Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 3

Änderung des Maklergesetzes

 

Wirksamkeit des Kreditvermittlungsvertrags

Wirksamkeit des Kreditvermittlungsvertrags

 

§ 34. (1) …

§ 34. (1) …

 

(2) Der Kreditvermittlungsvertrag hat bei sonstiger Unwirksamkeit folgende Angaben zu enthalten:

(2) Der Kreditvermittlungsvertrag hat bei sonstiger Unwirksamkeit folgende Angaben zu enthalten:

 

           1. …

           1. …

 

           2. als Höchstbeträge die in § 9 Abs. 2 Z 4, 7 und 8 VKrG angeführten Angaben sowie die ziffernmäßig ausgedrückte Höchstprovision; die höchstmögliche Gesamtbelastung, aufgegliedert in die höchstmögliche Kreditbelastung und die höchstmögliche Provision;

           2. als Höchstbeträge die in § 20 Abs. 2 Z 3, 7 und 8 Verbraucherkreditgesetz 2026 (VKrG 2026) angeführten Angaben sowie die ziffernmäßig ausgedrückte Höchstprovision; die höchstmögliche Gesamtbelastung, aufgegliedert in die höchstmögliche Kreditbelastung und die höchstmögliche Provision;

 

           3. …

           3. …

 

Informationspflicht

Informationspflicht

 

§ 39. (1) Der Personalkreditvermittler ist verpflichtet, spätestens bei der Zuzählung des vermittelten Kredits dem Kreditwerber Namen und Anschrift des Kreditgebers mitzuteilen.

§ 39. (1) Der Personalkreditvermittler ist verpflichtet, dem Kreditwerber Namen und Anschrift des Kreditgebers mitzuteilen, bevor der Kreditwerber durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

         (4) Im Übrigen treffen den Personalkreditvermittler die Informationspflichten gemäß § 136a Abs. 1a Gewerbeordnung 1994.

         (4) Weitergehende den Personalkreditvermittler treffende Informationspflichten bleiben unberührt.

 

(5) …

(5) …

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 41. (1) bis (5) …

§ 41. (1) bis (5) …

 

 

(6) § 34 Abs. 2 Z 2 sowie § 39 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 20. November 2026 in Kraft und sind auf Kreditvermittlungsverträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

 

Artikel 4

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

 

Verbraucherverträge mit Auslandsbezug

Verbraucherverträge mit Auslandsbezug

 

§ 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung

§ 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung

 

           1. der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt,

           1. der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt und

 

           2. der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung und

           2. der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung

 

           3. [entfällt durch ein früher in Kraft tretendes Vorhaben]

           3. [entfällt durch ein früher in Kraft tretendes Vorhaben]

 

           4. des Schutzes bei Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung im Sinn der Richtlinie 2008/48/EG

 

 

insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.

insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.

 

(2) …

(2) …

 

§ 41a. (1) bis (43) …

§ 41a. (1) bis (43) …

 

 

(44) § 13a Abs. 1 in der Fassung des Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 20. November 2026 in Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 19. November 2026 geschlossen werden.

 

Artikel 5

Änderung des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 14. (1) bis (8) …

§ 14. (1) bis (8) …

 

 

(9) Z 1 lit. c, e und i sowie Z 3 lit. f und i des Anhangs in der Fassung des Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 20. November 2026 in Kraft.

 

Anhang

Anhang

1. Richtlinien und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1:

1. Richtlinien und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1:

          a) …

          a) …

(Anm.: lit. b mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(Anm.: lit. b mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

           c) Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2000 S. 1;

           c) Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2065, ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022 S. 1;

          d) …

          d) …

           e) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241, soweit diese Richtlinie nicht die in Z 3 lit. f angeführten Bereiche betrifft;

           e) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2225, ABl. Nr. L 2023/2225 vom 30.10.2023, nach Maßgabe des Art. 47 der Richtlinie (EU) 2023/2225, soweit die Richtlinie 2008/48/EG nicht die in Z 3 lit. f angeführten Bereiche betrifft;

           f) bis h) …

           f) bis h) …

            i) Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 1;

            i) Richtlinie (EU) 2023/2225, über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, ABl. Nr. L 2023/2225 vom 30.10.2023, soweit diese Richtlinie nicht die in Z 3 lit. i angeführten Bereiche betrifft;

           j) bis n) …

           j) bis n) …

 

3. Richtlinien und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3:

3. Richtlinien und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3:

               a) bis e) …

               a) bis e) …

 

           f) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241, soweit diese Richtlinie auch gewerberechtliche Bestimmungen über die Vermittlung von Personalkrediten und Finanzierungen betrifft;

           f) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2225, ABl. Nr. L 2023/2225 vom 30.10.2023, nach Maßgabe des Art. 47 der Richtlinie (EU) 2023/2225, soweit die Richtlinie 2008/48/EG auch gewerberechtliche Bestimmungen über die Vermittlung von Personalkrediten und Finanzierungen betrifft;“

                g) bis h) …

                g) bis h) …

 

 

                i) Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, ABl. L vom 30.10.2023 S. 1, soweit diese Richtlinie auch gewerberechtliche Bestimmungen über die Vermittlung von Personalkrediten und Finanzierungen betrifft;

Artikel 6

Änderung des Bankwesengesetzes

VIII. Abschnitt: Verbraucherbestimmungen

VIII. Abschnitt: Verbraucherbestimmungen

 

              § 33.    ...

              § 33.    ...

 

 

           § 33a.    Besondere Vorschriften für Verbraucherkreditverträge

 

              § 34.    bis § 37a. ...

              § 34.    bis § 37a. ...

 

Text

Text

 

I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen

 

Ausnahmen

Ausnahmen

 

§ 3. (1) bis (8) ...

§ 3. (1) bis (8) ...

 

(9) In Bezug auf die Einhaltung der § 39 Abs. 2b Z 11 und § 41 findet § 70 Abs. 1 Z 3 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. § 70 Abs. 1a und 1b sowie § 79 Abs. 4 sind diesbezüglich nicht anwendbar.

(9) In Bezug auf die Einhaltung des § 33 einschließlich der auf Grund von § 33 Abs. 2 erlassenen Verordnung, des § 33a einschließlich der auf Grund von § 33a Abs. 2 erlassenen Verordnung, des § 39 Abs. 2b Z 11 und des § 41 ist § 70 Abs. 1 Z 3 derart anzuwenden, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. § 70 Abs. 1a und 1b sowie § 79 Abs. 4 sind diesbezüglich nicht anwendbar.

 

(10) und (11) ...

(10) und (11) ...

 

VIII. Verbraucherbestimmungen

VIII. Verbraucherbestimmungen

 

Besondere Vorschriften für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge

Besondere Vorschriften für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge

 

§ 33. (1) bis (5) …

§ 33. (1) bis (5) …

 

(6) Die Kreditinstitute haben entsprechend den europäischen Gepflogenheiten angemessene Strategien und Verfahren bezüglich Zahlungsrückständen bei Verbraucherkrediten gemäß § 2 Abs. 3 HIKrG und gemäß § 2 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, festzulegen und anzuwenden, bevor Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden. Die Strategien und Verfahren müssen den Umständen der Verbraucher Rechnung tragen und können insbesondere Folgendes umfassen:

(6) Die Kreditinstitute haben entsprechend den europäischen Gepflogenheiten angemessene Strategien und Verfahren bezüglich Zahlungsrückständen bei Verbraucherkrediten gemäß § 2 Abs. 3 HIKrG und gemäß § 2 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes 2026 – VKrG 2026, BGBl. I Nr. XXX/2026, festzulegen und anzuwenden, bevor Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden. Die Strategien und Verfahren müssen den Umständen der Verbraucher Rechnung tragen und können insbesondere Folgendes umfassen:

 

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

(7) …

(7) …

 

 

Besondere Vorschriften für Verbraucherkreditverträge

 

 

§ 33a. (1) Die Kreditinstitute

 

 

           1. haben angemessene und wirksame Vorkehrungen zu treffen und dauernd einzuhalten, um erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes 2026 – VKrG 2026, BGBl. I Nr. XXX/2026, hintanzuhalten, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucher gefährden können oder beeinträchtigen;

 

 

           2. haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anbieten und Abschließen von Verbraucherkrediten, die in den Anwendungsbereich des VKrG 2026 fallen, befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Anbieten und das Abschließen von Kreditverträgen, die Kreditvermittlungstätigkeit und das Erbringen von Beratungsdienstleistungen sowie in Bezug auf die Verbraucherrechte in ihrem Geschäftsbereich verfügen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen; beinhaltet der Abschluss eines Kreditvertrags damit verbundene Nebenleistungen, so sind angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlich;

 

 

           3. haben sicherzustellen, dass ihre Vergütungspolitik für die in Z 2 genannten Mitarbeiter so ausgestaltet ist, dass sie der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln bei der Vergabe von Verbraucherkrediten gemäß § 21 VKrG 2026 nicht entgegensteht;

 

 

           4. haben hinsichtlich der in Z 2 genannten Verbraucherkredite bei der Festlegung der Vergütungspolitik und praktiken zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 39b und entsprechend ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten dafür Sorge zu tragen, dass

 

 

               a) für die für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter die Vergütungspolitik an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes ausgerichtet ist und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten beinhaltet, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Vergütung nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Kreditanträge abhängt;

 

 

               b) für Mitarbeiter, die Beratungsdienstleistungen gemäß § 16 VKrG 2026 erbringen, die Struktur der Vergütung deren Fähigkeit nicht darin beeinträchtigt, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln und dass sie insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt ist;

 

 

                c) die Vergütungspolitik mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken, die über das vom Kreditinstitut tolerierte Maß hinausgehen, ermutigt;

 

 

           5. haben dafür Sorge zu tragen, dass Verbrauchern Verbraucherkredite nicht ohne deren vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung gewährt werden;

 

 

           6. haben über Verfahren und Strategien zur frühzeitigen Erkennung von Verbrauchern, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu verfügen;

 

 

           7. haben entsprechend den europäischen Gepflogenheiten angemessene Strategien und Verfahren bezüglich Zahlungsrückstände festzulegen und anzuwenden, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Die Strategien und Verfahren haben den individuellen Umständen des Verbrauchers Rechnung zu tragen. Kreditinstitute sind, außer in begründeten Fällen, nicht verpflichtet, den Verbrauchern entsprechende Maßnahmen wiederholt anzubieten. Die Strategien und Verfahren können insbesondere Folgendes umfassen:

 

 

               a) eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags;

 

 

               b) eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:

 

 

                    aa) eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags;

 

 

                    bb) eine Änderung der Art des Kreditvertrags;

 

 

                     cc) einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum;

 

 

                    dd) eine Herabsetzung des Sollzinssatzes;

 

 

                     ee) ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung;

 

 

                      ff) anteilige Rückzahlungen;

 

 

                    gg) Währungsumrechnungen;

 

 

                    hh) einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung;

 

 

Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, bei einer Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags eine Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß § 17 VKrG 2026 durchzuführen, sofern der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag durch die Änderung des Kreditvertrags nicht deutlich erhöht wird.

 

 

(2) Die FMA

 

 

           1. hat die Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen;

 

 

           2. hat die Erfüllung der in Abs. 1 festgelegten Anforderungen zu überwachen;

 

 

           3. ist befugt, von den Kreditinstituten die Vorlage aller für die Einhaltung der in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erforderlichen Nachweise zu verlangen.

 

 

(3) Vertrauliche Informationen, die die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen erhält, dürfen nur in zusammengefasster oder allgemeiner Form weitergegeben werden; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das Strafrecht fallen oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind. Der Austausch oder die Weitergabe dieser vertraulichen Informationen zwischen der FMA und den anderen gemäß der Richtlinie (EU) 2023/2225 zuständigen Behörden ist jedenfalls gestattet. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, sowie für von ihr beauftragte Prüfer und Sachverständige.

 

XXI. Sparvereine und Werkssparkassen

XXI. Sparvereine und Werkssparkassen

 

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

 

§ 98. (1) bis (5) ...

§ 98. (1) bis (5) ...

 

(5a) ...

(5a) ...

 

           1. bis 11. ...

           1. bis 11. ...

 

 

        12. die Pflichten zu angemessenen und wirksamen Vorkehrungen gemäß § 33a Abs. 1 verletzt,

 

[...]

[...]

 

(5b) bis (6) ...

(5b) bis (6) ...

 

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

Verweise und Verordnungen

Verweise und Verordnungen

 

§ 105. (1) bis (28) …

§ 105. (1) bis (28) …

 

 

(29) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2023/2225 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2008/48/EG, ABl. Nr. L 2023/2225 vom 30.10.2023, anzuwenden.

 

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

 

§ 107. (1) bis (120) ...

§ 107. (1) bis (120) ...

 

 

(121) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 33a, § 3 Abs. 9, § 33 Abs. 6, § 33a samt Überschrift, § 98 Abs. 5a Z 12, § 105 Abs. 29 und § 109 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden.

 

§ 109. (1) bis (5) …

§ 109. (1) bis (5) …

 

 

(6) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/202X wird die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2008/48/EG, ABl. Nr. L 2023/2225, vom 30.10.2023 hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute teilweise umgesetzt.

 

[...]

[...]