2) Energieanlagen, die den Vorgaben des Abs. 1 nicht oder nur teilweise entsprechen, sind im Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 durch den Betreiber der Behörde anzuzeigen. Bei anzeigepflichtigen Energieanlagen, welche ohne Anzeige betrieben werden, gelten die Vorschriften des § 31.

(3) Änderungen von genehmigungsfreien Anlagen bedürfen dann einer Genehmigung oder Anzeige nach § 13 Abs. 1 bis 3, wenn durch die Änderung der jeweilige Schwellenwert gemäß Anhang 1 Spalte 3 überschritten wird. Der Betreiber hat die Überschreitung des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Spalte 3 durch die Änderung der Behörde anzuzeigen.

Feststellungsbescheid

§ 15. (1) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers festzustellen, ob die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung einer Energieanlage der Genehmigungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 unterliegt oder gemäß § 13 Abs. 3 anzeigepflichtig ist. Die Behörde hat über den Antrag innerhalb von sechs Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Der Projektwerber hat der Behörde die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sofern das Feststellungsverfahren, während dem laufenden Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren betreffend dieselbe Energieanlage eingeleitet wird, kann das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren bei den Behörden bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens ausgesetzt werden. § 26 Abs. 9 gilt sinngemäß.

(2) Parteistellung im Feststellungsverfahren hat nur der Projektwerber. Sofern die Behörde feststellt, dass die Energieanlage keine wesentlichen Auswirkungen hat, sind Nachbarn und die Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 berechtigt, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.

Anlaufstelle

§ 16. (1) Es ist eine Anlaufstelle betreffend jene Energieanlagen einzurichten, welche durch die jeweilige Behörde gemäß § 13 zu genehmigen sind. Sofern der Landeshauptmann gemäß § 6 Abs. 2 Zuständigkeiten auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen hat, kann eine vom ersten Satz abweichende Anlaufstelle für das jeweilige Bundesland eingerichtet werden. Die Behörden können sich zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der Anlaufstelle eines qualifizierten privaten Rechtsträgers bedienen. In diesem Fall hat die zuständige Behörde mit dem betreffenden Rechtsträger einen Vertrag abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über den Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit, die Haftung, die Kontrolle und Aufsicht durch die zuständige Behörde sowie die Gebarung und das zu leistende Entgelt zu enthalten hat. Auf Ersuchen des Projektwerbers leisten die Anlaufstellen vor und während eines Anzeige- und Genehmigungsverfahrens umfassende Beratung und Unterstützung. Sie begleiten den Projektwerber in transparenter Weise durch das Verfahren und stellen diesem alle dazu erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Zu diesem Zweck können sie andere Verwaltungsbehörden miteinbeziehen und konsultieren. Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass die Behörde die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG einhält.

(2) Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben die Anlaufstellen ein Verfahrenshandbuch für Projektwerber im Bereich der Energieanlagen zu erstellen. Die Anlaufstellen, die gemäß Abs. 1 bei Bundesbehörden einzurichten sind, haben jene Teile des Handbuchs zu erstellen, in denen Bundesgesetze erläutert werden. Die Anlaufstellen, die gemäß Abs. 1 bei Landesbehörden einzurichten sind, haben jene Teile des Handbuchs zu erstellen, in denen Landesgesetze erläutert werden. Im Verfahrenshandbuch ist auch auf kleinere Energieanlagen einzugehen, die von Eigenversorgern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften errichtet und betrieben werden. Das Handbuch ist nach Bedarf zu aktualisieren und auf der Homepage der Anlaufstellen zu veröffentlichen. Das Verfahrenshandbuch ist nicht rechtsverbindlich.

Einleitung des Verfahrens

§ 17. (1) Der Projektwerber einer Energieanlage, die gemäß § 13 genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen oder eine Anzeige zu erstatten. Der Antrag bzw. die Anzeige hat die nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Projektunterlagen in der jeweils erforderlichen Anzahl zu enthalten. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Sofern die Unterlagen elektronisch eingebracht werden, entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung. Dem Antrag ist im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 bzw. der Anzeige im Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 eine Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Energieanlage realisiert werden soll, beizulegen, wenn der Projektwerber nicht selbst Eigentümer ist. Die Behörde kann, insbesondere bei einem vereinfachten Verfahren oder einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich die Einräumung von Zwangsrechten in den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Der Projektwerber hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er die Öffentlichkeit von der Energieanlage informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders gekennzeichnet vorzulegen.

(2) Fehlen im Genehmigungsantrag bestimmte Angaben oder Unterlagen gemäß Abs. 1, so hat die Behörde dem Projektwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen nach Antragstellung, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen, ansonsten ist die Vollständigkeit der Projektunterlagen durch die Behörde zu bestätigen. Sofern sich erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dass notwendige Angaben oder Projektunterlagen fehlen, hat die Behörde dem Projektwerber unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen und die Gründe für die verspätete Nachforderung darzulegen.

(3) Die Behörde hat den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag und die sie betreffenden Unterlagen gemäß Abs. 1 zur Stellungnahme unverzüglich zu übermitteln. Die mitwirkenden Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung der Energieanlage im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter zu erstatten. Die Behörde kann den mitwirkenden Behörden für die Erstattung ihrer fachlichen und rechtlichen Beurteilung angemessene Fristen setzen.

(4) Bei der Beschreibung der Maschinen, Betriebseinrichtungen und Geräte kann sich der Projektwerber auf Rahmenangaben von Prozess-, Leistungs- oder Emissionsdaten und von Stoffeigenschaften und -mengen (mit beispielhaft angeführten Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sowie Gefährlichkeitsmerkmalen) beschränken, wobei diese Rahmenangaben jeweils den höchsten beabsichtigten Auslastungsgrad, die höchste beabsichtigte Emissionsintensität und den höchsten Gefährlichkeitsgrad anzuführen haben.

Öffentliche Auflage

§ 18. (1) Die Behörde hat den Genehmigungsantrag, die in § 17 Abs. 1 genannten Unterlagen und allenfalls bereits vorliegende Sachverständigengutachten, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, ab dem Tag der Kundmachung für vier Wochen bei der Behörde zur Einsicht für die Parteien aufzulegen (Auflagefrist); auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 ist hinzuweisen. Sofern ein Verbesserungsauftrag gemäß § 17 Abs. 2 ergangen ist, hat die Behörde mit der öffentlichen Auflage bis zur vollständigen Verbesserung zuzuwarten.

(2) Die Behörde hat per Edikt gemäß § 7 kundzumachen, dass die im Abs. 1 genannten Unterlagen zur Einsicht für die Parteien aufliegen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

           1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung der Energieanlage,

           2. die Tatsache, dass die Energieanlage Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist, welche Behörde zuständig ist und welche Verfahrensart für die Energieanlage anzuwenden ist,

           3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme bei der Behörde,

           4. eine Angabe über die Dauer der Auflagefrist sowie den Hinweis, dass Einwendungen bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist zu erheben sind und Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftliche Einwendungen erheben und

           5. einen Hinweis, dass Vorbringen sowie Ergänzungen zu Vorbringen bis spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung schriftlich bei der Behörde einzubringen sind, sofern die Behörde nicht gemäß § 21 Abs. 1 abweichende Fristen setzt oder auf die Verfahrensstrukturierung verzichtet. Die Behörde hat die Parteien darauf hinzuweisen, dass verspätete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 22) kann in einem mit der öffentlichen Auflage kundgemacht werden.

(3) Einwendungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1, § 28 Abs. 2 oder § 29 Abs. 2 bei sonstigem Verlust der Parteistellung zu erheben. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Behörde kann von den Parteien verlangen, dass ihre Vorbringen und Einwendungen ein bestimmtes Datenformat aufweisen müssen, sofern dieses Datenformat allgemein gebräuchlich ist. Die Behörde kann außerdem verlangen, dass ab einer von der Behörde zu bestimmenden Seitenanzahl die Vorbringen und Einwendungen der Parteien über eine Zusammenfassung verfügen müssen. Sofern die Behörde von den Regelungen dieses Absatzes Gebrauch machen will, hat sie in der Kundmachung gemäß Abs. 1 zu konkretisieren, in welchem Datenformat Vorbringen und Einwendungen einzubringen sind bzw. ab welcher Seitenanzahl eine Zusammenfassung stattzufinden hat.

(5) Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage maßgeblich.

Öffentliche Erörterung

§ 19. (1) Die Behörde kann nach der Kundmachung gemäß § 18 Abs. 1 eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Die Anberaumung einer öffentlichen Erörterung ist gemäß § 7 durch die Behörde kundzumachen. Die Kundmachung hat zumindest den Gegenstand der Erörterung, eine Beschreibung der Energieanlage, den Ort und die Zeit der Erörterung sowie den Hinweis darauf, dass Einwendungen, die im Rahmen der öffentlichen Erörterung getätigt werden, nicht als Einwendungen gemäß § 18 Abs. 3 gelten, zu enthalten. Sofern gemäß § 23 eine ausschließliche Online-Erörterung stattfindet, kann die Ortsangabe entfallen.

(2) Zur öffentlichen Erörterung können auch Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern. Äußerungen zur geplanten Energieanlage sind keine Einwendungen gemäß § 18 Abs. 3; darauf hat der Erörterungsleiter zu Beginn der Erörterung nochmals hinzuweisen.

(3) Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift zu erstellen, die auf der Website der Behörde zu veröffentlichen ist.

Sachverständigengutachten

§ 20. (1) Sofern die Behörde die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige als notwendig erachtet, sind diese Sachverständigen durch die Behörde unverzüglich mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu beauftragen. Sofern sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass noch zusätzliche Sachverständigengutachten notwendig sind, hat die Behörde die Sachverständigengutachten unverzüglich zu beauftragen.

(2) Sachverständigengutachten, die während der Auflagefrist oder der Verfahrensstrukturierung erstellt werden, sind öffentlich aufzulegen; diesfalls gilt § 21 Abs. 1 dritter Satz. Die öffentliche Auflage zur Einsicht für die Parteien ist gemäß § 7 kundzumachen, spätestens sobald das letzte Sachverständigengutachten der Behörde vorliegt; auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 ist hinzuweisen.

(3) Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(4) Sofern die Behörde sich nichtamtlicher Sachverständiger gemäß Abs. 3 bedient, hat die Behörde vor der Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen durch das nachweisliche Abfragen von Befangenheitsgründen gemäß § 7 AVG sowie der schriftlichen Bestätigung der Nichtbefangenheit die Befangenheit auszuschließen. Bei der Auswahl von nichtamtlichen Sachverständigen sind deren Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten zu berücksichtigen. Als nichtamtlicher Sachverständiger darf nicht bestellt werden, wer in den letzten zwei Jahren vor seiner Bestellung für den Projektwerber beruflich oder in sonstiger Weise tätig war, die geeignet ist, seine Unbefangenheit zu beeinträchtigen. Nichtamtliche Sachverständige können von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des nichtamtlichen Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(5) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen. Dieser Bescheid ist dem Projektwerber zuzustellen sowie dem nichtamtlichen Sachverständigen zur Information zu übermitteln.

Strukturierung des Verfahrens und Verfahrensgrundsätze

§ 21. (1) Die Behörde kann mit oder nach der öffentlichen Auflage angemessene Fristen für das weitere Vorbringen aller Parteien zum Verfahren insgesamt oder zu einzelnen Fachbereichen setzen. Schriftliche und mündliche Vorbringen und Ergänzungen zum Vorbringen der Parteien, die nach dem Ablauf der Fristen nach dem ersten Satz erstattet werden, sind im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen. Der zweite Satz gilt auch für Vorbringen oder Ergänzungen zu Sachverständigengutachten, jedoch nur, wenn die Kundmachung des Sachverständigengutachtens mindestens eine Woche vor Ablauf der Auflagefrist oder der Frist gemäß Satz eins erfolgt ist. Die Behörde kann, anstatt Fristen für das Vorbringen zu setzen, auf die Strukturierung des Verfahrens verzichten, wenn dies aus Gründen der Verfahrenseffizienz oder Raschheit des Verfahrens sinnvoll ist. Die jeweilige Verfahrensanordnung ist gemäß § 7 kundzumachen. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Soweit die Behörde keine Verfahrensanordnungen gemäß Abs. 1 erlassen hat, sind schriftliche und mündliche Vorbringen sowie Ergänzungen zum Vorbringen bis spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung (§ 22) bei der Behörde einzubringen. Verspätete Vorbringen sind im Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) Beruft sich ein Beteiligter zum Beweis seiner Angaben auf Urkunden, so hat er die maßgeblichen Stellen bestimmt anzugeben oder hervorzuheben. Diese Urkunden sind der Behörde in geordneter und übersichtlicher Form vorzulegen, falls nicht die Behörde selbst die Herbeischaffung und Vorlegung der Urkunden zu veranlassen hat.

Mündliche Verhandlung

§ 22. (1) Die Behörde kann eine für alle mitanzuwenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung an dem Ort abhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch Kundmachung durch Edikt gemäß § 7 zu erfolgen. Das Edikt hat zumindest den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung der Energieanlage sowie den Ort und die Zeit der Verhandlung zu enthalten. Sofern gemäß § 23 eine ausschließliche Online-Verhandlung stattfindet, kann die Ortsangabe entfallen. Die Behörde kann zur mündlichen Verhandlung die mitwirkenden Behörden zuziehen, wenn die Behörde dies für sinnvoll erachtet. Sofern neue Vorbringen oder die Ergänzung von Vorbringen zulässig sind und eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, haben die Parteien ihre Vorbringen bzw. ihre Ergänzungen zum Vorbringen spätestens während der mündlichen Verhandlung zu erstatten. Vorbringen, die nach diesem Zeitpunkt erstattet werden, sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Werden Einwendungen nur zu bestimmten Fachbereichen erhoben, so kann eine mündliche Verhandlung auf diese Fachbereiche eingeschränkt werden.

(3) § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.

(4) Werden von Parteien privatrechtliche Einwendungen gegen die Energieanlagen vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung festzuhalten. Im Übrigen ist die Partei mit diesen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(5) Die Niederschrift über die Verhandlung ist spätestens eine Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei der Behörde für mindestens zwei Wochen zur Einsicht für die Parteien aufzulegen. Die öffentliche Auflage zur Einsicht für die Parteien ist gemäß § 7 kundzumachen; auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 ist hinzuweisen. Wurde eine Aufzeichnung oder ein Stenogramm in Vollschrift übertragen, so können die Parteien während der Einsichtsfrist bei der Behörde Korrekturen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung anregen. Die elektronische automationsunterstütze Transkription der mündlichen Verhandlung ist zulässig. Die Darstellung der Transkription hat in Echtzeit während der mündlichen Verhandlung zu erfolgen, sofern dies technisch möglich ist. Die Parteien sind berechtigt, Anmerkungen zur Richtigkeit der Transkription zu machen.

(6) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

Online- oder Hybrid-Verhandlung

§ 23. (1) Die Behörde kann unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis die mündliche Verhandlung gemäß § 22 teilweise (hybrid) oder gänzlich (online) unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.

(2) Findet die Verhandlung online statt, ist den Parteien und Beteiligten, den erforderlichen Sachverständigen und den sonst zur mündlichen Verhandlung beizuziehenden Personen Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilzunehmen. Die Behörde hat die Parteien und Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so kann die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Bei juristischen Personen ist davon auszugehen, dass diese über die erforderlichen technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung verfügen. Die Behörde hat diesfalls den Parteien, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

(3) Findet die mündliche Verhandlung hybrid statt, so können die Parteien und Beteiligten unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung oder persönlich an der Verhandlung teilnehmen. Die Behörde hat die Parteien und Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob sie in Präsenz oder online teilnehmen.

(4) Wird eine Verhandlung hybrid oder online durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Verhandlungsleiter, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Verhandlungsleiters ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E‑Government-Gesetzes – E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) des Leiters der mündlichen Verhandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E‑GovG) der Niederschrift treten. Sofern eine Verhandlung hybrid oder online durchgeführt wird, ist § 14 Abs. 5 AVG nicht anzuwenden.

Zustellung durch Edikt

§ 24. (1) Die Behörde kann Schriftstücke und hat Bescheide durch Edikt zuzustellen. Hierzu hat sie gemäß § 7 kundzumachen, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur Einsicht für die Parteien aufliegt; auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag dieser Verlautbarung gelten die Schriftstücke auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt und deshalb ihre Parteistellung verloren haben.

(2) Ab dem Tag der Kundmachung ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 25. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag oder die Anzeige die in den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen im Rahmen der sachlichen Anwendungsbereiche dieser Vorschriften sowie unter Beachtung des Abs. 2 anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung nach den mitangewandten Verwaltungsvorschriften, als die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten in den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Sofern die Einräumung von Zwangsrechten notwendig ist, ist die Genehmigung unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen. Sofern ein Vorarbeitenbescheid gemäß § 8 vorliegt, ersetzt dieser die Zustimmung des Dritten in einem Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 Z 10.

(2) Ist nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften im Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren eine Interessenabwägung durchzuführen, ist davon auszugehen, dass ein überragendes öffentliches Interesse an der Energieanlage besteht. Bei der Interessenabwägung im Genehmigungsverfahren ist zu beachten, dass durch diese Energieanlage auch ein maßgeblicher Beitrag zur öffentlichen Gesundheit und Sicherheit geleistet wird. Ausgenommen die mit Verordnung gemäß § 53 Abs. 3 WRG 1959 anerkannten Rahmenpläne für die Wasserkraftnutzung gilt Satz eins nicht für

           1. Wasserkraftanlagen, die in Strecken liegen, die in Regionalprogrammen (§ 55g WRG 1959) auf Basis des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans und den darin enthaltenen bundesweit einheitlichen fachlichen Kriterien (Kriterienkatalog Wasser) als schützenswerte Gewässerstrecken ausgewiesen wurden, und für

           2. Wasserkraftanlagen, die in Gewässerabschnitten liegen, in denen mit Mitteln nach dem Umweltförderungsgesetz morphologische Sanierungsmaßnahmen gesetzt worden sind.

Bei Wasserkraftanlagen gemäß den Z 1 und 2 ist eine Interessenabwägung entsprechend den Kriterien der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften durchzuführen.

(3) Bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen, die nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften mit den für die Energieanlage sprechenden öffentlichen Interessen abzuwägen sind, sind die für die Energieanlage vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung eines Eingriffs zu berücksichtigen.

(4) Bei der Beurteilung von Energieanlagen, welche auf nach örtlicher oder überörtlicher Raumordnung geeigneten Flächen errichtet werden, sind etwaige Schutzgüter des Landschaftsbildes, des Ortsbildes, des Charakters der Landschaft und des Erholungswertes der Landschaft nicht zu berücksichtigen.

(5) Werden bei Energieanlagen außerhalb von Beschleunigungsgebieten geeignete Minderungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik von dem Projektwerber im Antrag oder in der Anzeige vorgesehen oder durch die Behörde vorgeschrieben, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten weder als absichtlich noch als in Kauf genommen.

Erteilung der Genehmigung

§ 26. (1) Eine Genehmigung für Energieanlagen gemäß § 13 ist zu erteilen, wenn die Energieanlage die Genehmigungsvoraussetzungen des § 25 erfüllt.

(2) Die Einräumung von Zwangsrechten ist nicht Bestandteil dieses Bundesgesetzes. Die Einräumung von Zwangsrechten hat nach Maßgabe der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu erfolgen. Wenn sich im Verfahren aber ergeben hat, dass

           1. die genehmigte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und

           2. weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Projektwerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist,

so ist mit der Erteilung der Genehmigung die erforderliche Dienstbarkeit abweichend vom vorstehenden Satz als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden. Die Bestimmungen über die Durchführung von Zwangsrechtseinräumungen und über die Bestimmung der Höhe der Entschädigung gemäß § 118 WRG 1959 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Soweit dies festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Genehmigungsbescheid zu dokumentieren.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn mit der Errichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheids begonnen wird. Nach Erlöschen der Genehmigung hat der letzte Bewilligungsinhaber die Energieanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, dass dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der Energieanlage ausgeschlossen wurde. Die Abtragung und Wiederherstellung des früheren Zustands haben unter tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke zu geschehen.

(5) Sofern in den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften Fristen für die Errichtung oder Fertigstellung der Anlage, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden, kann die Behörde hiervon abweichende angemessene, jedoch nicht längere als im Abs. 4 genannte Fristen für die Fertigstellung der Anlage, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festsetzen, wenn

           1. es Art und Umfang der Energieanlage erfordern oder

           2. die Fertigstellung der Energieanlage auf Grund unvorhergesehener Schwierigkeiten nicht rechtzeitig möglich ist.

(6) Die gemäß § 6 zuständige Behörde kann die Fristen der Abs. 4 und 5 nach dem Zuständigkeitsübergang gemäß § 32 Abs. 1 bzw. 2 aus wichtigen Gründen um bis zu fünf Jahre verlängern, wenn der Projektwerber dies vor Ablauf der Frist beantragt hat und wenn es Art und Umfang der Energieanlage erfordern oder die Fertigstellung der Energieanlage auf Grund unvorhergesehener, nicht dem Projektwerber zuzurechnender Schwierigkeiten nicht rechtzeitig möglich ist. Die Fristverlängerung kann einmalig erteilt werden. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(7) Die Fertigstellung der Energieanlage ist bei den ehemals mitwirkenden Behörden anzuzeigen, darauf ist im Genehmigungsbescheid hinzuweisen. Dies gilt nicht für Energieanlagen, welche gemäß § 13 Abs. 4 keiner Genehmigung bedürfen und für Energieanlagen, für welche ein Abnahmebescheid gemäß § 32 Abs. 2 zu erlassen ist.

(8) Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Aus der Genehmigung erwachsende Rechte können auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden und aus der Genehmigung erwachsende Pflichten sind auch vom Rechtsnachfolger zu erfüllen. Der Rechtsnachfolger hat unverzüglich die ehemals mitwirkenden Behörden vom Wechsel zu verständigen. Auch Bescheide gemäß den §§ 10, 15 und 30 haben dingliche Wirkung.

(9) Bei Änderungen von bestehenden Energieanlagen sind nur die Auswirkungen zu beachten, welche sich durch die Änderung der Energieanlage im Vergleich zur bestehenden Energieanlage ergeben.

(10) Der Genehmigungsbescheid und allfällige Nebenbestimmungen sind nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu gliedern.

Ordentliches Verfahren

§ 27. (1) Parteistellung und sonstige Beteiligtenrechte im Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 haben die nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien und Beteiligte, jeweils im Ausmaß und im Umfang, den die jeweils mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift vorsieht.

(2) Bei Wärmepumpen ist ein Genehmigungsbescheid innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen. Abweichend hiervon ist bei Luftwärmepumpen ein Genehmigungsbescheid innerhalb von einem Monat nach Einlangen des Antrags zu erlassen.

Vereinfachtes Verfahren

§ 28. (1) Im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden. Dem Antrag ist neben den Unterlagen gemäß § 18 Abs. 1, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, die begründete Darlegung anzuschließen, dass die Voraussetzungen für das Zutreffen dieses Antragstatbestandes vorliegen.

(2) Abweichend von § 18 Abs. 2 beträgt die Auflagefrist drei Wochen. Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 und Umweltanwälte können binnen der Auflagefrist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Werden innerhalb der Auflagefrist keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben, endet die Parteistellung der Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen oder Umweltanwälte. Sofern die Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen und Umweltanwälte nicht einwenden, dass es sich um eine Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen gemäß § 5 Z 9 handelt, gilt die Vermutung, dass die Energieanlage keine wesentlichen Auswirkungen hat.

(3) Ein Genehmigungsbescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen. Abweichend vom ersten Satz ist für Anlagen gemäß den Z 13 bis 15 des Anhangs 1 ein Genehmigungsbescheid innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.

(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren haben nur der Projektwerber und das Arbeitsinspektorat, soweit dieses rechtzeitig zulässige Einwendungen betreffend die Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren erhoben hat. Dem Arbeitsinspektorat wird das Recht eingeräumt, Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, soweit dieses rechtzeitig zulässige Einwendungen betreffend die Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften erhoben hat.

Anzeigeverfahren

§ 29. (1) Im Anzeigeverfahren nach § 13 Abs. 3 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden. Der Anzeige ist neben den Unterlagen gemäß § 18 Abs. 1, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, die begründete Darlegung anzuschließen, dass die Voraussetzungen für das Zutreffen dieses Anzeigetatbestandes vorliegen. Sofern die Kenntnisnahmebescheide gemäß Abs. 4 sowie allenfalls gemäß Abs. 5 eine Anlagenänderung betreffen, bilden sie einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

(2) Im Anzeigeverfahren sind § 20 Abs. 2 sowie § 21 nicht anzuwenden. Abweichend von § 18 Abs. 2 beträgt die Auflagefrist drei Wochen. Nachbarn können binnen der Auflagefrist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen. Werden innerhalb der Auflagefrist keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben, endet die Parteistellung der Nachbarn. Sofern die Nachbarn nicht einwenden, dass es sich um eine Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen handelt, gilt die Vermutung, dass die Energieanlage keine wesentlichen Auswirkungen gemäß § 5 Z 9 hat.

(3) Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1, 2, 4 und 9 sind bei der Behörde drei Monate vor Durchführung anzuzeigen. Mit der Maßnahme darf nach Einlangen des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. Einer Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 ist eine begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird.

(4) Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 sowie 5 bis 8 und 10 sind bei der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Anzeigen gemäß § 13 Abs. 3 Z 8 hat die Behörde mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, sonstige Anzeigen sind nur auf Antrag mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Eine Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 Z 8 ist eine begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird.

(5) Kenntnisnahmebescheide sind innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige zu erlassen. Nur der Projektwerber hat im Anzeigeverfahren Parteistellung.

Versuchs- und Notbetrieb

§ 30. Die Behörde kann im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens gemäß § 13, erforderlichenfalls unter Auftragung von Vorschreibungen, schon vor der Genehmigung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung der Anlage oder von Teilen davon die erforderlichen vorgelagerten Maßnahmen (zB Versuchsbetrieb) genehmigen, wenn

           1. sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird oder wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine Anlage kurzfristig zur Vermeidung von Notstandsituationen in der Energieversorgung errichtet, geändert oder – gegebenenfalls auf geänderte Weise – betrieben werden muss und anzunehmen ist, dass die Errichtung, die Änderung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder

           2. wenn zur Ausarbeitung des Projekts einer Anlage vorgelagerte Maßnahmen erforderlich sind, oder

           3. wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter vorgelagerter Maßnahmen für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, oder

           4. wenn neuartige Maßnahmen, mit denen die Tötung oder Störung von geschützten Arten oder andere Umweltauswirkungen verhindert werden soll, erprobt werden.

Die Durchführung der vorgelagerten Maßnahmen darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt dauern, ab dem diese vorgelagerten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung, Bewilligung oder Nicht-Untersagung gemäß den nach § 6 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften für die vorgelagerten Maßnahmen. Gegen die Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Parteistellung hat nur der Projektwerber. In diesem Verfahren sind § 18, § 20 Abs. 2 und § 21 nicht anzuwenden.

Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 31. (1) Besteht der Verdacht, dass eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Energieanlage ohne Genehmigung oder Anzeige betrieben wird, hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Betreiber der Energieanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Betreiber der Energieanlage dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

(2) Sofern der Betrieb einer Energieanlage ohne Genehmigung oder Anzeige offenkundig ist, hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; hierüber ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

(3) Besteht der Verdacht, dass eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Energieanlage ohne Genehmigung oder Anzeige betrieben wird, und wird dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum verursacht oder werden dadurch die Nachbarn unzumutbar belästigt, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Energieanlage betreffenden Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betreibers der Energieanlage, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Energieanlagen oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

(4) Die Bescheide gemäß den Abs. 1 bis 3 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß den Abs. 1 bis 3 nicht mehr vor, hat die Behörde auf Antrag des Betreibers der Energieanlage die mit Bescheid gemäß den Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

(5) Soweit dies zur Überprüfung eines Verdachts gemäß den Abs. 1 bis 3 erforderlich ist, sind die Behörde und die von dieser herangezogenen Sachverständigen und Organe befugt, Grundstücke, Gebäude und Energieanlagen zu betreten und zu besichtigen, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen, Messungen durchzuführen und Unterlagen einzusehen. Der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betreiber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder der Energieanlage zu verständigen. Ist Gefahr in Verzug oder ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betreiber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

(6) Die Eigentümer der Liegenschaften, die Betreiber oder ihre Vertreter haben die Kontrollen nach Abs. 1 zu dulden, die zur Durchführung von Kontrollen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

4. Abschnitt

Verfahren nach Erlassung der Genehmigung der Energieanlage

Zuständigkeitsübergang

§ 32. (1) Mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 26 oder mit Ablauf der Kenntnisnahmefrist gemäß § 29 Abs. 5 geht die Zuständigkeit der Behörde gemäß § 6 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigung gemäß den §§ 13 oder 30 relevanten Vorschriften zuständigen, ehemals mitwirkenden Behörden über. Die Behörde gemäß § 6 hat die ehemals mitwirkenden Behörden über die Erlassung des rechtskräftigen Bescheides und den damit eintretenden Zuständigkeitsübergang zu informieren sowie den ehemals mitwirkenden Behörden den Bescheid und die einen Bestandteil des Bescheides bildenden Unterlagen zu übermitteln.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde bei elektrischen Leitungsanlagen verlangen, dass die Fertigstellung der Leitungsanlage oder Teile der Leitungsanlage der Behörde gemäß § 6 vor Inbetriebnahme vom Projektwerber angezeigt werden. Die Behörde gemäß § 6 hat diesfalls die angezeigte Leitungsanlage bzw. die angezeigten Teile der Leitungsanlage darauf zu überprüfen, ob die Ausführung der Genehmigung entspricht, und darüber einen Abnahmebescheid zu erlassen. Die in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen sind mitanzuwenden. Mit Rechtskraft des Abnahmebescheids geht die Zuständigkeit der Behörde gemäß § 6 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigung gemäß den §§ 13 oder 30 relevanten Vorschriften zuständigen ehemals mitwirkenden Behörden über. Die Behörde gemäß § 6 hat die ehemals mitwirkenden Behörden über den rechtskräftigen Abnahmebescheid und den damit eintretenden Zuständigkeitsübergang zu informieren sowie den ehemals mitwirkenden Behörden den Bescheid und die einen Bestandteil des Bescheides bildenden Unterlagen zu übermitteln.

(3) Die Behörde gemäß § 6 kann bei elektrischen Leitungsanlagen auf Antrag des Projektwerbers Änderungen im Abnahmebescheid gemäß Abs. 2 nachträglich genehmigen, wenn

                1. sie im Hinblick auf die zu schützenden Rechtsgüter und Interessen keine nachteiligen Auswirkungen haben oder

                2. den Parteien, die von den Änderungen nachteilig betroffen sein können, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und die Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden.

(4) Die Behörde gemäß § 6 hat ein Verfahren nach Abs. 3 auf Antrag des Projektwerbers einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls ist der Antrag zurückzuweisen. Parteistellung im Verfahren nach Abs. 3 haben jene Personen gemäß den § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 4 oder § 29 Abs. 5, deren Parteistellung im Verfahren gemäß § 13 aufrecht geblieben ist.

(5) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 bzw. 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften.

Rechtsmittelverfahren; Fortbetriebsrecht

§ 33. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheiden die Landesverwaltungsgerichte. Abweichend vom ersten Satz entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide sowie über Verletzungen der Entscheidungspflicht der Behörde nach § 6 Abs. 4 Z 1 und 2 das Bundesverwaltungsgericht. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist sind unzulässig, sofern das Verwaltungsgericht nach Abs. 2 keine abweichende Frist für die Ergänzung der Beschwerde festsetzt.

(2) Das Verwaltungsgericht kann für Ergänzungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.

(3) Wird eine genehmigende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf die Energieanlage bis zur Rechtskraft des Ersatzerkenntnisses, längstens jedoch ein Jahr, entsprechend dem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis weiter betrieben werden. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Revision, die zur Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 10 ist innerhalb von sechs Wochen zu treffen.

(5) Die Energieanlage oder Teile der Energieanlage dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn die Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Energieanlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Projektwerber. Die Behörde gemäß § 6 hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt zu erwarten ist.

Abweichungen von der Genehmigung

§ 34. Aufgetragene Vorschreibungen sind auf Antrag des Betreibers mit Genehmigungsbescheid durch die Behörde gemäß § 6 aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ergibt, dass die genannten Vorschreibungen für die nach § 25 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Projektwerber weniger belastenden Vorschreibungen das Auslangen gefunden werden kann. Parteistellung haben jene Personen gemäß § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 4 oder § 29 Abs. 5, denen Parteistellung im Verfahren gemäß § 13 zugekommen ist.

5. Abschnitt

Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan

Integrierter Netzinfrastrukturplan (NIP)

§ 35. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Erreichung der Ziele gemäß § 4 bis zum 30. Juni 2028 den integrierten Netzinfrastrukturplan zu überarbeiten und im Zuge dessen eine strategische Umweltprüfung gemäß den §§ 36 und 37 oder eine Prüfung gemäß § 36 Abs. 6 durchzuführen. Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist auf den nationalen Energie- und Klimaplan im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. 328 vom 21.12.2018 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. Nr. L 2413 vom 31.10.2023, insbesondere im Hinblick auf die erwarteten Zielpfade und die geplanten installierten Gesamtleistungen der jeweiligen Technologie, abzustimmen. Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszulegen, danach alle vier Jahre zu aktualisieren und auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus muss im Rahmen der Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans frühzeitig an die Bundesländer herantreten und hat diese um Mitwirkung und Stellungnahme zu ersuchen.

(2) Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist nach Maßgabe folgender Grundsätze auszugestalten:

           1. Für den langfristigen und kontinuierlichen Erhalt der Versorgungssicherheit ist eine laufende Modernisierung der Energieinfrastruktur, vornehmlich durch eine verbesserte Koordinierung des Netzausbaus und Netzumbaus mit dem Ausbau von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen, anzustreben.

           2. Durch zusammenschauende Betrachtung sollen bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Infrastruktur spezifische Wechselwirkungen und Synergien zwischen Energieträgern, Erzeugungs- und Verbrauchssektoren genutzt werden.

           3. Im Zuge der Planung der erforderlichen Energieinfrastruktur sollen auch die Raumwiderstände sowie Aspekte des Boden-, Gewässer- und Naturschutzes, der Raumordnung und des Verkehrs verstärkt berücksichtigt werden.

           4. Der integrierte Netzinfrastrukturplan hat bestehende und geplante raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Bundesministerien, der Bundesländer, der Gemeinden, der Nachbarländer, der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber sowie der Fernleitungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für geplante oder bereits verordnete Trassenfreihaltungsgebiete und Beschleunigungsgebiete. Außerdem hat der integrierte Netzinfrastrukturplan den gemäß § 123 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, erstellten Netzentwicklungsplan sowie die für die Verteilernetze erstellten Netzentwicklungspläne gemäß § 118 ElWG, den unionsweiten Netzentwicklungsplan gemäß Art. 48 der Verordnung 2019/943, sonstige qualifizierte Untersuchungen und Auswertungen der Übertragungsnetzbetreiber zum Stromnetzausbaubedarf, den gemäß § 63 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, erstellten koordinierten Netzentwicklungsplan und die gemäß § 22 GWG 2011 erstellte langfristige und integrierte Planung, sowie kommunale Wärme- und Kältepläne gemäß Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2023/955 zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 231 vom 20.9.2023 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/1791, ABl. Nr. L 90782 vom 3.10.2025 S. 1,Art 24 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019 S. 54, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1747, ABl. Nr. 1747 vom 26.6.2024 S. 1, sowie die Daten über potenzielle Einspeisepunkte bzw. Eignungszonen für erneuerbare Gase gemäß § 18 Abs. 1 Z 12a GWG 2011 zu berücksichtigen.

           5. Im Sinne der Leistbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit für Haushalte und Unternehmen sollen die Kosten der Energieinfrastruktur in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen. Dabei ist eine langfristige, bedarfsgerechte und vorausschauende Dimensionierung der Infrastruktur anzustreben, die überdimensionierte Kapazitäten vermeidet und die Gesamtkosten der Transformation unter Berücksichtigung langfristiger Auswirkungen auf das Energiesystem möglichst geringhält.

           6. Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist digital zur Verfügung zu stellen und möglichst interaktiv und benutzerfreundlich auszugestalten.

(3) Der integrierte Netzinfrastrukturplan hat mindestens folgende Inhalte zu umfassen:

           1. Eine Bestandsaufnahme der aktuell verfügbaren Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf der Landfläche, unterhalb der Oberfläche und auf den Gewässern, wobei diese nach jeweiligen Energieträgern und ‑technologien aufzuschlüsseln sind. Außerdem hat eine Bestandsaufnahme der Strom- und Gasenergieinfrastruktur, einschließlich der Netz- und Energiespeicheranlagen sowie anderer Flexibilitätsinstrumente zu erfolgen.

           2. Eine auf Z 1 aufbauende Abschätzung und nach den jeweiligen Energieträgern und ‑technologien und Bundesländern aufgeschlüsselte Darstellung des wirtschaftlichen Potentials auf Bezirksebene von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf der Landfläche, unterhalb der Oberfläche und auf den Gewässern sowie eine Darstellung des gewählten Szenarios, auf dessen Basis die Abschätzung erstellt wurde.

           3. Eine Darstellung von mindestens drei Szenarien hinsichtlich der prognostizierten Energieerzeugung und -nachfrage, wobei potenzielle Auswirkungen der Flexibilität der aktiven Laststeuerung, der erwarteten Effizienzgewinne und der Energiesystemintegration zu berücksichtigen sind.

           4. Eine auf Z 2 und 3 aufbauende Abschätzung des notwendigen Ausbaus der Energieinfrastruktur, einschließlich der Netz- und Speicheranlagen sowie der anderen Flexibilitätsinstrumente. Im Rahmen der Abschätzung sind auch die aktuellen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung von Nutzungskonflikten und der aktuelle Forschungs- und Entwicklungsstand zu beachten.

           5. Im Rahmen der Darstellung der zukünftigen Netzentwicklung sind auch die wichtigsten zu verbindenden Anfangs- und Endpunkte sowie allfällige Zwischenpunkte sowie die zur Verbindung dieser Punkte notwendigen Planungsräume für elektrische Leitungsanlagen darzustellen.

           6. Informationen in Bezug auf Wechselwirkungen und Synergien zwischen den relevanten Energieträgern, Erzeugungs- und Verbrauchssektoren.

           7. Eine Darstellung von Regionen, die aus energiewirtschaftlicher Sicht ein hohes Potenzial für die Errichtung von Anlageninfrastruktur zur Erzeugung, Speicherung und Konversion sowie zum Transport von Energieträgern aufweisen.

Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes sind insbesondere im Elektrizitätsbereich der Ausbau der Übertragungsnetzinfrastruktur und der Verteilernetzinfrastruktur bis Netzebene 4, im Gasbereich der Ausbau der Fernleitungsnetzinfrastruktur und der Netzinfrastruktur der Netzebenen 1 bis 2 sowie im Wasserstoffbereich sowohl die Fernleitungsnetzinfrastruktur als auch besonders wichtige Verteilernetzinfrastruktur.

(4) Soweit dies zur Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans, insbesondere für die Beurteilung des Abs. 3 Z 4 und 5, erforderlich ist, sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, auch durch die Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, Einsicht in alle relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle einschlägigen Sachverhalte zu erteilen. Der Bundesminister kann außerdem auf alle bei den Landesregierungen vorhandenen Daten zurückgreifen, soweit diese zur Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten, die bei mit behördlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen und Institutionen auf Grund gesetzlich vorgesehener Erhebungen vorhanden sind. Personenbezogene Daten können im integrierten Netzinfrastrukturplan und zum Zweck der durchzuführenden Öffentlichkeitsbeteiligung und Konsultation gemäß den §§ 36 und 37 verarbeitet und veröffentlicht werden.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 35 bis 37 Sachverständige beiziehen und sich sonstiger Experten, beliehener Unternehmen und Institutionen bedienen.

(6) Im Rahmen der Aktualisierung des integrierten Netzinfrastrukturplans ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Erweiterung der Betrachtungsebene im Elektrizitätsbereich auf die Netzebene 5 zweckmäßig ist, sofern ausreichende Daten für die Zwecke der Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans vorhanden sind. Im Rahmen der Aktualisierung des integrierten Netzinfrastrukturplans ist ebenfalls zu prüfen, ob und inwieweit eine Erweiterung der Bestimmungen über die Trassenfreihaltungsverordnung auch auf den Bereich der Wasserstoffleitungsanlagen, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2024/1788, zweckmäßig ist.

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 36. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat eine Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Maßnahmen des integrierten Netzinfrastrukturplans durchzuführen und nach Konsultation der Umweltstellen einen Umweltbericht nach Anhang 2, Teil 2, zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans auf die Umwelt und vernünftige Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des integrierten Netzinfrastrukturplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet.

(2) Der Umweltbericht enthält Angaben gemäß Anhang 2, Teil 2, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des integrierten Netzinfrastrukturplans, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können. Zur Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrades des Umweltberichts zum integrierten Netzinfrastrukturplan sowie zur Identifizierung der zu berücksichtigenden Pläne für die Prüfung kumulativer Effekte wird den Umweltstellen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat den Entwurf des integrierten Netzinfrastrukturplans und den Umweltbericht auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen; dies ist auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Umweltstellen und die Öffentlichkeit innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine schriftliche Stellungnahme abgeben können. Dem Energiebeirat (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010) sind der Entwurf des integrierten Netzinfrastrukturplans und der Umweltbericht zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung des integrierten Netzinfrastrukturplans zu berücksichtigen.

(4) Nach der durchgeführten strategischen Umweltprüfung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine zusammenfassende Erklärung über die Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen sowie den Umweltbericht gemeinsam mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

           1. wie die Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden,

           2. wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 37 berücksichtigt wurden,

           3. aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und

           4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans auf die Umwelt vorgesehen sind.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Grundlage der Angaben im Umweltbericht erforderliche Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans festzulegen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Ergebnisse der Überwachung sind bei der Aktualisierung des integrierten Netzinfrastrukturplans zu berücksichtigen.

(6) Werden nur geringfügige Änderungen des integrierten Netzinfrastrukturplans vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 2, Teil 1, eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung dieser Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Umsetzung der Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, ist neuerlich eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Den Umweltstellen wird die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.

(7) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 6 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen.

(8) Für nach Abs. 1 bis 7 erbrachte Aufwendungen gebührt kein Kostenersatz.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer strategischen Umweltprüfung

§ 37. (1) Wenn

           1. die Umsetzung eines integrierten Netzinfrastrukturplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen (nach Anhang 2, Teil 1) auf die Umwelt eines anderen Staates haben wird oder

           2. ein von den Auswirkungen der Durchführung eines integrierten Netzinfrastrukturplans voraussichtlich erheblich betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,

hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus diesem Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Umweltberichts und des Entwurfs des integrierten Netzinfrastrukturplans jeweils eine Kopie zu übermitteln. Dem anderen Staat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.

(2) Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des integrierten Netzinfrastrukturplans hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Staat zu vereinbaren. Dem anderen Staat sind der veröffentlichte integrierte Netzinfrastrukturplan und die Erklärung gemäß § 36 Abs. 4 zu übermitteln.

(3) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Energiewirtschaft in einem anderen Staat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans oder Programms übermittelt, so sind die Landeshauptmänner jener Bundesländer zu informieren, auf deren Umwelt die Durchführung des Plans bzw. Programms erhebliche Auswirkungen (nach Anhang 2, Teil 1) haben könnte. Die für die Vollziehung zuständigen Behörden haben die betroffene Öffentlichkeit im Auflageverfahren im Sinne des § 36 Abs. 3 einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Staat zu übermitteln; erforderlichenfalls sind Konsultationen mit dem anderen Staat zu führen.

(4) Unter „Staat“ im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, eine Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine Vertragspartei des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen zu verstehen.

6. Abschnitt

Bundestrassenfreihaltungsverordnung

Vorschläge für Trassenkorridore

§ 38. (1) Die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, jene Vorschläge für Trassenkorridore für größere Vorhaben bei dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einzureichen, welche notwendig sind, damit in Österreich bis 2040 und darüber hinaus ausreichend Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und zur Integration von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, vorhanden sind. Die Vorschläge für Trassenkorridore haben auf Grundlage der Erkenntnisse des integrierten Netzinfrastrukturplans zu erfolgen. Eine Abweichung vom integrierten Netzinfrastrukturplan ist zu begründen. Die Vorschläge für Trassenkorridore, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, sind in Abstimmung mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstellen. Für elektrische Leitungsanlagen ist ein Vorschlag gemäß Abs. 2 ausschließlich dann vorzulegen, wenn elektrische Leitungsanlagen mit einer Spannung von zumindest 110 kV errichtet werden sollen.

(2) Der Vorschlag für einen Trassenkorridor hat mindestens folgende Inhalte zu enthalten:

           1. eine Darstellung der durch die elektrische Leitungsanlage zu verbindenden Anfangs- und Endpunkte und allfälliger Zwischenpunkte sowie eine Darstellung der Verbindung dieser Anfangs- und Endpunkte („Knoten-Kanten-Modell“);

           2. eine parzellenscharfe Darstellung der Trassenkorridore im Maßstab 1:5000, inklusive einer Darstellung, welche Teile der Energieanlage sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befinden und welche Auswirkungen die elektrische Leitungsanlage auf diese schutzwürdigen Gebiete hat;

           3. eine Darstellung der gewählten Technologie, insbesondere, welche Abschnitte des Trassenkorridors als Freileitung oder Erdkabel geplant sind und eine Begründung für die jeweilige Auswahl;

           4. Angaben, ob sich der Trassenkorridor in einem durch den integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 35 ausgewiesenen Planungsraum befindet und falls dies nicht der Fall ist, eine Begründung, aus welchen Gründen vom ausgewiesenen Planungsraum abgegangen wurde;

           5. eine Angabe, über welche Nennspannung die zukünftige elektrische Leitungsanlage verfügen soll, welche im Trassenkorridor realisiert werden soll, sowie eine Angabe, wie breit der jeweilige Trassenkorridor sein soll;

           6. eine Begründung für die Auswahl der vorgeschlagenen Anfangs- und Endpunkte und für die Auswahl des vorgeschlagenen Trassenkorridors;

           7. Angaben, inwiefern durch den Trassenkorridor eine Bündelung mit sonstigen linienförmigen Infrastrukturen stattfindet;

           8. eine Angabe, ob es konkrete Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten für die Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage im vorgeschlagenen Trassenkorridor gibt.

(3) Bei der Ausarbeitung des Vorschlags für einen Trassenkorridor hat der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber darauf zu achten, dass

           1. der Vorschlag für einen Trassenkorridor nicht durch ein Europaschutzgebiet oder sonstige Naturschutzgebiete verläuft, es sei denn es gibt keine vernünftigen Alternativen für den jeweiligen Trassenkorridor und

           2. der Vorschlag für einen Trassenkorridor auf verordnete Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie sowie Beschleunigungsgebieten abgestimmt ist.

(4) Der Vorschlag für einen Trassenkorridor hat einen Umweltbericht zu enthalten, welcher in Abstimmung mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstellen ist. Die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen des vorgeschlagenen Trassenkorridors und die vernünftigen Alternativen, welche die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Trassenkorridors berücksichtigen, sind zu ermitteln und im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht hat die im Anhang 2, Teil 2, geforderten Angaben in einem dem vorgeschlagenen Trassenkorridor entsprechenden Detaillierungsgrad zu enthalten.

(5) Der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber hat zur Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrades des Umweltberichts zum jeweiligen vorgeschlagenen Trassenkorridor sowie zur Identifizierung der zu berücksichtigenden Pläne für die Prüfung kumulativer Effekte die sonstigen betroffenen Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber und die betroffenen Umweltstellen vor der Erstellung des Vorschlags für einen Trassenkorridor und vor der Erstellung des Umweltberichts zu konsultieren. Den betroffenen Verteiler- und Übertragungsnetzbetreibern und den betroffenen Umweltstellen ist die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist. Die Ergebnisse der Konsultation sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemeinsam mit dem Vorschlag für einen Trassenkorridor zu übermitteln.

(6) Ist zu erwarten, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG führen könnte, ist dem Vorschlag eine Naturverträglichkeitserklärung beizulegen, die insbesondere folgende Inhalte zu enthalten hat:

           1. eine Beschreibung der voraussichtlich erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Schutzzweck des Gebietes;

           2. Angaben über Maßnahmen, mit denen die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Z 1 verhindert, jedoch zumindest erheblich verringert werden konnten. Andernfalls bedarf es einer Darlegung der Gründe, warum die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Z 1 nicht verhindert oder zumindest erheblich verringert werden konnten;

           3. eine Begründung, warum zur Erreichung des den überragenden öffentlichen Interessen dienenden Planungsziels des Trassenkorridors keine Alternativlösung vorhanden ist;

           4. eine Beschreibung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Erreichung der unionsrechtlichen Schutzziele.

(7) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Erstellung der Unterlagen für den Vorschlag für einen Trassenkorridor, insbesondere für die des Umweltberichts festlegen.

(8) Für Änderungen von bereits bestehenden Trassenkorridoren oder bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen sind ebenfalls Vorschläge für einen Umweltbericht von den Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreibern an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln, wobei für diese nur dann ein Umweltbericht vorzulegen ist, wenn die Änderung unter Berücksichtigung des Anhangs 2, Teil 1, voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Änderung voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird, hat der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus vom Ergebnis der Prüfung zu informieren und zu begründen, weshalb keine voraussichtlichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gegeben sind. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat das Ergebnis der Prüfung zu veröffentlichen und den betroffenen Umweltstellen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen einzuräumen.

(9) Dem Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber gebührt für seine Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz kein Kostenersatz. Die im Zusammenhang mit der Erstellung von Vorschlägen für Trassenkorridore einschließlich der Berichte und Konsultationen verbundenen, angemessenen projektbezogenen Planungskosten sind jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen des 10. Teils des ElWG anzuerkennen.

Verpflichtung zur Trassenausweisung

§ 39. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat mittel- und langfristig sicherzustellen, dass ausreichend gemäß § 38 vorgeschlagene Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, ausgewiesen werden. Die Ausweisung der Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen darf nur in jenem Umfang erfolgen, soweit diese für die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und die Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und zur Integration von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann sich nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Erstellung der Trassenfreihaltungsverordnung amtlicher und nichtamtlicher Sachverständiger sowie externer Experten bedienen.

Grundsätze und Ziele

§ 40. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bei der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen folgende Grundsätze und Ziele zu beachten:

           1. Die Sicherung und Freihaltung von geeigneten Flächen für den Ausbau von elektrischen Leitungsanlagen ist eine wichtige Aufgabe der Raumordnung im überragenden öffentlichen Interesse.

           2. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung vermieden wird.

           3. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren hat nach Möglichkeit eine Bündelung mit anderen Infrastrukturen, wie Straßen und Schienen, stattzufinden.

           4. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass diese einen möglichst schonenden Eingriff in die Umwelt, das Leistungsvermögen von Ökosystemen und die Interessen Dritter, insbesondere der Grundeigentümer, darstellt. Auf Vorkommen von mineralischen Rohstoffen ist Bedacht zu nehmen.

           5. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass die Trassenkorridore nicht durch ein Europaschutzgebiet oder ein sonstiges Naturschutzgebiet verlaufen, es sei denn, es gibt keine vernünftigen Alternativen für den jeweiligen Trassenkorridor.

           6. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist dem vorausschauenden Ausbau der Netzinfrastruktur Rechnung zu tragen.

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 41. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat vor Erlassung einer Trassenfreihaltungsverordnung eine strategische Umweltprüfung oder eine Prüfung gemäß Abs. 3 durchzuführen. Im Rahmen der strategischen Umweltprüfung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus den vorgeschlagenen Trassenkorridor und den Umweltbericht auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen; dies ist auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus bekannt zu machen. Über den vorgeschlagenen Trassenkorridor ist eine öffentliche Erörterung gemäß § 19 abzuhalten, deren Ort und Datum in der Bekanntmachung anzugeben sind. Zudem ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Umweltstellen und die Öffentlichkeit innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine schriftliche Stellungnahme abgeben können. Der Umweltbericht und die eingelangten und in der Niederschrift festgehaltenen Stellungnahmen sind im Rahmen der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung zu berücksichtigen.

(2) Nach der durchgeführten strategischen Umweltprüfung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine zusammenfassende Erklärung über die Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen sowie den Umweltbericht gemeinsam mit der Trassenfreihaltungsverordnung auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

           1. wie die Umwelterwägungen in die Trassenfreihaltungsverordnung einbezogen wurden,

           2. wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 42 berücksichtigt wurden,

           3. aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Auswahl des Trassenkorridors erfolgt ist und

           4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Trassenfreihaltungsverordnung auf die Umwelt vorgesehen sind.

(3) Werden nur geringfügige Änderungen an einem bestehenden Trassenkorridor oder bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 2, Teil 1, und der Begründung des Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreibers gemäß § 38 Abs. 8 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung dieser Änderungen voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Änderung voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird, ist keine erneute strategische Umweltprüfung durchzuführen. Den Umweltstellen wird die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.

(4) Wenn keine strategische Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 3 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer strategischen Umweltprüfung

§ 42. (1) Wenn

           1. der Trassenkorridor voraussichtlich erhebliche Auswirkungen (nach Anhang 2, Teil 1) auf die Umwelt eines anderen Staates haben wird oder

           2. ein von den Auswirkungen der Durchführung eines Trassenkorridors voraussichtlich erheblich betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,

hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus diesem Staat spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf der Trassenfreihaltungsverordnung zu übermitteln. Dem anderen Staat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.

(2) Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung der Trassenfreihaltungsverordnung hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Staat zu vereinbaren. Dem anderen Staat sind die erlassene Trassenfreihaltungsverordnung und die Erklärung gemäß § 41 Abs. 2 zu übermitteln.

(3) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Energiewirtschaft in einem anderen Staat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans oder Programms übermittelt, so sind die Landeshauptmänner jener Bundesländer zu informieren, auf deren Umwelt die Durchführung des Plans bzw. Programms erhebliche Auswirkungen (nach Anhang 2, Teil 1) haben könnte. Die für die Vollziehung zuständigen Behörden haben die betroffene Öffentlichkeit im Auflageverfahren im Sinne des § 41 Abs. 1 einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Staat zu übermitteln; erforderlichenfalls sind Konsultationen mit dem anderen Staat zu führen.

(4) Unter „Staat“ im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, eine Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine Vertragspartei des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen zu verstehen.

Verträglichkeitsprüfung

§ 43. (1) Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG führen können, sind vor der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung einer Naturverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

(2) Sofern gemäß Abs. 1 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, darf der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus nur dann einen Trassenkorridor in einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 erlassen, wenn

           1. erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes gemäß Abs. 1 durch die Festlegung von Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 3 verhindert, jedoch zumindest erheblich verringert werden konnten oder

           2. zur Freihaltung des Trassenkorridors, für welchen die Wertentscheidung des überragenden öffentlichen Interesses besteht, keine Alternativlösung vorhanden ist.

(3) Sofern ein Trassenkorridor in einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 erlassen wurde, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in der Verordnung gemäß § 44 die durch den Projektwerber zu erfüllenden und für die Erreichung der unionsrechtlichen Schutzziele notwendigen Ausgleichsmaßnahmen festzulegen.

(4) Die Ergebnisse einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 1 sind gleichzeitig mit dem Umweltbericht gemäß § 41 Abs. 1 zu veröffentlichen. Die dortigen Regelungen gelten sinngemäß auch für die Auflage der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung.

Trassenfreihaltungsverordnung

§ 44. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die notwendigen Trassenfreihaltungsverordnungen für elektrische Leitungsanlagen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, zu erlassen. Die Verordnung hat auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem integrierten Netzinfrastrukturplan zu ergehen. Die Verordnung ist alle vier Jahre auf ihre Aktualität zu überprüfen und hat einen Planungshorizont von zehn Jahren zu umfassen. Die Ergebnisse der Grobprüfung nach den §§ 10 und 11 sind bei der Aktualisierung der Trassenfreihaltungsverordnung zu berücksichtigen.

(2) Die Verordnung hat insbesondere parzellenscharfe Flächen für Trassenkorridore im Maßstab 1:5000 auszuweisen, welche für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen vorbehalten sind (Trassenfreihaltung). In der Verordnung sind jene Teile der Energieanlage darzustellen, welche sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befinden und welche Auswirkungen die elektrische Leitungsanlage auf diese schutzwürdigen Gebiete hat.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Grundlage der Angaben im Umweltbericht und der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung in der Trassenfreihaltungsverordnung die durch den Projektwerber zu erfüllenden Minderungsmaßnahmen festzulegen, welche notwendig sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, falls möglich zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zu erläutern, aus welchen Gründen der verordnete Trassenkorridor im Hinblick auf die Grundsätze und Ziele gemäß § 40 ausgewählt wurde und weshalb die Minderungsmaßnahmen notwendig sind.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bei der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung bestehende und geplante raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Bundesministerien, der Bundesländer, der Gemeinden, der Nachbarländer sowie der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für jene Verordnungen, welche in Ausführung des § 51 durch die Landesregierungen erlassen wurden, sonstige landesgesetzlich verordnete Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen und Beschleunigungsgebiete. Außerdem hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sicherzustellen, dass die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen bestehende und geplante Maßnahmen, wie die Ausweisung von Naturschutzgebieten und Europaschutzgebieten, der betroffenen Bundesländer sowie betroffener Nachbarländer berücksichtigt. Den Bundesministerien, Bundesländern, Gemeinden, Nachbarländern und Verteiler- und Übertragungsnetzbetreibern wird die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann sich nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen amtlicher und nichtamtlicher Sachverständiger sowie externer Experten bedienen.

Rechtswirkungen der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen

§ 45. (1) Jene Flächen, welche sich innerhalb des verordneten Trassenkorridors befinden, sind als überörtliche Festlegung lediglich von den Gemeinden im Zuge der örtlichen Raumplanung im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ersichtlich zu machen. Flächen, die sich im verordneten Trassenkorridor befinden, sind für die Errichtung von Leitungsinfrastruktur vorbehalten; Änderungen der überörtlichen und örtlichen Festlegung, die die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen erschweren könnten, die Durchführung von Neu-, Zu- und Umbauten und die Errichtung von Anlagen jeder Art, mit Ausnahme von elektrischen Leitungsanlagen, im Freihaltebereich sind unzulässig. Bestehende Bauwerke und Anlagen jeder Art sowie Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung begonnen worden sind, werden hiervon nicht berührt. Insbesondere sind im Freihaltebereich die Neuwidmung von Bauland und die Festlegung von möglichen Baulanderweiterungen im örtlichen Entwicklungskonzept verboten. Entschädigungsansprüche entstehen durch die Freihaltung der Flächen nicht.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind im verordneten Trassenkorridor

           1. eine Erweiterung von bestehendem Bauland,

           2. die Neuwidmung von Grünlandsonderausweisungen sowie anderen landesgesetzlichen Sonderflächen im Grünland und

           3. die Errichtung von Bauwerken und Anlagen jeder Art

nur dann zulässig, wenn der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Antrag der Gemeinde betreffend die Z 1 und 2 sowie von Grundstückseigentümern oder sonstigen dinglichen Berechtigten betreffend die Z 3 mit Bescheid feststellt, dass diese Vorhaben die geplante Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Antrag eines Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers, welcher sein Projekt innerhalb eines durch Trassenfreihaltungsverordnung ausgewiesenen Freihaltebereichs realisieren möchte, die Beseitigung eines dem Abs. 1 widersprechenden Zustandes auf Kosten desjenigen, der sich widersprüchlich zu Abs. 1 verhält, indem Neu-, Zu- und Umbauten durchgeführt oder Anlagen jeder Art, mit Ausnahme elektrischer Leitungsanlagen, im Freihaltebereich errichtet wurden, anzuordnen.

(4) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Bundes als Träger von Privatrechten der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen nicht widersprechen.

(5) Bei elektrischen Freileitungsanlagen, welche innerhalb eines verordneten Trassenkorridors neu errichtet und betrieben werden und die folgenden Grenzwerte einhalten, wird davon ausgegangen, dass das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn nicht gefährdet wird und diese auch nicht unzumutbar belästigt werden:

           1. die Immissionen von elektrischen Feldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung dürfen 5 kV/m nicht überschreiten, wobei die Immissionen durch andere elektrische Leitungsanlagen mit zu berücksichtigen sind;

           2. die Immissionen von magnetischen Feldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung dürfen 100 μT nicht überschreiten, wobei die Immissionen durch andere elektrische Leitungsanlagen mit zu berücksichtigen sind;

           3. die Koronaschall-Immissionen dürfen im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 60 dB(A) und nächtens (22:00 bis 06:00 Uhr) 50 dB(A) nicht überschreiten.

Bei der Beurteilung der Z 1 und 2 ist der Gesamtexpositionsquotient gemäß Anhang 4 zu berücksichtigen.

(6) Wenn nicht binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 44 von einem Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber ein Antrag auf Errichtung und Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage innerhalb des Freihaltebereichs gestellt wurde, tritt die Verordnung außer Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann die Verordnung um weitere fünf Jahre verlängern, diesfalls ist § 45 Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden.

(7) Sobald die elektrische Leitungsanlage innerhalb des verordneten Trassenkorridors errichtet wurde, tritt die Verordnung ebenfalls außer Kraft. Die Annahme des Abs. 5 bleibt von diesem Außerkrafttreten unberührt.

Auskunftspflicht

§ 46. Alle Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über alle Umstände Auskunft zu geben, die für die Erstellung der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungen von Bedeutung sind.

7. Abschnitt

Planungsgrundsätze für Landestrassenfreihaltungsverordnungen

Vorschläge für Trassenkorridore

§ 47. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet sind, jene Vorschläge für Trassenkorridore gemäß Abs. 2 für größere Vorhaben bei der Landesregierung einzureichen, welche notwendig sind, damit in Österreich bis 2040 und darüber hinaus ausreichend Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, vorhanden sind. Die Vorschläge für Trassenkorridore haben auf Grundlage der Erkenntnisse des integrierten Netzinfrastrukturplans zu erfolgen. Eine Abweichung vom integrierten Netzinfrastrukturplan ist zu begründen. Die Vorschläge für Trassenkorridore, welche innerhalb nur eines Bundeslandes verlaufen, sind in Abstimmung mit der Landesregierung zu erstellen. Für elektrische Leitungsanlagen ist ein Vorschlag gemäß Abs. 2 ausschließlich dann vorzulegen, wenn elektrische Leitungsanlagen mit einer Spannung von zumindest 110 kV errichtet werden sollen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor mindestens folgende Inhalte zu enthalten hat:

           1. eine Darstellung der durch die elektrische Leitungsanlage zu verbindenden Anfangs- und Endpunkte und allfälliger Zwischenpunkte sowie eine Darstellung der Verbindung dieser Anfangs- und Endpunkte („Knoten-Kanten-Modell“);

           2. eine parzellenscharfe Darstellung der Trassenkorridore im Maßstab 1:5000, inklusive einer Darstellung, welche Teile der Energieanlage sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befinden und welche Auswirkungen die elektrische Leitungsanlage auf diese schutzwürdigen Gebiete haben sowie eine Darstellung der gewählten Technologie, insbesondere, welche Abschnitte des Trassenkorridors als Freileitung oder Erdkabel geplant sind und eine Begründung für die jeweilige Auswahl;

           3. Angaben, ob sich der Trassenkorridor in einem durch den integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 35 ausgewiesenen Planungsraum befindet und falls dies nicht der Fall ist, eine Begründung aus welchen Gründen vom ausgewiesenen Planungsraum abgegangen wurde;

           4. eine Angabe, über welche Nennspannung die zukünftige elektrische Leitungsanlage verfügen soll, welche im Trassenkorridor realisiert werden soll, sowie eine Angabe, wie breit der jeweilige Trassenkorridor sein soll;

           5. eine Begründung für die Auswahl der vorgeschlagenen Anfangs- und Endpunkte und für die Auswahl des vorgeschlagenen Trassenkorridors;

           6. Angaben, inwiefern durch den Trassenkorridor eine Bündelung mit sonstigen linienförmigen Infrastrukturen stattfindet;

           7. eine Angabe, ob es konkrete Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten für die Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage im vorgeschlagenen Trassenkorridor gibt.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber bei der Ausarbeitung des Vorschlags für einen Trassenkorridor darauf zu achten hat, dass

           1. der Vorschlag für einen Trassenkorridor nicht durch ein Europaschutzgebiet oder sonstige Naturschutzgebiete verläuft, es sei denn, es gibt keine vernünftigen Alternativen für den jeweiligen Trassenkorridor und

           2. der Vorschlag für einen Trassenkorridor auf verordnete Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie sowie auf Verordnungen, die auf Grundlage des § 44 erlassen wurden, abgestimmt ist.

(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor auch einen Umweltbericht zu enthalten hat, welcher in Abstimmung mit der Landesregierung zu erstellen ist. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Umweltbericht jedenfalls eine Darstellung der Minderungsmaßnahmen, welche notwendig sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern, zu enthalten hat.

(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass wenn zu erwarten ist, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG führen könnte, dem Vorschlag eine Naturverträglichkeitserklärung beizulegen ist, die insbesondere folgende Inhalte zu enthalten hat:

           1. eine Beschreibung der voraussichtlich erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Schutzzweck des Gebietes;

           2. Angaben über Maßnahmen, mit denen die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Z 1 verhindert, jedoch zumindest erheblich verringert werden konnten. Andernfalls bedarf es einer Darlegung der Gründe, warum die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß Z 1 nicht verhindert oder zumindest erheblich verringert werden konnten;

           3. eine Begründung, warum zur Erreichung des den überragenden öffentlichen Interessen dienenden Planungsziels des Trassenkorridors keine Alternativlösung vorhanden ist;

           4. eine Beschreibung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Erreichung der unionsrechtlichen Schutzziele.

(6) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber für Änderungen von bereits bestehenden Trassenkorridoren oder bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ebenfalls Vorschläge an die Landesregierung zu übermitteln hat, wobei für diese nur dann ein Umweltbericht vorzulegen ist, wenn die Änderung voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Änderung voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird, hat der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber die Landesregierung vom Ergebnis der Prüfung zu informieren und zu begründen, weshalb keine voraussichtlichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vorliegen. Die Landesregierung hat das Ergebnis der Prüfung zu veröffentlichen und den betroffenen Umweltstellen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen einzuräumen.

(7) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass dem Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber für seine Aufwendungen nach dem jeweiligen Ausführungsgesetz kein Kostenersatz gebührt. Die im Zusammenhang mit der Erstellung von Vorschlägen für Trassenkorridore einschließlich der Berichte und Konsultationen verbundenen, angemessenen projektbezogenen Planungskosten sind jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen des 10. Teils des ElWG anzuerkennen.

Verpflichtung zur Trassenausweisung

§ 48. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung mittel- und langfristig sicherzustellen hat, dass ausreichend Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, die ihr gemäß § 47 vorgeschlagen wurden und innerhalb eines Bundeslandes verlaufen, ausgewiesen werden. Die Ausweisung der Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen darf nur in jenem Umfang erfolgen, soweit diese für die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und die Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, erforderlich ist. Ergibt eine Prüfung, dass keine Trassenkorridore erforderlich sind, ist die Ausweisung zusätzlicher Trassenkorridore nicht notwendig.

Grundsätze und Ziele

§ 49. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung bei der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen folgende Grundsätze und Ziele zu beachten hat:

           1. Die Sicherung von geeigneten Flächen zum Ausbau elektrischer Leitungsanlagen ist ein besonders wichtiges Leitziel der Raumordnung.

           2. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung vermieden wird.

           3. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren hat nach Möglichkeit eine Bündelung mit anderen Infrastrukturen, wie Straßen und Schienen, stattzufinden.

           4. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass diese einen möglichst schonenden Eingriff in die Interessen Dritter, insbesondere der Grundeigentümer, darstellt. Auf Vorkommen von mineralischen Rohstoffen ist Bedacht zu nehmen.

           5. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass die Trassenkorridore nicht durch ein Europaschutzgebiet oder ein sonstiges Naturschutzgebiet verlaufen, es sei denn, es gibt keine vernünftigen Alternativen für den jeweiligen Trassenkorridor.

           6. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist dem vorausschauenden Ausbau der Netzinfrastruktur Rechnung zu tragen.

(2) Sofern die Ausführungsgesetze eine eigene Widmungskategorie im Grünland für Windkraftanlagen vorsehen, ist zu regeln, dass die Widmung der für das Fundament der Windkraftanlage erforderlichen Fläche ausreichend ist.

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 50. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine strategische Umweltprüfung durchzuführen hat.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Umweltbericht vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für mindestens sechs Wochen auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf der Website der Landesregierung zur öffentlichen Stellungnahme aufzulegen ist.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine öffentliche Erörterung durchgeführt und eine Niederschrift veröffentlicht wird.

Trassenfreihaltungsverordnung

§ 51. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung die notwendigen Trassenfreihaltungsverordnungen für elektrische Leitungsanlagen, welche innerhalb nur eines Bundeslandes verlaufen, mit Verordnung zu erlassen hat. Die Verordnung hat auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem Integrierten Netzinfrastrukturplan zu ergehen. Die Verordnung ist alle vier Jahre auf ihre Aktualität zu überprüfen und hat einen Planungshorizont von zehn Jahren zu umfassen. Die Ergebnisse der Grobprüfung nach §§ 10 und 11 sind bei der Aktualisierung der Trassenfreihaltungsverordnung zu berücksichtigen.

(2) Die Verordnung hat insbesondere parzellenscharfe Flächen auszuweisen, welche für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen vorbehalten sind (Trassenfreihaltung). In der Verordnung sind jene Teile der Energieanlage darzustellen, welche sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befinden. Außerdem hat sie eine Darstellung der Auswirkungen auf die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A bis C des Anhangs 5 zu enthalten.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung in der Trassenfreihaltungsverordnung die durch den Projektwerber zu erfüllenden Minderungsmaßnahmen festzulegen hat, welche notwendig sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen falls möglich zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung zu erläutern hat, aus welchen Gründen der jeweils verordnete Trassenkorridor im Hinblick auf die Grundsätze und Ziele gemäß § 49 ausgewählt wurde und weshalb die Minderungsmaßnahmen notwendig sind.

(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass sofern der Trassenkorridor voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf ein Europaschutzgebiet oder ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG haben könnte, die Landesregierung vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine Verträglichkeitsprüfung nach den jeweiligen landesrechtlichen Naturschutzgesetzen durchzuführen hat.

(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung sicherzustellen hat, dass die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen bestehende und geplante raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von Bundesministerien, anderer Bundesländer, der Gemeinden, der Nachbarländer sowie der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen hat. Dies gilt insbesondere für die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, die Trassenfreihaltungsverordnungen der anderen Bundesländer sowie die Beschleunigungsgebiete und die sonstigen landesgesetzlich verordneten Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen. Außerdem haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass die Landesregierung sicherzustellen hat, dass die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen auf bestehende und geplante Maßnahmen, wie die Ausweisung von Naturschutzgebieten und Europaschutzgebieten, abgestimmt ist.

Rechtswirkungen der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen

§ 52. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass jene Flächen, welche sich innerhalb des verordneten Trassenkorridors befinden, als überörtliche Festlegung lediglich von der Gemeinde im Zuge der örtlichen Raumplanung im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ersichtlich zu machen sind. Flächen, welche sich im verordneten Trassenkorridor befinden, sind für die Errichtung von Leitungsinfrastruktur vorbehalten; Änderungen der überörtlichen und örtlichen Festlegung, die die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen erschweren könnten, die Durchführung von Neu-, Zu- und Umbauten und die Errichtung von Anlagen jeder Art, mit Ausnahme von elektrischen Leitungsanlagen, im Freihaltebereich sind unzulässig. Bestehende Bauwerke und Anlagen jeder Art sowie Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung begonnen worden sind, werden hiervon nicht berührt. Insbesondere sind im Freihaltebereich die Neuwidmung von Bauland und die Festlegung von möglichen Baulanderweiterungen im örtlichen Entwicklungskonzept verboten.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass abweichend von Abs. 1 im verordneten Trassenkorridor

           1. eine Erweiterung von bestehendem Bauland,

           2. die Neuwidmung von Grünlandsonderausweisungen sowie anderen landesgesetzlichen Sonderflächen im Grünland und

           3. die Errichtung von Bauwerken und Anlagen jeder Art

nur dann zulässig ist, wenn die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde betreffend die Ziffer eins und zwei von Grundstückseigentümern oder sonstigen dinglichen Berechtigten sowie betreffend die Ziffer drei mit Bescheid feststellt, dass diese Vorhaben die geplante Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung auf Antrag eines Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers, welcher sein Projekt innerhalb eines durch Trassenfreihaltungsverordnung ausgewiesenen Trassenkorridors realisieren möchte, die Beseitigung eines dem Abs. 1 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen hat.

(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei elektrischen Freileitungsanlagen, welche innerhalb eines verordneten Trassenkorridors neu errichtet und betrieben werden und die folgenden Grenzwerte einhalten, davon ausgegangen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn nicht gefährdet wird und diese auch nicht unzumutbar belästigt werden:

           1. die Immissionen von elektrischen Feldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung dürfen 5 kV/m nicht überschreiten, wobei die Immissionen durch andere elektrische Leitungsanlagen mit zu berücksichtigen sind;

           2. die Immissionen von magnetischen Feldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung dürfen 100 μT nicht überschreiten, wobei die Immissionen durch andere elektrische Leitungsanlagen mit zu berücksichtigen sind;

           3. die Koronaschall-Immissionen dürfen im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 60 dB(A) und nächtens (22:00 bis 06:00 Uhr) 50 dB(A) nicht überschreiten, wobei die Immissionen durch andere elektrische Leitungsanlagen mit zu berücksichtigen sind.

Bei der Beurteilung der Z 1 und 2 ist der Gesamtexpositionsquotient gemäß Anhang 4 zu berücksichtigen.

(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass sobald die elektrische Leitungsanlage innerhalb des verordneten Trassenkorridors errichtet wurde, die Verordnung außer Kraft tritt. Die Annahme des Abs. 5 bleibt von diesem Außerkrafttreten unberührt. Die Verordnung tritt außerdem außer Kraft, wenn nicht binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung von einem Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber ein Antrag auf Errichtung und Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage innerhalb des Freihaltebereichs gestellt wurde. Die Verordnungsgeberin kann die Verordnung um weitere fünf Jahre verlängern.

(6) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten der Trassenfreihaltungsverordnung nicht widersprechen dürfen.

8. Abschnitt

Erzeugungsbeitragswerte der Bundesländer

Festlegung der Erzeugungsbeitragswerte

§ 53. (1) Die Landesregierungen sind verpflichtet, die Ziele des § 4 dieses Bundesgesetzes zu erreichen sowie das erschlossene Wärmeerzeugungspotential aus geothermischer Energie um eine TWh zu steigern. Um der Verpflichtung gemäß Satz eins nachzukommen, ist insbesondere die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in jedem Bundesland nach Maßgabe des Anhangs 3 (Erzeugungsbeitragswerte) bis zum Jahr 2030 zu erhöhen. Die Verpflichtung zur Erhöhung der Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Quellen in jedem Bundesland richtet sich nach Maßgabe des Anhangs 6.

(2) Die Landesregierungen haben innerhalb von drei Monaten, nachdem die für die Beurteilung der Zielerreichung notwendigen Daten für das Jahr 2030 vorliegen, einen Endbericht über die Erreichung der Erzeugungsbeitragswerte zu erstellen. Außerdem haben die Landesregierungen bis zum Ende des Jahres 2028 einen Fortschrittsbericht zu erstellen. Ab 2028 ist jährlich eine Zukunftsplanung vorzulegen, die darstellt, mit welchen Erzeugungstechnologien unter Maßgabe der Effizienz die Zielerreichung sichergestellt wird. Dabei muss sich der noch keiner Technologie zugeordnete Zielwert ab 2028 mit den jeweiligen Folgeberichten schrittweise reduzieren. Wenn die gemeinsame Zielsetzung bzw. die Zielwerte einzelner Bundesländer nicht erreicht werden, hat die Bundesregierung Maßnahmen zu setzen, die eine verpflichtende Erfüllung der Erzeugungsbeitragswerte sicherstellen. Sämtliche Berichte sind an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und durch diesen jeweils gesammelt binnen drei Monaten ab Erhalt zu veröffentlichen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat mit Verordnung nähere Festlegungen zur Darstellung der Berichte gemäß Abs. 2 zu treffen. Berichte gemäß Abs. 2 haben jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen:

           1. eine detaillierte Aufschlüsselung der tatsächlich installierten Erzeugungskapazitäten nach Technologie,

           2. eine Gegenüberstellung der Ist-Werte mit den Erzeugungsbeitragswerten gemäß Anhang 3,

           3. eine Darstellung der geplanten und bewilligten Projekte samt voraussichtlicher Inbetriebnahme,

           4. eine Analyse bestehender Hemmnisse bei der Zielerreichung, sowie

           5. konkrete Maßnahmen- und Zeitpläne zur Beseitigung dieser Hemmnisse.

(4) Sofern die Landesregierungen die Ziele des § 4 und die Erzeugungsbeitragswerte gemäß Anhang 3 nicht erreichen, kommt die Bestimmung des § 23d Abs. 5 B‑VG unter den dort genannten Voraussetzungen zur Anwendung.

Anrechenbare Mengen

§ 54. Auf die Erzeugungsbeitragswerte ist die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen des jeweiligen Bundeslandes anrechenbar, welche sich aus der Differenz zum Basisjahr 2020 ergibt. Die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung ist gemäß der Methodik und der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnen.

9. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Monitoring

§ 55. (1) Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden haben alle drei Jahre, erstmals 2030, einen Bericht über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Der Bericht hat insbesondere Informationen zur Verfahrensdauer, zur Einhaltung der festgelegten Fristen in § 10 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 5, § 33 Abs. 4 und zu vorgenommenen Digitalisierungs- und Schulungsmaßnahmen zu enthalten.

(2) Die Behörde gemäß § 6 hat die Einhaltung der gemäß §§ 44 Abs. 3, 51 Abs. 3 oder für Beschleunigungsgebiete sowie allenfalls nach § 10 Abs. 4 vorgeschriebene Minderungsmaßnahmen bzw. Ausgleichsmaßnahmen zu überwachen.

Strafbestimmungen

§ 56. Sofern die Energieanlage nach § 13 Abs. 1 bis 3 oder § 14 Abs. 2 genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.

Energiewendebeteiligung

§ 57. (1) Standortgemeinden können nach einem Beschluss der Gemeindevertretung auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Projektwerbern Entgelte für eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete Photovoltaikanlage und Windkraftanlage erhalten.

(2) Vereinbarungen gemäß Abs. 1 können zwischen Standortgemeinden und Projektwerbern:

           1. über die Widmung und widmungsgemäße Verwendung von Flächen, die der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen dienen, sowie

           2. über die Bereitstellung von Grundstücken, die sich im Eigentum der Standortgemeinde befinden,

geschlossen werden.

(3) Wurden bereits Zahlungen oder Beteiligungen an die Standortgemeinde geleistet, oder ist der Projektwerber verpflichtet, solche Zahlungen zu leisten, ist eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 unzulässig.

(4) Für nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete elektrische Leitungsanlagen auf der Spannungsebene 380 kV ist vom Übertragungsnetzbetreiber eine Energiewendebeteiligung in Höhe von 98 000 Euro pro Kilometer elektrischer Leitungsanlage(380 kV) innerhalb der Gemeindegrenze der Standortgemeinde als einmalige Abfindung zu leisten.

Vorschlagsrecht der Gemeinden bei Beschleunigungsgebieten

§ 57a. Gemeinden sind berechtigt, die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten innerhalb ihres Gemeindegebiets bei der Landesregierung anzuregen. Sofern das Beschleunigungsgebiet nicht binnen zwölf Monaten ausgewiesen wird, hat die Landesregierung der Gemeinde eine Begründung zu übermitteln, aus der hervorgeht, aus welchen Gründen das Beschleunigungsgebiet noch nicht ausgewiesen wurde.

Vollziehung

§ 58. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. soweit sie dem Bund zukommt,

               a) (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 und des § 6 Abs. 3 die Bundesregierung;

               b) hinsichtlich des § 6 Abs. 4 Z 2 der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;

                c) hinsichtlich des § 32 der nach der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zuständige Bundesminister;

               d) im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;

           2. soweit sie dem Land zukommt, mit Ausnahme der §§ 47 bis 52, der Landeshauptmann.

Verweisungen

§ 59. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

10. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 60. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 58 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 3 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

(2) Die §§ 2 bis 5, §§ 35 bis 46, 53, 54 sowie 57, § 58 Z 1 lit. b bis f und Z 2 sowie § 59 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen, soweit sie nicht unter die Abs. 1 und 3 fallen, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

(3) § 10 Abs. 9 und die §§ 47 bis 52 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen neun Monaten zu erlassen.

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Energieanlagen anzuwenden, für die zumindest ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder ein Vorverfahren gemäß § 4 UVP‑G 2000 oder ein Vorantragsabschnitt gemäß § 31 UVP‑G 2000 vor dem 1. Jänner 2027 eingeleitet wurde. Abweichend davon gelten für die genannten UVP‑pflichtigen Vorhaben die Bestimmungen des § 45 Abs. 5 sowie des § 57. Bereits genehmigte, angezeigte oder gemeldete Energieanlagen bedürfen keiner zusätzlichen Genehmigung oder Anzeige nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Änderungen der Energieanlagen, welche ab 1. Jänner 2027 beantragt oder angezeigt werden, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu behandeln.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in § 60 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Anhang 1

Die Zuordnung zur jeweiligen Verfahrensart richtet sich neben den allgemeinen Bestimmungen des § 13, nach den Vorschriften des Anhangs 1. Energieanlagen, welche gemäß § 13 und Anhang 1 nicht dem vereinfachten Verfahren oder Anzeigeverfahren zuzuordnen sind oder der Freistellung unterliegen, fallen in das ordentliche Verfahren.

In Spalte 1 sind jene Energieanlagen angeführt, deren Genehmigung oder Nicht-Genehmigung grundsätzlich im vereinfachten Verfahren zu erteilen ist. Im Anzeigeverfahren sind jene Energieanlagen angeführt, welche dem Anzeigeverfahren unterliegen. Sowohl beim vereinfachten Verfahren als auch beim Anzeigeverfahren ist der Anlagenbegriff des § 5 Z 8 anzuwenden, sodass neben der Anlage selbst auch andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten, die in einem örtlichen und zweckbezogenen Zusammenhang stehen, im vereinfachten Verfahren oder Anzeigeverfahren zu beurteilen sind. Sofern die Energieanlage wesentliche Auswirkungen hat – dies kann entweder aufgrund der Energieanlage selbst oder aufgrund von damit verbundenen Tätigkeiten der Fall sein –, kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung.

Freistellungen gelten nur für die in Spalte 3 genannten Energieanlagen. Damit verbundene Tätigkeiten, die in einem örtlichen und zweckbezogenen Zusammenhang stehen, sind nach Maßgabe der Spalte 3 freigestellt. Die Freistellungen in Spalte 3 gehen daher nur so weit, wie dies in der Spalte explizit normiert wird. Sofern die mit der freigestellten Energieanlage verbundenen Tätigkeiten, die in einem örtlichen und zweckbezogenen Zusammenhang stehen, nicht in der Spalte 3 angeführt sind, sind sie nicht genehmigungsfrei, sondern nach diesem Bundesgesetz genehmigungs- oder anzeigepflichtig.

 

Vereinfachtes Verfahren

Anzeigeverfahren

Freistellung

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

Windkraftanlagen

 

 

Z 1

a) Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von höchstens 8 MW pro Turbine und einer elektrischen Gesamtleistung von höchstens 24 MW, welche in gewidmeten Gewerbe-, Industrie- und Bergbaugebieten errichtet werden, sofern die Anlage einen Abstand von mindestens 1000 Meter zum nächsten Objekt mit sensibler Nutzung aufweist;

 

 

Z 2

a) Repowering von Windkraftanlagen, bei denen die untere Rotorblattspitze weiter vom Boden entfernt ist als die Rotorblattspitze der Bestandsanlage, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis E des Anhangs 5;

 

 

Z 3

a) Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von höchstens 8 MW pro Turbine und einer elektrischen Gesamtleistung von höchstens 24 MW, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis E des Anhangs 5;

 

 

 

Elektrische Leitungsanlagen

 

 

Z 4

a) Elektrische Leitungsanlagen bis 110 kV, welche innerhalb des Erdbodens verlegt werden und der Verbindung der Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen zum nächstgelegenen Netzanschlusspunkt dienen, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5;

b) Änderungen von elektrischen Leitungsanlagen, sofern es sich um einen Austausch oder die Erneuerung von Leiterseilen (auch bei Erhöhung der Stromtragfähigkeit), die Änderung der Seillage, Erdungen, Isolatoren, Gründungen, sonstigen Zubehörteilen sowie Änderungen oder die Erneuerung betreffend die zugehörigen Schaltfelder, Hilfs- und Sammelschienen in Umspannwerken handelt und die Immission im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung den Grenzwert von 100 µT (Effektivwert) nicht überschreitet und sich die Projektfläche der neu errichteten Anlagenteile nicht innerhalb von schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befindet oder durch die Energieanlage nach vorzulegender fachkundiger Beurteilung der Schutzzweck des betreffenden Gebietes nicht erheblich beeinträchtigt wird;

c) Witterungsabhängiger Freileitungsbetrieb von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen und die dafür notwendige Errichtung von Hilfsanlagen auf der elektrischen Leitungsanlage und im Servitutsbereich, soweit der Grenzwert von 100 µT (Effektivwert) im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung nicht überschritten wird;

Z 5

a) als Provisorium errichtete elektrische Leitungsanlagen, sofern diese aufgrund netzbetrieblicher Erfordernisse notwendig sind und die Leitung eine Länge von 5 km nicht übersteigt und diese für höchstens ein Jahr bestehen;

b) als Provisorium errichtete elektrische Leitungsanlagen, sofern diese aufgrund eines Schadensereignisses notwendig sind und die Leitung eine Länge von 5 km nicht übersteigt und diese für höchstens ein Jahr bestehen;

c) Änderungen der Betriebsströme von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen, inklusive damit einhergehender Erhöhung der zulässigen Betriebstemperatur, sofern keine baulichen Änderungen der elektrischen Leitungsanlagen notwendig sind und der Grenzwerte von 100 µT (Effektivwert) im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung nicht überschritten wird;

Z 6

a) elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, welche innerhalb des Erdbodens verlegt werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5;

b) Änderungen an Freileitungstransformatorstationen, sofern keine baulichen Änderungen notwendig werden;

 

 

Solarenergieanlagen

 

 

Z 7

a) Freiflächen-Solarenergieanlagen, welche im Grünland in zusammenhängender Bauweise auf einer Projektfläche bis höchstens 10 000 m² errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C oder E des Anhangs 5;

b) Freiflächen-Solarenergieanlagen, welche im Grünland in zusammenhängender Bauweise auf einer Projektfläche bis höchstens 5 000 m² errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C oder E des Anhangs 5;

c) Solarenergieanlagen auf oder an einem Gebäude oder auf oder an einer baulichen Anlage, es sei denn der Hauptzweck des Gebäudes oder der baulichen Anlage dient der Erzeugung von Strom oder Wärme aus der Solarenergieanlage oder die Projektfläche ist größer als 100 m² und befindet sich innerhalb oder unterhalb einer gemäß § 87 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, verordneten Sicherheitszone;

Z 8

a) Agri-Solarenergieanlagen, welche in zusammenhängender Bauweise auf einer landwirtschaftlich genutzten Projektfläche bis höchstens 20 000 m² errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5;

b) Agri-Solarenergieanlagen, welche in zusammenhängender Bauweise auf einer landwirtschaftlich genutzten Projektfläche bis höchstens 10 000 m² errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5;

c) Agri- Solarenergieanlagen, welche in zusammenhängender Bauweise auf einer landwirtschaftlich genutzten Projektfläche bis höchstens 5 000 m² errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5 oder innerhalb oder unterhalb einer gemäß § 87 LFG verordneten Sicherheitszone, wenn die Projektflächen größer als 100 m² ist;

Z 9

 

a) Freiflächen-Solarenergieanlagen, welche durch den Straßenerhalter oder Schienennetzbetreiber im Nahebereich von Verkehrsflächen errichtet und betrieben werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5;

b) Freiflächen-Solarenergieanlagen, welche in zusammenhängender Bauweise auf einer Projektfläche (auch auf Parkplätzen) von höchstens 5 000 m² errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5, innerhalb oder unterhalb einer gemäß § 87 LFG verordneten Sicherheitszone, wenn die Projektflächen größer als 100 m² ist, oder im Grünland;

Z 10

 

a) Repowering von Solarenergieanlagen, sofern die Anlage die ursprüngliche Projektfläche nicht überschreitet;

 

Z 11

 

a) Freiflächen-Solarenergieanlagen auf Altlasten, welche nach dem Altlastensanierungsgesetz als Altlasten ausgewiesen wurden, auf genehmigten Deponien gemäß der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, auf Bergbaugebieten gemäß dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, und auf militärischen Flächen, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen;

 

Z 12

 

a) Solarenergieanlagen auf oder an einem Gebäude oder auf oder an einer baulichen Anlage, welche nicht unter Z 7 lit. c fallen, sofern der Hauptzweck des Gebäudes oder der baulichen Anlage nicht in der Erzeugung von Strom oder Wärme aus der Solaranlage liegt;

 

 

Wärmepumpen

 

 

Z 13

a) Wasser/Wasser-Wärmepumpen, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5;

 

b) Luftwärmepumpen, wenn deren Schallemissionen einen Grenzwert von tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 40 dB und nächtens (22:00 bis 06:00 Uhr) 33 dB weder an der nachbarlichen Grundstücksgrenze noch am geschützten Fenster überschreiten;

Z 14

a) Flachkollektor-Wärmepumpen, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5;

 

b) Flachkollektor-Wärmepumpen, wenn die Wärmepumpe außerhalb eines wasserrechtlich besonders geschützten Gebietes und außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes ohne zentrale Trinkwasserversorgung gemäß § 31c Abs. 5 lit. a WRG 1959 errichtet und betrieben wird, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5;

Z 15

a) Wärmepumpen mit Erdsonden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5;

 

b) Wärmepumpen mit Erdsonden, wenn die Wärmepumpe außerhalb eines wasserrechtlich besonders geschützten Gebietes und außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes ohne zentrale Trinkwasserversorgung gemäß § 31c Abs. 5 lit. a WRG 1959 und außerhalb von Gebieten mit gespannten und artesisch gespannten Grundwasservorkommen errichtet und betrieben werden und die Sonden nur bis in eine Tiefe von 300 m reichen, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5;

 

Elektrische Batterien

 

 

Z 16

a) elektrische Batteriespeicher bis 250 kWh, welche innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb einer baulichen Anlage in einem gesonderten Brandabschnitt errichtet werden, es sei denn, der Hauptzweck des Gebäudes oder der baulichen Anlage dient der Speicherung von Strom;

b) elektrische Batteriespeicher bis 100 kWh, welche innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb einer baulichen Anlage in einem gesonderten Brandabschnitt errichtet werden, es sei denn, der Hauptzweck des Gebäudes oder der baulichen Anlage dient der Speicherung von Strom;

c) elektrische Batteriespeicher bis 20 kWh, welche innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb einer baulichen Anlage errichtet werden, es sei denn, der Hauptzweck des Gebäudes oder der baulichen Anlage dient der Speicherung von Strom;

Z 17

a) elektrische Batteriespeicher bis 5 MWh, welche innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb einer baulichen Anlage errichtet werden, sofern das Gebäude oder die bauliche Anlage zumindest 4 Meter Abstand zum nächsten Gebäude oder zur nächsten baulichen Anlage aufweist, ausschließlich der Speicherung von Strom dient und sich nicht im Grünland oder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befindet;

b) elektrische Batteriespeicher bis 4 MWh, welche innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb einer baulichen Anlage errichtet werden, sofern das Gebäude oder die bauliche Anlage zumindest 4 Meter Abstand zum nächsten Gebäude oder zur nächsten baulichen Anlage aufweist, ausschließlich der Speicherung von Strom dient und sich nicht im Grünland oder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befindet;

c) elektrische Batteriespeicher bis 1 MWh, welche innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb einer baulichen Anlage errichtet werden, sofern das Gebäude oder die bauliche Anlage zumindest 4 Meter Abstand zum nächsten Gebäude oder zur nächsten baulichen Anlage aufweist, ausschließlich der Speicherung von Strom dient und sich nicht im Grünland oder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befindet;

Z 18

a) Repowering von elektrischen Batteriespeichern, sofern die Bruttokapazität der neuen Anlage die Schwellenwerte gemäß Z 16 lit. a und Z 17 lit. a nicht überschreitet;

b) Repowering von elektrischen Batteriespeichern, sofern die Bruttokapazität der neuen Anlage die Schwellenwerte gemäß Z 16 lit. b und Z 17 lit. b) nicht überschreitet;

c) Repowering von elektrischen Batteriespeichern, sofern die Bruttokapazität der neuen Anlage die Schwellenwerte gemäß Z 16 lit. c und Z 17 lit. c nicht überschreitet;

 

Wasserkraftanlagen

 

 

Z 19

a) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von weniger als 10 MW;

 

 

Z 20

a) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten, wobei unter einer Kraftwerkskette eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von jeweils weniger als 2 MW ohne ausreichenden Mindestabstand zwischen den Wehranlagen im Fischlebensraum zu verstehen ist.

 

 

 

Biomasse

 

 

Z 21

a) Anlagen auf Basis von festen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 2 MW und höchstens 15 MW.

 

 

 

Tiefen-Geothermische Anlagen

 

 

Z 22

Tiefen-Geothermische Anlagen mit einer Temperatur des hydraulisch umgewälzten Tiefengrundwassers über 40°C zum Zweck der Wärmegewinnung, Produktion elektrischer Energie oder Speicherung von Wärme (Aquiferspeicher), sofern eine maximale Übertragungsleistung von mindestens 5 MW (thermisch) bzw. eine maximale Antriebsleistung von mindestens 1 MW (elektrisch) in nachgeordneten Verstromungsanlagen erzielt wird.

 

 

Anhang 2

Strategische Umweltprüfung

Teil 1, Erheblichkeit von Umweltauswirkungen

Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen sind:

           1. Merkmale der Pläne und Programme, insbesondere in Bezug auf

               a) das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;

               b) das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme — einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie — beeinflusst;

                c) die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;

               d) die für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme;

                e) die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft (zB. Pläne und Programme betreffend die Abfallwirtschaft oder den Gewässerschutz);

           2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

               a) die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;

               b) den kumulativen Charakter der Auswirkungen;

                c) den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;

               d) die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen);

                e) den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);

                f) die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes aufgrund folgender Faktoren:

                    aa) besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,

                    bb) Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,

                     cc) intensive Bodennutzung;

                g) die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, unionsrechtlich oder international geschützt anerkannt ist.

Teil 2, Umweltbericht

In den Umweltbericht nach §§ 36 und 38 sind folgende Informationen aufzunehmen:

           1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des integrierten Netzinfrastrukturplans bzw. des Trassenkorridors sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;

           2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans;

           3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

           4. sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 2009/147/EG oder der Richtlinie 92/43/EG ausgewiesenen Gebiete;

           5. die auf internationaler Ebene oder Unionsebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans berücksichtigt wurden;

           6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Siedlungsentwicklung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, das Landschafts- und Ortsbild und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren, sowie allfällige erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen betroffenen Staates;

           7. die Minderungsmaßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Plans falls möglich zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern;

           8. eine Beschreibung und Bewertung der vernünftigen Alternativen und ihrer Umweltauswirkungen sowie eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);

           9. eine Beschreibung der geplanten Minderungsmaßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt, um unter anderem frühzeitig erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu ermitteln und falls möglich zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern;

        10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

Anhang 3

Bundesland

Zusätzliche erneuerbare Stromerzeugung bis 2030 in TWh im Vergleich zum Basisjahr 2020 (Gesamtwert)

Zumindest eine zusätzliche Stromerzeugung aus Photovoltaik-anlagen bis 2030 in TWh

Zumindest eine zusätzliche Stromerzeugung aus Windkraft-anlagen bis 2030 in TWh

Zumindest eine zusätzliche Stromerzeugung aus Wasserkraft-anlagen bis 2030 in TWh

Burgenland

4,460

1,150

1,970

0,000

Kärnten

2,246

0,630

0,560

0,200

Nieder-österreich

6,140

2,500

2,800

0,050

Ober-österreich

4,500

1,500

0,500

0,250

Salzburg

1,100

0,550

0,180

0,100

Steiermark

4,100

2,200

0,700

0,700

Tirol

2,936

1,200

0,090

1,500

Vorarlberg

0,744

0,400

0,060

0,120

Wien

0,774

0,370

0,035

0,000

Gesamt

27,000

10,500

6,895

2,920

Anhang 4

Bei der Beurteilung der Grenzwerte im § 45 Abs. 5 Z 1 und 2 und § 52 Abs. 4 Z 1 und 2 ist der Gesamtexpositionsquotient zu berücksichtigen. Der Gesamtexpositionsquotient (GEQ) ergibt sich anhand folgender Formel:

  +  1

B = an einem Ort auftretende magnetische Flussdichte

E = an einem Ort auftretende elektrische Feldstärke

ERef = 5 kV/m (Effektivwert) für die elektrische Feldstärke und

BRef = 200 µT (Effektivwert) für die magnetische Flussdichte.

Bei der Beurteilung der Mehrfachexposition sind die aus den Referenzgrößen bestimmten Expositionsquotienten für die elektrischen und die magnetischen Felder zu summieren. Wenn der resultierende Gesamtexpositionsquotient kleiner gleich 1 ist, gilt der Basisgrenzwert als eingehalten. Der Basisgrenzwert ist jener Grenzwert der für das Schutzziel relevanten biologisch wirksamen physikalischen Größe, verursacht durch Exposition gegenüber elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern.

Anhang 5

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

 

Kategorie

schutzwürdiges Gebiet

Anwendungsbereich

A

besonderes Schutzgebiet

nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten

B

Alpinregion

Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG)

C

Wasserschutz- und Schongebiet

Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959

D

Siedlungsgebiet

in oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um die Energieanlage, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

E

Landwirtschaftliche Freihalteflächen

Flächen, welche durch die (überörtliche) Raumordnung für die landwirtschaftliche Nutzung freigehalten werden

1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.

Anhang 6

Bundesland

Zusätzlich erschlossenes Wärmeerzeugungspotential aus geothermischer Energie jährlich in TWh

Burgenland

0,000

Kärnten

0,000

Niederösterreich

0,200

Oberösterreich

0,080

Salzburg

0,020

Steiermark

0,200

Tirol

0,000

Vorarlberg

0,000

Wien

0,500

Gesamt

1,000

Artikel 2

Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 9. Teil sowie der Eintrag zur Anlage 1.

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

3. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 6 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und Z 7 entfällt.

4. § 4 Abs. 1 Z 9 entfällt.

5. In § 7 Abs. 3a wird im Einleitungssatz nach der Wortfolge „ab Veröffentlichung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94“ die Wortfolge „in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2026“ eingefügt; in der Z 2 entfällt der Ausdruck „gemäß § 94“.

6. In § 8 erster Satz entfällt die Wortfolge „und der Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans“.

7. Der 9. Teil entfällt.

8. Dem § 78 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ergibt sich aus den jährlich ab 2028 vorzulegenden Fortschrittsberichten gemäß § 53 Abs. 2 des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes (EABG), BGBl. I Nr. xxx/2026, dass ein Land die in Anhang 3 des EABG festgelegten Erzeugungsbeitragswerte nicht erreicht, so sind die Mittel gemäß Abs. 1 für das darauffolgende Kalenderjahr zur Gänze auszusetzen. Eine neuerliche Zuerkennung der Mittel erfolgt erst dann, wenn aus dem darauffolgenden Fortschrittsbericht des betreffenden Landes hervorgeht, dass die Erzeugungsbeitragswerte gemäß Anhang 3 des EABG erreicht werden.“

9. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Für das Inkrafttreten des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 gilt Folgendes:

           1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

           2. Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 3a, § 8 und § 78 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 7, § 4 Abs. 1 Z 9, der 9. Teil und die Anlage 1 außer Kraft.“

10. Die Anlage 1 entfällt.