450 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie
über die Regierungsvorlage (449 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
I. Hintergrund des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes & der Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Durch den Angriffskrieg auf die Ukraine und die darauffolgende Energiekrise hat sich herauskristallisiert, dass der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und damit zusammenhängender Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen nicht nur vor dem Hintergrund der Klimakrise essenziell ist, sondern auch maßgeblich zur Versorgungssicherheit und Leistbarkeit bzw. Wettbewerbsfähigkeit beiträgt.
Auch in Reaktion auf diese Ereignisse hat die Europäische Union eine umfassende Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen („RED II“) beschlossen, die als Richtlinie (EU) Nr. 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/2001, der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413, 31.10.2023, kundgemacht wurde und am 20.11.2023 in Kraft getreten ist („RED III“). Das Ziel der Union, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32% durch erneuerbare Energie zu decken, wurde auf 42,5% erhöht. Außerdem besteht die Bestrebung, einen Anteil von 45% am Bruttoendenergieverbrauch durch erneuerbare Energie zu decken. Um diese noch ambitionierteren Ziele zu erreichen, hat die Europäische Union eine Reihe an neuen Bestimmungen im Hinblick auf die Planung und Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und damit zusammenhängender Infrastruktur erlassen. Exemplarisch sollen hier die Bestimmungen betreffend die Kartierung und Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und Gebieten für Netz- und Speicherinfrastruktur erwähnt sein. Im Wesentlichen werden die Mitgliedstaaten dadurch verpflichtet, eine koordinierte Erfassung vom prognostizierten Energiebedarf, der aktuell vorhandenen Infrastruktur und dem Potential für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie der dafür notwendigen (Übertragungs‑)Infrastruktur vorzunehmen. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen müssen Beschleunigungsgebiete für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgewiesen werden. Außerdem kommt den Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit zusammenhängenden Netz- und Speicherinfrastruktur ein überragendes öffentliches Interesse zu.
Aufgrund der faktischen und rechtlichen Entwicklungen soll mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) daher eine wesentliche Neugestaltung betreffend die Genehmigung von Energieanlagen vorgenommen werden. Das EABG dient sowohl der Umsetzung der neuen europarechtlichen Anforderungen als auch der Verfahrensbeschleunigung von Energieanlagen. Hauptbestandteil dieser Verfahrensbeschleunigung soll die Etablierung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens sein. Dies ist einerseits aufgrund der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 1711 vom 26.6.2024 S. 1, insbesondere des Art. 16a und deren Reflexwirkungen notwendig und stellt andererseits eine häufig geforderte und bei ausreichender Behördenausstattung effektive Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung dar. Die Reflexwirkungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 treten insbesondere dadurch auf, dass Österreich – anders als in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union – im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, nicht nur die Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung regelt, sondern auch die Genehmigung in einem konzentrierten Verfahren durchgeführt wird. Ohne die Etablierung des konzentrierten Genehmigungsverfahrens nach dem EABG würde durch die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten dieses vorteilhafte österreichische Spezifikum ersatzlos entfallen.
Das EABG gliedert sich grundsätzlich in zwei Themenblöcke. Einerseits in den vornehmlich verfahrensrechtlichen Themenblock, der insbesondere die Abschnitte 1 bis 4, 9 und 10 umfasst sowie in einen vornehmlich planungsrechtlichen Themenblock, der insbesondere die Abschnitte 5 bis 8 umfasst.
Die Novelle des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) dient der Anpassung der Bestimmungen des Integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans (NIP) an die Regelungen des EABG.
Kompetenzrechtliche Grundlagen
Die im EABG geregelten Materien sind dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 1 (Bundesverfassung), Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Art. 10 Abs. 1 Z 10 (Bergwesen, Wasserrecht und Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitung auf zwei oder mehre Länder erstreckt), Art 11 (Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben), Art. 12 Abs. 1 Z 2 (Elektrizitätswesen), Art 15 Abs. 1 (Raumplanung, Bauordnung und Naturschutzrecht) des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuzuordnen. Um diese Regelungen als unmittelbar anwendbares Bundesrecht zu erlassen oder grundsatzgesetzliche Regelungen vornehmen zu können, wird eine im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel statuiert.
Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. April 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Laurenz Pöttinger die Abgeordneten MMMag. Dr. Axel Kassegger, Alois Schroll, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Mag. Lukas Hammer, Mag. Paul Hammerl, MA und Mag. Arnold Schiefer sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus Mag. Dr. Wolfgang Hattmannsdorfer und sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus Mag. Elisabeth Zehetner.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (449 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2026 04 08
Laurenz Pöttinger Tanja Graf
Berichterstattung Obfrau