Erläuterungen:

Allgemeiner Teil

I. Hintergrund des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes & der Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

Durch den Angriffskrieg auf die Ukraine und die darauffolgende Energiekrise hat sich herauskristallisiert, dass der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und damit zusammenhängender Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen nicht nur vor dem Hintergrund der Klimakrise essenziell ist, sondern auch maßgeblich zur Versorgungssicherheit und Leistbarkeit bzw. Wettbewerbsfähigkeit beiträgt.

 

Auch in Reaktion auf diese Ereignisse hat die Europäische Union eine umfassende Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen („RED II“) beschlossen, die als Richtlinie (EU) Nr. 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/2001, der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413, 31.10.2023, kundgemacht wurde und am 20.11.2023 in Kraft getreten ist („RED III“). Das Ziel der Union, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32% durch erneuerbare Energie zu decken, wurde auf 42,5% erhöht. Außerdem besteht die Bestrebung, einen Anteil von 45% am Bruttoendenergieverbrauch durch erneuerbare Energie zu decken. Um diese noch ambitionierteren Ziele zu erreichen, hat die Europäische Union eine Reihe an neuen Bestimmungen im Hinblick auf die Planung und Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und damit zusammenhängender Infrastruktur erlassen. Exemplarisch sollen hier die Bestimmungen betreffend die Kartierung und Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und Gebieten für Netz- und Speicherinfrastruktur erwähnt sein. Im Wesentlichen werden die Mitgliedstaaten dadurch verpflichtet, eine koordinierte Erfassung vom prognostizierten Energiebedarf, der aktuell vorhandenen Infrastruktur und dem Potential für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie der dafür notwendigen (Übertragungs‑)Infrastruktur vorzunehmen. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen müssen Beschleunigungsgebiete für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgewiesen werden. Außerdem kommt den Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit zusammenhängenden Netz- und Speicherinfrastruktur ein überragendes öffentliches Interesse zu.

 

Aufgrund der faktischen und rechtlichen Entwicklungen soll mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) daher eine wesentliche Neugestaltung betreffend die Genehmigung von Energieanlagen vorgenommen werden. Das EABG dient sowohl der Umsetzung der neuen europarechtlichen Anforderungen als auch der Verfahrensbeschleunigung von Energieanlagen. Hauptbestandteil dieser Verfahrensbeschleunigung soll die Etablierung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens sein. Dies ist einerseits aufgrund der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 1711 vom 26.6.2024 S. 1, insbesondere des Art. 16a und deren Reflexwirkungen notwendig und stellt andererseits eine häufig geforderte und bei ausreichender Behördenausstattung effektive Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung dar. Die Reflexwirkungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 treten insbesondere dadurch auf, dass Österreich – anders als in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union – im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, nicht nur die Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung regelt, sondern auch die Genehmigung in einem konzentrierten Verfahren durchgeführt wird. Ohne die Etablierung des konzentrierten Genehmigungsverfahrens nach dem EABG würde durch die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten dieses vorteilhafte österreichische Spezifikum ersatzlos entfallen.

Das EABG gliedert sich grundsätzlich in zwei Themenblöcke. Einerseits in den vornehmlich verfahrensrechtlichen Themenblock, der insbesondere die Abschnitte 1 bis 4, 9 und 10 umfasst sowie in einen vornehmlich planungsrechtlichen Themenblock, der insbesondere die Abschnitte 5 bis 8 umfasst.

Die Novelle des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) dient der Anpassung der Bestimmungen des Integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans (NIP) an die Regelungen des EABG.

Kompetenzrechtliche Grundlagen

Die im EABG geregelten Materien sind dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 1 (Bundesverfassung), Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Art. 10 Abs. 1 Z 10 (Bergwesen, Wasserrecht und Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitung auf zwei oder mehre Länder erstreckt), Art 11 (Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben), Art. 12 Abs. 1 Z 2 (Elektrizitätswesen), Art 15 Abs. 1 (Raumplanung, Bauordnung und Naturschutzrecht) des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuzuordnen. Um diese Regelungen als unmittelbar anwendbares Bundesrecht zu erlassen oder grundsatzgesetzliche Regelungen vornehmen zu können, wird eine im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel statuiert.

Zu Artikel 1: Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Zu § 1:

Zu Abs. 1: Die im Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) geregelte Materie ist über weite Teile nicht als genuine Bundesmaterie nach Art. 10 B-VG bzw. als Bundesgrundsatzmaterie nach Art. 12 B-VG zu qualifizieren. Daher können die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nur unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel als unmittelbar anwendbares Bundesrecht beschlossen werden. Die vorgesehene Kompetenzdeckungsklausel verankert daher eine Bundeszuständigkeit für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung dieses Bundesgesetzes. Der zweite Satz stellt klar, dass die in diesem Bundesgesetz getroffenen Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte nicht an den Vorgaben des Art. 136 Abs. 2 B-VG zu messen sind.

Art. 11 Abs. 2 B-VG verlangt, dass Abweichungen von den einheitlichen Vorschriften des Bundesgesetzgebers erforderlich sind. Eine abweichende, materiengesetzliche Regelung ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände erforderlich (zB VfSlg 8583/1979, 13.831/1994, 13.838/1994, 15.369/1998, 16.414/2002). Die Kompetenzdeckungsklausel stellt eine lex specialis gegenüber der eigentlichen kompetenzrechtlichen Grundlage im B-VG dar (vgl. Kahl, Die kompetenzwidrige Verlängerung der Förderung bestimmter Biomasseanlagen, ÖZW 2019, 38 (39) oder Neudorfer, Kompetenzdeckungsklauseln außerhalb des B-VG, in Schmid et al (Hrsg), Auf dem Weg zum hypermodernen Rechtsstaat? (2011) 111 (137)). Die gegenständliche Kompetenzdeckungsklausel ist demnach eine lex specialis unter anderem im Hinblick auf den Art. 11 Abs. 2 B-VG. Das im Art. 11 Abs. 2 B-VG geregelte „Erforderlichkeitskriterium“ wird daher durch die gegenständliche Kompetenzdeckungsklausel suspendiert.

Zu Abs. 2: Durch den vorliegenden Absatz wird in Gestalt einer zweiten Kompetenzdeckungsklausel sichergestellt, dass auch im Anwendungsbereich des Art. 12 B-VG keine Kompetenzwidrigkeit, vermittelt durch die §§ 10 Abs. 9 und 47 bis 52, eintritt.

Zu § 2:

Zu Abs. 1: Das Verhältnis zwischen Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz und dem UVP‑G 2000 lässt sich anhand folgender Negativabgrenzung beschreiben: Verfahren, die nach Anhang 1 des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVP-G 2000 zu unterziehen sind, sind vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Dieses Bundesgesetz erfasst somit unter der UVP-Grenze angesiedelte niederschwellige Genehmigungsverfahren. Zugleich kommen jedoch bestimmte überwiegend planungsrechtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 8 (Vorarbeiten), §§ 9 bis 12 (Grobprüfung), § 25 Abs. 2, 3 und 5 (überragendes öffentliches Interesse im Genehmigungsverfahren und Aufweichung beim Artenschutz), die §§ 35 bis 54 und § 57 sehr wohl auch in Verfahren nach dem UVP-G 2000 zur Anwendung bzw. sind zu berücksichtigen. Die Bestimmungen über die Vorarbeiten und die Energiewendebeteiligung betreffen Schritte des Projektes, welche vor dem eigentlichen Genehmigungsantrag gesetzt werden. Durch die explizite Nennung dieser Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass auch Energieanlagen, welche in den Anwendungsbereich des UVP-G fallen, von diesen Bestimmungen Gebrauch machen können. Die Bestimmungen zur Grobprüfung sind nur insoweit für das UVP-G relevant, als dass die Energieanlage trotz Verortung in einem Beschleunigungsgebiet oder in einem Trassenkorridor einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Dies wird vor allem Energieanlagen betreffen, welche voraussichtlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben werden, und diese nicht über § 10 Abs. 4 gemindert, ausgeglichen oder mit Ausgleichszahlungen behebbar sind. Die in der Grobprüfung und davor gesetzten Planungsschritte sollen jedoch auch im Verfahren nach dem UVP-G berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die §§ 35 bis 54 ist auszuführen, dass die angeführten Bestimmungen, wie etwa die verordneten Trassenkorridore auch im Rahmen eines Verfahrens nach dem UVP-G zu berücksichtigen sind, jedoch werden keine Planungshandlungen durch die UVP-G-Behörde selbst zu setzen sein.

Sofern die Rechtswirkungen des § 9 auf eine Energieanlage zur Anwendung gelangt, fällt diese Energieanlage bzw. dieses Vorhaben auch dann in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, wenn ursprünglich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden hätte.

Der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterscheidet sich von jenem der Verordnung (EU) 2024/1735 vor allem dadurch, dass es in diesem Bundesgesetz um den Einsatz von Netto-Null-Technologien, wie etwa photovoltaische Solartechnologien oder Windkraft geht, also die Errichtung und den Betrieb solcher Netto-Null-Technologien, jedoch nicht um die Herstellung von Netto-Null-Technologien selbst, etwa für Anlagen, die Bestandteile von photovoltaischen Solartechnologien herstellen.

Zu Abs. 2: Die §§ 35 bis 37 regeln das Verfahren rund um die Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans (kurz NIP) und umfassen – anders als sonst in diesem Bundesgesetz – nicht nur Energieanlagen, sondern auch Infrastruktur zur Leitung von fossilen Gasen.

Nicht von der Richtlinie (EU) 2018/2001 umfasst sind Projekte des Eisenbahnausbaus gemäß § 23b UVP-G und der Z 10 des Anhanges 1 UVP-G 2000; für diese gilt ein hohes öffentliches Interesse gemäß § 24f Abs. 4 UVP-G. Dies gilt nicht für Seilbahnvorhaben der Z 10 lit. i des Anhanges 1 UVP-G 2000.

Zu § 3:

Konkret dient das gegenständliche Bundesgesetz der Umsetzung folgender Artikel der Richtlinie (EU) 2018/2001:

-       Art. 2 Z 9a: Definition des Beschleunigungsgebietes für erneuerbare Energie,

-       Art. 2 Z 9b: Definition für Solarenergieanlagen,

-       Art. 2 Z 44b: Definition für Salzgradient-Energie,

-       Art. 2 Z 44d: Definition für Energiespeicher am selben Standort,

-       Art. 15 Abs. 2a: Förderung der Erprobung innovativer Technologien,

-       Art. 15 Abs. 3: Planungsgrundsätze,

-       Art. 15e: Gebiete für Netz- und Speicherinfrastruktur, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromsystem erforderlich sind,

-       Art. 16: Organisation und wichtigste Grundsätze des Genehmigungsverfahrens,

-       Art. 16a: Genehmigungsverfahren für Projekte in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie,

-       Art. 16b Abs. 2 vierter Satz: Versuchsbetrieb bei neuartigen Minderungsmaßnahmen,

-       Art. 16c Abs. 2: Screening-Verfahren (Grobprüfung) beim Repowering,

-       Art. 16c Abs. 3: Repowering von Solaranlagen,

-       Art. 16d: Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen,

-       Art. 16e Abs. 1: Höchstzulässige Verfahrensdauer bei der Installation von Wärmepumpen,

-       Art. 16f: Überragendes öffentliches Interesse.

Zu § 4:

§ 4 soll der Erreichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und der Erreichung der Ziele des § 4 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, dienen.

Zu § 5:

Zu Z 1: Agri-Solarenergieanlagen können sowohl der Strom- als auch der Wärmeproduktion dienen, sofern dies nur die Sekundärnutzung darstellt. Die Agri-Solarenergieanlage kann entweder vom Landwirt selbst errichtet und/oder betrieben werden oder von einem Dritten errichtet und/oder betrieben werden. Der Dritte muss über keine landwirtschaftlichen Kenntnisse verfügen oder eine landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Fläche betreiben, sondern kann sich lediglich auf die Strom- oder Wärmeproduktion der Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen fokussieren.

Zu Z 2: Diese Definition ist ausschließlich im Zusammenhang mit § 8 (Bewilligung von Vorarbeiten) relevant.

Zu Z 3: Diese Definition ist an die Definition des Bauwerks gemäß § 4 Z 7 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2025, angelehnt. Darunter können auch Container zu verstehen sein.

Zu Z 4: Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 2 Z 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001.

Zu Z 5: Darunter können etwa elektrische Leitungsanlagen (Oberleitungen), Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Windkraft- oder Photovoltaikanlagen, welche in das Bahnnetz mit 16,7 Hertz einspeisen) oder Energiespeicheranlagen fallen. Auch andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten, die in einem örtlichen und zweckbezogenen Zusammenhang stehen, können vom Begriff der Eisenbahn-Energieanlage umfasst sein.

Zu Z 6: Diese Definition ist an die Definition im § 2 Abs. 1 Starkstromwegegesetz 1968 (StWG 1968), BGBl. Nr. 70/1968, angelehnt. Darunter fallen auch Oberleitungen von Eisenbahnanlagen.

Zu Z 7: Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Außerdem ist die Definition an jene des § 5 Z 13 EAG angepasst.

Zu Z 8: Diese Definition ist maßgebend für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Der Begriff der Energieanlage ist durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 vorbestimmt, und zwar insofern, als die dort aufgezählten Anlagen, wie insbesondere Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Speicheranlagen und Leitungsanlagen für Strom, Wärme, Kälte, und Wasserstoff sowie Biomethan von den Beschleunigungswirkungen erfasst sein sollen. Dies betrifft insbesondere auch die Errichtung von Elektrolyseuren, den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme und -kältesystemen und Wasserstoffleitungsanlagen. Neben der Anlage an sich sind auch andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten, die in einem örtlichen und zweckbezogenen Zusammenhang stehen, vom Begriff der Energieanlage umfasst. Diesem Bundesgesetz liegt ein an die Gewerbeordnung angelehnter Anlagenbegriff zu Grunde. Auf die diesbezüglich ergangene Judikatur und Verwaltungspraxis kann daher prinzipiell verwiesen werden. Die Energieanlage umfasst demnach die Gesamtheit jener Einrichtungen, die dem Zweck des Betriebes der genannten Anlagen gewidmet sind und die in einem örtlichen Zusammenhang mit diesen Anlagen stehen, wie beispielsweise Stromableitungen bis zum Übergabepunkt oder eingriffsmindernde Maßnahmen (Einheit der Betriebsanlage). Der Zweck der genannten Energieanlagen besteht in den aufgezählten Tätigkeiten, nämlich in der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie der Umwandlung, Speicherung und dem Transport von Energie. Von der Gewerbeordnung abweichend sind jedoch auch vorübergehende Tätigkeiten und Hilfseinrichtungen vom Anlagenbegriff dieses Bundesgesetzes umfasst. Dies betrifft vor allem Baustellen und Bautätigkeiten, welche gesetzt werden, um die Anlage zu errichten, wie beispielsweise die Anlegung von Zufahrtstraßen zum Zweck der Errichtung der Anlage, die Aufstellung von Baucontainern oder bauliche Arbeiten am Gebäude, die zur Erreichung des Zwecks der Energieanlage notwendig sind (zB Verstärkung des Daches, damit der Zweck der Photovoltaikanlage, nämlich die Stromproduktion, erreicht werden kann).

Zu Z 9: Diese Definition dient ausschließlich der Abgrenzung der verschiedenen Verfahrensarten gemäß § 13. Die erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen bestehen vor allem im Hinblick auf eine allfällige Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit.

Zu Z 10: Dient der Umsetzung des Art. 2 Z 44d der Richtlinie (EU) 2018/2001. Bei der Definition der Z 10 handelt es sich um einen Unterfall der Z 11, welche nur auf die Energiespeicherung von Elektrizität abstellt.

Zu Z 11: Diese Definition ist an die Definition des Art. 2 Z 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 1711 vom 26.06.2024 S. 1 angelehnt, entspricht dieser jedoch nicht gänzlich, weil nicht nur die Speicherung von elektrischer Energie umfasst ist, sondern jegliche Energiespeicherung. Dazu zählt insbesondere die Speicherung von Wärme, Biomethan oder Wasserstoff (umfasst sind hier sowohl die untertägigen Lagerstätten als auch die künstlich geschaffenen obertägigen Gebilde). Wie bei der Übertragung und Verteilung von Energie wird auch bei der Speicherung von Energie – anders als bei der Erzeugung – nicht unterschieden, ob die Energie aus erneuerbaren Quellen stammt oder nicht. Dies steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 und soll vor allem praktische Vollzugsprobleme verhindern, weil es bei der Speicherung von Energie oftmals noch zu einer gemischten Einspeicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energie aus fossilen Quellen kommen wird. Energiespeicherung kann auch über Pumpspeicherkraftwerke geschehen.

Zu Z 13: Diese Definition ist an die Definition des Art. 2 Z 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und des § 2 Abs. 1 Z 12 Erneuerbare-Wärme-Gesetz, BGBl. I Nr. 8/2024, angelehnt.

Zu Z 14: Diese Definition ist an die Definition im § 4 Z 15 NÖ BO 2014 angelehnt.

Zu Z 15: Diese Definition ist an die Definition im § 2 Abs. 4 Immissionsschutzgesetz (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, angelehnt.

Zu Z 17: Diese Definition ist an die Definition im § 2 Abs. 1 Z 13 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (EAG-IZV), BGBl. II Nr. 64/2023, angelehnt.

Zu Z 18: Diese Definition ist an die Definition im § 2 Abs. 1 Z 16 EAG-IZV angelehnt.

Zu Z 19: Diese Definition ist an die Definition im § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 angelehnt.

Zu Z 25: Diese Definition ist an die Definition im Art. 2 Z 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angelehnt.

Zu Z 26: Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 2 Z 44b der Richtlinie (EU) 2018/2001.

Zu Z 27: Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 2 Z 9b der Richtlinie (EU) 2018/2001.

Zu Z 30: Umweltanwälte sind insbesondere von den Bundesländern eingerichtete Organe, welche die objektiv-öffentlichen Interessen des Umweltschutzes wahrnehmen sollen. Neben ihrer Funktion als Umweltstelle und der Möglichkeit, sich im Rahmen der strategischen Umweltprüfung einbringen zu können, steht den Umweltanwälten auch die Möglichkeit offen, nach § 28 Abs. 2 einzuwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht gegeben sind. Das bedeutet, dass die Umweltanwälte einerseits einwenden können, dass der das vereinfachte Verfahren auslösende Tatbestand für die zu genehmigende Energieanlage nicht einschlägig ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Genehmigung betreffend eine zu errichtende Photovoltaikanlage nach Anhang 1 Z 7 lit a beantragt wurde, die Projektfläche jedoch größer als 10.000 m² ist oder die geplante Anlage sich in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A bis C des Anhangs 5 befindet. Andererseits können die Umweltanwälte einwenden, dass es sich um eine Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen handelt, also die Energieanlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben wird.

Zu Z 34: Diese Definition ist an die Definition der Erdgasleitungsanlage in § 7 Abs. 1 Z 15 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, angelehnt.

Zu § 6:

Zu Abs. 1: Dieses Bundesgesetz basiert auf einem Genehmigungsverfahren nach dem „one-stop-shop“-Prinzip, das sich an bestehenden konzentrierten Verfahrenssystemen (insb. UVP-G 2000, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002) in seiner Funktionsweise orientiert. Dieses Bundesgesetz kommt auch dann zur Anwendung, wenn für die Genehmigung auch nur eine einzige bundes- oder landesrechtliche Vorschrift notwendig ist.

Der letzte Satz des Abs. 1 klärt das Verhältnis zwischen der Konzentrationsanordnung in diesem Bundesgesetz und allfälligen sonstigen Konzentrationsanordnung nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften, wie etwa jenen nach der GewO 1994 oder dem AWG 2002. Die bestehenden Konzentrationsanordnungen verdrängen nicht jene dieses Bundesgesetzes, jedoch sind die Konzentrationsanordnungen nach den mitanzuwenden Verwaltungsvorschriften und deren Wirkung auch in diesem Bundesgesetz mitanzuwenden. Ist beispielsweise das AWG 2002 mitanzuwenden, kommt die Anordnung des § 38 Abs. 2 AWG 2002 auch in diesem Bundesgesetz zur Anwendung; dies hat zur Folge, dass die baubehördliche Bewilligungspflicht entfällt und lediglich die bautechnischen Bestimmungen beachtlich sind. Eine baubehördliche Bewilligungspflicht würde in diesem Fall nur insoweit bestehen, als die zu genehmigende Energieanlage nicht vollständig vom Anwendungsbereich des AWG 2002 umfasst ist. Dies ist auch im Hinblick auf den späteren Zuständigkeitsübergang zu bedenken. Ein Zuständigkeitsübergang auf die ehemals mitwirkende Baubehörde, den Bürgermeister, kann es daher in diesem Beispiel nur insofern geben, als die Energieanlage nicht vollständig vom Anwendungsbereich des Abfallwirtschaftsrecht umfasst war und die Energieanlage sohin nicht gänzlich auf die ehemalige mitwirkende abfallrechtliche Behörde, den Landeshauptmann, übergeht.

Die bei einem Widerstreit konkurrierenden Bewerber bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Jeder Bewerber kann Einsicht in die Unterlagen der Mitbewerber oder die Stellungnahme zu Anträgen und Beweisergebnissen hinsichtlich der Bewerbung der Mitkonkurrenten verlangen. (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033; 31.1.2019, Ra 2018/07/0486; 18.12.2014, Ro 2014/07/0033; 27.6.2019, Ra 2019/07/0051).

Sofern die Behörde nicht die Voraussetzungen für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens für gegeben erachtet, muss spätestens gleichzeitig mit der Erteilung der Bewilligung für eines der beiden einander widersprechenden Vorhaben eine (naturgemäß abweisende Entscheidung hinsichtlich des anderen Projekts treffen, sonst greift sie in die Rechte der anderen Partei ein. Diese Partei ist auch berechtigt, gegen den der zweitgenannten Partei erteilten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid Beschwerde zu erheben. Die Parteistellung der erstgenannten Partei im gegenüber der zweitgenannten Partei durchzuführenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hängt nicht davon ab, ob sie als Partei genannt oder ausdrücklich behandelt wurde (VwGH 10.3.1992, 91/07/0032, VwSlgNF 13592 A; 23.5.2013, 2010/07/0107).

Aus der Tatsache, dass demjenigen, der einen Antrag auf Nutzung jener Gewässer, die auch von einem anderen Projekt in Anspruch genommen wird, gestellt hat, jedenfalls Parteistellung insoweit zukommt, als dies erforderlich ist, um die aus seiner Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen, muss auch das Recht folgen, den Bewilligungsbescheid zu bekämpfen, wenn die Behörde zu Unrecht ein Widerstreitverfahren unterlassen und dem konkurrierenden Bewerber die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat (19.11.2009, 2007/07/0156; 31.3.2016, Ra 2015/07/0071).

Eine Beschränkung auf das Verfahren über den Antrag auf Widerstreitentscheidung scheidet aus, da sich die Parteistellung des Antragstellers in diesem Verfahren schon aus § 102 Abs. 1 lit. a WRG ergibt. Auf der anderen Seite wäre eine uneingeschränkte Parteistellung desjenigen, der einen Antrag auf Widerstreitentscheidung gestellt hat, im Bewilligungsverfahren des Konkurrenten mit Sinn und Zweck des Widerstreitverfahrens nicht vereinbar. § 102 Abs. 1 lit. b WRG ist daher dahin auszulegen, dass dem Antragsteller jedenfalls Parteistellung insoweit zukommt, als dies erforderlich ist, um die aus seiner Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen. (7.12.2006, 2006/07/0031; 31.3.2016, Ra 2015/07/0071).

Zu Abs. 2 und 5: Dieses Bundesgesetz wird – abgesehen von spezifisch definierten Ausnahmen in Abs. 4 bis 8 – in mittelbarer Bundesverwaltung in einem konzentrierten Verfahren nach Abs. 1 durch den Landeshauptmann vollzogen, wobei diesem wiederum die Möglichkeit offensteht, pauschal Vollzugszuständigkeiten für gewisse Anlagentypen im Verordnungsweg an die jeweils sach- und ortsnächsten Bezirksverwaltungsbehörden zu delegieren. Derartige Delegationen sollen insbesondere die Verfahrensökonomie stärken. Sofern eine Delegation stattfindet, muss die Bezirksverwaltungsbehörde sämtliche Verwaltungsvorschriften in einem konzentrierten Verfahren vollziehen. Ebenfalls zulässig ist die Delegation von Zuständigkeiten im Hinblick auf die Erlassung von einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 31.

Zu Abs. 3: Durch die Festlegung, dass der Landeshauptmann in Angelegenheiten des Landesrechts als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung ist, soll in landesrechtlichen Materien ein Weisungszusammenhang zwischen den Landeshauptleuten und dem gemäß BMG zuständigen Bundesminister ausgeschlossen werden. Eine ähnliche Bestimmung findet sich auch im § 38 Abs. 1 AWG 2002. Im Hinblick auf Art 101 Abs. 1 B-VG ist diese Bestimmung als Verfassungsbestimmung ausgestaltet.

Zu Abs. 4: Hier wird eine Sonderzuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Arten von Energieanlagen positiviert, die für die genannten Energieanlagen das „one-stop-shop“-Verfahren durchzuführen hat, es sei denn, die Abs. 5 oder 6 kommen zur Anwendung. Bei der Beurteilung, ob die Energieanlage bundesländerüberschreitend ist oder nicht, ist für die Zwecke der Z 1 bei neuen Energieanlagen ausschließlich der Antrag oder die Anzeige maßgeblich. Sofern bestehende Anlagen geändert (inkl. Erweiterung) werden sollen, ist die ursprüngliche Einstufung der Energieanlage relevant, sodass es bei Änderungsprojekten nicht zu einer Zuständigkeitsverschiebung kommt.

Zu Abs. 5, 6 und 7: Einen Sonderfall bilden Vollzugszuständigkeiten betreffend die im Abs. 5 genannten Energieanlagen und Wasserkraftanlagen im Allgemeinen. Bei solchen Energieanlagen wird ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren beim Landeshauptmann angeordnet, welcher im Wesentlichen sämtliche Verwaltungsvorschriften, mit Ausnahme des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in einem Verfahren abhandelt. Sofern es neben dem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, wird diese nach den Vorschriften des WRG – und den dort genannten Zuständigkeiten – erteilt, wobei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung nicht anzuwenden sind. Bei Wasserkraftanlagen, die nicht unter den Abs. 5 fallen, kann der Projektwerber die Mitanwendung des WRG und somit die Vollkonzentration beantragen. Das als Voraussetzung für eine Opt‑In‑Möglichkeit erforderliche tatsächliche Vorliegen von mindestens drei nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften bestehenden Genehmigungserfordernissen ist von der Behörde zu beurteilen. Diesfalls vollzieht der Landeshauptmann dieses Bundesgesetz in seiner Funktion als wasserrechtliche Behörde. Dementsprechend besteht in dieser Hinsicht ein Weisungszusammenhang zwischen den Landeshauptleuten und dem gemäß BMG in wasserrechtlichen Angelegenheiten obersten Verwaltungsorgan, dh dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft fort. Der Weisungszusammenhang besteht diesfalls nur im Hinblick auf die bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Im Hinblick auf landesrechtliche Verwaltungsvorschriften besteht kein Weisungszusammenhang zwischen dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.

Vergleichbar zur Rechtslage im UVP-G soll auch in diesem Bundesgesetz die bloße Wiederverleihung von Wasserrechten nicht vom Begriff der Energieanlage umfasst sein und daher nicht mitkonzentriert werden (vgl. zur Rechtslage im UVP-G: Schmelz/Schwarzer in Schmelz/Schwarzer (Hrsg.), UVP-G-ON2.00, § 2 Rz 41 mwN). Sofern Eisenbahn-Energieanlagen vom Abs. 5 oder 6 erfasst sind (zB Wasserkraftanlagen, die ins Eisenbahnnetz einspeisen), gehen die Zuständigkeiten des Abs. 5 und 6 der Zuständigkeit des § 6 Abs. 4 Z 2 vor. Zu Abs. 8: Das vollkonzentrierte Genehmigungsverfahren ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung. Nichtsdestotrotz bringt das vollkonzentrierte Genehmigungsverfahren insbesondere bei Energieanlagen, die nur einen untergeordneten Bestandteil eines insgesamt größeren Projekts darstellen, nicht die gewünschte Beschleunigungswirkung. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei einem Neubau eines Einfamilienhauses eine nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtige Luftwärmepumpe geplant wird (Luftwärmepumpe als kleiner Bestandteil des insgesamt größeren Projekts Hausbau). Es bedarf sowohl für das Einfamilienhaus als auch für die Luftwärmepumpe einer baurechtlichen Genehmigung. Um zu verhindern, dass das Einfamilienhaus, das baurechtlich vom Bürgermeister zu genehmigen ist, die Wärmepumpe jedoch als Energieanlage vom Landeshauptmann nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu genehmigen ist, sieht Abs. 8 Folgendes vor:

Es muss sich zunächst um eine nach diesem Bundesgesetz genehmigungs- oder anzeigepflichtige Wärmepumpe oder elektrische Batterie handeln. Bei elektrischen Batterien und Wärmepumpen ist auf die im Anhang 1 genannten Energieanlagen abzustellen. Biomasseheizungen sind vor allem privat genutzte Heizungsanlagen, wie etwa Hackschnitzelheizungen oder Pelletöfen in Ein- oder Mehrfamilienhäusern. Die Genehmigungsfreistellungen nach Anhang 1 bleiben erhalten. Sobald die Energieanlage nach diesem Bundesgesetz nicht genehmigungsfrei gestellt ist, kommt es abweichend zu den Abs. 1 bis 7 zu keiner Verfahrenskonzentration.

Abs. 8 ist auf Wärmepumpen, Biomasseheizungen oder elektrische Batterien die in, auf oder an einer baulichen Anlage oder in, auf oder an einem Gebäude errichtet werden, sowie Solarenergieanlagen auf oder an Hochwasserschutz und Kläranlagen eingeschränkt. Daher sind beispielsweise „stand-alone“ elektrische Batteriespeicher nicht von der Ausnahme umfasst. Eine Gegenausnahme gibt es auch für Energieanlagen, die der Gewerbeordnung oder dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen. Hintergrund dafür ist, dass Energieanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind, direkt von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 4 Z 3 bzw. vom Landeshauptmann für den Bereich des Abfallwirtschaftsrechts genehmigt werden. Wasser/Wasser-Wärmepumpen sind entsprechend Anhang I dieses Bundesgesetzes grundsätzlich genehmigungspflichtig. Da diese Wärmepumpen nicht in den Mitanwendungsbereich des § 356b GewO und damit nicht in den Anwendungsbereich der GewO fallen, gilt gemäß Abs. 8, dass weder eine Genehmigung noch ein vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Wasser/Wasser-Wärmepumpen außerhalb des Anwendungsbereiches des AWG und der GewO unterliegen wiederum den Anzeige- oder Genehmigungsbestimmungen nach den Materiengesetzen, wie insbesondere dem WRG 1959.

Angelehnt an die Systematik des § 32 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 127/2013, sollen manche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch für Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren anwendbar sein, die nach den Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden. Dies betrifft jene Bestimmungen, die in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 zu implementieren sind, sodass keine Umsetzungslücken entstehen.

Sollten sich im laufenden Vollzug dieses Bundesgesetzes zusätzliche Energieanlagen als problematisch im Hinblick auf die Verfahrenskonzentration erweisen, wird dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Möglichkeit eingeräumt mittels Verordnung weitere Energieanlagen, die sich in, auf oder an einer baulichen Anlage oder in, auf oder an einem Gebäude befinden, festzulegen, für die Abs. 8 gelten soll.

Zu § 7:

Zu Abs. 1: Schon aus der bisherigen Verwaltungspraxis hat sich ergeben, dass die ausschließliche elektronische Kundmachung zulässig ist.

Dementsprechend hat die Ediktalkundmachung auf der Amtstafel des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Daneben ist als „besondere Kundmachungsform“ die Website der zuständigen Verwaltungsbehörde zu wählen.

Zu Abs. 2: Mit dem zweiten Satz soll ein mit § 7 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, vergleichbarer Normzweck erreicht werden. Der Eintritt der Kundmachungsfolgen tritt somit auch bei fehlerhafter Kundmachung ein, solange die jeweilige betroffene Öffentlichkeit vom Inhalt der Kundmachung Kenntnis genommen hat. Kundmachungsmängel können demnach nur dann nicht geheilt werden, wenn Mängel in räumlicher oder sachlicher Hinsicht eine tatsächliche Kenntnisnahme durch die betroffene Öffentlichkeit verhindert haben.

Zu Abs. 3: Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfordert die Implementierung von etlichen sonderverfahrensrechtlichen – vom AVG abweichende – Bestimmungen. Abweichungen vom AVG sind insbesondere auch durch die von der Richtlinie (EU) 2018/2001 und diesem Bundesgesetz intendierte Verfahrensbeschleunigung unerlässlich. Um Verwirrungen betreffend das Zusammenspiel zwischen den AVG-Großverfahrensbestimmungen sowie Kundmachungsbestimmungen und dieses Bundesgesetzes zu vermeiden, wurden die entsprechenden Bestimmungen des AVG für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für nicht anwendbar erklärt. Der Entfall der im AVG geregelt Ediktalsperre ist auch vor dem Hintergrund der digitalen Kundmachung und daher der weltweiten Abrufbarkeit und Einsehbarkeit gerechtfertigt.

Zu § 8:

Ausweislich der §§ 13 ff darf mit der Errichtung der Anlage erst nach Setzung der dafür erforderlichen Verfahrensschritte (zB Anzeige) oder überhaupt erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden. Dieser Grundregel wird durch die vorliegende Bestimmung, die sich inhaltlich an § 5 StWG 1968 orientiert, nicht widersprochen, wobei diese auch im Fall von genehmigungsfreien Energieanlagen zur Anwendung kommen kann. Zudem deckt der sachliche Anwendungsbereich der vorliegenden Bestimmung auch Vorarbeiten im Zusammenhang mit Trassenkorridoren ab. Mit der vorliegenden Bestimmung soll es ermöglicht werden, bestimmte Arbeiten schon vor Erteilung der Genehmigung oder der Setzung der erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen, sofern dies notwendig bzw. erforderlich erscheint. Als notwendig bzw. erforderlich gelten Vorarbeiten zum Zweck der Projektausarbeitung oder Beweismittelbeschaffung für eine Entscheidung im Genehmigungsverfahren (zB Entnahme einer Bodenprobe). In der Regel wird ein innerer Zusammenhang zwischen den Vorarbeiten und dem eigentlichen Genehmigungsverfahren bestehen, weil das Ergebnis der Vorarbeiten in die Planung für die beantragte Bau- und Betriebsbewilligung einfließt. Ein solcher Zusammenhang ist aber nicht zwingend erforderlich, weil das Ergebnis von Vorarbeiten auch negativ sein kann. Überdies sind Verfahren über Vorarbeiten für die Erteilung von Bau- und Betriebsbewilligungen nicht erforderlich, sondern nur zweckmäßig (VwGH 23.9.2003, 2000/05/0127). Im Verfahren zur Genehmigung von Vorarbeiten kommt gemäß Abs. 1 ausschließlich dem Antragssteller eine Parteistellung zu. Folgerichtig ist auch nur der Antragssteller legitimiert, ein Versagen der beantragten Vorarbeiten im Rechtsmittelweg zu bekämpfen. Für den Fall von genehmigten Vorarbeiten, gilt, dass die Bewilligung hingegen durch die rechtskonforme Veröffentlichung gegenüber den zur Duldung der Vorarbeiten verpflichteten Grundeigentümern mangels individueller Bestimmung derselben als Verordnung wirkt (VwGH 16.12.2003, 2003/05/0127; VfGH 22.9.2003, B 1033/03; VfSlg 15.545/1999; VwGH 23.4.1996, 94/05/0021). Aus der Bewilligung von Vorarbeiten lässt sich aber kein Rechtsanspruch auf die Genehmigung der Errichtung oder Änderung der Energieanlage selbst ableiten.

Zu § 9:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Art. 15e und 16a der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die Rechtswirkungen des § 9 kommen nicht auf sämtliche Energieanlagen zur Anwendung, sondern gelten nur für Energieanlagen, die in einem ausgewiesenen Trassenkorridor gemäß den §§ 44 bzw. 51 oder in einem Beschleunigungsgebiet errichtet und betrieben werden sowie die übrigen Voraussetzungen des § 10 erfüllen.

Zu Z 1: Gemäß § 2 Abs. 1 findet dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme von einigen explizit aufgezählten Bestimmungen, nicht auf Energieanlagen Anwendung, die dem Anwendungsbereich des UVP-G 2000 unterliegen. Sofern jedoch die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dieser Ziffer entfällt, weil sich die jeweilige Energieanlage in einem Beschleunigungsgebiet oder Trassenkorridor befindet, gelangt dieses Bundesgesetz in seiner Gänze auch auf jene Energieanlagen zur Anwendung, die sonst einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen wären.

Zu Z 2: Sämtliche Bestimmungen, welche in Umsetzung des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237, ABl. Nr. L 1237 vom 24.06.2015 S. 1, ergangen sind, sind von der Z 2 erfasst.

Zu Z 3 und 4: Unter dem Begriff der naturschutzrechtlichen Gesetze sind vornehmlich die Naturschutzgesetze der Bundesländer zu verstehen, jedoch sind auch naturschutzrechtliche Bestimmungen erfasst, die außerhalb der Naturschutzgesetze (zB in den Jagdgesetzen) geregelt sind, sofern diese Bestimmungen in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG oder Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 erlassen wurden.

Zu § 10:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Art. 15e und 16a der Richtlinie (EU) 2018/2001. Zur Grobprüfung kommt es nur bei Energieanlagen, die sich in einem ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet oder einem ausgewiesenen Trassenkorridor befinden. Die Grobprüfung ist dem Genehmigungsverfahren zeitlich vorgelagert, und hat auf Basis der Beschreibung der Energieanlage gemäß Abs. 2 stattzufinden. Erwächst der Bescheid in Rechtskraft entfaltet dieser nachgelagert volle Bindungswirkung. Diese volle Bindungswirkung gilt jedoch nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage. Dem Bescheid kommt zudem dingliche Wirkung zu. Antragsbefugt ist ausschließlich der Projektwerber.

Vor dem Hintergrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 ordnet diese Bestimmung eine deutlich verkürzte Entscheidungsfrist im Vergleich zu § 73 AVG an. Abweichend von § 33 Abs. 1 AVG sollen nur Werktage für den Beginn und Lauf der Frist relevant sein. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind in der Frist daher nicht zu berücksichtigen. Diese Abweichung vom AVG ist gerechtfertigt, weil die Grobprüfung zwar eben als nur eine Grobprüfung ausgestaltet ist, jedoch der Behörde – im unionsrechtlich zulässigen Ausmaß – ausreichend Zeit gegeben werden soll, um eine umweltschutzrechtliche Grobprüfung durchzuführen.

Zu Abs. 1 Z 1: Im Rahmen der Grobprüfung hat überprüft zu werden, inwieweit sich die Energieanlage in einem ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet oder ausgewiesenen Trassenkorridor befindet. Soweit sich die Energieanlage nicht in einem Beschleunigungsgebiet oder ausgewiesenen Trassenkorridor befindet, kommen die Rechtswirkungen des § 9 für diesen Teil der Energieanlage nicht zur Anwendung.

Zu Abs. 1 Z 2: Überprüft werden soll, ob jene Maßnahmen, die in der Verordnung gemäß § 44 Abs. 3 bzw. in den Verordnungen, die in Ausführung des §§ 51 Abs. 3 erlassen wurden, oder die im Sinne des Art 15c Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegt wurden, durch die konkrete Energieanlage eingehalten werden. Die Energieanlage hat sämtliche Maßnahmen, die für das Beschleunigungsgebiet bzw. in der Trassenfreihaltungsverordnung festgelegt wurden, einzuhalten. Die Änderung der festgelegten Maßnahmen im Rahmen des Grobprüfungs-Bescheides oder des Genehmigungsbescheides ist nicht zulässig.

Zu Abs. 1 Z 3: Überprüft werden soll, ob die Energieanlage – unter Berücksichtigung des Beurteilungsmaßstabes gemäß Abs. 3 – erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hat, die im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung noch nicht identifiziert wurden. Zu beurteilen ist daher, ob es solche erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gibt, die bisher noch nicht berücksichtigt wurden, wohingegen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die bereits im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung identifiziert wurden, die Feststellung, dass keine erheblichen unvorhergesehen nachteiligen Umweltauswirkungen bestehen, nicht verhindern. Bloß vorübergehende (zB baubedingte) Beeinträchtigungen gelten als unerheblich, es sei denn, sie führen zu substanziellen oder langfristigen Schäden, die nicht durch in der strategischen Umweltprüfung betreffend den jeweiligen Trassenkorridor bzw. das jeweilige Beschleunigungsgebiet vorgesehene Maßnahmen verhindert, vermindert oder ausgeglichen werden können.

Zu Abs. 2: Diese Bestimmung ähnelt dem § 3 Abs. 8 UVP-G 2000. Dem Projektwerber trifft die Unterlagenbeibringungslast im Hinblick auf die genannten Unterlagen.

Zu Abs. 2 Z 1: Der Projektwerber hat eine Beschreibung der Energieanlage vorzulegen, wobei einerseits Angaben über die physischen Merkmale der Energieanlage und andererseits eine Beschreibung des Projektstandortes, insbesondere im Hinblick darauf, ob sich die beantragte Energieanlage innerhalb eines Trassenkorridors oder innerhalb eines Beschleunigungsgebietes befindet, vorzulegen sind. Der Projektstandort ist in der Beschreibung parzellenscharf darzustellen, damit die Behörde den Projektstandort mit den ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten und Trassenkorridoren vergleichen kann. Abweichungen vom Beschleunigungsgebiet oder Trassenkorridor sind durch den Projektwerber hervorzuheben.

Zu Abs. 2 Z 2: Die Beschreibung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen der Energieanlage hat sich auf jene erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu beziehen, welche im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung identifiziert wurden. Die Einhaltung der Maßnahmen ist nachzuweisen und zu erläutern. Außerdem hat eine Beurteilung stattzufinden, in welcher erläutert wird, ob die festgelegten Maßnahmen die voraussichtlichen erheblichen vorhergesehene nachteiligen Umweltauswirkungen verhindern konnten, jedoch zumindest erheblich verringern konnten. Maßgeblich ist, ob allfällige erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, welche nicht verhindert wurden oder zumindest erheblich verringert wurden, bereits im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung identifiziert wurden.

Zu Abs. 2 Z 3: Um die Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu beurteilen, kann Anhang 2, Teil 1 herangezogen werden. Die Beschreibung von allfällig voraussichtlichen bestehenden erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen, hat jene voraussichtlichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu umfassen, welche durch die konkrete Energieanlage erwartet werden, jedoch noch nicht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung berücksichtigt wurden, welche vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung oder der Beschleunigungsgebieteverordnung durchgeführt wurde.

Zu Abs. 3: Art. 15e Abs. 3 und Art. 16a Abs. 4 schreiben vor, dass im Rahmen des Screening-Verfahrens zu beurteilen ist, ob die Energieanlage „mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen“ bzw. „höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen“ haben wird. Aufgrund der Bezeichnung als Screening-Verfahren, der sehr kurzen Entscheidungsfristen (30 bzw. 45 Werktage) und der Anordnung, dass nur Auswirkungen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten und daher ein gewisses Maß an Gravität und Offensichtlichkeit haben müssen, wird durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 klargestellt, dass das Screening-Verfahren vornehmlich eine Grobprüfung der bisher angestellten Beurteilungen zu sein hat. Dies ist vor dem Hintergrund der sehr aufwendigen und umfangreichen Strategischen Umweltprüfung und den sehr detaillierten Maßnahmen zur Verhinderung von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sinnvoll. Es ist nicht die vornehmliche Aufgabe der Grobprüfung die Umweltauswirkungen im Einzelfall auf Ebene des Genehmigungsverfahrens zu wiederholen, sondern nur die Korrektheit der Beurteilung der Umweltauswirkungen auf Ebene der Strategischen Umweltprüfung und der korrespondieren Trassenfreihaltungsverordnung oder des Beschleunigungsgebietes zu überprüfen.

Die Behörde hat insbesondere die Einhaltung der auf Verordnungsebene festgelegten Minderungsmaßnahmen durch das Projekt zu überprüfen. Zusätzliche Ermittlungen sind nur dann vorzunehmen, wenn das Projekt in einem schutzwürdigen Gebiet liegt (siehe Abs. 7).

Sofern hingegen die plausible Erwartung besteht, dass eine Energieanlage voraussichtlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, hat eine umfassende Beweisführung im Rahmen der Grobprüfung durchgeführt zu werden, wobei gegebenenfalls die notwendigen Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 4 sowie allenfalls Ausgleichszahlungen vorzuschreiben sind.

Zu Abs. 4: Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art 15e Abs. 4 (für elektrische Leitungsanlagen und Speicheranlagen) und Art 16a Abs. 5 Uabs. 2 und 3 (Wind- und Photovoltaikanlagen) der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die Umsetzung dieser Bestimmung ist notwendig, um die Bereitstellung erneuerbarer Energie zu beschleunigen und um die klimapolitischen Vorgaben und die Zielvorgaben für erneuerbare Energie zu erreichen.

Die bescheidmäßig vorgeschriebenen angemessenen Maßnahmen sollen darauf abzielen, eine wesentliche Verbesserung für geschützte Lebensräume und Arten zu bewirken, wobei die voraussichtlichen erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen der Energieanlage durch die Maßnahmen zumindest ausgeglichen, falls möglich überwogen werden sollen. Art 15e Abs. 4 und Art 16a Abs. 5 Uabs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sprechen von angemessenen Maßnahmen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage. Voraussetzung hiefür ist die Ermittlung des jeweiligen Sachverhaltes im Einzelfall unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen. Ausweislich der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind Maßnahmen nur dann zulässig und damit verhältnismäßig, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, geeignet sind. Außerdem müssen sie erforderlich sein. Das heißt es gilt im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweils maßgeblichen Schutzgüter mit weniger eingriffsintensiven Maßnahmen annähernd gleich wirksam geschützt werden können. Im gegenständlichen Fall ist das maßgebliche Schutzgut der „Umweltschutz“. Folgerichtig ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen an diesem zu bemessen. Umweltschutzrechtliche Maßnahmen sind insbesondere dann nicht mehr angemessen, wenn deren Einhaltung wirtschaftlich unzumutbar oder technisch unmöglich ist. Sofern Maßnahmen vorgeschrieben werden, sind diese rechtgestaltend und keine bloße Feststellung.

Sonstige Energieanlagen, die keine elektrische Leitungs-, Speicher-, Windkraft oder Photovoltaikanlagen sind, und welche mit hoher Wahrscheinlichkeit voraussichtlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben werden, können nicht von den Rechtswirkungen des § 9 profitieren.

Zu Abs. 5: Diese Bestimmung ergeht in Umsetzung des Art 15e Abs. 5 und des Art 16c Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

Zu Abs. 7: Dieser Absatz dient der Umsetzung des Art 16a Abs. 5 erster Satz der Richtlinie (EU) 2018/2001. Diese Bestimmung ordnet an, dass eine Verwaltungsentscheidung der zuständigen Behörden nur dann notwendig ist, wenn auf der „Grundlage eindeutiger Beweise vorliegt, dass ein bestimmtes Projekt angesichts der ökologischen Sensibilität des geografischen Gebietes, in dem es sich befindet, höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen haben wird, die nicht durch die Maßnahmen gemindert werden können, die in den Plänen zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten aufgeführt sind oder vom Projektträger vorgeschlagen wurden.“ Diese Bestimmung könnte als eine Art „Genehmigungsfiktion“ verstanden werden. Art 16a Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001, welcher ebenfalls eine Art „Genehmigungsfiktion“, jedoch nicht nur im Hinblick auf die Grobprüfung, sondern insgesamt betreffend den Genehmigungsbescheid regelt, lässt nähere Rückschlüsse über die tatsächlich gewollte Rechtswirkung beider Bestimmungen zu. Art 16a Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sieht nämlich vor, dass das „Ausbleiben einer Antwort der zuständigen Behörden innerhalb der festgelegten Frist dazu führt, dass die spezifischen zwischengeschalteten Verwaltungsschritte als genehmigt gelten, es sei denn, das gegenständliche Projekt im Bereich der erneuerbaren Energie unterliegt einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Absatz 5 oder der Grundsatz der stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung ist in der nationalen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats nicht vorgesehen. Dieser Absatz gilt nicht für die abschließenden Entscheidungen über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens, die ausdrücklich ergehen müssen. Alle Entscheidungen werden öffentlich zugänglich gemacht.“ Die Bestimmung soll daher nicht den Grobprüfungsbescheid oder den Genehmigungsbescheid ersetzen, welche als abschließende Entscheidung anzusehen wäre, sondern sich auf die spezifischen zwischengeschalteten Verwaltungsschritte auswirken. Nach nationaler Diktion wird daher davon ausgegangen, dass es sich bei diesen spezifischen zwischengeschalteten Verwaltungsschritten vornehmlich um das Ermittlungsverfahren handelt, welches durch eine Vermutungsregelung dahingehend beeinflusst wird, dass im Regelfall außerhalb von schutzwürdigen Gebieten von keinen erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen auszugehen ist.

Diese Vermutungsregelung stützt sich auch auf Art 15e Abs. 3 und Art 16a Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001, welche ausführen, dass die Energieanlage „angesichts der ökologischen Sensibilität der geografischen Gebiete, in denen es sich befindet, höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen haben wird“. Erwägungsgrund 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 weist darauf hin, dass eine ökologische Sensibilität dann vorliegt, wenn ein Gebiet in eine der Kategorien des Anhang III der Richtlinie (EU) 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2014/52, ABl. Nr. L 124 vom 25.4.2014, S. 1 fällt.

Bei Energieanlagen, welche gänzlich außerhalb von schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A bis C des Anhangs 5 liegen, welcher dem Anhang 2 des UVP-G 2000 nachgebildet ist, vermutet die Richtlinie (EU) 2018/2001 daher, dass die Energieanlage mit hoher Wahrscheinlichkeit voraussichtlich keine erheblichen unvorhergesehen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird, sodass die die Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 entfällt. Sowohl Art 15e Abs. 3 als auch Art 16a Abs. 4 Uabs. 2 sehen vor, dass im Grobprüfungsverfahren vorrangig auf bereits vorhandene Unterlagen und Informationen abzustellen ist, sodass auch im Hinblick auf die Vermutungsregelung auf die Beibringung der im Abs. 2 Z 3 beschriebenen Unterlagen verzichtet werden kann.

Die Vermutung nach Abs. 7 gilt nur, solange der Behörde keine eindeutigen Beweise und offensichtlichen Anhaltspunkte bekannt sind, dass im Einzelfall doch mit hoher Wahrscheinlichkeit voraussichtlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen auftreten werden, welche in der strategischen Umweltprüfung betreffend den jeweiligen Trassenkorridor bzw. das jeweilige Beschleunigungsgebiet noch nicht berücksichtigt wurden. Eindeutige Beweise und offensichtliche Anhaltspunkte liegen insbesondere dann vor, wenn ohne ein aufwendiges Ermittlungsverfahren, aus allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen oder sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass im konkreten Einzelfall die gesetzliche Vermutung nicht zutrifft.

Zu § 11:

Diese Bestimmung dient der Herstellung der Konformität mit der Espoo-Konvention. Der Begriff der nachteiligen Auswirkungen wurde in Abstimmung mit der Espoo-Konvention verwendet, entspricht inhaltlich jedoch jenem des § 10, nämlich dem Begriff der voraussichtlich erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.

Zu § 13:

Im Allgemeinen regelt diese Bestimmung in Verbindung mit dem Anhang 1, welche Energieanlagen nach diesem Bundesgesetz einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen. Nicht geregelt ist jedoch, welche Verwaltungsvorschriften – und deren Genehmigungsvoraussetzungen – im konkreten Verfahren von der Behörde mitanzuwenden sind. Diese Beurteilung obliegt der Behörde im Einzelfall.

Zu Abs. 1 und 8: Der vorliegende Absatz bildet den Anknüpfungspunkt für das ordentliche Verfahren nach § 27. Dabei erfolgt eine Negativabgrenzung zum vereinfachten Verfahren (Abs. 2), dem Anzeigeverfahren (Abs. 3) und den genehmigungs- und anzeigefreien Energieanlagen (Abs. 4). Daneben besteht aber weiterhin eine freiwillige „opt-in“ Möglichkeit in das ordentliche Verfahren auf der Basis von Abs. 8. Abs. 8 kann auch dann vom Projektwerber genutzt werden, wenn über Abs. 7 eine Verfahrensart mit einer geringen Anzahl von Parteien zur Anwendung gelangt. Für diese Bestimmung ist die Definition der Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen gemäß § 5 Z 29 maßgebend.

Zu Abs. 2: Der vorliegende Absatz bildet den Anknüpfungspunkt für das vereinfachte Verfahren nach § 28. Sofern keine Einwendungen innerhalb der Frist gemäß § 28 Abs. 2 erhoben werden, gilt die Vermutung nach § 28 Abs. 2 letzter Satz, dass es sich um keine Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen handelt. Änderungen an bestehenden Energieanlage sind im vereinfachten Verfahren zu genehmigen, sofern es sich hierbei um keine Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen handelt. Die Errichtung und der Betrieb von solchen neuen Energieanlagen, die im Anhang 1 Spalte 1 genannt sind, fällt in das vereinfachte Verfahren. Außerdem fallen sämtliche Änderungen an Energieanlagen in das vereinfachte Verfahren, es sei denn, die Energieanlage hat wesentliche Auswirkungen.

Zu Abs. 3: Der vorliegende Absatz bildet den Anknüpfungspunkt für das Anzeigeverfahren nach § 29. Auch Maßnahmen, die nach Ansicht des Projektwerbers nicht nachteilig sind, sind der Behörde anzuzeigen.

Zu Abs. 3 Z 1: Unter dem „Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, zu verstehen, wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind (ua VwGH 19.12.2023, 2011/03/0160). Projektmodifikationen, die ausschließlich zur Anpassung der Energieanlage an den Stand der Technik und an die geänderten gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen, stellen keine Änderungen dar, die als Energieanlagen mit wesentlichen Auswirkungen anzusehen ist.

Zu Abs. 3 Z 2: Derartige Änderungen können auch nachteilige Auswirkungen auf die Menschen und Umwelt zeitigen (LVwG NÖ 22.12.2021, LVwG-AV-45/001-2020), diesfalls handelt es sich um eine Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen.

Zu Abs. 3 Z 3: Das Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit ist an den Kriterien des zweiten Satzes zu messen. Danach ist aber eine Genehmigungspflicht nicht gegeben, wenn auch die bloße Möglichkeit eine Beeinträchtigung der angeführten Interessen von vornherein ausgeschlossen werden kann. Mit anderen Worten ist somit die tatsächliche Feststellung solcher Auswirkungen keine Tatbestandsvoraussetzung (VwGH 24.4.1990, 89/04/0194).

Zu Abs. Z 4: Bei Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen bezieht sich die Kapazität auf die Engpassleistung, wobei darunter die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung zu verstehen ist.

Zu Abs. 3 Z 5: Jene Rechtsperson, die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung bzw. -unterbrechung Inhaber der Anlage war, das heißt, die Anlage betrieb bzw. die Sachherrschaft darüber hatte, ist verantwortlich für die Auflassungs- und Stilllegungsmaßnahmen (VwGH 22.03.2021, Ra 2019/05/0303). Lediglich die Unterbrechung des gesamten Betriebes bildet einen zulässigen Anzeigegegenstand nach der vorliegenden Bestimmung. Demgegenüber unterliegt die (temporäre) Unterbrechung des Betriebs einzelner Teile oder der gesamten Energieanlage gar keiner Anzeigepflicht.

Zu Abs. 3 Z 7: Es ist unzulässig, gegen den Willen des Anlageninhabers von einer Auflassung der Betriebsanlage oder Teilen hiervon auszugehen.

Zu Abs. 3 Z 8: Unter „Emission“ ist jede Auswirkung der Energieanlage zu verstehen, nicht nur jene Auswirkungen, die sich auf die Nachbarn beziehen. Auch Auswirkungen, die sich lediglich im Innenbereich der Betriebsanlage entfalten, sind daher beachtlich und würden die Nichtanwendbarkeit des vorliegenden Tatbestandes bewirken. Dabei obliegt es dem Anlagenbetreiber grundsätzlich selbst zu beurteilen, ob es sich um eine emissionsneutrale Änderung handelt.

Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, liegen dann vor, wenn das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig verändert wird. Änderungen oder Zusatzemissionen, die aufgrund ihrer geringen Dimension unterhalb der Messbarkeits- oder Wahrnehmungsschwelle liegen, können ebenfalls nicht als nachteilig eingestuft werden, sofern sie keine nachweisbare Wirkung auf ein Schutzgut entfalten.

Innerhalb von ausgewiesenen Trassenkorridoren und Beschleunigungsgebieten kann auch eine Änderung einer Energieanlage im Hinblick auf dessen Dimensionierung oder Lage als emissionsneutrale Änderung qualifiziert werden, sofern dadurch keine nachweisbare Wirkung auf ein Schutzgut entfaltet wird und den verordneten umweltschutzrechtlichen Minderungsmaßnahmen in gleicher Weise entsprochen wird.

Zu Abs. 3 Z 10: Das reine Betretungsrecht und die sonstigen Rechte gemäß § 8 Abs. 2 sind bereits durch § 8 abgedeckt, sofern im Rahmen der Vorarbeiten jedoch auch genehmigungs- oder anzeigepflichtige Maßnahmen durchgeführt werden müssen, sind diese nach diesem Anzeigetatbestand zu behandeln.

Zu Abs. 4: Der vorliegende Absatz bildet den Anknüpfungspunkt für das Regime für genehmigungs- und anzeigefreie Energieanlagen nach § 14.

Zu Abs. 5: Der vorliegende Absatz soll eine Umgehung von Genehmigungsvoraussetzungen auf Basis einer Projektstückelung verhindern. Auch nicht wesentliche Änderungen können – allenfalls unter Anwendung der Zusammenrechnung – die Durchführung der strengeren Verfahrensart notwendig machen.

Zu Abs. 6: Im Allgemeinen gewährleistet dieser Absatz, dass durch dieses Bundesgesetz keine über die jeweiligen mitangewandten Verwaltungsvorschriften hinausgehenden Genehmigungsverpflichtungen geschaffen werden. Der erste Satz stellt klar, dass mitangewandte Verwaltungsvorschriften, die keine Genehmigungs- oder Anzeigepflichten für eine Energieanlage vorsehen, im Verfahren nach diesem Bundesgesetz von der Behörde nicht maßgeblich sind. Wenn beispielsweise die Genehmigung einer Photovoltaikanlage in Niederösterreich mit 50 kWp beantragt wird, ist das NÖ Elektrizitätswesensgesetz 2005 (NÖ ELWG 2005), LGBl. 7800-0, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2024, für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Energieanlage nicht maßgeblich, weil § 5 Abs. 2 Z 3 NÖ ElWG 2005 erst ab 1.000 kWp eine Genehmigung verlangt, dennoch kann die beantragte Photovoltaikanlage nach anderen Verwaltungsvorschriften (zB BauO, NSchG, LFG etc.) einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen.

Sofern hingegen nach keiner der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für die Energieanlage besteht, gilt im Sinne des zweiten Satzes die Energieanlage nach diesem Bundesgesetz als genehmigungs- und anzeigefrei. Dies gilt auch dann, wenn im Anhang 1 etwas anderes geregelt ist, diesfalls ist § 13 Abs. 6 als lex specialis zum Anhang 1 zu sehen. Dieser Fall kann deshalb auftreten, weil die mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften teilweise stark unterschiedliche Genehmigungs- oder Anzeigepflichten vorsehen und daher von Bundesland zu Bundesland die Genehmigungs- und Anzeigepflichten variieren.

Energieanlagen, die nach sämtlichen mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften genehmigungs- und anzeigefrei sind, müssen nicht die (technischen) Mindeststandards gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 einhalten. Sofern die Freistellung in den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, sind diese jedoch einzuhalten.

Abs. 7: Diese Bestimmung stellt ebenso wie Abs. 6 sicher, dass es durch dieses Bundesgesetz nicht zu einer verfahrensentschleunigenden Rechtslage kommt. Sofern eine mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift für die jeweilige Energieanlage ein vereinfachtes Verfahren oder Anzeigeverfahren vorsieht, soll auch ein vereinfachtes Verfahren oder Anzeigeverfahren nach diesem Bundesgesetz zur Anwendung gelangen. Maßgeblich bei der Beurteilung, ob die mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift ein vereinfachtes Verfahren oder Anzeigeverfahren normiert, ist lediglich die Benennung als vereinfachtes Verfahren oder Anzeigeverfahren. Eine materielle Überprüfung, ob das vereinfachte Verfahren nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf die Parteistellung oder die Konzeption vergleichbar ist, hat durch die Behörde nicht zu erfolgen. Die Mitanwendung einer Verwaltungsvorschrift, welche ein solches vereinfachtes Verfahren oder Anzeigeverfahren regelt, reicht aus, damit dieser Absatz angewandt wird. Das vereinfachte Verfahren oder Anzeigeverfahren nach diesem Bundesgesetz kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Parteienkreis durch diese Verfahrensart nicht erweitert wird. Daher kann es dazu kommen, dass ein ordentliches Verfahren nach den allgemeinen Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 13 und Anhang 1) im ordentlichen Verfahren durchzuführen wäre, jedoch durch diesen Absatz ein vereinfachtes Verfahren oder Anzeigeverfahren (die Freistellung ist im Abs. 6) zum Tragen kommt. Wohingegen der gegenteilige Fall, nämlich, wenn dieses Bundesgesetz ein Anzeigeverfahren vorsieht, dies nicht durch eine mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift verdrängt wird und dadurch ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen wäre.

Beispielsweise bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Kleinwindkraftanlage in Salzburg bis höchstens 500 kW gemäß § 45 Abs. 2 Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG), LGBl. Nr. 75/1999, lediglich einer Anzeige. Nach diesem Bundesgesetz sind beispielsweise Windkraftanlagen gemäß Anhang 1 Z 1 bis Z 3 unter bestimmten Umständen dem vereinfachten Verfahren zuzuordnen. Durch die Mitanwendung des § 45 Abs. 2 LEG ist statt eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 iVm § 28 ein Anzeigeverfahren nach § 13 Abs. 3 iVm § 29 durchzuführen.

Zu § 14:

Zu Abs. 1 und 2: Mit den Voraussetzungen der Z 1 bis 3 wird auch für genehmigungsfreie Energieanlagen ein gewisser (technischer) Mindeststandard geschaffen, der insbesondere dazu dienen soll, bestehende Schutzstandards zu gewährleisten, indem allgemeingefährdenden Eigenkonstruktionen vorgebeugt wird. Sofern die Energieanlage durch einen Gewerbeberechtigten errichtet wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Z 1 und 2 ebenfalls erfüllt sind. Nur die Sicherheit der elektrischen und sonstigen Systeme der Anlage, Stand der Technik und der Stand der medizinischen Wissenschaften aus den jeweils mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften sind beachtlich. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Voraussetzungen ermöglicht es Abs. 2, der behördlichen Nachkontrolle auf Basis des § 31 in Gestalt einer (Selbst-)Anzeige der Energieanlage im Sinne des § 13 Abs. 3 zuvorzukommen. Auf der Basis der angezeigten Umstände wird die Behörde gemäß § 6 in weiterer Folge gemäß § 29 verfahrensführend tätig.

Zu Abs. 3: Werden im Fall von Änderungen an einer genehmigungsfreien Energieanlage die Schwellenwerte des ordentlichen (§ 13 Abs. 1), vereinfachten (§ 13 Abs. 2) oder Anzeigeverfahrens (§ 13 Abs. 3) ausgelöst, ist es erforderlich, die gesamte Energieanlage auf der Basis des dann jeweils einschlägigen Verfahrensregimes genehmigen zu lassen.

Zu § 15:

Zu Abs. 1: Die zuständige Behörde ist auch hier jene gemäß § 6. Das Feststellungsverfahren soll eine verbindliche Klärung einer etwaigen Genehmigungs- oder Anzeigepflicht ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf die in Anhang 1 sowie § 13 enthaltenen allgemeinen Begrifflichkeiten. Einen möglichen Verfahrensgegenstand bildet dabei einerseits die Frage, welches Verfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, und andererseits, welcher Tatbestand des Anhangs 1 erfüllt ist. Die Führung eines Feststellungsverfahrens scheidet hingegen aus, sobald ein Genehmigungsverfahren bereits rechtskräftig erledigt wurde.

Zu Abs. 2: Erwächst der Feststellungsbescheid in Rechtskraft, entfaltet dieser nachgelagert volle Bindungswirkung. Diese volle Bindungswirkung gilt jedoch nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage. Dem Feststellungsbescheid kommt zudem dingliche Wirkung zu.

Zu § 16:

Zu Abs. 1: Im Sinne des „Single Point of Contact“-Prinzips sollen Anlaufstellen beim jeweiligen Amt der Landesregierung bzw. bei dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus organisatorisch eingerichtet werden. Dies ist auf Art. 16 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2018/2001 zurückzuführen. Es handelt sich dabei um eine über die Manuduktionspflicht im Sinne des § 13a AVG hinausgehende Beratungsleistung, welcher jedoch keine Rechtsverbindlichkeit zukommt. Mit anderen Worten können im Rahmen des § 16 – im Unterschied zu § 13a AVG – auch materiell-rechtliche Anleitungen gegeben werden. Die Einbeziehung und Konsultierung anderer Verwaltungsbehörden erfolgt im Rahmen der Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG. Die Anlaufstelle hat dem Projektwerber insbesondere das Verfahrenshandbuch bereitzustellen. Sonstige Informationen und Unterlagen sind nur insofern bereitzustellen, als diese für die Anlaufstelle prinzipiell verfügbar sind und allgemeine Gültigkeit haben. Die Anlaufstelle ist nicht dazu verpflichtet eine nähere Projektplanung für den Projektwerber vorzunehmen. Sofern sich die Behörde eines qualifizierten privaten Rechtsträgers bedient, hat dies unter Wahrung der Regelungen des Vergaberechts zu geschehen. Die Einhaltung der Entscheidungsfrist ist durch die Anlaufstelle sicherzustellen.

Zu Abs. 2: Auch dem gemäß Abs. 2 aufzulegenden Handbuch kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Anlaufstellen und Verfahrenshandbücher, welche in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001, implementiert und erstellt wurden, können die Verpflichtungen nach dieser Bestimmung erfüllen. Da die Anlaufstellen und Verfahrenshandbücher in den Bundesländern bereits in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 implementiert wurden, betrifft die Einrichtung von Anlaufstellen vor allem die gemäß § 6 Abs. 4 – mit Ausnahme der BVB – zuständigen Behörden.

Zu § 17:

Zu Abs. 1: Die Bestimmung nimmt Regelungen betreffend den Genehmigungsantrag bzw. die Genehmigungsanzeige vor (für Verfahren nach § 13 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3) und regelt die ersten Verfahrensschritte, welche durch die zuständige Behörde zu setzen sind. Der Verfahrens- und Entscheidungsgegenstand wird somit durch den Antrag oder die Anzeige festgelegt. Ausweislich der von § 6 Abs. 5, 6 und 8 ausgenommenen Genehmigungen erfasst eine Genehmigung bzw. Anzeige somit immer alle nach den jeweils einschlägigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen. Der Projektwerber hat bei Antragsstellung Zustimmungserklärungen bzw. Nachweise über die Verfügungsberechtigung vorzulegen. Diese Bestimmung kann aus logistischen Gründen soweit nicht anwendbar sein, als für entsprechende Teile der Energieanlage auf Grund einer mitanzuwendenden Verwaltungsvorschrift eine Zwangsrechtseinräumung möglich ist. Bei der Kennzeichnung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sind auch sicherheitstechnisch relevante Informationen zu Infrastruktureinrichtungen von energieversorgungssicherheitsrelevanter Bedeutung zu berücksichtigen. § 17 Abs. 1 Satz 7 wurde in Anlehnung an § 5 Abs. 2 letzter UVP-G in dieses Bundesgesetz implementiert, auf die dortigen Erfahrungen kann daher zurückgegriffen werden.

Zu Abs. 2 und 3: Ein Verbesserungsauftrag nach Abs. 2 ist nicht vor Übermittlung des Genehmigungsantrages an die mitwirkenden Behörden nach Abs. 3 erforderlich. Vielmehr ergibt sich bereits aus systematischer Zusammenschau, dass der Genehmigungsantrag, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung der Energieanlage erforderlichen Unterlagen in der jeweils erforderlichen Anzahl enthalten muss, zuerst (weil unverzüglich) den mitwirkenden Behörden zu übermitteln ist. Durch Abs. 3 werden jene Behörden zu Mitwirkung am Verfahren verpflichtet, deren materiengesetzliche Zuständigkeit nach § 6 auf die verfahrensführende Behörde übergangenen sind. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an den § 5 Abs. 3 des UVP-G in diesem Bundesgesetz implementiert, auf die dortigen Erfahrungen kann daher zurückgegriffen werden. Eine Untätigkeit der mitwirkenden Behörden entbindet die verfahrensführende Behörde nicht von der Pflicht zum zügigen Abschluss des Verfahrens. Um nicht säumig zu werden, hat die verfahrensführende Behörde die Entscheidungsgrundlagen erforderlichenfalls auf andere geeignete Weise ermitteln (zu einer ähnlichen Konstellation im Apothekenrecht rezent etwa VfGH 14.12.2022, E3150/2021). Die verfahrensführende Behörde kann bei einer Fristsetzung iSd Abs. 3 letzter Satz den mitwirkenden Behörden im Rahmen ihrer materiellen Zuständigkeit (punktuell) ihre Beurteilung vorab mitteilen. Widerspricht eine mitwirkende Behörde während der gesetzten Frist einer solchen punktuellen Beurteilung nicht, hat die verfahrensführende Behörde dies so zu werten, als wäre die vorab mitgeteilte punktuelle Beurteilung fristgerecht von der mitwirkenden Behörde vorgenommen worden.

Zu den §§ 18 bis 24 (Verfahrensablauf):

Grundsätzlich besteht ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht auf eine Verfahrensstrukturierung nach § 21 Abs. 1 verzichtet wird, aus folgenden Verfahrensschritten:

1.     Kundmachung der Auflage und Beginn der Auflagefrist nach § 18. Hierbei werden etwaige bereits vorhandene Sachverständigengutachten bereits mitaufgelegt.

2.     Laufende Auflage und Möglichkeit nach § 18 Abs. 3 Einwendungen zu erheben.

3.     Ablauf der Auflagefrist und Eintritt etwaiger (Teil-)Präklusionen.

4.     Auflage aller bereits erstellten verfahrensrelevanten Sachverständigengutachten gemäß § 20 Abs. 2.

5.     Beginn der Verfahrensstrukturierung nach § 21, innerhalb welcher ergänzende Vorbringen erstattet werden können.

6.     Ablauf der Frist für ergänzende Vorbringen (Verfahrensstrukturierung) nach § 21 Abs. 1.

7.     Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nach § 22.


Zu § 18:

§ 18 regelt in Abs. 1 die tatsächliche öffentliche Auflage, in Abs. 2 die Kundmachung der öffentlichen Auflage, in Abs. 3 die Einwendungsmöglichkeit der Verfahrensparteien sowie in Abs. 5 den für das Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Standes der Technik. Dabei sind Auflage, Kundmachung und Parteiengehör aufgrund der damit verbundenen verschiedenartigen Rechtsfolgen grundlegend voneinander zu trennen. Die Kundmachung nach Abs. 2 dient der Bekanntgabe der öffentlichen Auflage, wohingegen die öffentliche Auflage selbst die Möglichkeit zur Dokumenteneinsicht innerhalb eines gewissen Zeitraums sicherstellt.

Zu Abs. 2 Z 4 und 5: Verfahren nach diesem Bundesgesetz werden zeitlich zweigeteilt (vgl. § 21 zur Verfahrensstrukturierung). In einem ersten Schritt müssen die Parteien innerhalb der Auflagefrist (Z 4) rechtzeitig rechtserhebliche Einwendungen (Abs. 3) erheben. Andernfalls (teil-)präkludieren diese mit Ablauf der Auflagefrist. Die aufgrund einer rechtzeitigen und rechtserheblichen Einwendung während der Auflagefrist nach Z 4 gewahrte Parteistellung kann dann innerhalb der Frist der Z 5 insoweit ergänzt werden, als die Ergänzungen ausschließlich inhaltliche oder rechtliche Aspekte bereits bestehender Einwendungen nach Z 4 konkretisieren und damit mit diesen in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehen. In der allfällig daraufhin stattfindenden mündlichen Verhandlung dürfen daher weder Ergänzungen zu bestehenden Einwendungen nach Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 4 und 5 vorgenommen werden noch neue Vorbringen erstattet werden. Anderes gilt, wenn die Sachverständigen – im Ausnahmefall – erst während der mündlichen Verhandlung bzw. nach der Auflagefrist und der Fristen für die Verfahrensstrukturierung ihr Gutachten gemäß § 21 Abs. 1 dritter Satz erstatten. Die mündliche Verhandlung soll ausschließlich dazu dienen, dass die Behörde etwaige Unklarheiten im Zusammenhang mit bereits rechtmäßig bestehenden Einwendungen im Dialog mit den Parteien auszuräumen vermag.

Abs. 2: Eine Neuauflage ist grundsätzlich nur bei Anlagenänderungen, die das gesamte Wesen der Energieanlage betreffen, erforderlich, weil dafür ein neuer Projektantrag eingebracht werden müsste. Das Unterbleiben einer Auflage zieht allenfalls eine objektive Rechtswidrigkeit nach sich, die dadurch saniert werden kann, dass die betreffenden (nicht aufgelegten) Unterlagen der Partei zur Kenntnis gebracht werden. Es obliegt der Partei darzulegen, dass sie durch die unterbliebene Auflage überhaupt in ihren Rechten verletzt worden sein kann. Für die Kundmachung im Sinne des Abs. 2 gelten die Sonderbestimmungen des § 7.

Abs. 5: Das „Einfrieren“ des Standes der Technik gilt nur für die beantragte oder angezeigte Energieanlage oder Änderungen an dieser Energieanlage. Diese Regelung ist sohin auf den jeweiligen Antrag bzw. die jeweilige Anzeige begrenzt und wirkt sich nicht auf die bestehende Energieanlage aus.

Zu § 19:

Zu Abs. 1 und Abs. 2: Eine öffentliche Erörterung bildet ein von der öffentlichen Verhandlung zu unterscheidendes Verfahrenselement, das fakultativ (§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG) von der Behörde angeordnet werden kann. Von der Behörde sind dabei insbesondere Effizienzaspekte zu berücksichtigen. Dabei kommt der Behörde echtes Ermessen zu. Als Voraussetzung dafür gilt eine rechtsgültige doppelt-qualifizierte Kundmachung im Sinne des Abs. 1. Die Kundmachung der öffentlichen Erörterung hat nicht die Verfahrensanträge zu enthalten. Zeitlich können auch mehrere Termine anberaumt werden. Bei der Umschreibung des Gegenstandes der öffentlichen Erörterung darf nicht auf die Antragskundmachung im Sinne des § 18 Abs. 1 verwiesen werden. Vielmehr gilt es konkret klarzustellen, auf welchen verfahrensgegenständlichen Antrag sich die Kundmachung bezieht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 44c).

Die öffentliche Erörterung bildet keinen Teil des behördlichen Ermittlungsverfahrens (Kante, Großverfahren 200 ff). Die öffentliche Erörterung dient nicht der Geltendmachung subjektiver Rechte, aber es gibt ein subjektives Recht für jedermann, sich dort zu äußern bzw. Fragen zu stellen.

Die öffentliche Erörterung kann, insbesondere wenn dies im Sinne der Behördeneffizienz geboten erscheint, online abgehalten werden. Dies gilt beispielsweise bei der öffentlichen Erörterung über einen vorgeschlagenen Trassenkorridor gemäß § 41.

Zu § 20:

Zu Abs. 3: Die Abweichung von § 52 AVG ist aufgrund folgender Umstände gerechtfertigt: Das Verhältnis von § 52 Abs. 2 und 3 AVG bereitet in der Praxis enorme Schwierigkeiten, wie der hierzu ergangenen mannigfaltigen Rechtsprechung entnommen werden kann. Selbst Standardwerke des österreichischen Verfahrensrechts (wie zB Hengstschläger/Leeb) verweisen in diesem Zusammenhang auf unklare Verhältnisse in Bezug auf die zeitliche und organisatorische Verfügbarkeit von Amtssachverständigen. Hinzukommt, dass die vielfältigen Fachgebiete, die in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz auftreten können, vielfach nicht vollständig von Amtssachverständigen abgedeckt werden können (vgl. hierzu auch im UVP-Recht ErläutRV 626 BlgNR 25.GP). Um dieses Bundesgesetz nahtlos in bestehende Konzepte des anlagenrechtlichen Verfahrensregimes einzubetten, erfolgt vor diesem Hintergrund eine dementsprechende Orientierung an maßgeblichen Verfahrensregimen wie dem UVP-G 2000. Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist insbesondere dann zu erwägen, wenn deren Beiziehung vom Projektwerber angeregt wird.

Zu Abs. 4: Abs. 4 dritter Satz gilt auch für mit einem Projektwerber verbundene Unternehmen.

Zu Abs. 5: Durch diesen Absatz wird die Verrechnung der nicht amtlichen Sachverständigengebühren vereinfacht. Es wird der Behörde ermöglicht, auf nicht notwendige Überweisungsvorgänge zu verzichten.

Zu § 21:

Zu Abs. 1: Durch die Verfahrensstrukturierung wird es ermöglicht, Ergänzungen zu den gemäß § 18 Abs. 3 erhobenen Einwendungen auf wesentliche bzw. erforderliche Klarstellungen zu beschränken. Demgegenüber kann durch den dargelegten Mechanismus eine verfahrensrechtliche „Torpedierung“ der sachverständigen Arbeit durch umfangreiche – über die während der Auflagefrist erhobenen Einwendungen hinausgehende – Ergänzungen verhindert werden. Im Sinne einer besseren Strukturierung des Verfahrens für alle Beteiligten soll die Behörde somit die Möglichkeit erhalten, das Verfahren für alle Beteiligten mittels Fristen besser zu strukturieren, damit insbesondere Sachverständige einerseits effizienter mit vollständigen Unterlagen seitens der Projektwerber und andererseits besser mit weiteren Vorbringen der Verfahrensparteien arbeiten können. Mit anderen Worten entfällt somit die Möglichkeit des Nachschiebens von Einwendungen, dadurch wird der Verfahrensablauf für alle Verfahrensbeteiligten planbarer. Dies bewirkt schlussendlich, dass zu Beginn der mündlichen Verhandlung alle verfahrensrelevanten Einwendungen schriftlich vorliegen, sodass sich der Zweck der mündlichen Verhandlung in der Ausräumung von Unklarheiten erschöpfen kann. Die konkrete Fristsetzung im Rahmen der Verfahrensstrukturierung kann von der verfahrensführenden Behörde in Abhängigkeit der Komplexität des jeweiligen Fachgebietes festgelegt werden. Die Fristsetzung im Rahmen der Verfahrensstrukturierung erfolgt in Gestalt von Verfahrensanordnungen. Soweit keine Präklusion gegeben ist, können Vorbringen zu den Sachverständigengutachten erstattet werden. Soweit möglich sollten die Sachverständigengutachten möglichst früh im Verfahren vorliegen, damit die Parteien darauf reagieren können. Liegen die Sachverständigengutachten erst nach der öffentlichen Auflage gemäß § 18 und dem Eintritt der Rechtswirkungen des § 21 vor, sind die Parteien berechtigt, auf das neu erstatte oder ergänzte Sachverständigengutachten bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zu reagieren.

Die Präklusionsregelungen wirken sich nur auf die Parteien aus, daher kann die Behörde bis zum Schluss des Ermittlungsverfahrens Sachverhalte berücksichtigen, welche nach Eintritt der Präklusionsfolgen auftreten.

Zu Abs. 2: Sollte gemäß Abs. 1 zweiter Satz keine Verfahrensanordnung betreffend die Verfahrensstrukturierung vorgenommen worden sein, sind Vorbringen gemäß Abs. 2 bis spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung schriftlich bei der Behörde einzubringen. Der letzte Satz dieser Bestimmung adressiert die Verfahrensparteien.

Zu § 22:

Aufgrund des Zusammenspiels von Auflage und Verfahrensstrukturierung ist das Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweismitteln im Rahmen der mündlichen Verhandlung typischerweise nicht vorgesehen. Sofern auf die Verfahrensstrukturierung verzichtet wurde oder Sachverständigengutachten erst während der mündlichen Verhandlung vorliegen, müssen die Parteien ihr Vorbringen spätestens während der mündlichen Verhandlung erstatten. Eine mündliche Verhandlung kann insbesondere dann unterbleiben, wenn innerhalb der Auflagefrist gemäß §§ 18 Abs. 1, 28 Abs. 2 bzw. 29 Abs. 2 keine Einwendungen gegen die Energieanlagen abgegeben wurden und die Behörde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Erhebung des Sachverhaltes für nicht erforderlich erachtet.

Zu Abs. 1: Mitwirkende Behörden sind jedenfalls zu laden, jedoch können die mündliche Verhandlung und das Ermittlungsverfahren auch ohne die Teilnahme der mitwirkenden Behörden durchgeführt und abgeschlossen werden.

Zu Abs. 2: Die Behörde kann die mündliche Verhandlung auf jene bestimmten Fachbereiche beschränken, zu denen zulässige Einwendungen erhoben wurden.

Zu Abs. 3: Das Ermittlungsverfahren kann in Bezug auf jede maßgebliche Sache (Teilbereiche) gesondert geschlossen werden, sofern jene Teilbereiche zur Entscheidung reif sind. Der zweite Satz berührt nicht die Befugnis der Behörde, das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 4 letzter Satz AVG jederzeit von Amts wegen fortzusetzen (vgl. die ErlRV 249 XXVIII. GP, 2).

Zu § 23:

Mit dem Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, während der Pandemie mündliche Verhandlungen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung stattfinden zu lassen. Mündliche Verhandlungen wurden während der Pandemie aufgrund der COVID-19-Maßnahmen mit Online-Tools gänzlich online durchgeführt oder es fanden hybride Verhandlungen statt. Diese Möglichkeit sollte auch nach der Pandemie genutzt werden können, insbesondere die Möglichkeit von hybriden Verhandlungen und die Möglichkeit der Zuschaltung von Sachverständigen. Um eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung zu ermöglichen, sollen Verhandlungen primär in Präsenz oder hybrid durchgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen sollen Verhandlungen online durchgeführt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer online oder hybriden Verhandlung.

Im Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz wird die Wortfolge „unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ für die Umschreibung des Einsatzes von Videotechnologie verwendet. In der Literatur und Judikatur werden dafür auch Begriffe wie audiovisuelle, digitale, online Verhandlung verwendet (vgl. Wimmer, NLMR 2021, 119, Der Öffentlichkeitsgrundsatz bei audiovisuellen Gerichtsverhandlungen). In diesem Bundesetz wird daher der im verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz sowie im daran anknüpfenden § 16a UVP-G 2000 verwendete Begriff der „Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ für audiovisuelle Verhandlungen herangezogen.

Zu Abs. 3: Durch die Wahlmöglichkeit im Fall der hybriden mündlichen Verhandlung zwischen der Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung oder der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung, wird nicht das Recht des Beteiligten oder der Partei eingeschränkt sich – insbesondere anwaltlich – vertreten zu lassen.

Zu § 24:

In Abweichung von den Bestimmungen des ZustG, kann ausweislich der vorliegenden Bestimmung auch per Edikt zugestellt werden. Im Unterschied zu § 44f AVG haben hiefür jedoch nicht die Voraussetzungen des § 44a AVG vorzuliegen, sondern es genügt eine Kundmachung des Verfahrens im Sinne des § 7 Abs. 1 sowie die Einhaltung der Zustellungsvoraussetzungen der vorliegenden Vorschrift. Aus der Kundmachung hat sich zu ergeben, welches Schriftstück mit welchem Inhalt zur Einsicht aufliegt. Dabei ist der Inhalt des Schriftstückes in einer Art und Weise zu konkretisieren, die es jedermann erlaubt abzuschätzen, was der Gegenstand des Schriftstückes ist und ob und inwiefern er davon berührt sein kann (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 365 mwN). Darüber hinaus sind der Zeitraum der Auflage, die jeweiligen Amtsstunden der Behörde, dass Recht der Verfahrensbeteiligten auf Ausfolgung und Zusendung sowie die erfolgte Bereitstellung auf der zentralen elektronischen Kundmachungsplattform und der Website der Behörde anzumerken. Nicht als Teil des Edikts zu veröffentlichen sind jedoch die eigentlichen Verfahrensdokumente. Gemäß Abs. 1 tritt mit der erfolgten Kundmachung auf der zentralen elektronischen Kundmachungsplattform sowie der Website der Behörde eine Zustellfiktion ein.

Zu Abs. 2: Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung und wird per Edikt nach § 24 Abs. 1 den Verfahrensparteien zugestellt. Dass an die Zustellung per Edikt anknüpfende Einsichtsrecht kommt, somit ausschließlich den (noch bestehenden) Verfahrensparteien zu.

Zu § 25:

Die Behörde wendet nun die jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen aus den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften an. Sofern eine Genehmigungsvoraussetzung aus den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften auf das Vorliegen einer bestimmten Widmung abstellt, kommt diese Genehmigungsvoraussetzung unverändert zum Tragen. Die anlagenrechtliche Genehmigung berechtigt noch nicht zur Nutzung fremden Gutes. Hiefür ist entweder einer Zustimmungserklärung des Eigentümers oder die Einräumung von Zwangsrechten notwendig. Die Genehmigung kann daher erst konsumiert werden, wenn einer dieser beiden Rechtstitel zur Benutzung des fremden Gutes besteht. Sofern sich die Energieanlage über mehrere Grundstücke erstreckt, ist es nicht notwendig, dass für sämtliche Grundstücke ein gültiger Rechtstitel vorliegt, bevor mit der Errichtung und vorbereitenden Maßnahmen begonnen werden kann. Daher können Errichtungsmaßnahmen auf jenen Grundstücken getätigt werden, auf welchen bereits ein Rechtstitel besteht, wohingegen bei jenen Grundstücken, bei welchen der Projektwerber über keinen Rechtstitel verfügt, mit Errichtungsmaßnahmen zuzuwarten ist.

Zu Abs. 2: Das in Abs. 2 grundgelegte überragende öffentliche Interesse gilt ausschließlich für Genehmigungsverfahren, aber nicht für allfällig mögliche Zwangsrechtseinräumungen nach den mitangewandten Verwaltungsvorschriften. Das uneingeschränkte überragende öffentliche Interesse gilt bei Anwendung dieser Bestimmung auch für jene Verwaltungsvorschriften, welche kein überragendes öffentliches Interesse für Energieanlagen vorsehen oder das überragende öffentliche Interesse einschränken. Die Wortfolge „überragendes öffentliches Interesse“ ist mit der Wortfolge „überwiegendes öffentliches Interesse“ in diesem Kontext gleichzusetzen. Art 3 der VO (EU) 2022/2577 hat ursprünglich die Wortfolge „überwiegendes öffentliches Interesse“ verwendet. In der geänderten Fassung hat die VO (EU) 2024/223 auf die Wortfolge „überragendes öffentliches Interesse abgestellt, wobei der Erwägungsgrund 13 der VO (EU) 2024/223 ausführt, dass das Wort „überragend“ und das Wort „überwiegend“ nahezu ident sind. In der englischen Sprachfassung wurde immer auf die Wortfolge „overriding public interest“ abgestellt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass dem Wort „überragend“ der gleiche Bedeutungsinhalt wie dem Wort „überwiegend“ zukommt.

Zu Abs. 4: Elektrische Leitungsanlagen in Trassenfreihaltungsverordnung sind jedenfalls auch von dieser Bestimmung umfasst.

Zu Abs. 5: In dieser Bestimmung soll Art. 16b Abs. 2, dritter Satz, der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Energieanlagen umgesetzt werden. Die Bestimmung sieht für Projekte nach Art. 16 Abs. 1 außerhalb von Beschleunigungsgebieten vor, dass eine Tötung oder Störung von geschützten Arten dann nicht als absichtlich gilt, wenn im Rahmen des Projekts die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden. Konkret handelt sich um das Tötungs- und Störungsverbot von gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG, und Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG, geschützten Arten. Die Tötung oder Störung der geschützten Arten soll dann als nicht absichtlich gelten, wenn Maßnahmen im Sinne von Minderungs- und Lenkungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik von dem Projektwerber im Antrag oder der Anzeige vorgesehen oder durch die Behörde vorgeschrieben werden, die geeignet sind, die Tötung oder Störung von geschützten Arten so weit wie möglich zu verhindern.

Zu § 26:

Zu Abs. 2: Die Möglichkeit Zwangsrechte nach den Verwaltungsvorschriften einzuräumen, bleibt von der Regelung des ersten Satzes unberührt. Daher kann von der nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde ein Zwangsrecht nach Maßgabe der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, etwa dem Starkstromwegegesetz 1968, eingeräumt werden. Diese Regelung ist § 111 Abs. 4 WRG 1959 nachgebildet und adressiert sogenannte „kleine Dienstbarkeiten“. Dabei handelt es sich der Sache nach um die Fiktion einer Zustimmung infolge Verschweigung des Grundeigentümers, der keine Einwendungen erhoben hat (OGH 18.09.2014, 1 Ob 115/14i). Diese Bestimmung ist restriktiv auszulegen.

Zu Abs. 4: Dieser Absatz regelt die Erlöschung der Genehmigung. Die Erlöschung der Genehmigung tritt ex lege ein und bedarf keiner behördlichen Anordnung. Die Abs. 4 bis 7 gelten nicht für anzeigepflichtige Energieanlagen. Im Hinblick auf Wasserkraftanlagen gilt, sofern die Energieanlagen nur im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren genehmigt wurde, dass es nicht nur auf die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides nach diesem Bundesgesetz, sondern auch auf die Rechtkraft der wasserrechtlichen Genehmigung im Hinblick auf den Fristlauf ankommt. Die Wiederherstellungsarbeiten können insbesondere aufgrund von Bauarbeiten, welche in Vorbereitung für die Errichtung der Anlage getätigt wurden, notwendig sein.

Abs. 5: Diese Bestimmung soll dazu dienen, dass allfällig bestehende Errichtungsfristen aus den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften verändert werden können. Die Möglichkeit zur Verlängerung liegt im Ermessen der Behörde. Die Fristen dürfen jedoch nicht über das Ausmaß der Erlöschensfrist verlängert werden.

Abs. 6: Sowohl die Frist des Abs. 4 als auch die gegebenenfalls behördlich vorgeschriebenen Fristen nach Abs. 5 können von der für dieses Bundesgesetz gemäß § 6 zuständigen Behörde um bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Zu Abs. 10: Der Gliederungsauftrag nach Abs. 10 gilt als behördliche Richtschnur, führt aber bei Nichteinhaltung zu keiner formellen oder materiellen Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides.

Zu § 27:

Zu Abs. 1: Im Sinne des § 6 sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung der Energieanlage erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der jeweils zuständigen Behörde in einem konzentrierten Verfahren mitanzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Gemäß § 6 Abs. 1 gilt dies auch für die Bestimmungen über die Parteistellung im Fall des ordentlichen Verfahrens. Das Vorliegen eines ordentlichen Verfahrens ergibt sich aus dem Umstand, dass die jeweilige Energieanlage nicht von einer der Ausnahmen der § 13 Abs. 2 bis 4 erfasst ist und zudem auch nicht im Anhang 1 angeführt wird. Zusammengefasst richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien und Beteiligten im ordentlichen Verfahren somit nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften bzw. subsidiär nach dem AVG. Sollte eine mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift keine Genehmigungspflicht vorsehen und somit auch keine Bestimmungen über die Parteistellung enthalten, gilt die Befreiung gemäß § 13 Abs. 6. Etwaige die Parteistellung determinierende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten gegenüber den mitangewandten Verwaltungsvorschriften als lex specialis.

Zu Abs. 2: Mit dem vorliegenden Absatz wird dem Art. 16e Abs. 1 Richtlinie (EU) 2018/2001 entsprochen. Art. 16e Abs. 1 Richtlinie (EU) 2018/2001 sieht vor, dass bei Wärmepumpen bis 50 MW, wobei wohl auf die elektrische Anschlussleistung abzustellen wäre, die Genehmigung nicht länger als einen Monat in Anspruch nehmen darf. Für Erdwärmepumpen, welche offensichtlich nach der Richtlinie einen Unterfall der Wärmepumpe darstellen, soll jedoch eine dreimonatige Frist gelten. Unter Erdwärmepumpen sind Wasser/Wasser-Wärmepumpen, Flachkollektor-Wärmepumpen und Wärmepumpen mit Erdsonden zu verstehen, sohin bleibt nur mehr die Luft/Wasser-Wärmepumpe betreffend jene Wärmepumpen, welche nicht als Erdwärmepumpen anzusehen sind. Da voraussichtlich sämtliche künftige Luft/Wasser-Wärmepumpen die 50 MW-Schwelle nicht erreichen werden und im Sinne der besseren sprachlichen Verständlichkeit wurde im Gesetzestext nicht auf die 50 MW-Schwelle abgestellt.

Zu § 28:

Zu Abs. 2: In der Auflagefrist soll ermittelt werden, ob es sich tatsächlich um eine Energieanlage handelt, welches dem Verfahrensregime des vereinfachten Verfahrens unterliegt. Nach Ablauf der Auflagefrist und Fortführung des vereinfachten Verfahrens verengt sich der Kreis der Verfahrensparteien auf den Projektwerber und das Arbeitsinspektorat. Das Arbeitsinspektorat ist verfahrensrechtlich grundsätzlich Formalpartei. Ihr werden aber vorliegend gemäß Abs. 4 subjektive Rechte eingeräumt. Dementsprechend kann das Arbeitsinspektorat im vorliegenden Fall präkludieren. Auch die nachgeschaltete Rechtsmittelbefugnis der Formalpartei kann – mangels rechtzeitiger und rechtserheblicher Einwendungen nach Abs. 4 – durch vorgelagerte Präklusion verwirkt werden.

Nachbarn und Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen verfügen über subjektive Rechte, ob es sich um eine Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen handelt. Die Vermutungsregelung wirkt sich auf die Frage aus, ob es sich um eine Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen handelt, deren Genehmigungsfähigkeit im ordentlichen Verfahren zu beurteilen wäre. Die Vermutungsregelung wirkt sich jedoch nicht auf das Ermittlungsverfahren aus, soweit es um die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Energieanlage geht. Die korrespondierende Vermutungsregelung kommt nicht zur Anwendung, sofern die Nachbarn oder Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen plausible Einwendungen vorgebracht haben.

Die Vermutung gilt nur. solange der Behörde keine offensichtlichen Anhaltspunkte bekannt sind, dass im Einzelfall doch eine Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen vorliegt. Offensichtliche Anhaltspunkte liegen insbesondere dann vor, wenn ohne ein aufwendiges Ermittlungsverfahren, aus allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen oder sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass im konkreten Einzelfall die gesetzliche Vermutung nicht zutrifft.

Zu Abs. 3 Satz 2: Hierdurch wird Art. 16e Abs. 1 Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt.

Zu § 29:

Im Anzeigeverfahren kommen die §§ 20 Abs. 2 (Einsicht ins Sachverständigengutachten), und 21 (Verfahrensstrukturierung) nicht zur Anwendung. Die Auflagefrist beträgt drei Wochen nach erfolgter Anzeige. Durch diese soll gewährleistet werden, dass Dritte wie auch die Behörde nach Abs. 3 sicherstellen sollen, ob es sich tatsächlich um eine dem Anzeigeverfahren zuzuordnende Energieanlage handelt. Mit Ablauf der Auflagefrist wird das Anzeigeverfahren zu einem Einparteienverfahren. Parteistellung kommt dann nur noch dem Anzeiger, dem Projektwerber, zu. Ob bereits mit Anzeige oder erst mit Erhalt des Kenntnisnahmebescheides mit der Verwirklichung der Energieanlage begonnen werden darf, hängt von der jeweiligen Zuordnung in den Abs. 3 und 4 ab. Der Kenntnisnahmebescheid ist ein Gestaltungsbescheid, daher ist die Vorschreibung von Nebenbestimmungen grundsätzlich zulässig.

Sofern nach den mitangewandten Verwaltungsvorschriften keine Anzeigepflicht vorliegt, ist nach § 13 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes vorzugehen.

Zu § 30:

Die vorliegende Bestimmung ermöglicht die Einrichtung eines Versuchsbetriebs. Die Notwendigkeit derartiger Verfahrensinstrumente gründet sich zum Teil auf Art. 15 Abs. 2a, Art. 15c Abs. 1 UAbs. 3 und Art. 16b Abs. 2 Richtlinie (EU) 2018/2001.

Der Versuchsbetrieb gilt als Vorbereitungsakt der eigentlichen Genehmigungsentscheidung gemäß § 26. Der Normzweck hinter dem Versuchsbetrieb liegt darin, die nähere Projektausarbeitung (Z 2) oder ein angemessenes Beweisprogramm (Z 3) zu ermöglichen. Hinzukommt das gemäß Z 1 determinierte Zeitregulativ, welches die materiell-rechtliche Grundlage für den Betrieb eines Notbetriebs bildet. Die Z 4 ergeht in Umsetzung der Art. 15c Abs. 1 UAbs. 3 und Art. 16b Abs. 2 Richtlinie (EU) 2018/2001. Neuartige Maßnahmen sind Maßnahmen, die bisher für vergleichbare Energieanlagen noch nicht zum Einsatz gekommen sind. Formell-rechtlich besteht jedoch zwischen dem Versuchsbetrieb und dem Notbetrieb kein Unterschied. In allen Fällen ist es zudem erforderlich, dass eine voraussichtliche Genehmigungsfähigkeit der Energieanlage im Genehmigungszeitpunktbesteht.

Zu § 31:

Einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen dienen dazu, den Rechtsunterworfenen amtswegig anzuhalten, einen in seiner Sphäre liegenden rechtswidrigen Zustand unverzüglich abzustellen. Der konsenswidrige Betrieb stellt einen rechtswidrigen Zustand dar. Dabei ist es irrelevant, wie der von der Rechtsordnung abweichende Zustand zustande kam. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes können somit von der Behörde einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen werden. Den Nachbarn oder sonstigen Personen steht hingegen weder ein Antragsrecht noch ein Anspruch auf Setzung behördlicher Maßnahmen nach § 31 zu. Einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen dienen auch nicht der Verfolgung privatrechtlicher Maßnahmen. Die Bestimmung räumt der Behörde kein Ermessen ein. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 darf die Behörde nicht weiter zuwarten, sondern ist zum unmittelbaren Einschreiten verpflichtet. Unzumutbarkeit nach Abs. 3 liegt nicht vor, wenn Belästigungen von bereits genehmigten und konsensmäßig betriebenen Teilen einer Energieanlage oder einer zur Gänze genehmigten konsensmäßig betriebenen Energieanlage verursacht werden. Verfügungen im Sinne der vorliegenden Bestimmung sind als Ausübung unmittelbarer (verwaltungs‑) behördlicher Befehlsgewalt gegen eine bestimmte Person iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu werten, solange oder soweit sie nicht durch einen Bescheid bestätigt oder inhaltlich ersetzt werden. Die bescheidmäßig bestätigten Maßnahmen bleiben jedoch neben dem Bescheid mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar, sofern die Art und Weise der Vorgangsweise bekämpft wird.

Die Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen müssen weiter vorliegen, damit die Aufrechterhaltung derartiger Maßnahmen gerechtfertigt ist. Fallen diese Voraussetzungen fort und ist auf Grund konkreter Umstände zu erwarten, dass bestehende Rechtswidrigkeiten nicht mehr begangen werden, so hat die von den Verfügungen betroffene Person ein subjektives Recht auf behördlichen Widerruf der bescheidmäßig getroffenen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen.

Zu § 32:

Mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides endet die Zuständigkeit der Behörde gemäß § 6 und es erfolgt ein Zuständigkeitsübergang zu Zwecken der Nachkontrolle an die Vollzugsbehörden (mitbeteiligten Behörden) der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften. Mit diesem Zuständigkeitsübergang soll insbesondere eine erhöhte Nachkontrolldichte gewährleistet werden.

Zu Abs. 2: Bei elektrischen Leitungsanlagen geht die Zuständigkeit nicht mit Rechtskraft des Bescheides bzw. Ablauf der Kenntnisnahmefrist über, sondern mit erst mit Rechtskraft des Abnahmebescheids, sofern die Behörde dies für erforderlich hält. Die Erforderlichkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Projektwerber dies anregt oder die Behörde aufgrund der umfangreichen Bauarbeiten dies für notwendig erachtet.

Zu § 33:

Zu Abs. 1: Die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte ergibt sich aus § 1 (Kompetenzdeckungsklausel) iVm Art. 102 Abs. 2 B-VG iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG. Eine etwaige sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich im Fall einer Vollzugstätigkeit durch oberste Verwaltungsorgane iSd Art. 19 B-VG iVm § 1 iVm § 6 Abs. 4 iVm Art 102 Abs. 2 B-VG iVm Art 131 Abs. 2 B-VG.

Werden in einer Beschwerde erstmals Einwendungen oder Gründe vorgebracht, so sind diese zulässig, wenn sie nicht missbräuchlich oder unredlich erst im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden. Missbräuchlich oder unredlich ist ein erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann, wenn es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Vorbringen bereits innerhalb der im Verwaltungsverfahren dafür vorgesehenen oder gesetzten Fristen zu erstatten und ihn an der Unterlassung nicht nur ein leichtes Verschulden trifft oder der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Maßgeblich ist, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht. Die Beurteilung eines missbräuchlichen oder unredlichen Vorbringens obliegt dem zuständigen Verwaltungsgericht im Einzelfall.

Zu Abs. 2: Sofern das Verwaltungsgericht angemessene Fristen gemäß Satz 1 setzt, muss es nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren nicht berücksichtigen. Abs. 2 schafft eine Modifizierung des über § 47 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013. einschlägigen § 39 AVG. Als Voraussetzung das Ermittlungsverfahren für geschlossen zu erklären, gilt die Entscheidungsreife der Sache. Es dürfen demnach keine weiteren Ermittlungsschritte mehr notwendig sein, um den relevanten Sachverhalt zu klären; die Parteien mussten hinreichend Gelegenheit haben, ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 43). Der Schluss des Ermittlungsverfahrens (der Verhandlung) wird dabei mittels Verfahrensanordnung erklärt. Der zweite Satz berührt nicht die Befugnis der Behörde, das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 4 letzter Satz AVG jederzeit von Amts wegen fortzusetzen (vgl. die ErlRV 249 XXVIII. GP, 2).

Zu Abs. 3: Mit dem vorliegenden Abs. 3 wird eine Ausnahme geschaffen, die einen Anlagenbetrieb ohne Vorliegen einer rechtsgültigen Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum gestattet. Als Normzweck gilt dabei die Abwehr schwerer wirtschaftlicher Schäden, die eine Betriebsunterbrechung während des Zeitraums, in welchem ein konsensloser Zustand vorliegt, bewirken würde. Somit liegt im Fall einer rechtmäßigen Anwendung des Abs. 3 in dessen engen Grenzen kein konsensloser Betrieb vor. Es gilt jedoch an dieser Stelle anzumerken, dass ein rechtskonformer Fortbetrieb nur möglich ist, wenn die Anlage bereits vor Aufhebung des Genehmigungsbescheides betrieben wurde.

Abs. 5: Durch die von § 13 VwGVG abweichende Regelung des § 33 Abs. 5 wird den Anforderungen des Rechtstaatsprinzips bzw. dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes Genüge getan. Die Regelung ist erforderlich iSv unerlässlich, um die Ziele dieses Bundesgesetzes umzusetzen. Mit der Regelung wird dem besonderen Umstand Rechnung getragen, dass dieses Bundesgesetz sowohl der Umsetzung der neuen unionsrechtlichen Anforderungen als auch der Verfahrensbeschleunigung von Energieanlagen auf nationaler Ebene in einem vollkonzentrierten Verfahren dient. § 33 Abs. 5 ist darüber hinaus aufgrund des Regelungszusammenhangs mit den materiellen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der dem Gesetz inhärenten sinnvollen Verknüpfung von Planungs- und Projektgenehmigungsebene erforderlich: Es besteht kein Raum für eine durch eine Beschwerde verzögerte Bauumsetzung einer Energieanlage, wenn durch die Grobprüfung und damit zusammenstehend etwaigen geeigneten und verhältnismäßigen, umweltschutzrechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder zum Ausgleich von erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen, Schutzgutbeeinträchtigungen per se hintangehalten werden können.

Zu § 34:

Mit dieser Bestimmung kann der Projektwerber mittels Antrag eine Änderung des Genehmigungskonsenses erwirken. Diese Änderungsmöglichkeit beschränkt sich jedoch auf Fälle, in denen sich nach Erteilung der Genehmigung ergibt, dass Nebenbestimmungen des verfahrensgegenständlichen Bescheides zum Schutz der Interessen gemäß § 25 konzentrierten Verwaltungsvorschriften nicht oder nicht mehr erforderlich sind, oder der in Rede stehende Schutz bereits mit anderen, weniger eingriffsintensiven Nebenstimmungen bewirkt werden kann. Diese Tatsachen sind vonseiten des Projektwerbers derart glaubhaft zu machen, dass der Behörde gemäß § 6 die Überzeugung von mit Wahrscheinlichkeit bestehender Tatsachenbehauptungen vermittelt werden muss, wobei ein summarisches Verfahren bei der Tatsachenermittlung genügt und Beweisaufnahmen, die sich nicht sofort ausführen lassen, ausgeschlossen sind (vgl. VfSlg 8853/1980 und VwSlg 16118 A/2003). In einem solchen Fall sind die maßgeblichen Nebenbestimmungen von der Behörde gemäß § 6 aufzuheben oder abzuändern. Die Verfahrenskonzentration bleibt dabei aufrecht. Für einen Antrag ist keine Änderung der Sach- und oder Rechtslage erforderlich, sodass auch nicht bekämpfte oder erfolglos bekämpfte Nebenbestimmungen einen rechtsgültigen Verfahrensgegenstand bilden können.

Allfällige notwendige nachträgliche Vorschreibungen von Nebenbestimmungen sind nach Maßgabe der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften von den Behörden vorzunehmen.

Zu den §§ 35 bis 37 (Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan):

Die §§ 35 bis 37 regeln den „Integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan“ (kurz: NIP) als Planungsinstrument im Energieinfrastrukturbereich. Der NIP war ursprünglich im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) geregelt, wird jedoch nunmehr in dieses Bundesgesetz überführt. Die im § 94 ff EAG bestandene Rechtsgrundlage hat den Art 15b der Richtlinie (EU) 2018/2001 schon vollinhaltlich umgesetzt. Da die Bestimmungen nunmehr jedoch in dieses Bundesgesetz übertragen werden sollen, wurden auch die entsprechenden Formulierungen näher an den Wortlaut der Richtlinie herangeführt, um eine erhöhte Kongruenz mit den europarechtlichen Vorgaben herzustellen. Der aktualisierte NIP ist für die Periode 2025-2035 zu erstellen und soll durch eine Zusammenschau der Energiesektoren dazu beitragen, dass die benötigte Energieübertragungsinfrastruktur im Hinblick auf § 4 und die Ziele des Nationalen Energie- und Klimaplans (NEKP) erreicht werden. Im Gegensatz zu den restlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes umfassen die Bestimmungen §§ 35 bis 37 nicht nur Energieanlagen, sondern auch die Fernleitungsinfrastruktur für den Gasbereich.

Zu § 35:

Planersteller und zuständige Behörde ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Der NIP ist einer Strategischen Umweltprüfung nach der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001, S. 30-37 oder eine Prüfung gemäß § 36 Abs. 6 durchzuführen. Durch den NIP wird – in Umsetzung des Art. 15b Richtlinie (EU) 2018/2001 – sichergestellt, dass Österreich ausreichend Flächen für die Errichtung von Anlagen zu Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und damit zusammenhängender Infrastruktur, wie etwa Netz- und Speicheranlagen, koordiniert erfasst werden, damit die nationalen Beiträge zum Ziel gemäß den § 4 und die Zielpfade für die geplanten installierten Gesamtleistungen für die jeweiligen Technologien laut dem NEKP erreicht werden können. Der NIP nimmt dabei nur erste Planungen vor, die konkrete Ermittlung von Trassenkorridoren und Beschleunigungsgebieten findet erst im Rahmen der Trassenfreihaltungsverordnungen bzw. der Beschleunigungsgebieteverordnungen statt. Der integrierte Netzinfrastrukturplan entfaltet keine Bindungswirkung für einzelne Genehmigungsverfahren.

Abs. 2 regelt die Ziele und Grundsätze des NIP: Nach Z 1 soll der NIP als Eckpfeiler der Versorgungsstrategie die Schnittstellen und möglichen Potenziale aufzeigen, um die vorhandenen Optimierungsoptionen einer engeren wechselseitigen Betrachtung des Strom- und Gassystems zu realisieren. Dies etwa durch die Identifizierung der optimalen Standorte für große Speicher- und Konversionsanlagen – wie beispielsweise Power-to-Gas – und ähnlichen Optionen.

Zu Z 2: Z 2 erweitert die Z 1 im Energieinfrastrukturbereich, um Informationen und Einschätzungen über spezifische Wechselwirkungen und Synergien zu gewinnen; zusammenschauende Betrachtungsobjekte können Energieträger, Energiewegeplanung, technologiespezifische Kraftwerksmodalitäten und/oder Bedürfnisse des Verbrauchssektors sein. Insbesondere im Hinblick auf den Gasinfrastrukturbereich ist zu berücksichtigen, dass der Import und Transit von Gas in Österreich, eine wesentliche Rolle einnimmt.

Zu Z 3: Ergänzend zu den vornehmlich energietechnischen und energiewirtschaftlichen Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2018/2001 ist es sinnvoll eine erste Raumwiderstandsanalyse für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die nötige Übertragungs- und Fernleitungsnetzinfrastruktur vorzunehmen. Im Rahmen der Raumwiderstandsanalyse hat eine Erstbewertung der räumlichen Verhältnisse und deren Geeignetheit für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen stattzufinden. Soweit möglich sind jene raumrelevanten Parameter darzustellen, welche für die Auswahl von Trassenkorridoren und Beschleunigungsgebiete relevant sind. Hierunter sind unter anderem die ökologischen Verhältnisse, die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung, die Akzeptanz und die tatsächliche Geeignetheit der Flächen zu verstehen.

Z 4 soll sicherstellen, dass der NIP mit möglichst allen relevanten raumbedeutsamen und energiewirtschaftlich wichtigen Plänen abgestimmt ist. Außerdem soll eine engere wechselseitige Betrachtung des Strom-, Gas- und Wasserstoffsystems vorgenommen werden.

Zu Z 5: Im Sinne der Leistbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit für Haushalte und Unternehmen sollen die Kosten der Energieinfrastruktur in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen. Dabei ist eine bedarfsgerechte und vorausschauende Dimensionierung der Infrastruktur anzustreben, die überdimensionierte Kapazitäten vermeidet und die Gesamtkosten der Transformation unter Berücksichtigung langfristiger Auswirkungen auf das Energiesystem möglichst geringhält.

Abs. 3 regelt die Mindestinhalte des NIPs:

Z 1 dient einerseits der Umsetzung des Art. 15b Abs. 2 Richtlinie (EU) 2018/2001 und andererseits einer Bestandsaufnahme der aktuell verfügbaren Anlagen zur Erzeugung von Energien aus erneuerbaren Quellen und der Netzinfrastruktur.

Z 2, 3, 4 und 5 dienen ebenfalls der Umsetzung des Art. 15b Abs. 2 Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Abschätzung des künftigen Energiebedarfs (nach dem jeweils gewählten Szenario) sowie der Darstellung der Potentiale, welche genutzt werden könnten, um den künftigen Energiebedarf zu decken. Die darzustellenden Szenarien sind unter Berücksichtigung der in Abs.  2 genannten Grundsätze zu erstellen und haben unterschiedliche Entwicklungspfade abzubilden.

Zu Abs. 4: Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann Einsicht in alle relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen bei den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern nehmen, welche notwendig sind, um die Anfangs- und Endpunkte nach dem Knoten-Kanten-Modell zu ermitteln und zu bewerten.

Die im Rahmen der Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans erhobenen Daten können anderen Behörden und Dienststellen für die Zwecke einer integrierten infrastrukturübergreifenden Planung zur Verfügung gestellt werden.

Zu den §§ 36 und 38:

Die §§ 36 und 37 setzen in Verbindung mit dem Anhang 2 die inhaltlichen und prozessualen Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG um und betreffen vor allem folgende Aspekte: Zwingende Inhalte des Umweltberichts, Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und grenzüberschreitenden Konsultationen sowie Form und Umfang des zu veröffentlichenden Ergebnisses. Insbesondere im Hinblick auf die Z 6 und 7 des Anhang 2, Teil 2 gilt es den unterschiedlichen Detailierungsgrad zwischen dem NIP und dem Umweltbericht, welcher im Zusammenhang mit dem Vorschlag für einen Trassenkorridor erstellt wird, zu beachten. Die Bewertung der Umweltauswirkungen und die Festlegung von Maßnahmen, um diese Umweltauswirkungen zu verhindern oder zumindest erheblich zu verringern, hat im Rahmen des NIP zwangsläufig einen höheren Abstraktionsgrad aufzuweisen, als dies im Umweltbericht betreffend den Trassenkorridor der Fall ist.

Zu § 36:

Zu Abs. 5: Diese Bestimmung ergeht insbesondere in Umsetzung und Konkretisierung des Art. 10 der Richtlinie 2001/42/EG. Die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen und allfällig notwendigen Abhilfemaßnahmen werden im Umweltbericht festgelegt. Die Ergebnisse der Überwachung sind bei der Überarbeitung des Plans zu berücksichtigen.

Zu den §§ 38 bis 46:

In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird mit diesen Bestimmungen aufbauend auf den NIP ein mehrteiliges Planungsinstrumentarium etabliert. Neben der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 soll durch dieses Planungsinstrumentarium auch die Investitions- und Rechtssicherheit gesteigert werden und die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Durch die mittel- und langfristige Festlegung von Trassenfreihaltungsverordnungen und landesgesetzlich zu regelnden Beschleunigungsgebieten können sowohl die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber als auch die Betreiber der Erzeugungsanlagen besser mittel- und langfristig Investitionsentscheidungen treffen.

Nach dem Wasserfallsystem werden hier die grundsätzlichen Rahmenbedingungen im Rahmen des NIP vorgegeben, dies betrifft unter anderem den zukünftigen Bedarf sowie den notwendigen Ausbau sowohl von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als auch von Netzinfrastruktur unter Berücksichtigung der jeweiligen Potentiale.

Basierend auf diesen Erkenntnissen werden durch die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber Vorschläge für konkrete Trassenkorridore erarbeitet. Diese Vorschläge werden durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bzw. die Landesregierung überprüft und gegebenenfalls adaptiert. Danach wird der Entwurf des Trassenkorridors ermittelt und einer Strategischen Umweltprüfung und allenfalls einer Naturverträglichkeitsprüfung unterzogen. Im Anschluss daran wird die Trassenfreihaltungsverordnung erlassen. Sobald eine konkrete Energieanlage in einem Trassenfreihaltungsbereich beantragt wird, führt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bzw. der Landeshauptmann eine Grobprüfung nach Maßgabe des zweiten Abschnitts durch.

Wie auch bisher im Starkstromwegerecht soll es auch künftig bei der Zuständigkeit zu einer Aufteilung zwischen Bund und Ländern kommen. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Erlassung der jeweiligen Trassenfreihaltungsverordnung ist, ob der Trassenkorridor bundesländerübergreifend oder bundeslandintern ist, wobei der Vorschlag des Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreibers zu berücksichtigen ist.

Zu § 38:

Zu Abs. 1: Die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet Vorschläge für Trassenkorridore dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus vorzulegen. Die generelle Verpflichtung zum Netzausbau und zur Netzplanung ergibt sich hierbei schon aus dem ElWG. Das Bestehen sowie das Ausmaß einer Verpflichtung zur Vorlage eines Vorschlages für einen Trassenkorridor ist nicht abstrakt quantifizierbar, sondern ist für jeden Netzbetreiber anhand der in diesem Bundesgesetz aufgezählten Parameter, vor allem dem ausreichenden Vorhandensein von Leitungskapazitäten, zu beurteilen. Größere Vorhaben sind insbesondere solche, die sich auf die Versorgungssicherheit auswirken. Vorschläge für Trassenkorridore können von einem Einzelnen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber getätigt werden, aber auch gemeinschaftlich, sofern dies sinnvoll ist. Vorschläge für Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen betreffen ausschließlich die Hoch- und Höchstspannungsebene.

Abs. 2 regelt die Mindestinhalte, die der Vorschlag für einen Trassenkorridor, zu enthalten hat:

Z 1 schreibt die Darstellung der zu verbindenden Anfangs- und Endpunkte vor und stellt somit den Bedarf nach dem jeweiligen Trassenkorridor fest.

Laut der Z 2 ist der Trassenkorridor detailliert darzustellen, dies ist unter anderem notwendig, um die Umweltauswirkungen möglichst genau beurteilen zu können. Zu diesem Zweck ist auch eine Angabe zu machen, welche Teile des Trassenkorridors sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A bis C des Anhang 5 befinden sowie welche Teile des Trassenkorridors als Freileitung oder Erdkabel geplant sind.

Grundsätzlich ist für Trassenkorridore eine Breite von 200 m anzunehmen. Die tatsächliche Breite des Trassenkorridors hängt jedoch von den Gegebenheiten im Einzelfall ab.

Zu Abs. 4: Abs. 4 regelt in Kombination mit Anhang 2 Teil 2, welche Inhalte der durch den Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber zu erstellende Vorschlag für den Umweltbericht zu haben hat. Insbesondere hat eine detaillierte Darstellung der Maßnahmen gemäß Anhang 2 Teil 2 Z 7 zu erfolgen.

Zu Abs. 6: Abs. 6 regelt unter welchen Voraussetzungen eine Naturverträglichkeitserklärung durch den Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber zu erstellen ist. Gemäß Art. 15e Abs. 1 lit. a Richtlinie (EU) 2018/2001 sind Europaschutzgebiete oder sonstige Naturschutzgebiete zwar grundsätzlich zu meiden, jedoch können Trassenkorridore auch in solchen Gebieten ausgewiesen werden, sofern keine verhältnismäßigen Alternativen vorliegen. Sofern es sich um Europaschutzgebiete oder Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung handelt, ist eine Naturverträglichkeitserklärung zu erstellen.

Die Naturverträglichkeitserklärung ist im Rahmen der vom Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus durchzuführenden strategischen Umweltprüfung gemäß § 41 zu berücksichtigen.

Zu § 39:

Da das Vorhandensein von ausreichend Netzinfrastruktur und die Sicherstellung von Versorgungssicherheit nicht nur eine Verpflichtung der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber darstellt, sondern auch ein vitales Interesse des Staates, wird der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in diesem Absatz zur Ausweisung von ausreichend Trassenkorridoren verpflichtet.

Zu Abs. 1: Maßgeblich für die Beurteilung der Nachfrage an Leitungskapazität sind die Annahmen und Darstellungen gemäß § 35 Abs. 3.

Zu § 40:

Diese Bestimmung regelt allgemeine Grundsätze und Ziele, welche im Rahmen der Trassenfindung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu beachten sind. In Bezug auf Z 3 hat sich der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit den jeweils zuständigen Behörden und Dienststellen abzustimmen. Z 5 dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Art. 15e Abs. 1 lit. a).

Zu §§ 41 bis 43:

Die §§ 41 und 42 setzen in Verbindung mit dem Anhang 2 die inhaltlichen und prozessualen Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG um und betreffen vor allem folgende Aspekte: Zwingende Inhalte des Umweltberichts, Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und grenzüberschreitenden Konsultationen sowie Form und Umfang des zu veröffentlichenden Ergebnisses.

§ 43 regelt die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung, wobei diese – anders als bisher in den Naturschutzgesetzen – nicht auf eine konkrete Anlage abstellt, sondern nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 eine Verträglichkeitsprüfung des Trassenkorridors, in welchem erst zukünftig elektrische Leitungsanlagen errichtet und betrieben werden, stattzufinden hat.

Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung und einer allfälligen Verträglichkeitsprüfung ergibt sich aus Art. 15e Abs. 1 lit. d Richtlinie (EU) 2018/2001.

Zu § 44:

Die Trassenfreihaltungsverordnung dient der Umsetzung des Art. 15e Richtlinie (EU) 2018/2001. Die Freihaltung von Flächen stellt jedoch kein Spezifikum des Energiebereichs dar, sondern ist in vielen anderen Verwaltungsvorschriften, wie beispielsweise dem Bundesstraßengesetz gelebte Praxis. In den Bundesländern, vor allem in Oberösterreich (Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung einer 220-kV-Anspeisung Zentralraum Oberösterreich, LGBl. Nr. 86/2022, in der Fassung LGBl. Nr. 86/2022) gibt es bereits Beispiele für die Freihaltung von Flächen für elektrische Leitungsanlagen. In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 und vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Netzausbaus zur Erreichung der Klimaziele und zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit, soll es nunmehr zur bundesweiten Ausrollung dieser Freihaltebereiche kommen. Es können auch Flächen als Trassenkorridore ausgewiesen werden, auf denen bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes elektrische Leitungsanlagen errichtet wurden.

Die Frage, ob sich die Trassenfreihaltungsverordnung über zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt, hat sich – ähnlich wie sich die Anwendung des StWG 1969 und die Zuständigkeit des Bundesministeriums am Antrag orientiert – am Trassenkorridorvorschlag des Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers zu orientieren. Beim Vorschlag ist das Gesamtvorhaben bzw. die Freihaltung für dieses Gesamtvorhaben maßgeblich.

Werden bei Großprojekten im Übertragungsnetz gleichzeitig Leitungen von Verteilernetzbetreibern mitgeführt, aus- oder umgebaut und handelt es sich dabei um ein bundesländerüberschreitendes Gesamtvorhaben, ist für das Genehmigungsverfahren der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zuständig. In diesen Fällen fällt auch die strategische Umweltprüfung in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, welcher die Trassenfreihaltungsverordnung erlässt. Dies gilt auch dann, wenn einzelne im selben Trassenkorridor mitgeplante elektrische Leitungsanlagen (insbesondere 110-kV-Leitungen von Verteilernetzbetreibern) für sich betrachtet nicht bundesländerüberschreitend verlaufen. Die Projektwerber, die innerhalb dieses Trassenkorridors einzelne Anlagenteile verwirklichen, müssen nicht identisch sein. So können etwa ein Übertragungsnetzbetreiber und ein oder mehrere Verteilernetzbetreiber eine gemeinsame Trassenplanung vornehmen, auch wenn sie jeweils nur für bestimmte Abschnitte oder Spannungsebenen verantwortlich sind. Entscheidend ist, dass ein bundesländerüberschreitendes Leitungsprojekt vorliegt, für das eine einheitliche Trasse freigehalten und ein Gesamtvorhaben geplant wird. Eine solche Bündelung ist sowohl aus Kostengründen als auch im Hinblick auf die Schonung von Flächen zweckmäßig, weil sie die Anzahl der notwendigen Trassen reduziert und eine gemeinsame, vorausschauende Planung der Netzinfrastruktur ermöglicht.

Zu Abs. 1: Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die notwendigen Trassenfreihaltungsverordnungen zu erlassen. Die Notwendigkeit einer Trassenfreihaltungsverordnung ergibt sich aus der Anforderung, ausreichend Leitungskapazitäten bereit zu stellen.

Zu Abs. 2: In einem Addendum zur Trassenfreihaltungsverordnung, ist jenes Gelände im Maßstab 1:5000 näher zu bezeichnen, welches für die spätere Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage freigehalten werden soll. Die Rechtswirkungen des § 45 Abs. 1 kommen nur in diesem Freihaltebereich zur Anwendung. Der genaue Maßstab ist notwendig, damit eindeutig bestimmbar ist für welche Flächen die Rechtswirkungen des § 45 Abs. 1 zur Anwendung gelangen. Im Hinblick auf die Übersichtlichkeit kann es jedoch sinnvoll sein, zusätzliche Planungsunterlagen mit einem gröberen Maßstab, beispielsweise 1:25.000 insbesondere im Begutachtungsverfahren beizulegen.

Zu Abs. 3: Die im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung und einer allfälligen Naturverträglichkeitsprüfung für notwendig erachteten Maßnahmen sind in der Trassenfreihaltungsverordnung verbindlich festzuschreiben. Künftige Projektwerber für elektrische Leitungsanlagen dürfen ihre Energieanlage nur unter Einhaltung der angeordneten Maßnahmen durchführen. Sofern dies nicht möglich ist, hat die Behörde gemäß § 10 Abs. 4 die geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen vorzuschreiben. Allfällige erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die elektrische Leitungsanlage sollen ausgeglichen werden, dadurch soll es zu einer wesentlichen Verbesserung für geschützte Lebensräume oder Arten kommen. Die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, welche durch die Festlegung von Maßnahmen verhindert werden sollen, sind möglichst genau im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zu beschreiben, damit in der darauffolgenden Grobprüfung klar abgegrenzt werden kann, welche Umweltauswirkungen bereits im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung vorhersehbar waren und welche Umweltauswirkungen erst im Rahmen der Beschreibung gemäß § 10 Abs. 2 identifizierbar waren.

Zu Abs. 5: Die Beiziehung externer Expertise ist ausschließlich unter gleichzeitiger Beachtung der unionsrechtlichen und nationalen Vergaberegelungen zulässig.

Zu § 45:

Zu Abs. 1: Die Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung hat eine Bau- und Festlegungssperre innerhalb des Trassenkorridors zur Folge. In jenem Gebiet dürfen ab Inkrafttreten der Trassenfreihaltungsverordnung keine Änderungen der überörtlichen und örtlichen Festlegung, die die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen erschweren könnten, die Durchführung von Neu-, Zu- und Umbauten und die Errichtung von Anlagen jeder Art, mit Ausnahme von elektrischen Leitungsanlagen, vorgenommen werden. Maßgeblich ist hier die Definition der elektrischen Leitungsanlagen gemäß § 5 Z 6, sodass im Trassenkorridor sehr wohl auch beispielsweise Umspannwerke errichtet und betrieben werden können, ohne dass es einer Genehmigung nach Abs. 2 bedarf.

Die Funktion der Bausperre besteht darin, Erschwernisse oder Kostensteigerungen für den Ausbau von elektrischen Leitungsanlagen – etwa durch bauliche Veränderungen im Planungsgebiet – und damit eine Torpedierung des Verordnungszwecks zu verhindern. Die Bausperre wirkt jedoch nicht absolut. Baubewilligungsverfahren, welche vor dem Zeitpunkt der Verordnungserlassung abgeschlossen wurden, sind nicht von der Bausperre betroffen. Selbiges gilt für bestehende Bauwerke und Anlagen jeder Art. Von der Bausperre sind Gebäude und Bauwerke erfasst.

Der letzte Satz schließt nur Entschädigungsansprüche für die Freihaltung aus. Allfällig zu leistende Entschädigungszahlungen bei Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage sind nicht von dieser Bestimmung erfasst. Sofern der Zeitraum der Freihaltung gemäß § 45 Abs. 6 verlängert wird, kommt diese Bestimmung nicht mehr zur Anwendung.

Zu Abs. 2: Abweichend von Abs. 1 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen gegeben sind.

Zu Abs. 5: Die Annahme nach Abs. 5 gilt nur solange der Behörde keine offensichtlichen Anhaltspunkte bekannt sind, dass im Einzelfall doch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Nachbarn vorliegt oder diese unzumutbar belästigt werden. Offensichtliche Anhaltspunkte liegen insbesondere dann vor, wenn ohne ein aufwendiges Ermittlungsverfahren, aus allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen oder sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass im konkreten Einzelfall die gesetzliche Vermutung nicht zutrifft.

Relevante Koronaschall-Immissionen treten aus physikalischen Gründen nur bei feuchten Witterungsbedingungen auf. Es soll daher für diese bestimmte Immission ein Grenzwert für die Zwecke der gesetzlichen Annahme festgelegt werden. Der Pegel des Grenzwerts versteht sich als leitungskausale Koronaschall-Immission exklusive allfälliger Zuschläge und ohne Berücksichtigung der örtlichen Ist-Schallsituation. Als Beurteilungsfall bzw. Worst-Case-Szenario soll ein Regenereignis von 3mm/h als maßgeblich herangezogen werden, wobei die Beurteilung der Immission, wie in der bisherigen Praxis auch, einen halben Meter vor dem geöffneten Fenster erfolgen soll.

Zu den §§ 47 bis 52:

Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Grundsatzgesetze, welche auf Basis der Kompetenzdeckungsklausel im § 1 Abs. 2 erlassen wurden. Diese Grundsatzgesetze sind in Ausführungsgesetzen näher zu regeln, wobei die Ausführungsgesetze dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen dürfen. Diese grundsatzgesetzlichen Bestimmungen dienen vornehmlich der einheitlichen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001, wobei die endgültige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 in weiterer Folge erst durch die Ausführungsgesetze geschieht. Die Grundsatzgesetze enthalten, insbesondere im Hinblick auf die Trassenkorridore keine Aussage, welche konkreten Flächen ausgewiesen werden sollen. Diese Bestimmungen dienen vornehmlich dazu, dass das Planungsverfahren mit der anschließenden Grobprüfung einheitlich abläuft. Dies ist vor allem deswegen notwendig, weil sowohl bundes- als auch landesrechtliche Verwaltungsvorschriften betroffen sind.

Zu den §§ 47 bis 52:

Hier kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zu den §§ 38, 39, 44 und 45 verwiesen werden.

Zu den §§ 53 und 54:

Diese Bestimmungen sollen die Erreichung der Ziele des § 4 EAG sicherstellen.

Zu § 53:

Zu Abs. 1: Für das jeweilige Bundesland sind die zu erreichenden Erzeugungsbeitragswerte im Anhang 3 angegeben. In Anhang 3 befindet sich eine Aufteilung der Ausbauziele der Bundesländer.

Zu Abs. 2: Der durch die Landesregierung erstellte Endbericht hat eine Darstellung sämtlicher Strommengen zu enthalten, welche auf die Erzeugungsbeitragswerte angerechnet wurden. Außerdem ist zusammenfassend im Endbericht eindeutig anzugeben, ob die Erzeugungsbeitragswerte erreicht werden konnten. Der Fortschrittsbericht hat eine Abschätzung zu enthalten, ob die Strommengen gemäß Anhang 3 voraussichtlich erreicht werden können. Die Erzeugungsbeitragswerte sind schon dann nicht erreicht, wenn nur einzelne Bundesländer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder die technologiespezifischen Sockelwerte der Spalten 3 bis 5 nicht erreicht werden, selbst wenn die Gesamtwerte erreicht wurden.

Zu Abs. 3: Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bis zum 31.12.2027 eine Verordnung, die den Inhalt des Endberichts konkretisiert, zu erlassen.

Zu § 54:

Die Bewertung, ob die jeweiligen Strommengen als Erzeugung gemäß dieser Bestimmung anrechenbar sind, obliegt der Landesregierung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/264, ABl. Nr. L 2024/264 vom 18.1.2024 S. 1 und der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023, BGBl. II Nr. 431/2023.

Die Bestimmungen der §§ 53 und 54 sowie der Anhang 3 dienen vor allem der Erreichung der Ziele des § 4 EAG, welcher der Erreichung der Ziele des Art. 3 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2018/2001 dient. Dementsprechend wird mit den Erzeugungsbeitragswerten auf den gleichen Betrachtungszeitraum abgestellt. Dies bedeutet, dass ausgehend von der Produktion im Jahr 2020 die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 mengenwirksam, um den jeweiligen Erzeugungsbeitragswert zu erhöhen ist. Der erreichte Wert für 2030 ergibt sich somit aus der Differenz der anrechenbaren erneuerbaren Erzeugung 2030 zur anrechenbaren erneuerbaren Erzeugung 2020.

Zu § 57:

Hintergrund der „Energiewendebeteiligung“ ist, dass Energieanlagen, wie zB Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, einerseits als notwendige Verteilungsinfrastruktur vorteilhaft für das Gemeinwohl sind, jedoch insbesondere die lokale Bevölkerung auch von allfälligen Auswirkungen betroffen ist (Lärmemissionen, Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, etc.). Aus diesem Grund soll es den Standortgemeinden ermöglicht werden, einen Ausgleich hiefür zu schaffen.

Zu Abs. 1: Der Energiewendebeitrag kann auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Standortgemeinden und den Projektwerbern festgelegt werden.

Abs. 2: Neben der Widmung kann auch über die widmungsgemäße Verwendung eine Vereinbarung geschlossen werden, wobei unter widmungsgemäße Verwendung insbesondere jener Fall zu verstehen ist, dass die Energieanlage direkt auf Grundlage einer überörtlichen Festlegung errichtet wird, ohne dass es einer Widmung der Standortgemeinde bedarf.

Abs. 4: Anders als die Abs. 1 bis 3 bedarf es für elektrische Leitungsanlage keiner Vereinbarung, sondern die Netzbetreiber haben die Energiewendebeteiligung einmalig an die Standortgemeinden zu leisten. Diese Bestimmung stellt auf den Begriff der elektrischen Leitungsanlage ab und umfasst sowohl Freileitungen als auch Erdkabel. Die Zahlung soll nur für neu errichtete 380-kV-Leitungsanlagen geleistet werden (Greenfield-Projekte). Klargestellt wird, dass für die Errichtung von 380-kV Leitungsanlagen anstelle einer bereits bestehenden 380-kV-Leitung im unmittelbaren örtlichen Nahebereich, keine Zahlung zu erfolgen hat. Als Richtwert kann die grundsätzlich anzunehmende Breite des Trassenkorridors (200 m) herangezogen werden.

Zu § 58:

Die Aufzählung der Vollzugszuständigkeiten hat bloß deklarativen Charakter und soll der besseren Übersichtlichkeit dienen.

Zu Anhang 1:

Zu Z 1 lit a: Im Hinblick auf den Begriff des Bergbaugebietes sind insbesondere die Ausführungen im § 153 Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, relevant.

Zu Z 6 lit a: Die Genehmigungsfreistellung in § 3 Abs. 2 Z 1 StWG 1969 bleibt unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes erhalten. Sofern jedoch sonstige Genehmigungs- oder Anzeigepflichten nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften bestehen, ist das Genehmigungsverfahren über die Energieanlage im vereinfachten Verfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen. Sollten für die beantragte Energieanlage keine Genehmigungs- oder Anzeigepflichten nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften bestehen, so ist nach § 13 Abs. 6 zweiter Satz vorzugehen und es ist kein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, obwohl Z 6 lit. a etwas Gegenteiliges anordnet.

Zu 7 lit. c: Die Schwelle von 100 m² für die Projektfläche wurde vom § 94 Abs. 4 erster Satz Luftfahrtgesetz übernommen.

Zu Anhang 3:

Die Republik hat sich im § 4 EAG das Ziel gesetzt die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen mengenwirksam um 27 TWh im Vergleich zum Jahr 2020 zu steigern. Wobei 11 TWh aus Photovoltaik, 10 TWh aus Wind, 5 TWh aus Wasserkraft und 1 TWh aus der Biomasse stammen sollen. Bisher wurde schon viel beim Ausbau erreicht. Damit künftig der Ausbau noch besser abgestimmt ist, soll im Anhang 3 ein koordinierender Richtwert zur Verfügung gestellt werden. Jedes Bundesland soll daher als Beitrag zur Zielerreichung einen Erzeugungsbeitragswert erreichen. In der Spalte zwei ist jener Erzeugungsbeitragswert angeführt, welcher insgesamt durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen erreicht werden soll. In den Spalten drei bis fünf finden sich Mindesterzeugungsbeitragswerte für bestimmte Erzeugungstechnologien (Photovoltaik, Wind- und Wasserkraft) wieder. Jedes Bundesland hat demnach die Gesamtmenge aus der Spalte zwei sowie die Teilmengen aus den Spalten drei bis fünf zu erreichen. Der Differenzbetrag, welcher zwischen der Gesamtmenge in Spalte zwei und den Spalten drei bis fünf besteht, kann durch eine beliebige Mischung aus den Erzeugungstechnologien erreicht werden. Dadurch soll sowohl die notwendige Flexibilität bei der Zielerreichung eingeräumt werden als auch ein möglicherweise unkoordinierter und zu einseitiger Ausbau von Erzeugungstechnologien verhindert werden. Die Erzeugungstechnologien Photovoltaik, Wind- und Wasserkraft ergänzen sich in ihren Erzeugungsprofilen. Diese Synergien sollen genutzt werden. Da die drei Erzeugungstechnologien stärker raumbezogen und flächenwirksam sind und den größten Anteil des Zielwertes ausmachen, sind nur diese explizit im Anhang erwähnt. Der Ausbau der Biomasse wird jedenfalls auch notwendig sein. Da die Biomasseanlagen selbst – anders natürlich als die eingesetzte Biomasse – keinen großen Flächenbedarf haben, ist diese Erzeugungstechnologie nicht explizit im Anhang erwähnt, kann jedoch selbstverständlich zur Gesamterzeugungsmenge beitragen.

Zu Anhang 4:

Die in § 45 Abs. 5 Z 1 und Z 2 und § 52 Abs. 4 Z 1 sowie Z 2 genannten Grenzwerte und die Vorgabe, dass bei Unterschreitung dieser Grenzwerte die Behörde davon auszugehen hat, dass das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn nicht gefährdet wird und diese auch nicht unzumutbar belästigt werden, sind unter Berücksichtigung des Gesamtexpositionsquotienten zu beurteilen. Die in § 45 Abs. 5 Z 1 und Z 2 und § 52 Abs. 4 Z 1 sowie Z 2 genannten Grenzwerte sind dabei jedenfalls einzuhalten, sofern die Vermutungsregel zur Anwendung gelangen soll. Bei einer Überschreitung dieser Grenzwerte kommt die gesetzliche Vermutungsregel nicht zur Anwendung und es sind nähere Ermittlungstätigkeiten von der Behörde zu setzen. Neben den einzelnen Grenzwerten für das elektrische und das magnetische Feld, darf der Gesamtexpositionsquotient, wie er in diesem Anhang festgelegt ist, nicht überschritten werden, andernfalls kommt die gesetzliche Vermutungsregel nicht zur Anwendung. Der Gesamtexpositionsquotient beurteilt dabei die Mehrfachexposition durch das elektrische und das magnetische Feld. Für die Beurteilung der magnetischen Flussdichte gilt ein Referenzwert von 200 µT (Effektivwert) und für jene der elektrischen Feldstärke gilt eine Referenzwert von 5 kV/m (Effektivwert. Sofern eine elektrische Leitungsanlage die (für die Zwecke der gesetzlichen Vermutungsregel) vollen 100 µT ausschöpft, liegt eine Expositionsquotient von 0,5 vor (100 µT des Projekts durch 200 µT Referenzwert); sohin darf der Wert bei der elektrische Feldstärke höchstens 2,5 kV/m betragen (2,5 kV/m des Projekts durch 5 kV/m Referenzwert ist gleich ein Expositionsquotient von 0,5), ansonsten würde der Gesamtexpositionsquotient 1 überschreiten und die Einhaltung des Basisgrenzwertes wäre nicht gesichert und die gesetzliche Vermutungsregel würde nicht zur Anwendung gelangen. B bezeichnet die an einem Ort auftretende magnetische Flussdichte und E die elektrische Feldstärke des 50 Hz-Feldes des Leitungsprojekts. Bei mehreren parallel geführten elektrischen Leitungsanlagen stellen B und E die durch Überlagerung der Feldverläufe insgesamt auftretenden Werte der magnetischen Flussdichte bzw. der elektrischen Feldstärke dar (Überlagerungsprinzip).

Zu Artikel 2: Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Der Bund kann sich bei den einzelnen Vorhaben auf folgende Kompetenztatbestände stützen: Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen); Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen); Art. 12 Abs. 1 Z 2 (Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt); Art. 17 (Privatwirtschaftsverwaltung). Darüber hinaus wird für alle Bestimmungen, die keiner Bundeskompetenz zuzuordnen sind, eine im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel statuiert oder sie sind als „Verfassungsbestimmung“ ausgewiesen.

Zu den Z 3 bis 7 und 9 (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 9, § 7 Abs. 3a, § 8, 9. Teil und Anhang 1):

Da die Regelungen zum „Integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan“ (NIP) nunmehr in die §§ 35 bis 37 EABG überführt werden sollen, können die diesbezüglichen Regelungen im EAG sowie die Anlage 1 entfallen.