Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Da Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, insbesondere für neue Bundesstraßen, oft über mehrere Jahre anhängig sind, ist es notwendig, legistisch vorzusorgen, dass die Rechtswirkungen einer erlassenen Planungsgebietsverordnung nicht nach Ablauf der mit fünf Jahren festgesetzten und nicht verlängerbaren Frist des § 14 Abs. 5 Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, erlöschen, ohne dass das UVP-Genehmigungsverfahren für dasselbe Projekt mit Bescheid abgeschlossen werden konnte.
Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen nach § 14 Abs. 3 BStG 1971 Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen weder errichtet noch geändert werden. Ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden.
Der geschilderten Problematik langwieriger UVP-Genehmigungsverfahren wird im Entwurf dadurch begegnet, dass die Hemmung dieser Frist durch ein anhängiges UVP-Genehmigungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügt wird.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei).
Besonderer Teil
Zu § 14 Abs. 5:
Durch die Änderung in § 14 Abs. 5 erfolgt eine Hemmung der gesetzlichen Frist durch ein anhängiges UVP-Genehmigungsverfahren. Dadurch soll die beabsichtigte Rechts- und Planungssicherheit auf diesen Zeitraum erstreckt werden. Dies ist deshalb geboten, da die Praxis zeigt, dass die Verfahrensdauer von komplexen und langwierigen UVP-Genehmigungsverfahren mit der Frist von fünf Jahren nicht in Einklang steht. Die Bindung dieser Frist kommt der Rechtssicherheit zugute, da andernfalls während eines laufenden Verfahrens die Rechtswirkungen erlöschen könnten und allenfalls eine erneute Verordnung erlassen werden müsste, da befristete Verordnungen nicht verlängert werden können.
In einer derartigen Konstellation kann es nach Außerkrafttreten einer Planungsgebietsverordnung dazu kommen, dass betroffene Grundeigentümer bauliche Maßnahmen – etwa die Errichtung von Gebäuden oder Anlagen – setzen, die dem vorgesehenen Ausbau der Bundesstraße zuwiderlaufen. Im Falle einer späteren Genehmigung des Vorhabens müsste eine solche Bebauung unter Umständen kostenintensiv entfernt oder rückgebaut werden, was zu erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgeproblemen führen kann. Die vorgesehene Hemmung der Frist dient daher auch der Vermeidung solcher Konfliktlagen.
Die Änderung im letzten Satz des § 14 Abs. 5 dient der Rechtsklarheit. Durch die bisherige Regelung wurde im Fall der Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) lediglich das Außerkrafttreten der mit der Planungsgebietsverordnung „verbundenen Rechtsfolgen“, nicht jedoch der Verordnung selbst, angeordnet. Dies hat zur Folge, dass im „Rechtsinformationssystem des Bundes“ (RIS) Planungsgebietsverordnungen noch als geltend ausgewiesen werden, obwohl sie „totes Recht“ sind, weil die betreffenden Bundesstraßenbauvorhaben bereits verwirklicht sind oder weil die Fünf-Jahres-Frist längst abgelaufen ist. Dem wird nun durch die gesetzliche Anordnung des Außerkrafttretens der Planungsgebietsverordnung mit Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) samt entsprechender Kundmachungspflicht des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur begegnet.