458 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (445 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Außerstreitgesetz geändert werden (Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz – ObUM-G)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Kinder stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze, das Kindeswohl ist vorrangig zu berücksichtigen. Der Entwurf enthält daher eine gesetzliche Obsorgeregelung des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) für unbegleitete minderjährige Fremde, wie sie nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, BGBl. Nr. 7/1993) sowie im Sinn des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern (BGBl. I Nr. 4/2011) geboten ist. Derzeit hat der KJHT einen entsprechenden Antrag auf Übertragung der Obsorge an die Pflegschaftsgerichte zu richten. Dies kann zu Verzögerungen führen. In dieser Zeit besteht für einen Minderjährigen auch Unterstützungsbedarf; beispielsweise benötigt er für medizinische Eingriffe die Zustimmung der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist. Durch eine frühe Zuständigkeit des KJHT soll auch abgeklärt werden, ob überhaupt ein Antrag gestellt werden soll. Darüber hinaus verfügen die KJHT über Expertise im Zusammenhang mit der Gefährdungs- bzw. Kindeswohlabklärung. Dies kann auch dazu beitragen, zu verhindern, dass unbegleitete Minderjährige sich dem Verfahren entziehen, anderweitig untertauchen oder möglicherweise Opfer von Kinderhandel werden (vgl. 11579/AB und 6359/AB).

Außerdem ist (bis 12.6.2026) die Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (kurz Aufnahmerichtlinie) im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) umzusetzen. Die Aufnahmerichtlinie sieht grundsätzlich ein zweistufiges System der Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen vor:

Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist gemäß Art. 27 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie für diesen ehestmöglich – längstens binnen 15 Tagen nach Antragstellung (unter außergewöhnlichen Umständen binnen 25 Tagen) – ein Vertreter zu bestellen. Bis dahin ist ein vorläufiger Vertreter zu bestellen. Als Vertreter kommen eine natürliche Person, aber auch eine Organisation oder eine Behörde in Betracht; letztere müssen allerdings eine natürliche Person als konkret zuständigen Vertreter namhaft machen. Die natürliche Person darf für die Vertretung von maximal 30 Minderjährigen zuständig sein (in Ausnahmesituationen maximal 50). Die Aufgaben des Vertreters sind für das Wohl des Kindes zu sorgen, es zu vertreten, zu unterstützen, ihm Informationen zu erläutern und mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren, um den Zugang des unbegleiteten Minderjährigen zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und zur medizinischen Versorgung sicherzustellen und den Pflichten aus der Aufnahme-Richtlinie nachzukommen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt im nationalen Rechtssystem die Betrauung mit der Obsorge voraus. Von dieser Obsorge bleiben die Aufgaben des Verfahrensvertreters im Sinne des Art. 23 der VO 2024/1348 bzw. Art. 23 der VO 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement unberührt.

Nach ErwGr 43 sollen die Vertreter gemäß dem im nationalen Recht festgelegten Verfahren bestellt werden, wobei eine frühzeitige Bestellung von entscheidender Bedeutung sei (ErwGr 42). Das im Entwurf vorgesehene Modell der gesetzlich an den KJHT übertragenen Obsorge würde das Ziel einer möglichst frühzeitigen Übernahme der Vertretung/Obsorge bestmöglich erreichen und sowohl den KJHT als auch den Gerichten deutlich weniger Aufwand erzeugen.

In den vergangenen Jahren wurden in einer beträchtlichen Anzahl an Fällen Verfahren zur Feststellung des Alters eines unbegleiteten Flüchtlings durchgeführt (vgl. 11579/AB und 4983/AB). Dabei wird in einigen EU-Mitgliedstaaten, neben Österreich etwa auch Frankreich, Niederlande, Polen, Kroatien und Irland, neben der Zusammensetzung von rezenten Migrationsströmen insbesondere auch ein Missbrauchspotenzial in Hinblick auf die Sonderregeln für unbegleitete Minderjährige beobachtet. Dementsprechend bedarf es auch einer Regelung für Fälle, in denen die Minderjährigkeit des Kindes strittig ist bzw. offensichtlich nicht korrekt angegeben wird. Diese Regelung soll gleichzeitig auf die Gewährung des Wohls des Kindes und die Effizienz und Robustheit des österreichischen und europäischen Verwaltungssystems abzielen. Durch die angedachte Regelung sollen die zuständigen KJHT eine Einschätzung vornehmen, um über die Anwendbarkeit der vorliegenden Obsorgeregelungen entscheiden zu können sowie die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung der Altersfrage in strittigen Fällen durch das Pflegschaftsgericht geschaffen werden. Dabei sollen unter Achtung der Grund- und Menschenrechte alle verfügbaren und sinnvoll einsetzbaren Technologien berücksichtigt werden. Dabei können beispielsweise vorhandene Beweismittel, wie Urkunden, Zeugenaussagen, die Aussage der betroffenen Person selbst, die psychische Reife, Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen und insbesondere allfällige vorliegende Ergebnisse der Altersbestimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl herangezogen werden.

Zu den Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. April 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Christian Oxonitsch die Abgeordneten Mag. Gernot Darmann, Margreth Falkner,
Mag. Sophie Marie Wotschke und Mag. Agnes Sirkka Prammer, der Bundesminister für Inneres
Mag. Gerhard Karner, die Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Ernst Gödl.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (445 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2026 04 14

                            Christian Oxonitsch                                                           Mag. Ernst Gödl

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann