Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Bundesgesetz, mit dem das Organtransplantationsgesetz geändert wird |
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1. Abschnitt |
1. Abschnitt |
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Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen |
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Geltungsbereich |
Geltungsbereich |
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§ 2. (1) ... |
§ 2. (1) ... |
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(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Verwendung von Organen zu Forschungszwecken, sofern diese nicht zur Transplantation in den menschlichen Körper bestimmt sind. |
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Verwendung von Organen zu Forschungszwecken, sofern diese nicht zur Transplantation in den menschlichen Körper bestimmt sind oder waren. |
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2. Abschnitt |
2. Abschnitt |
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Grundsätze der Organspende |
Grundsätze der Organspende |
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Grundsätze der Spende |
Grundsätze der Spende |
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§ 4. (1) bis (3) ... |
§ 4. (1) bis (3) ... |
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(4) Werbungen für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit dürfen keine Bezugnahme auf finanziellen Gewinn oder vergleichbare Vorteile enthalten. |
(4) Werbungen für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit dürfen keine Bezugnahme auf finanziellen Gewinn oder vergleichbare Vorteile enthalten. Werbungen für Organe als Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, das auf Gewinn gerichtet ist, oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der auf Gewinn gerichteten Vermittlung von Organen sind unzulässig. |
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(5) Organe dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind. |
(5) Organe oder deren Vermittlung dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. |
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(6) ... |
(6) ... |
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5. Abschnitt |
5. Abschnitt |
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Rückverfolgbarkeit, Organvigilanz, Berichtswesen |
Rückverfolgbarkeit, Organvigilanz, Berichtswesen |
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Organvigilanz |
Organvigilanz |
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§ 14. (1) bis (2) ... |
§ 14. (1) bis (2) ... |
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(3) Die Gesundheit Österreich GmbH hat bei Vorliegen eines schwerwiegenden Zwischenfalles oder einer schwerwiegenden unerwünschten Reaktion erforderlichenfalls den jeweiligen Landeshauptmann zu benachrichtigen, der im Rahmen der sanitären Aufsicht gemäß den §§ 60 ff des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, entsprechende Maßnahmen zu veranlassen hat. |
(3) Die Gesundheit Österreich GmbH hat bei Vorliegen eines schwerwiegenden Zwischenfalles oder einer schwerwiegenden unerwünschten Reaktion erforderlichenfalls die jeweilige Landeshauptfrau/den jeweiligen Landeshauptmann zu benachrichtigen, die/der im Rahmen der sanitären Aufsicht gemäß den §§ 60 ff des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, entsprechende Maßnahmen zu veranlassen hat. |
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(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das bei der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen einzuhaltende Verfahren sowie Art und Umfang derartiger Meldungen erlassen. |
(4) Die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das bei der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen einzuhaltende Verfahren sowie Art und Umfang derartiger Meldungen erlassen. |
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(5) ... |
(5) ... |
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Aufzeichnungen und Berichte |
Aufzeichnungen und Berichte |
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§ 15. (1) Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren haben der Gesundheit Österreich GmbH quartalsweise in anonymisierter Form Berichte über die Anzahl der potentiellen und diagnostizierten verstorbenen Spenderinnen/Spender, Anzahl der Spenderinnen/Spender sowie Art und Menge der bereitgestellten und transplantierten oder entsorgten Organe der vorangegangenen Monate zu übermitteln. Diese Daten sind auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit und dem jeweiligen Landeshauptmann umgehend zu übermitteln. |
§ 15. (1) Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren haben der Gesundheit Österreich GmbH quartalsweise in anonymisierter Form Berichte über die Anzahl der potentiellen und diagnostizierten verstorbenen Spenderinnen/Spender, Anzahl der Spenderinnen/Spender sowie Art und Menge der bereitgestellten und transplantierten oder entsorgten Organe der vorangegangenen Monate zu übermitteln. Diese Daten sind auf Verlangen der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister und der/dem jeweiligen Landeshauptfrau/Landeshauptmann umgehend zu übermitteln. |
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(2) ... |
(2) ... |
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(3) Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Wege des Bundesministeriums für Gesundheit der Europäischen Kommission bis zum 27. August 2013 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu übermitteln. |
(3) Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Wege der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers der Europäischen Kommission bis zum 27. August 2013 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu übermitteln. |
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Automationsunterstützter Datenverkehr |
Automationsunterstützter Datenverkehr |
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§ 16. ... |
§ 16. ... |
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1. das Bundesministerium für Gesundheit, |
1. die/den für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister, |
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2. bis 4. ... |
2. bis 4. ... |
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6. Abschnitt |
6. Abschnitt |
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Internationaler Organaustausch |
Internationaler Organaustausch |
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§ 17. (1) ... |
§ 17. (1) ... |
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(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Charakterisierung von Organen und Spenderinnen/Spendern sowie der zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlichen Informationen im Hinblick auf den internationalen Austausch von Organen erlassen, sofern dies im Interesse der Qualität und Sicherheit von Organen erforderlich ist. |
(2) Die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Charakterisierung von Organen und Spenderinnen/Spendern sowie der zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlichen Informationen im Hinblick auf den internationalen Austausch von Organen erlassen, sofern dies im Interesse der Qualität und Sicherheit von Organen erforderlich ist. |
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7. Abschnitt |
7. Abschnitt |
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Verwaltungsstrafbestimmungen |
Verwaltungsstrafbestimmungen |
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§ 18. (1) Wer |
§ 18. (1) Wer |
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1. bis 7. ... |
1. bis 7. ... |
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begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro zu bestrafen. |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro zu bestrafen. |
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(2) Wer |
(2) Wer |
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1. ... |
1. ... |
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2. für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit entgegen § 4 Abs. 4 wirbt, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil in Aussicht stellt oder erzielt, |
2. für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit entgegen § 4 Abs. 4 wirbt, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil in Aussicht stellt oder erzielt, oder für Organe als Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, das auf Gewinn gerichtet ist, oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der auf Gewinn gerichteten Vermittlung von Organen wirbt, |
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3. entgegen § 4 Abs. 5 Rechtsgeschäfte abschließt, die Organe zum Gegenstand haben und auf Gewinn gerichtet sind, |
3. entgegen § 4 Abs. 5 Rechtsgeschäfte abschließt, die Organe oder deren Vermittlung zum Gegenstand haben und auf Gewinn gerichtet sind, |
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4. bis 12. ... |
4. bis 12. ... |
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begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leben und Gesundheit entstanden oder die/der Täterin/Täter bereits zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist. |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leben und Gesundheit entstanden oder die/der Täterin/Täter bereits zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist. |
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(3) ... |
(3) ... |
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8. Abschnitt |
8. Abschnitt |
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Schlussbestimmungen |
Schlussbestimmungen |
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§ 19b. Die §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 1 und 3, 16 Z 1, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 2 sowie 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. |
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§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit betraut. |
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister betraut. |