475 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Organtransplantationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Organtransplantationsgesetz – OTPG, BGBl. I Nr. 108/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „oder waren“ eingefügt.

2. Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Werbungen für Organe als Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, das auf Gewinn gerichtet ist, oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der auf Gewinn gerichteten Vermittlung von Organen sind unzulässig.“

3. In § 4 Abs. 5 wird nach dem Wort „Organe“ die Wortfolge „oder deren Vermittlung“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.“

4. In § 14 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „den jeweiligen Landeshauptmann zu benachrichtigen, der“ durch die Wort- und Zeichenfolge „die jeweilige Landeshauptfrau/den jeweiligen Landeshauptmann zu benachrichtigen, die/der“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister“ ersetzt.

6. In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit und dem jeweiligen Landeshauptmann“ durch die Wort- und Zeichenfolge „der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister und der/dem jeweiligen Landeshauptfrau/Landeshauptmann“ ersetzt.

7. In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers“ ersetzt.

8. In § 16 Z 1 wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wortfolge „die/den für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister“ ersetzt.

9. In § 18 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt,“.

10. In § 18 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „erzielt,“ die Wort- und Zeichenfolge „oder für Organe als Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, das auf Gewinn gerichtet ist, oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der auf Gewinn gerichteten Vermittlung von Organen wirbt,“ eingefügt.

11. In § 18 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Organe“ die Wortfolge „oder deren Vermittlung“ eingefügt.

12. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:

§ 19b. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Z 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

13. In § 20 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wort- und Zeichenfolge „die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister“ ersetzt.