469 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (446 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz geändert wird

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 LWA-G):

Zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens wurden zuletzt mehrere  Maßnahmen eingeführt, die diese finanzielle Belastung für akut unterstützungsbedürftige Personen und  Haushalte abfedern sollen. Da die Abwicklung einiger dieser Leistungen mittlerweile abgeschlossen ist, können die §§ 2a bis 3a und 3c bis 3e im Gesetz entfallen. Folglich sind auch die bezugnehmenden Verweise in § 1 obsolet, weshalb dieser aus Gründen der Übersichtlichkeit (mit)bereinigt wird. Die in §  (alt) angeführten Angaben des zur Verfügung gestellten Budgets für Maßnahmen betreffend WOHNSCHIRM wurden bereits mittels Budgetbeschluss für 2025 und 2026 festgelegt.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 4 LWA-G):

Um aus der Transparenzdatenbank Einkommensdaten ohne Zustimmung der Förderwerber abzufragen  und dadurch eine Vereinfachung in der Abwicklung zu erreichen, werden die Abwicklungsstellen gem.  § 5 Abs. 1 berechtigt, Abfragen von Einkommensdaten durchzuführen. § 5 Abs. 4 wird daher – aus  Gründen der Übersichtlichkeit – neu strukturiert.

Zu Z 3, 4, und 5 (§ 14 LWA-G):

Die Bestimmungen des 1. Abschnitts im LWA-G (§§ 1 bis 6) sind derzeit durch das  Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 25/2025) mit 31. Dezember 2026 befristet. Die gegenständliche Novelle dient der Reduktion von Armutsgefährdung, Vermeidung von Wohnungslosigkeit und der Sicherung der Bildungs- und Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen. Zu diesem Zweck soll es zu einer Verlängerung bis 31. Dezember 2029 jener Regelungen kommen, mit denen besonders erfolgreich etablierte Unterstützungsleistungen fortgeführt werden können. Dies betrifft die § 2 (Unterstützungsleistungen Wohnen) sowie § 3b (Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler). Diese Regelungen bleiben daher weiterhin in Kraft. Damit – in untrennbarem Zusammenhang stehend – müssen insbesondere auch die Normen betreffend Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot (§ 4) und Abwicklung (§ 5) ebenfalls weiterhin ihre rechtliche Gültigkeit behalten. Die Bestimmungen der §§ 2a bis 3a und 3c bis 3e treten hingegen außer Kraft, da die dahinter stehenden Vorhaben bereits abgewickelt wurden.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 15. April 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Michael Seemayer die Abgeordneten Mag. Markus Koza, Ralph Schallmeiner, Mag. Ernst Gödl, Johannes Gasser, BA Bakk. MSc, Dr. Dagmar Belakowitsch und Christoph Steiner sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Korinna Schumann und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.


 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Josef Muchitsch, Johannes Gasser, BA Bakk. MSc, Kolleginnen und Kollegen einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Durch die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen im LWA-G konnten in den letzten Jahren viele armutsbetroffene und armutsgefährdete Haushalte mit Geld- und Sachleistungen unterstützt werden. Da sich die Unterstützungsleistungen zum Wohnen und Schulstart bewährt haben, werden diese Maßnahmen bis Ende des Jahres 2029 verlängert.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 B-VG (‚Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten‘).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der gegenständliche Entwurf unterliegt keinen Besonderheiten im Normerzeugungsverfahren.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1):

Zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens wurden zuletzt mehrere Maßnahmen eingeführt, die diese finanzielle Belastung für akut unterstützungsbedürftige Personen und Haushalte abfedern sollen. Da die Abwicklung einiger dieser Leistungen mittlerweile abgeschlossen ist, können die §§ 2a bis 3a und 3c bis 3e im Gesetz entfallen. Folglich sind auch die bezugnehmenden Verweise in § 1 obsolet, weshalb dieser aus Gründen der Übersichtlichkeit (mit)bereinigt wird. Die übrigen Anpassungen sind lediglich redaktioneller Natur und gehen auf Anregungen aus dem Begutachtungsverfahrens zurück.

Die in § 1 (alt) angeführten Angaben des zur Verfügung gestellten Budgets für Maßnahmen betreffend WOHNSCHIRM wurden bereits mittels Budgetbeschluss für 2025 und 2026 festgelegt.

Zu Z 2 (§ 5):

Aufgrund des Entfalls der §§ 2a bis 3a und 3c bis 3e wird § 5 ebenfalls um Passagen bereinigt, die nunmehr gegenstandslos geworden sind. § 5 wird daher – aus Gründen der Übersichtlichkeit – neu strukturiert. Weiters wird nach Anregungen im Begutachtungsverfahren in Abs. 3 klargestellt, welche personenbezogenen Daten gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991 zur Zweckerreichung abgefragt werden dürfen (Z 1) und zu welchen Zeitpunkten Abfragen von personenbezogenen Daten durch die Abwicklungsstelle jeweils vorgenommen werden können. Abs. 4 konkretisiert im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, als dies für die jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Ergänzend wird eine Höchstaufbewahrungsfrist von sieben Jahren ab der letzten Verwendung festgelegt, die sich an Prüf-, Kontroll- und Rückforderungsfristen orientiert und sonstige gesetzliche Aufbewahrungspflichten unberührt lässt.

Zu Z 3, 4, und 5 (§ 14):

Die Bestimmungen des 1. Abschnitts im LWA-G (§§ 1 bis 6) sind derzeit durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025 mit 31. Dezember 2026 befristet (Art. 43 Z 4). Die gegenständliche Novelle dient der Reduktion von Armutsgefährdung, Vermeidung von Wohnungslosigkeit und der Sicherung der Bildungs- und Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen. Zu diesem Zweck soll es zu einer Verlängerung bis 31. Dezember 2029 jener Regelungen kommen, mit denen besonders erfolgreich etablierte Unterstützungsleistungen fortgeführt werden können. Dies betrifft die § 2 (Unterstützungsleistungen Wohnen) sowie § 3b (Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler). Diese Regelungen bleiben daher weiterhin in Kraft. Damit – in untrennbarem Zusammenhang stehend – müssen insbesondere auch die Normen betreffend Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot (§ 4) und Abwicklung (§ 5) ebenfalls weiterhin ihre rechtliche Gültigkeit behalten. Die Bestimmungen der §§ 2a bis 3a und 3c bis 3e treten hingegen außer Kraft, da die dahinter stehenden Vorhaben bereits abgewickelt wurden.

In Umsetzung der Empfehlungen aus dem Begutachtungsverfahren werden in Abs. 9 Z 2 und 3 sowie in Abs. 10 Anpassungen zu einer vollständigen Bereinigung der In- und Außerkrafttretensbestimmungen vorgenommen (Entfall des zweiten Satzes in Abs. 9 Z 2 und vollständige Beseitigung des Art. 43 Z 4 Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025).

Im Übrigen erfolgen lediglich systematische und redaktionelle Anpassungen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Josef Muchitsch, Johannes Gasser, BA Bakk. MSc, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2026 04 15

                              Michael Seemayer                                                              Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann