Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Folglich bedarf auch der Einspruch gegen einen Beitritt der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht am 5. Oktober 1961 angenommene Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung ist für Österreich am 13. Jänner 1968 in Kraft getreten (Haager Apostilleübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968 i.d.g.F.).

Neben Österreich sind mehr als 100 weitere Staaten (darunter alle EU-Mitgliedsstaaten) Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens.

Das Haager Apostilleübereinkommen stellt eine wesentliche Erleichterung gegenüber der vollen diplomatischen Beglaubigung dar, da durch die in dem Übereinkommen vorgesehene Beglaubigungsform der Apostille weitere Beglaubigungsschritte, z. B. über das jeweilige Außenministerium bzw. über die zuständige österreichische Vertretungsbehörde, entfallen. Das heißt, dass durch die Anbringung der „Apostille“ das Formerfordernis der Beglaubigung im Rechtsverkehr zwischen den Vertragsstaaten erfüllt ist.

Gemäß Art. 12 des Haager Apostilleübereinkommens können Staaten, die das Übereinkommen nicht bereits im Rahmen der Neunten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unterzeichnet haben, dem Übereinkommen beitreten. Ein Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation gemäß Art. 15 lit. d keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Ein solcher Einspruch ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zu notifizieren. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und den Staaten, die gegen den Beitritt keinen Einspruch erhoben haben, am sechzigsten Tage nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.

Praktische Voraussetzung für die Erleichterung im Beglaubigungswesen durch das Haager Apostilleübereinkommen stellt die Urkundensicherheit dar, die in der Demokratischen Volksrepublik Algerien laut Information der zuständigen Österreichischen Botschaft Algier ungenügend überprüfbar ist; die Form der öffentlichen Urkunden ist zudem nicht einheitlich. Auf Grund der beobachteten Korruption – die Demokratische Volksrepublik Algerien nimmt laut „Transparency International“ derzeit Platz 109 von 181 Staaten ein – ist nicht auszuschließen, dass die Urkunden mit Mängeln behaftet sind. Daher plant Österreich, gegen den Beitritt der Demokratischen Volksrepublik Algerien zum Haager Apostilleübereinkommen Einspruch zu erheben.

Deutschland hat gemäß Mitteilung des Depositärs vom 10. März 2026 bereits Einspruch erhoben.

Um sicherzustellen, dass der Einspruch durch die Republik Österreich im Verhältnis zur Demokratischen Volksrepublik Algerien wirksam werden kann, hätte der Einspruch aus völkerrechtlicher Sicht bis zum 5. Mai 2026 zu erfolgen. Da die innerstaatlich erforderliche Genehmigung durch den Nationalrat eventuell erst nach diesem Datum erfolgen kann, ist es erforderlich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande noch vor diesem Termin einen vorläufigen Einspruch zu übermitteln. Die Bestätigung des Einspruchs würde dann nach Genehmigung durch den Nationalrat erfolgen.

Besonderer Teil

Durch Erhebung des Einspruches gemäß Art.  15 lit. d des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung wird der Beitritt der Demokraischen Volksrepublik Algerien im Verhältnis zur Republik Österreich nicht wirksam.