457 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (444 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das BBU-Errichtungsgesetz, das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden (Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG)

Änderungen aufgrund des Asyl- und Migrationspakts

Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; aufgrund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln, dem nationalen Gesetzgeber auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder bloß einen allgemeinen Regelungsrahmen vorgeben und die Detailregelung der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder auftragen. Zudem sind im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorzunehmen, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. „Antragsteller“ statt „Asylwerber“ gemäß Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung, „Flüchtlingseigenschaft“ statt „Status des Asylberechtigten“ gemäß Art. 3 Z 1 leg. cit. und dort, wo dies sachlich in Betracht kommt, abweichend von der ansonsten üblichen gesetzlichen Begrifflichkeit der „Zurückweisung“ und „Ablehnung“ eines Antrags nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, die in der Verfahrensverordnung verwendete Bezeichnung der „Ablehnung“ eines Antrags wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit gemäß Art. 38 oder 39 Abs. 3 leg. cit.). Diese neue Terminologie wird auch im Folgenden verwendet, soweit nicht ausschließlich auf die noch geltende Rechtslage Bezug genommen wird.

Im Einzelnen umfasst der Asyl- und Migrationspakt die folgenden – überwiegend unmittelbar anwendbaren und allesamt am 22. Mai 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten – Rechtsakte:

–      Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 2024/1346, CELEX-Nr. 32024L1346 (im Folgenden: „Aufnahmerichtlinie“);

–      Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 (im Folgenden: „Statusverordnung“);

–      Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 (im Folgenden: „Verfahrensverordnung“);

–      Verordnung (EU) 2024/1349 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148, ABl. Nr. L 2024/1349 (im Folgenden: „Grenzrückführungsverordnung“);

–      Verordnung (EU) 2024/1350 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1350 (im Folgenden: „Neuansiedlungsverordnung“);

–      Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. Nr. L 2024/1351 (im Folgenden: „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“);

–      Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 (im Folgenden: „Screening-Verordnung“);

–      Verordnung (EU) 2024/1352 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen, ABl. Nr. L 2024/1352 (im Folgenden: „Screening-Anpassungsverordnung“);

–      Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1358 (im Folgenden: „Eurodac-Verordnung“);

–      Verordnung (EU) 2024/1359 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1359 (im Folgenden: „Krisenbewältigungsverordnung“);

–      Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L. 2024/1717 (im Folgenden: „Schengener Grenzkodex“ oder „SGK“).

Im AuslBG sollen die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. a für Antragsteller, denen internationaler Schutz gewährt wurde, an die neue Terminologie der Rechtsakte des Asyl- und Migrationspaktes angepasst und notwendige Änderungen aufgrund der Aufnahmerichtlinie in § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und 2 vorgenommen werden.

Kontingentregelung Familiennachzug

Die Familienzusammenführung zu rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wird unionsrechtlich durch die Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 3.10.2003, S. 12 (im Folgenden: „Familienzusammenführungsrichtlinie“), geregelt.

Die Familienzusammenführungsrichtlinie sieht bestimmte Voraussetzungen und Verfahrensbestimmungen für die Familienzusammenführung vor; für den Fall der Genehmigung des Antrages auf Familienzusammenführung ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgeschrieben und finden sich die innerstaatlichen Umsetzungsbestimmungen schon bisher grundsätzlich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 (vgl. insb. § 46 NAG). Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf die Familienzusammenführung zu Flüchtlingen und sieht vor dem Hintergrund der besonderen Situation dieser Personengruppe zum Teil günstigere Bestimmungen vor. Diese finden sich in Kapitel V der Richtlinie.

Die bisherige Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 (im Folgenden: „Statusrichtlinie“), regelt hingegen, welchen Personen internationaler Schutz zuzuerkennen ist. Nach Art. 3 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten günstigere Normen zur Entscheidung, wer als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter gilt, erlassen oder beibehalten. Vor dem Hintergrund dieser sogenannten Günstigkeitsklausel der Statusrichtlinie hat Österreich bisher für im Ausland befindliche Familienangehörige von Flüchtlingen, die in den Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie fallen, insofern günstigere Normen erlassen, als diese – unter Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie – gemäß §§ 35 iVm 34 AsylG 2005 keinen NAG-Aufenthaltstitel, sondern – nach Erteilung eines Einreisevisums – unabhängig von der Glaubhaftmachung eigener Fluchtgründe denselben asylrechtlichen Status wie der Zusammenführende erhalten. Im NAG hingegen ist bisher nur jener Familiennachzug zu Asylberechtigten geregelt, der nicht unter § 35 AsylG 2005 fällt, d.h. soweit es sich um Familienangehörige von Asylberechtigten handelt, deren Familieneigenschaft nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestand.

Das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 kann jedoch aufgrund der Vorgaben des gemeinsamen europäischen Asylsystems nicht länger aufrechterhalten bleiben.

So enthält die Statusverordnung keine mit Art. 3 der Statusrichtlinie entsprechende Günstigkeitsklausel mehr. Damit ist es dem nationalen Gesetzgeber spätestens nunmehr verwehrt, Familienangehörigen von Flüchtlingen, die unter die Familienzusammenführungsrichtlinie fallen und keine eigenen Fluchtgründe vorweisen, einen internationalen Schutzstatus zu gewähren, sondern es ist die Erteilung eines – nicht mit einem Schutzstatus verbundenen – Aufenthaltstitels gemäß der Familienzusammenführungsrichtlinie vorzusehen. Folglich können die Fälle des bisherigen § 35 AsylG 2005 nicht länger im AsylG 2005 geregelt werden, sondern sie fallen – gleichermaßen wie alle anderen Fälle der Familienzusammenführung – unter den Kompetenztatbestand „Ein- und Auswanderungswesen“ und damit in den Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Der bisherige Regelungsinhalt des § 35 AsylG 2005 ist damit in entsprechend angepasster Form in das NAG (§ 46a NAG) zu transferieren.

Kompetenzgrundlagen

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich

–      des Artikels 1 (AsylG 2005) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG („Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Asyl“),

–      des Artikels 2 (BBU-G) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl“), Art. 10 Abs. 1 Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“) und Art. 17 B-VG („Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung“),

–      des Artikels 3 (BFA-G) auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“),

–      des Artikels 4 (BFA-VG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl“),

–      des Artikels 5 (FPG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG („Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung“) sowie Art. 10 Abs. 1 Z 7 B‑VG („Fremdenpolizei“),

–      des Artikels 6 (GVG-B 2005) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Asyl“),

      des Artikels 7 (StbG) auf Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG („Staatsbürgerschaft“) sowie

–      des Artikels 8 (AuslBG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 11 B-VG („Ein- und Auswanderungswesen“, „Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 11 fällt“).


 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. April 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Margreth Falkner die Abgeordneten Mag. Gernot Darmann,
Christian Oxonitsch, Mag. Sophie Marie Wotschke und Mag. Agnes Sirkka Prammer, der Bundesminister für Inneres Mag. Gerhard Karner, die Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Ernst Gödl.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (444 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2026 04 14

                              Margreth Falkner                                                             Mag. Ernst Gödl

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann