Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird |
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Bundesstraßenplanungsgebiet |
Bundesstraßenplanungsgebiet |
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§ 14. (1) bis (4) … |
§ 14. (1) bis (4) … |
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(5) Die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf höchstens fünf Jahre beschränkt. Mit der Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) treten die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen außer Kraft. |
(5) Die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf höchstens fünf Jahre beschränkt. Diese Frist wird für die Dauer eines anhängigen Genehmigungsverfahrens gemäß UVP-G 2000 bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Mit der Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) treten Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 1b außer Kraft. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen. |
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(6) … |
(6) … |