492 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (473 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben wird, das Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen wird, das Maklergesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerKRÄG 2026)

Ziel

Die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, ABl. Nr. L 2023/2225 vom 30.10.2023, war bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden.

Zur Umsetzung dieser Richtlinie soll das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen werden.

 

A. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225

Die Europäische Kommission hat Evaluierungen der Richtlinie 2008/48/EG vorgenommen, aus denen hervorgegangen ist, dass die Richtlinie bei der Sicherstellung hoher Verbraucherschutzstandards und der Förderung der Entwicklung eines Binnenmarkts für Kredite nur teilweise wirksam war. Das liege zum einen an einer ungenauen Formulierung einiger Bestimmungen der Richtlinie, die dazu geführt hätten, dass einige Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen als in der genannten Richtlinie vorgesehen erlassen haben und dadurch ein in einigen Aspekten fragmentierter Rechtsrahmen für Verbraucherkreditverträge in der Union entstanden sei. Zum anderen hätten Entwicklungen im Zuge der Digitalisierung, der praktischen Anwendung und der Durchsetzung in den Mitgliedstaaten bewirkt, dass einige Aspekte des Verbraucherkreditmarkts nicht unter die Richtlinie fallen. Die rasanten technologischen Entwicklungen hätten zu erheblichen Veränderungen, etwa durch das Aufkommen neuer Produkte und der Weiterentwicklung des Verhaltens und der Vorlieben der Verbraucher geführt.

Die Europäische Kommission hat daher am 30. Juni 2021 einen Vorschlag für eine neue Richtlinie über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (COM[2021] 347 final) vorgelegt, der im Wesentlichen deutliche Ausweitungen des Anwendungsbereichs, strengere Rahmenbedingungen wie beispielsweise erweiterte Informationspflichten, eine Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung und weitere, teilweise an die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2015 S. 34) angelehnte, Bestimmungen enthielt. Der Gesetzgebungsprozess wurde im Herbst 2023 abgeschlossen und die neue Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, ABl. L vom 30.10.2023 S. 1, (im Folgenden: „neue Verbraucherkreditrichtlinie“ oder „die Richtlinie“) am 30. Oktober 2023 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Richtlinie ist bis 20. November 2025 umzusetzen.

Ebenso wie die Vorgängerrichtlinie 2008/48/EG ist auch die nun umzusetzende neue Verbraucherkreditrichtlinie vollharmonisierend; daher sind innerstaatliche Bestimmungen, die in den von der Richtlinie erfassten Bereichen inhaltlich von der Richtlinie abweichen, auch dann unzulässig, wenn sie dem Verbraucher stärkeren Rechtsschutz oder sonst eine bessere Rechtsposition verschaffen.

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:

                        – Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: In den Anwendungsbereich der Richtlinie werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                        – Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten.

                        – Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten;

                        – Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei „voreingestellten Optionen“; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;

                        – Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen;

                        – Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;

                        – Verschärfung des Sanktionenregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden.

 

B. Die Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie durch Aufhebung des alten, in Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG ergangenen Verbraucherkreditgesetzes und Neuerlassung eines Verbraucherkreditgesetzes 2026 (VKrG 2026) erfolgen.

 

C. Wesentliche Gesichtspunkte und Überlegungen bei der Umsetzung

Wesentlichste Änderung ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs; im Vergleich zur Umsetzung der Vorgängerrichtlinie 2008/48/EG ist der Umfang jener Kreditierungen, auf die die Bestimmungen zu erstrecken sind, deutlich weiter, weil die Untergrenze von EUR 200 entfallen ist und nun auch „zins- und gebührenfreie“ (also unentgeltliche) Verträge von der Richtlinie umfasst sind, die bisher ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG ausgenommen waren.

Damit gewinnt das Verbraucherkreditrecht über das „klassische Konsumkreditgeschäft“ hinaus enorm an praktischer Bedeutung: Jeder Zahlungsaufschub bzw. jede Finanzierungshilfe, mag sie auch kurzfristig oder unentgeltlich gewährt werden, muss nunmehr unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherkreditregimes behandelt werden. Dadurch wollte der Unionsgesetzgeber in erster Linie das aus verbraucherschutzrechtlichen Gesichtspunkten problematische (vorwiegend digital abgewickelte) Geschäftsmodell „Buy Now Pay Later“ erfassen. Abhilfe für im Online-Handel auch aus Verbrauchersicht grundsätzlich erwünschte Zahlungsaufschübe soll hier ein (leider äußerst komplex formulierter) Ausnahmetatbestand bieten, der sich in Art. 2 Abs. 2 lit. h der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (im vorliegenden Entwurf umgesetzt in § 39 Abs. 2 Z 3) findet. Eine weitere – ausdrücklich optionale – Einschränkung des Anwendungsbereichs ist auch für „Debitkarten mit Zahlungsaufschub“ (Art. 2 Abs. 5 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, umgesetzt in § 39 Abs. 2 Z 2 des Entwurfs) vorgesehen; hier sollen jene gängigen Kreditkarten, die Verbrauchern im Wege einer zeitlich verzögerten Zahlungsabwicklung die Anpassung ihres Haushaltsbudgets an ihr monatliches Einkommen ermöglichen, vom Pflichtenregime des Verbraucherkreditrechts ausgenommen werden können. Von dieser Option wird im vorliegenden Entwurf Gebrauch gemacht.

Trotz dieser wesentlichen Änderung des Anwendungsbereichs – der unionsrechtliche Begriff des „Verbraucherkreditvertrags“ hat sich hingegen nicht verändert – hält der vorliegende Entwurf an der bisherigen Systematik des Verbraucherkreditgesetzes fest: Weiterhin soll die Umsetzung im 2. Abschnitt auf den „klassischen“ Kreditvertrag im Sinn des § 988 ABGB beschränkt sein. Da der Kreditvertrags-Begriff der Verbraucherkreditrichtlinie wie bisher vom Verständnis des „Kreditvertrags“ nach österreichischem Zivilrecht abweicht und sämtliche sonstige Kreditierungsformen, wie etwa Zahlungsaufschübe und Darlehen, einschließt, werden die zunächst nur für den Kreditvertrag im Sinn des § 988 ABGB getroffenen Regelungen in der Folge mit den notwendigen bzw. von der Richtlinie vorgegebenen Differenzierungen auf andere Vertragsarten ausgedehnt, nämlich im 3. Abschnitt auf die Überziehungsmöglichkeit, im 4. Abschnitt auf die Überschreitung und im 5. Abschnitt auf Zahlungsaufschübe und alle sonstigen Finanzierungshilfen. Um die dogmatische Einordnung des österreichischen „Verbraucherkreditvertrags“ als entgeltliches Gelddarlehen im Sinn des § 988 ABGB nicht aufzugeben, war es notwendig, insbesondere in den – den „Sonderformen“ des Verbraucherkreditvertrags gewidmeten – Abschnitten 3 bis 5 Änderungen vorzunehmen und alle Bestimmungen auch auf die unentgeltlichen Varianten von Überziehungsmöglichkeiten, Überschreitungen und Zahlungsaufschüben und sonstigen Finanzierungshilfen zu erstrecken. Der 5. Abschnitt umfasst nunmehr auch unentgeltliche Darlehensverträge. Soweit im vorliegenden Entwurf die Möglichkeit genutzt wurde, im Rahmen von Optionen (etwa Art. 2 Abs. 8 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie) den Anwendungsbereich einzuschränken, waren diese Einschränkungen gleichsam „horizontal“ in allen Varianten abzubilden.

Der 2. Abschnitt des neuen Verbraucherkreditgesetzes 2026 regelt somit weiterhin den „klassischen“ Verbraucherkreditvertrag als entgeltliches Gelddarlehen nach § 988 ABGB als Standardfall, der 3. Abschnitt die entgeltlichen (sowie nunmehr auch unentgeltlichen) Überziehungsmöglichkeiten, für die im Wesentlichen die Bestimmungen des 2. Abschnitts anwendbar sind, der 4. Abschnitt die entgeltlichen (sowie nunmehr auch unentgeltlichen) Überschreitungen und der 5. Abschnitt die entgeltlichen (sowie nunmehr auch unentgeltlichen) Zahlungsaufschübe und sonstigen Finanzierungshilfen einschließlich unentgeltlicher Darlehensverträge.

 

Als weiterer wesentlicher Aspekt hervorzuheben ist – neben der teilweise wortgleichen Übernahme einiger Bestimmungen der „Vorgängerrichtlinie“, das ist die „alte“ Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG – der Einfluss der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU, die in Österreich im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG), BGBl. I Nr. 135/2015, umgesetzt wurde. So finden sich im vorliegenden Umsetzungsentwurf dem Verbraucherkreditrecht bisher unbekannte Bestimmungen wie die Verpflichtung zu Bereitstellung allgemeiner Informationen (Art. 9 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, der Art. 13 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie entspricht) oder das Verbot von Kopplungsgeschäften samt optionalem Ausnahmeregime (Art. 14 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, der Art. 12 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nachgebildet ist). Der Rechtsrahmen für Verbraucherkreditverträge (Konsumkredit sowie Immobilienkredite) hat dadurch allerdings nicht an Komplexität verloren, im Gegenteil: (punktuelle) Abweichungen und Umformulierungen in den aus der Wohnimmobilienkreditrichtlinie entnommenen Bestimmungen führen zur Bildung einer weiteren „Rechtsschicht“ im neuen Verbraucherkreditrecht, Literatur und Rsp zum HIKrG kann hier wiederum nicht vorbehaltlos herangezogen werden.

Vor diesem Hintergrund wurde neben der Beibehaltung der Systematik des bestehenden Verbraucherkreditgesetzes bei der Erstellung des Entwurfs auch auf Kontinuität zu bestehenden Umsetzungsbestimmungen geachtet: Soweit der Text der neuen Verbraucherkreditrichtlinie von den Vorgänger- und Vorbild-Richtlinien (die „alte“ Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG und die Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU) nicht abweicht, behält der vorgeschlagene Entwurf die bisherige Formulierung der jeweiligen Umsetzungsbestimmung (VKrG aF bzw. HIKrG) bei.

 

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält aber auch völlig neue Aspekte, die nicht aus den Vorgänger- und Vorbild-Richtlinien stammen, und die sich im vorliegenden Entwurf eines Verbraucherkreditgesetzes 2026 wiederfinden: Das Diskriminierungsverbot nach Art. 6 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (umgesetzt in § 5 des Entwurfs) oder das Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite nach Art. 17 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (§ 7 des Entwurfs) sind ebenso neu wie die auf digitale Finanzprodukte zugeschnittenen Regelungen; dazu sind die punktuell bei den Informationspflichten angeordneten Darstellungserfordernisse (etwa beim Vertragsabschluss über das Smartphone), Bestimmungen zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (bei der Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung, aber auch schon bei der Erstellung von personalisierten Angeboten durch „Profiling“) sowie die Sonderbestimmung zur Qualität der Zustimmung des Verbrauchers, wenn (beim Online-Vertragsschluss) „Kästchen“ oder „voreingestellte Optionen“ verwendet werden, zu zählen. Als Hintergrund mitzubedenken ist bei diesen Bestimmungen auch stets der durch die Datenschutz-Grundverordnung, VO (EU) 2016/679, vorgegebene Rechtsrahmen sowie nunmehr auch die neue Verordnung über künstliche Intelligenz, VO (EU) 2024/1689.

Auf Zahlungsschwierigkeiten von Verbrauchern stellen die neuen Regelungen im Kontext von „Nachsichtsmaßnahmen“ ab: Der Art. 35 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (umgesetzt in § 31 des Entwurfs) ordnet die Pflicht des Kreditgebers zur „angemessenen Nachsicht“ (bei Zahlungsrückständen des Verbrauchers) an und entfernt sich durch die geänderte Formulierung von der noch in Art. 16a Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer anzunehmenden aufsichtsrechtlichen Stoßrichtung. In die gleiche Richtung gehen die neu vorgesehenen Pflichten des Kreditgebers bei der Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten oder Überschreitungen (Art. 24 Abs. 3 und 4 bzw. Art. 25 Abs. 4 und 5 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, umgesetzt in § 35 bzw. § 38 des Entwurfs).

 

Schließlich sind jene Änderungen hervorzuheben, durch die der Unionsgesetzgeber Klarstellungen und „Glättungen“ von im Zuge der Auslegung des alten Verbraucherkreditrechts aufgeworfenen Rechtsfragen erzielen wollte: Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Lexitor“ (Urteil des EuGH vom 11.9.2019, C-383/18) zu sehen ist die geänderte Formulierung der Bestimmung über die vorzeitige Rückzahlung (Art. 29 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, umgesetzt in § 29 des Entwurfs), die insbesondere Klarheit im Hinblick auf den Umfang der von der Ermäßigung umfassten Kosten schaffen soll. Auch die Änderung der Regelung über das Widerrufsrecht (in der österreichischen Terminologie „Rücktrittsrecht“) durch – weitgehende – Beseitigung eines „ewigen“ Rücktrittsrechts und Einführung einer absoluten Rücktrittsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen ist auf die in Deutschland ergangene Judikatur zum „Widerrufsjoker“ (siehe zur deutschen Rechtslage Jungmann, Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ durch die Verbraucherkredit-RL 2023?, NJW 2024, 1542) zurückzuführen.

 

Art. 31 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sieht vor, dass Mitgliedstaaten Maßnahmen – wie etwa Obergrenzen – einführen sollen, um Missbrauch wirksam zu verhindern und sicherzustellen, dass Verbrauchern keine übermäßig hohen Sollzinssätze, effektiven Jahreszinssätze oder Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher in Rechnung gestellt werden können.

Der vorliegende Entwurf sieht – wie nach bisheriger Rechtslage – keine fixen Obergrenzen vor. Auf Zinsen ist jedoch die allgemeine Bestimmung des Wucherverbotes nach § 879 Abs. 2 Z 4 ABGB anzuwenden, die neben einem auffallenden Missverhältnis von einander gegenüberstehenden Leistungen auch eine subjektive Komponente wie zum Beispiel die Ausnützung einer Zwangslage oder von Unerfahrenheit erfordert. Ebenso wenig darf die Grenze der guten Sitten nach § 879 Abs. 1 ABGB überschritten werden. Sollte die subjektive Komponente für die Erfüllung des Wuchertatbestands fehlen, ist daher eine Unzulässigkeit der Zinsenhöhe wegen Verstoßes gegen die guten Sitten möglich. Das Delikt des Wuchers ist darüber hinaus auch strafrechtlich sanktioniert (§§ 154, 155 StGB).

 

Abgesehen von der oben angesprochenen Kontinuität zu bestehenden Umsetzungsbestimmungen wurde bei der Erstellung des Entwurfs durchwegs besonderes Augenmerk auf eine möglichst richtliniengetreue Formulierung gelegt, sodass insbesondere dort, wo die neue Verbraucherkreditrichtlinie auslegungsbedürftige Formulierungen enthält, der Wortlaut der Richtlinie herangezogen wurde, um potentielle Richtlinienwidrigkeiten zu vermeiden.

 

D. Ergänzende Regelungen

Neben der Umsetzung des zivilrechtlichen Rahmens im Entwurf eines neuen Verbraucherkreditgesetzes 2026 enthält der Entwurf auch notwendige flankierende Regelungen im Maklergesetz, das an das neue Verbraucherkreditgesetz anzupassen war, im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und im Konsumentenschutzgesetz, wo die Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie zum Entfall der entsprechenden Sonderkollisionsnorm in § 13a KSchG führt.

Zur Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie im – zum BMF ressortierenden – Bankwesengesetz wird Folgendes ausgeführt:

Die Verbraucherkreditrichtlinie sieht die Zuständigkeit der EBA-NCA (European Banking Authority – National Competent Authority) – für Österreich also der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) – vor (Art. 41 Abs. 3 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie), sodass die FMA erstmals den behördlichen Vollzug im kollektiven Verbraucherkreditrecht übernehmen wird. Durch die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie wird nun zwischen dem individuellen Verbraucherschutz (im VKrG 2026 geregelt) und kollektiven Verbraucherschutz (im BWG geregelt, wenn die Kreditvergabe durch ein Kreditinstitut erfolgte, ansonsten in der GewO 1994) unterschieden.

Art. 16 Abs. 4 und 6 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie über Beratungsdienstleistungen durch Kreditgeber oder Kreditvermittler ähnelt weitgehend der Bestimmung des Art. 22 Abs. 4 und 6 Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU (Mortgage Credit Directive, abgekürzt „MCD“) und bedarf, wie auch damals bei der MCD, keiner nationalen Umsetzung. Art. 16 Abs. 4 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie regelt, dass unabhängige Beratung – sofern die Mitgliedstaaten das Wahlrecht des ersten Unterabsatzes (Untersagung der Verwendung bestimmter Begriffe) nicht ausüben (Österreich übt das genannte Mitgliedstaaten-Wahlrecht nicht aus) – sowohl von Kreditgebern als auch von Kreditvermittlern angeboten werden kann. Dabei müssen sie eine ausreichende Auswahl an Kreditverträgen aus dem Markt berücksichtigen. In Österreich gibt es keine marktbeherrschenden Kreditgeber. Daher ist davon auszugehen, dass Kreditgeber auch Fremdprodukte in ihre Beratung einbeziehen. Infolgedessen handeln sie sowohl als Kreditgeber als auch als Kreditvermittler und benötigen eine entsprechende Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und Z 18 lit. b BWG. Da Kreditinstitute in ihrer Rolle als Kreditvermittler zugleich als Kreditgeber auftreten, gelten für sie auch die Anforderungen an eine unabhängige Kreditberatung. In Österreich ist die unabhängige Kreditberatung durch die Definition des „unabhängigen Kreditmaklers“ in § 136e Abs. 4 GewO 1994 geregelt. Die FMA nutzt diese Definition auch als Maßstab für die Aufsicht über Kreditinstitute, wenn sie als Kreditvermittler tätig sind. Letztlich wird dieses Gewerbe in solchen Fällen als Bankgeschäft betrachtet. Allerdings ist der FMA kein Kreditinstitut bekannt, das tatsächlich unabhängige Kreditberatung anbietet. Daher sind bestimmte weitergehende Begriffsbestandteile in der Praxis ohne Bedeutung. Somit entsteht durch die fehlende Umsetzung von Art. 16 Abs. 4 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie keine Regelungslücke. Ein Kreditgeber, der unabhängige Kreditberatung anbietet, unterliegt ohnehin den Pflichten eines Kreditvermittlers, da diese Tätigkeit als Bankgeschäft einzustufen ist. Daher ist eine gesonderte Umsetzung nicht erforderlich, da § 136e Abs. 4 GewO 1994 dies bereits abdeckt.

Bezüglich Art. 16 Abs. 6 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie: Für Kreditinstitute ist die Einhaltung dieser Vorschrift durch § 98 Abs. 1 BWG sichergestellt, der den unerlaubten Geschäftsbetrieb verhindert. Dies liegt daran, dass die Kreditvermittlung als Teilbereich des Gewerbes der gewerblichen Vermögensberatung gilt (§ 94 Z 75, § 95 GewO 1994). Damit dürfen Beratungs- und andere reglementierte Tätigkeiten nur von Personen ausgeübt werden, die dafür eine gewerberechtliche Berechtigung haben. Wer ohne diese Berechtigung tätig wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann gemäß § 366 GewO 1994 bestraft werden.

Art. 37 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie bedarf keiner nationalen Umsetzung, da die Verfahren (Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung) für Kreditinstitute bereits im BWG vorhanden sind. Das in Abs. 3 den Mitgliedstaaten eingeräumte Wahlrecht wird von Österreich nicht ausgenützt.

 

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG (Kredit- und Bankwesen) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG (Zivilrechtswesen).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Mai 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten MMag. Jakob Grüner, LL.M. die Abgeordneten Dr. Markus Tschank, Mag. Muna Duzdar und
Dr. Alma Zadić, LL.M. sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (473 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2026 05 12

                   MMag. Jakob Grüner, LL.M.                                             Mag. Klaus Fürlinger

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann