493 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (476 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 geändert wird

Ziel

Die Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 2024/1275 vom 08.05.2024 (in der Folge: GebäudeRL 2024 oder Richtlinie) ist großteils bis zum 29. Mai 2026 in das österreichische Recht umzusetzen.

Die Umsetzung von Art. 20 dieser Richtlinie macht Anpassungen im Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) erforderlich.

Inhalt des Entwurfs

Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 ist Art. 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13 (in der Folge: GebäudeRL 2010 oder Vorgängerrichtlinie) umgesetzt, soweit Art. 12 Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf bzw. bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts und Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält.

Die Nachfolgebestimmung in Art. 20 der GebäudeRL 2024 enthält im Vergleich zu Art. 12 der Vorgängerrichtlinie geringfügig geänderte Vorgaben. An diese ist das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 anzupassen.

So soll künftig auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird (§ 2 Z 5 in Verbindung mit § 4). Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll nun auf Grund geänderter Richtlinienvorgaben neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein (§ 3). Da sich die Inhalte der Energieausweise ändern werden, sollen in § 3 überdies als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors entfällt. Der Vorschlag geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (in der Folge: OIB-Richtlinie 6) entsprechen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird § 3 anzupassen sein.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG (Zivilrechtswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 8 („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Mai 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten
Dr. Nikolaus Scherak, MA die Abgeordneten Lukas Brandweiner, Dr. Alma Zadić, LL.M.,
Mag. Manfred Sams und Mag. Harald Stefan sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Selma Yildirim,
Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zur Vermeidung einer Rückwirkung der Änderung des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012 soll das Datum des Inkrafttretens vom 30. Mai 2026 auf den 1. Juli 2026 verschoben werden.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Selma Yildirim, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2026 05 12

                      Dr. Nikolaus Scherak, MA                                                Mag. Klaus Fürlinger

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann