477 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Immunitätsausschusses

über das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, do. GZ. 9 St 5/26p - 1.1, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Andreas Hanger gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt ersucht mit Schreiben vom 17. März 2026, do. GZ. 9 St 5/26p - 1.1, eingelangt am 19. März 2026, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Andreas Hanger wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB.

 

Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 23. April 2026 in Verhandlung gezogen und mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass ein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Andreas Hanger besteht, und einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Andreas Hanger nicht zuzustimmen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter MMag. Jakob Grüner, LL.M. gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Immunitätsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

In Behandlung des Ersuchens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, do. GZ. 9 St 5/26p - 1.1, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Andreas Hanger wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B‑VG festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Andreas Hanger besteht; einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Andreas Hanger wird nicht zugestimmt.

Wien, 2026 04 23

                   MMag. Jakob Grüner, LL.M.                                              Mag. Selma Yildirim

                                  Berichterstattung                                                                           Obfrau