Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 wird Abs. 1 durch folgende Abs. 1 bis 1c ersetzt:
„(1) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt:
1. Sechs Mitglieder werden von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt, wobei jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Stiftungsrat vertreten sein muss;
2. neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines Mitgliedes zukommt;
3. sechs Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
4. neun Mitglieder bestellt der Publikumsrat;
5. fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt.
(1a) Bei der Bestellung von Mitgliedern nach Abs. 1 Z 1 bis 4 ist darauf zu achten, dass diese
1. die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen und
2. über umfassende Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen oder sich auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Bildung hohes Ansehen erworben haben.
(1b) Die Bundesregierung hat unbeschadet der Anforderungen nach Abs. 1a bei den Bestellungen gemäß Abs. 1 Z 3 dafür zu sorgen, dass in den Bereichen Betriebswirtschaft, Controlling, Medienwirtschaft, Kommunikation, Technologie und Innovation sowie Rundfunk-, Urheber- und Medienrecht ausreichende Expertise gegeben ist. Die Bundesregierung hat bei der Bestellung der Mitglieder die facheinschlägige Ausbildung, Dauer und Art der Berufserfahrung sowie die Kenntnisse im jeweiligen Bereich zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Bundesregierung bei den Bestellungen darauf zu achten, dass der Stiftungsrat unter Berücksichtigung des vorliegenden Bedarfs fachlich ausgewogen zusammengesetzt ist.
(1c) Vor der Bestellung gemäß Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 30f hat der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport eine öffentliche Ausschreibung zur Interessentinnen- und Interessentensuche und die Vorbereitung der Beschlussfassung der Bundesregierung zu veranlassen. Die Ausschreibung zur Interessenten- und Interessentinnensuche ist zeitgerecht vor der Beschlussfassung der Bundesregierung und für mindestens zwei Wochen auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes zu veröffentlichen. Der Beschluss der Bundesregierung ist zu begründen und auch auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes leicht und unmittelbar auffindbar für zumindest zwei Wochen bekannt zu machen.“
2. In § 28 werden die Abs. 3 bis 6 durch folgende Abs. 3 bis 10 ersetzt:
„(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:
1. die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer, der Österreichische Gewerkschaftsbund sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger bestellen je ein Mitglied;
2. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
3. die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
4. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
5. fünf Mitglieder werden durch die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 Abs. 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984) bestellt, wobei jeder Rechtsträger durch mindestens eine von ihm bestellte Person im Publikumsrat vertreten sein muss;
6. die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.
(4) Die Bundesregierung hat nach Maßgabe der folgenden Absätze in Verbindung mit § 30f 14 weitere Mitglieder zu bestellen. Dazu sind für die weiteren Mitglieder Dreiervorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: Hochschulen, Bildung, Kunst und Kultur, Sport, Jugend, Schülerinnen und Schüler, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Eltern bzw. Familien, Volksgruppen, Touristik, Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, Konsumentinnen und Konsumenten sowie Umweltschutz. Für jeden Bereich bzw. jede Gruppe ist ein Mitglied zu bestellen. Im Sinne von Art. 29 und 30 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, müssen im Publikumsrat die Interessen von Menschen mit Behinderungen durch eine selbst behinderte Person vertreten werden.
(5) Der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport hat die in Frage kommenden Einrichtungen bzw. Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes zur Erstattung von Dreiervorschlägen unter Darlegung der Repräsentativität der Einrichtung bzw. Organisation für den betreffenden Bereich, insbesondere durch Darstellung des Wirkungsbereichs und der für den betreffenden Bereich bzw. die betreffende Gruppe relevanten Aktivitäten, binnen einer Frist von drei Wochen einzuladen. Die eingelangten Dreiervorschläge einschließlich einer Darstellung über die Repräsentativität sind mindestens zwei Wochen vor der Bestellung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes bekannt zu machen.
(6) Wird innerhalb der in der Verlautbarung festgelegten Frist für einen Bereich kein Dreiervorschlag eingebracht, so ist entweder
1. weil zwar ein Vorschlag von einer repräsentativen Einrichtung bzw. Organisation eingereicht wurde, dieser aber nicht drei Personen zur Auswahl stellt, die betreffende Einrichtung bzw. Organisation zur Nachreichung der fehlenden Personen-Vorschläge innerhalb angemessener Frist aufzufordern und diese Nachreichung vor der Bestellung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes bekannt zu machen, oder
2. weil kein Vorschlag einer repräsentativen Einrichtung bzw. Organisation eingereicht wurde, nochmals die in Frage kommenden Einrichtungen bzw. Organisationen zur Erstattung von Dreiervorschlägen innerhalb angemessener Frist einzuladen und die daraufhin eingelangten Vorschläge vor der Bestellung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes bekannt zu machen.
(7) Wurde für einen Bereich bzw. eine Gruppe trotz zweifacher Verlautbarung (Abs. 6 Z 2) kein Dreiervorschlag einer repräsentativen Einrichtung bzw. Organisation eingebracht und liegt auch nicht einmal ein nur aus einer Person oder zwei Personen bestehender Vorschlag einer derartigen Einrichtung oder Organisation vor, so ist für den betreffenden Bereich bzw. die betreffende Gruppe zunächst kein Mitglied zu bestellen, aber sechs Monate nach dem Ende der zuletzt für die Einbringung von Dreiervorschlägen gesetzten Frist eine weitere Verlautbarung (Abs. 5) mit dem Ziel der Bestellung des fehlenden Mitglieds zu veranlassen.
(8) Liegen für einen Bereich bzw. eine Gruppe Dreiervorschläge von zwei oder mehr für den betreffenden Bereich bzw. die betreffende Gruppe repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen vor, so sind
1. in einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens jene Dreiervorschläge in die engere Auswahl zu nehmen, die von Einrichtungen bzw. Organisationen stammen, die aufgrund ihres Wirkungsbereichs von zumindest überregionaler Bedeutung sind und jedenfalls einen bedeutenden Teil an Personen des betreffenden, in Abs. 4 genannten Bereichs bzw. der betreffenden Gruppe repräsentieren, und ist
2. in einer zweiten Stufe unter diesen in die engere Wahl genommenen Dreiervorschlägen dem Vorschlag jener Einrichtung bzw. Organisation der Vorzug zu geben, die umfangreichere und vielfältigere Aktivitäten im Interesse des repräsentierten Bereichs bzw. der repräsentierten Gruppe aufweist;
3. lässt sich unter Anwendung der Kriterien nach Z 1 und 2 weiterhin keine eindeutige Präferenz begründen, so ist in einer dritten Stufe des Auswahlverfahrens jenem Dreiervorschlag der Vorrang einzuräumen, von dem auf Grund von Ausbildung, Erfahrung und Berufstätigkeit der zur Bestellung vorgeschlagenen Personen und deren Engagement im von der Einrichtung bzw. Organisation repräsentierten Bereich insgesamt eine bessere Gewähr für eine den Aufgaben des Publikumsrates entsprechende Qualifikation geboten wird.
(9) Hat eine repräsentative Einrichtung bzw. Organisation ihren Vorschlag trotz einer Aufforderung gemäß Abs. 6 Z 1 nicht ergänzt, so ist im Sinne der Vorgaben nach Abs. 8 die Auswahl unter jenen Vorschlägen repräsentativer Einrichtungen bzw. Organisationen vorzunehmen, die Dreiervorschläge eingebracht haben.
(10) Die von der Bundesregierung getroffene Auswahl und die tragenden Gründe für die Entscheidung zugunsten der ausgewählten Einrichtung bzw. Organisation und der ausgewählten Personen ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes leicht und unmittelbar auffindbar für zumindest vier Wochen bekannt zu machen. Auch die allfällige Tatsache, dass für einen Bereich bzw. eine Gruppe keine Vorschläge eingebracht wurden (Abs. 7), ist dabei bekannt zu machen.“
3. § 29 Abs. 6 lautet:
„(6) Scheidet ein Mitglied des Publikumsrates vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus seiner Funktion, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein gemäß § 28 Abs. 4 bestelltes Mitglied vorzeitig aus, so sind die Einrichtungen bzw. Organisationen des vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Bereiches bzw. der vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Gruppe zur Erstattung von Dreiervorschlägen aufzufordern. Die Dreiervorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Aus den eingelangten Dreiervorschlägen hat die Bundesregierung nach Maßgabe der Regelungen in § 28 Abs. 4 bis 10 in Verbindung mit § 30f ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.“
4. In § 30 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 2 eingefügt:
„2. die Bestellung von neun Mitgliedern des Stiftungsrates;“
5. In § 30 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bei der Bestellung der neun Mitglieder des Stiftungsrates ist – unbeschadet der Anforderungen nach § 20 Abs. 1a – darauf zu achten, dass die einzelnen ausgewählten Personen aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit so weit wie möglich unterschiedliche Erfahrungen für ihre Funktion als Stiftungsrat im Sinne einer ausgewogenen Zusammensetzung des zu beschickenden Kollegialorgans einbringen können. Der Publikumsrat hat seine Entscheidung zugunsten bestimmter Personen zu begründen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.“
6. In § 30j Abs. 2 wird das Wort „alterierend“ durch das Wort „alternierend“ ersetzt.
7. In § 31 Abs. 19, 20 und 22 wird die Jahreszahl „2026“ durch die Jahreszahl „2029“ ersetzt.
8. Dem § 45 werden folgende Abs. 8 bis 12 angefügt:
„(8) Die Funktionsperiode des am 19. Mai 2022 konstituierten Stiftungsrates und des am 5. Mai 2022 konstituierten Publikumsrates des Österreichischen Rundfunks endet jeweils mit Ablauf des 16. Juni 2025. Die Funktionsperiode der gemäß § 20 Abs. 1 bis 1c und § 28 Abs. 3 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 zu bestellenden beiden Kollegialorgane beginnt mit 17. Juni 2025, unbeschadet einer Bestellung oder Konstituierung vor diesem Datum.
(9) Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die öffentliche Ausschreibung zur Interessentinnen- und Interessentensuche für die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrates, die Aufforderung zur Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates und des Publikumsrates sowie zur Einbringung von Dreiervorschlägen für die Bestellung zum Mitglied des Publikumsrates, kann mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu treffen. Vorbereitende Maßnahmen zur Einberufung zu den konstituierenden Sitzungen der beiden Kollegialorgane sind vom Österreichischen Rundfunk zu treffen.
(10) Für das erste auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 bis 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 durchzuführende Bestellungsverfahren für die Mitglieder des Stiftungsrates gilt § 20 Abs. 1c mit der Maßgabe, dass die Ausschreibung für die Dauer von mindestens einer Woche zu veröffentlichen ist.
(11) Für das erste auf der Grundlage von § 28 Abs. 3 bis 10 und § 30 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 durchzuführende Bestellungsverfahren für die Mitglieder des Publikumsrates gilt § 28 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Frist zu Erstattung von Vorschlägen zehn Tage beträgt und die Bekanntmachung der eingelangten Vorschläge mindestens eine Woche vor der Bestellung zu erfolgen hat.
(12) Die Mitglieder des Publikumsrates und des Stiftungsrates, deren Funktionsperiode mit 17. Juni 2025 beginnt, sind rechtzeitig vor Beginn dieser Funktionsperiode zu bestellen. In der konstituierenden Sitzung des für die neue Funktionsperiode eingerichteten Publikumsrates ist der Beschluss über die vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen.“
9. Dem § 49 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) § 20 Abs. 1 bis 1c, § 28 Abs. 3 bis 10, § 29 Abs. 6, § 30 Abs. 1 und Abs. 1a, § 30j, § 31 Abs. 19, 20 und 22 und § 45 Abs. 8 bis 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit Ablauf des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft.“