Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Zu Artikel I und II:

Die Bundesregierung hat sich erstmalig dazu entschlossen, dem Nationalrat auf Grundlage des Art. 51 Abs. 3 B-VG ein Budget für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr vorzulegen. Korrespondierend dazu wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ein Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2027 bis 2030 sowie ein Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2028 bis 2031 vorgelegt. Damit wird Art. 51 Abs. 1 und 2 B-VG in Verbindung mit §§ 12 und 15 Bundeshaushaltsgesetz 2013 Rechnung getragen, wonach die Bundesregierung dem Nationalrat jährlich gemeinsam mit dem Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes auch den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes samt Strategiebericht vorzulegen hat.

In den letzten Wochen wurden in intensiven Abstimmungen die budgetären Rahmenbedingungen ausgelotet und neben den Bundesfinanzgesetzen für die Finanzjahre 2027 und 2028 auch der Finanzrahmen 2027 bis 2030 sowie 2028 bis 2031 ausverhandelt. Der jeweilige Bundesfinanzrahmen beinhaltet die mittelfristige Haushaltsplanung, indem er die Auszahlungsseite des Budgets jeweils für folgende Finanzjahre beinhaltet. Die Gliederung erfolgt auf hochaggregierter Ebene in Rubriken und Untergliederungen. Die Rubriken beinhalten Auszahlungsobergrenzen für einzelne Politikbereiche und werden wiederum in Untergliederungen unterteilt. Deren Auszahlungsobergrenzen sind für den Geltungsbereich des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verbindlich. Weiters beinhaltet der Bundesfinanzrahmen Planstellenobergrenzen. Diese werden als die sogenannten „Grundzüge des Personalplanes“ in § 4 festgelegt.

Die Budgeterstellung und der Budgetvollzug müssen sich innerhalb des vorgegebenen bzw. beschlossenen Finanzrahmens bewegen, wodurch die Budgetdisziplin erhöht wird. Überschreitungen des Finanzrahmens sind nach Art. 51 Abs. 7 B-VG nur im Verteidigungsfall und bei Gefahr im Verzug möglich.

Gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat beim Beschluss des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes keine Mitwirkung zu.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel I und II:

Zu den einzelnen Maßnahmen, Beträgen und Werten des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2027 bis 2030 bzw. für die Finanzjahre 2028 bis 2031 wird auf den dazu von der Bundesregierung vorgelegten Strategiebericht verwiesen.