5 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Budgetausschusses
über den Antrag 1/A der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Glücksspielgesetz geändert werden (FM-GwG-Anpassungsgesetz)
Die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 24. Oktober 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Hauptgesichtspunkte des Antrags:
Anpassungen an Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF) in Form von Empfehlungen
Die Empfehlungen der FATF enthalten in Empfehlung 1 eine Vorgabe, wonach Länder das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung einerseits bewerten und andererseits mindern müssen. Dabei haben die Länder und die Verpflichteten unter anderem entsprechende Strategien und Verfahren sowie interne Kontrollen zu implementieren. Die Umsetzung dieser Empfehlung für Finanzmarktteilnehmer und die Benennung der FMA als zuständige Aufsichtsbehörde wird in den Rahmen des FM-GwG eingebettet.
Ausweitung des Geltungsbereichs auf Kryptowertetransfers
Die Verordnung (EU) 2015/847 (‚Geldtransfer-Verordnung‘) wurde aufgrund von erheblichen Änderungen als Verordnung (EU) 2023/1113 neu gefasst. Die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, bei Geldtransfers Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger zu übermitteln, wird auf Basis der Änderungen der FATF-Standards auf Kryptowertetransfers ausgedehnt. Dabei wird abweichend vom Verweis auf virtuelle Vermögenswerte auf Kryptowerte verwiesen, weil dieser im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR) legaldefiniert wurde.
Sukzessive Ausweitung des Geltungsbereichs auf sämtliche gezielte finanzielle Sanktionen
Die Verordnung (EU) 2023/1113 schreibt Zahlungsdienstleistern und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen vor, über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen zu verfügen, die die Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sicherstellen. Um mittelfristig einen einheitlichen Sorgfaltsmaßstab am Finanzmarkt zu gewährleisten und um eine rechtliche Fragmentierung zu verhindern wird der Anwendungsbereich über die gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung hinaus auf sämtliche gezielte finanzielle Sanktionen ausgeweitet und findet auf sämtliche Verpflichtete nach dem FM-GwG Anwendung. Dies umfasst alle auf Basis des Sanktionengesetz 2024 verhängten gezielte finanzielle Sanktionen sowie unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union. Verpflichtete haben somit ab 2026 das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung sämtlicher gezielter finanzieller Sanktionen zu bewerten und zu mindern, insbesondere indem sie über entsprechende Strategien, Verfahren sowie interne Kontrollen verfügen. Die Ausweitung erfolgt schrittweise ab 2026, um eine geordnete Implementierung zu ermöglichen.
Umsetzung des Transparenzgebotes im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen nach den Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF)
Die Empfehlungen der FATF und die Guidance on Beneficial Ownership for Legal Persons, FATF (2023), enthalten Vorgaben, um den Missbrauch von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) zu verhindern. Von den drei zur Auswahl stehenden Optionen, dem Transparenzgebots, der Lizensierung der Nominees (Treuhänder) und dem generellen Verbot soll das Transparenzgebot umgesetzt werden. Dieses ist etwas weitergehender als die bislang bestehende Meldepflicht von Treuhandschaftsverhältnissen, lässt sich aber deutlich besser in der österreichischen Rechtspraxis umsetzen als die Lizensierung der Nominees oder das generelle Verbot von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen). Gleichzeitig kann mit dem Transparenzgebot der Missbrauch von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) effektiv erschwert werden und das Regelwerk betreffend das Register der wirtschaftlichen Eigentümer an die neuersten Vorgaben der FATF angepasst werden.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen), Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG: ‚Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen‘; Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG: ‚Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens‘, ‚Privatstiftungswesen‘, ‚Strafrechtswesen‘, ‚Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe‘; Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG: ‚Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit‘, ‚Vereinsrecht‘; Art. 10 Abs. 1 Z 8: ‚Angelegenheiten des Gewerbes‘; Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG: ‚Vertragsversicherungswesen‘ und auf § 7 Abs. 1 und 2 F VG 1948.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
keine
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes)
Zu Z 1 bis 3 (Inhaltsverzeichnis und § 1 Abs. 1):
Mit dieser Bestimmung wird Artikel 38 Z 2 lit. a der Verordnung (EU) 2023/1113 umgesetzt, durch welchen Artikel 3 Z 2 lit. g der Richtlinie (EU) 2015/849 angefügt und hierdurch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in die legaldefinierten Begriffsbestimmungen aufgenommen werden. In der deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2023/1113 wird mit Verweis auf Artikel 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 fälschlicherweise der Begriff ‚Anbieter von Krypto‑Dienstleistungen‘ und nicht der durch die Verordnung (EU) 2023/1114 legaldefinierte Begriff der ‚Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen‘ verwendet. Im Rahmen der Begleit- und Umsetzungsgesetzgebung wird durchgängig der korrekte Begriff, d.h. ‚Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen‘, verwendet. Die bisher erfassten Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen entfallen in Umsetzung des Artikel 38 Z 1 der Verordnung (EU) 2023/1113, durch welchen Artikel 2 Abs. 1 Z 3 lit. g und h der Richtlinie (EU) 2015/849 gestrichen wird. Bezüglich der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen siehe Erläuterungen zu § 43a.
Zu Z 4 (§ 2 Z 5 lit. b):
In § 2 Z 5 wird Artikel 38 Z 2 lit. b der Verordnung (EU) 2023/1113 umgesetzt, der Artikel 3 Z 8 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert.
Zu Z 5 und 6 (§ 2 Z 21 bis 25):
Der Inhalt des § 2 Z 21 (virtuelle Währungen) und 22 (Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen) entfällt in Entsprechung des Artikel 38 Z 1 der Verordnung (EU) 2023/1113, durch welchen Artikel 2 Abs. 1 Z 3 lit. g und h der Richtlinie (EU) 2015/849 gestrichen wird.
Durch die Novellierung des § 2 Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x (Kryptowert) wird Artikel 38 Z 2 lit. c der Verordnung (EU) 2023/1113 umgesetzt, der Artikel 3 Nr. 18 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert. Durch die Verordnung (EU) 2023/1114 wurde in den europäischen Rechtsrahmen eine umfassende und vollharmonisierte Regulierung von Kryptowerten eingeführt. Die bisher geltende Definition der virtuellen Währung entfällt und wird inhaltlich durch den in Artikel 3 Abs. 1 Z 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 legaldefinierten Begriff des Kryptowertes abgelöst.
Durch die Novellierung des § 2 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x (Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen) wird Artikel 38 Z 2 lit. c der Verordnung (EU) 2023/1113 umgesetzt, der Artikel 3 Z 19 der Richtlinie (EU) 2015/849 ändert. Durch die Verordnung (EU) 2023/1114 wurde in den europäischen Rechtsrahmen eine umfassende und vollharmonisierte Regulierung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt. Die bisher geltende Definition der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen entfällt und wird inhaltlich durch den in Artikel 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 legaldefinierten Begriff des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen abgelöst. Bezüglich des fälschlicherweise in der deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2023/1113 verwendeten Begriffs ‚Anbieter von Krypto-Dienstleistungen‘, siehe die Erläuterungen zu Z 1.
Durch § 2 Z 23 (selbst gehostete Adresse) wird Artikel 38 Z 2 lit. d der Verordnung (EU) 2023/1113 umgesetzt, durch welchen Artikel 3 Z 20 der Richtlinie (EU) 2015/849 angefügt wird.
Mit § 2 Z 24 (gezielte finanzielle Sanktionen) und Z 25 (gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung) werden Legaldefinitionen aufgenommen, da § 11a in Umsetzung des Artikel 38 Z 4 der Verordnung (EU) 2023/1113, wodurch Artikel 19a in die Richtlinie (EU) 2015/849 aufgenommen wurde, andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung als Risikominderungsmaßnahmen nennt.
Zu Z 7 bis 16 (§ 3 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1 bis 8 und § 4 Abs. 1):
Mit diesen Bestimmungen werden die Vorschriften zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse sowie jene zur Risikoanalyse auf Unternehmensebene an die Empfehlung 1 der Financial Action Task Force (FATF) angepasst. Diese Anpassung stellt eine Erweiterung auf den Bereich der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dar.
Ab 2026 entfällt die Einschränkung auf gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung und wird uneingeschränkt auf sämtliche gezielte finanzielle Sanktionen abgestellt.
Zu Z 17 (§§ 5 Z 2 lit. b, 8 Abs. 6, 19 Abs. 3, 25 Abs. 3, 27, 29 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 sowie 40 Abs. 1, 2 und 4):
Verweisaktualisierung.
Zu Z 18 (§ 6 Abs. 1 Z 2):
Mit dieser Bestimmung wird eine Klarstellung zur Vorlage von Stiftungszusatzurkunden nach § 10 PSG getroffen. Nunmehr soll im Hinblick auf die bestehende Aufsichtspraxis der FMA ausdrücklich festgeschrieben werden, dass der Verpflichtete Einsicht in diese Urkunden nehmen muss. In Stiftungszusatzurkunden von Privatstiftungen sind wichtige Informationen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten enthalten, wie Regelungen zu Begünstigten, Letztbegünstigtenregelungen und ergänzende Kompetenzen von Stiftungsorganen, welche einen Aufschluss über Begünstigten- und Kontrollverhältnisse der Stiftung geben.
Zu Z 19 (§ 10 Abs. 1 bis 5):
Mit dieser Bestimmung wird Artikel 38 Z 4 der Verordnung (EU) 2023/1113 umgesetzt, wodurch Artikel 19b in die Richtlinie (EU) 2015/849 aufgenommen wird. Gemäß Erwägungsgrund 60 der Verordnung (EU) 2023/1113 weisen Beziehungen, die für die Zwecke der Durchführung von Kryptowertetransfers bzw. der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen zwischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie in Drittländern ansässigen Anbietern aufgebaut wurden, Ähnlichkeiten mit Korrespondenzbankbeziehungen zu in Drittländern ansässigen Respondenzinstituten auf. Es handelt sich dabei um laufende und wiederkehrende Beziehungen, weshalb sie als eine Art Korrespondenzbankbeziehung zu betrachten und verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind.
Zu Z 20 (§11a):
Mit dieser Bestimmung wird Artikel 38 Z 4 der Verordnung (EU) 2023/1113 umgesetzt, wodurch Artikel 19a in die Richtlinie (EU) 2015/849 aufgenommen wird. Es handelt sich um die Verpflichtung zur Ermittlung und Bewertung des Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, das von Transfers an und von selbst gehosteten Adressen ausgeht. Grundlage für die Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen ist die Durchführung einer Risikoanalyse. Es handelt sich darüber hinaus um die Verpflichtung zur Einrichtung von internen Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Bewertung des Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, das von Transfers an und von selbst gehosteten Adressen ausgeht. Gemäß Erwägungsgrund 58 der Verordnung (EU) 2023/1113 können mit selbst gehosteten Adressen hohe Risiken und hohe technische und regulatorische Komplexität verbunden sein. Aus diesem Grund kann die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten indiziert sein.
Zu Z 21 (§ 23 Abs. 1 Z 1a):
Siehe Erläuterungen zu Z 18.
Zu Z 22 (§ 23a):
Mit dieser Bestimmung wird die Empfehlung 1 der FATF hinsichtlich der Implementierung von Strategien, Verfahren und Kontrollen für die Ermittlung, Bewertung, Überwachung, Steuerung und Minderung der Risiken der Proliferationsfinanzierung umgesetzt. In Anlehnung an § 23 FM-GwG umfassen diese Maßnahmen insbesondere die Einrichtung von Strategien, Kontrollen und Verfahren, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu analysieren (Risikoanalyse), wirksam zu mindern und zu steuern. Die Maßnahmen haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Verpflichteten zu stehen, sind in schriftlicher Form festzulegen, vom Leitungsorgan zu genehmigen und die Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen.
Die Maßnahmen haben sich dabei, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend, insbesondere an der Größe, Organisationsstruktur und Gefährdungssituation des einzelnen beaufsichtigten Unternehmens sowie an dessen Geschäfts- und Kundenstruktur auszurichten. Sie haben jedenfalls die schriftliche Festlegung und Anwendung der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen und Verfahren, die Einrichtung eines besonderen Beauftragten, Schulungsmaßnahmen sowie eine unabhängige Überprüfung durch die interne Revision zu umfassen. Verpflichtete haben über ausreichende technische und personelle Ressourcen zu verfügen, um sicherzustellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, Neu- und Bestandkunden sowie sämtliche relevante Personen (bspw. wirtschaftliche Eigentümer, vertretungsbefugte Personen, Zahlungsempfänger, Zahlungsdienstleister, Geschäftspartner etc.) mit den jeweils aktuellen Sanktionslisten abzugleichen und im Falle von (Neu-)Listungen Konten, Depots und sonstige Vermögenswerte unverzüglich zu sperren bzw. einzufrieren und bestehende Verfügungs- und Bereitstellungsverbote auch im Zahlungsverkehr einzuhalten. Um eine effektive Einhaltung von Sanktionsbestimmungen sicherzustellen, haben die Verpflichteten auch Augenmerk auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Naheverhältnis zu sanktionierten Personen, Gütern und Technologien und auf potenzielle Umgehungsgeschäfte zu legen. Anders als die risikobasierte Vorgangsweise im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung liegt den Sanktionsmaßnahmen ein regelbasierter Ansatz zu Grunde. Die Verwendung von IT-Systemen zur automatisierten Transaktions- und Kundenprüfung gegen Sanktionslisten hat sich somit in erster Linie nach der Kundenanzahl und dem Transaktionsaufkommen (Massengeschäft) zu richten. Darüber hinaus steigen die Anforderungen an die Maßnahmen auch mit der Komplexität des Geschäfts (bspw. Außenhandels- und Exportfinanzierung). Im Übrigen ist auf die geübte (Auslegungs-)Praxis zur Ausgestaltung der Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß § 23 FM-GwG zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung abzustellen. Die laufende Einhaltung der Strategien, Kontrollen und Verfahren ist von einem besonderen Beauftragten zu überwachen. Nach dem Vorbild des § 24 FM‑GwG sind Strategien und Verfahren auf Gruppenebene einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen, vom Leitungsorgan zu genehmigen, laufend anzuwenden, sowie deren Einhaltung vom besonderen Beauftragten sicherzustellen. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 zu organisatorischer Einbettung, persönliche und fachliche Eignung, Befugnisse, Berichtslinien und, Unabhängigkeit sind sinngemäß anzuwenden.
Strategien, Kontrollen und Verfahren sind an die bewährte Systematik im Bereich der Prävention Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angelehnt. Diese entsprechen den bereits geübten ‚good practices‘ der verpflichteten Unternehmen und den europarechtlichen Vorgaben gemäß Geldtransferverordnung (insbesondere Art. 23 der Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849, ABl. Nr. L 150 vom 9.6.2023 S. 1).
Die Einhaltung von Sanktionsbestimmungen erfordert eine sorgfältige Überprüfung von Transaktionen (in Fiat-Geld und Kryptowerten), Kunden, wirtschaftlichen Eigentümern, vertretungsbefugten Personen, Zeichnungsberechtigten usw. Die seitens der Verpflichteten bereits zur Einhaltung der Vorgaben des FM-GwG implementierten Strategien, Kontrollen und Verfahren einschließlich ihrer praktischen Implementierung sind sowohl auf organisatorischer Ebene als auch im Hinblick auf die in der Praxis durchzuführenden Prüfschritte bzw. einzuholenden KYC- und KYCC-Informationen ein geeigneter Ausgangspunkt. Zu beachten ist dabei allerdings, dass es sich bei den Vorschriften zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und bei den Sanktionsbestimmungen um voneinander unabhängige Regelungsregime mit unterschiedlicher Stoßrichtung handelt. Während im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Verhinderung des Einschleusens illegaler Vermögenswerte bzw. eine allfällige Verwendung von Vermögenswerten für Zwecke der Terrorismusfinanzierung im Zentrum steht, geht es bei den Sanktionsbestimmungen zentral darum, dass sanktionierten Personen und Entitäten Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugutekommen. Um eine effektive Einhaltung von Sanktionsbestimmungen sicherzustellen, ist seitens der Finanzmarktteilnehmer auch Augenmerk auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen in einer gewissen Nähe zu sanktionierten Personen, Gütern und Technologien bzw. auf potenzielle Umgehungsgeschäfte zu legen. Daraus kann sich beispielsweise ergeben, dass zur effektiven Einhaltung der Sanktionsbestimmungen Informationen, Daten und Dokumente erforderlich sind, die aus dem Blickwinkel der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf risikoorientierter Grundlage seitens der Verpflichteten nicht eingeholt werden müssen. Angesichts der Dynamik des Sanktionsregimes sind die Anforderungen an Beweiskraft von Informationen, Daten und Dokumenten stets von besonderer Bedeutung und ist daher – wie es in der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in Einzelfällen geboten ist – das Vorliegen von tagesaktuellen Daten, Informationen und Dokumenten erforderlich. Ebenso ist die Implementierung von speziell auf internationale Finanzsanktionen ausgerichteten Vorkehrungen, wie z. B. Indizien, im Rahmen der automationsunterstützen Überwachungsmechanismen zweckmäßig, um in Bezug auf Finanzsanktionen auffällige bzw. untypischen Transaktionen bzw. Transaktionsmuster und allfällige Sanktionsumgehungsvorgänge erkennen zu können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechend der Vorgaben des FM-GwG ermitteltes, erhöhtes Risiko für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, nicht mit einem allfälligen hohen Risiko im Hinblick die Einhaltung von Sanktionsbestimmungen korrelieren muss.
Zur Sicherstellung der Einhaltung gezielter finanzieller Sanktionen ist insbesondere die Verwendung von IT-Systemen zur automatisierten Transaktions- und Kundenprüfung gegen Sanktionslisten zweckmäßig (Risikomanagementsysteme). Solche Systeme haben auch über eine Funktion für das sogenannte ‚fuzzy matching‘ zu verfügen. Dabei handelt es sich um eine Suchmethode, mit der auch Ähnlichkeiten in der Schreibweise (Zeichenkette) berücksichtigt werden. Die Sensitivität des ‚fuzzy matching‘ ist angemessen zu kalibrieren. Sinngemäße Empfehlungen sind beispielsweise auch aus den ‚EBA Guidelines on internal policies, procedures and controls to ensure the implementation of union and national restrictive measures‘ (Enwurf Stand 21. Dezember 2023) zu entnehmen.
Ab 2026 entfällt die Einschränkung auf gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung und es wird allgemein auf gezielte finanzielle Sanktionen abgestellt. Die Risikoanalyse, die daraus abgeleiteten Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie die eingesetzten Risikomanagementsysteme haben sodann alle anwendbaren gezielten finanziellen Sanktionen zu berücksichtigen.
Zu Z 23 (§ 25 Abs. 1):
Mit § 25 Abs. 1 in der Fassung des Artikel 1 Z 20 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x wird mit 30. Dezember 2024 im Einleitungssatz des § 25 Abs. 1 der Verweis auf die Verordnung (EU) 2015/847 durch den Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/1113 ersetzt. Darüber hinaus werden die Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen durch die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als zu überwachende Verpflichtete ersetzt.
Im Übergangszeitraum vom 30. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2025 gelten Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen registriert wurden, bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e in Verbindung mit Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (vgl. § 43a sowie Artikel 143 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114).
Ab 2026 entfällt der Verweis auf Proliferationsfinanzierung. Die FMA überwacht Finanzmarktteilnehmer sodann mit dem Ziel die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung sämtlicher gezielter finanzieller Sanktionen zu verhindern.
Zu Z 24 bis 26 (§ 25 sowie § 25 Abs. 2 Z 1 bis 3):
Siehe Erläuterungen zu Z 6 bis 15.
Zu Z 27 (§ 25 Abs. 8):
Siehe Erläuterungen zu Z 6 bis 15.
Zu Z 28 (§ 25 Abs. 8a):
Diese Bestimmung dient der effektiven Umsetzung und Durchsetzung von Sanktionenrecht unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen im Sanktionengesetz 2024 sowie der speziellen Bestimmungen zum Zweck der Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im FM-GwG (welche bis zum 31. Dezember 2025 auf die Proliferationsfinanzierung eingeschränkt sind) und der daraus resultierenden unterschiedlichen behördlichen Zuständigkeiten.
Die Möglichkeit zum Informationsaustausch soll wechselseitig bestehen, sodass die FMA zum Zweck der Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im FM-GwG (welche bis zum 31. Dezember 2025 auf die Proliferationsfinanzierung eingeschränkt sind) und die gemäß Sanktionengesetz 2024 zuständigen Behörden zum Zweck der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Sanktionengesetz 2024 berechtigt sind, sich gegenseitig Informationen, Daten und Dokumente über Maßnahmen, Genehmigungen, Untersagungen und Verfahren zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. So werden durch den Austausch von Informationen (wie zB Prüfberichte) die Effektivität der Umsetzung und Durchsetzung von Sanktionsrecht gestärkt und Doppelgleisigkeiten vermieden. Sollte sich aus der speziellen Überwachungstätigkeit der FMA ein Verdacht auf eine Verletzung der Bestimmungen des Sanktionengesetz 2024 ergeben, übernimmt die OeNB als zuständige Behörde für die generelle Überwachung gemäß § 12 Abs. 2 Sanktionengesetz 2024 die weitere Verfolgung dieser potenziellen Gesetzesverletzungen unter Maßgabe des 3. Abschnitts des Sanktionengesetz 2024.
Erfolgt durch den wechselseitigen Informationsaustausch die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 14 Abs. 1 Sanktionengesetz 2024 durch die FMA als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, so hat diese § 14 Sanktionengesetz 2024 sinngemäß anzuwenden.
Der Austausch der Informationen beinhaltet die in § 14 Abs. 1 Sanktionengesetz 2024 angeführten Daten (vgl. § 14 Sanktionengesetz 2024 und die Erläuterungen dazu).
Eine über den Informationsaustausch hinausgehende Amtshilfe richtet sich nach § 21 FMABG.
Zu Z 29 und 30 (§ 28 Abs. 6 und 7):
§ 28 Abs. 6 legt die Verrechnung der Kosten der Aufsicht für die Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen fest. Durch den grundsätzlichen Entfall der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen mit 30. Dezember 2024 ist die diesbezügliche Kostenbestimmung letztmalig für das FMA-Geschäftsjahr 2024 anzuwenden (siehe Erläuterung zu Z 20).
Werden Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen nach dem 30. Dezember 2024 im Rahmen des gemäß Artikel 143 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 vorgesehenen Übergangsregimes tätig, so sind sie gemäß § 43a als Anbieter von Kryptowert-Dienstleistungen zu behandeln und die Aufsichtskosten im gemäß § 22 MiCA-VVG einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.
§ 28 Abs. 7 legt die Verrechnung der Kosten der Aufsicht für die Beaufsichtigung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 fest. Die diesbezüglichen Kosten sind dem gemäß § 22 MiCA-VVG einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht zuzurechnen. Sofern regulierte Tätigkeiten der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 von in § 28 Abs. 1 bis 5 genannten Beaufsichtigten erbracht werden (bspw. Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch Kreditinstitute im Rahmen des gemäß Artikel 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 vorgesehenen Äquivalenzregimes), sind diese für die Zwecke dieses Bundesgesetzes nach den Regelungen des § 28 Abs. 1 bis 5 zu verrechnen.
Zu Z 31 (§ 31):
§ 31 wird neu gefasst, wobei es sich hierbei um eine Klarstellung bereits bestehender Befugnisse handelt. Die bisherige Zweiteilung in Abs. 1 und 3 ist insofern nicht zweckmäßig, zumal die FMA alle Anordnungen treffen kann, sofern diese erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb in Einklang mit dem FM-GwG zu halten. Sinngemäß hat die FMA bei ihrer Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen, zweckmäßigen und angemessenen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen (§ 3 Abs. 2 FMABG). Durch die Auflösung der bisherigen Differenzierung wird die Bestimmung klarer. Die in Abs. 1 Z 2 eingefügte Wortfolge ‚oder dauerhaft‘ stellt klar, dass eine Untersagung der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten auch dauerhaft angeordnet werden kann, wenn diese im Einzelfall zweck- und verhältnismäßig ist.
Wenn der Geschäftsbetrieb eines Verpflichteten nicht mit dem FM-GwG im Einklang ist und dies erforderlich, zweckmäßig und angemessen ist, um den Geschäftsbetrieb dieses Verpflichteten mit dem FM-GwG in Einklang zu bringen, kann die FMA die von ihr erteilte Konzessionen widerrufen. Hierbei hat das im jeweiligen Materiengesetz festgelegte Verfahren Anwendung zu finden. Der Widerruf der von der FMA vorgenommenen Registrierung für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen wird als Folgeänderung fortan durch die diesbezügliche Übergangsbestimmung in § 43a Abs. 2 geregelt (ab 30. Dezember 2024).
Die Neufassung des § 31 Abs. 1 umfasst auch die Effektuierung des Artikel 64 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EU) 2023/1114, welcher vorsieht, dass die zuständigen Behörden Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen die Zulassung zu entziehen haben, wenn diese nicht über Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, mit denen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 aufgedeckt und verhindert werden kann.
Zu Z 32 (§ 32a):
Aus Erwägungsgrund 61 der Verordnung (EU) 2023/1113 ergibt sich, dass mit Schaffung eines harmonisierten Rechtsrahmens für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen auch Überschneidungen zur Richtlinie (EU) 2015/849 vermieden werden sollen. Die Anforderungen für eine Registrierung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 sollen daher für Anbieter entfallen, die dem einheitlichen Zulassungssystem gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen. Um in Österreich das Bestehen paralleler Zulassungsregime mit unterschiedlichen Anforderungen zu vermeiden und Rechtsklarheit zu schaffen, ist daher der Entfall des § 32a erforderlich. Die Prüfung der Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Bewertung und Eindämmung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken stellt zukünftig einen Teil des Zulassungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 dar.
Um auch für den in § 23 MiCA-VVG vorgesehenen Zeitraum die bisher bestehenden Befugnisse der FMA gegenüber bis zum 30. Dezember 2024 registrierten Dienstleistern fortzuführen, wird § 32a Abs. 2 in § 43a Abs. 3 und § 32a Abs. 4 in § 43a Abs. 3 fortgeschrieben. § 32a Abs. 3 wird in § 43a Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2025 fortgeführt. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch im Zeitraum der Übergangsregelung registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen weiterhin die mit der Registrierung einhergehenden Verpflichtungen einzuhalten haben.
Zu Z 33 (§ 34):
§ 34 wird in Folge der Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1113 sowie der Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/847 neu gefasst. In Abs. 1 wird Z 12 angefügt. Damit kann die Verletzung der nunmehr in Kraft getretenen Bestimmungen des § 23a sanktioniert werden. Abs. 2 sowie die Ergänzung im neuen Abs. 4 hinsichtlich der Pflichtverletzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 dienen der Umsetzung der Artikel 29, 30 und 31 der Verordnung (EU) 2023/1113. Der nunmehr in Kraft getretene Abs. 3 entspricht vollinhaltlich dem bisherigen Abs. 5 dieser Bestimmung. Der bisherige Abs. 2 wird in Abs. 4 überführt. Gleichzeitig wird Abs. 4 um die Z 8 (interne Organisation) ergänzt und damit auf besonders wesentliche Pflichten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei erstreckt, die einen besonderen Beitrag zur Verhinderung von Verstößen gegen das FM-GwG leisten sollen. Dementsprechend sind in diesem Bereich wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Sinne des Artikel 58 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich.
Dies stellt überdies einen sachlich gebotenen Gleichklang mit der bereits jetzt mit entsprechender Strafdrohung versehenen Verpflichtung zur Einrichtung gruppenweiter Strategien und Verfahren und betreffend § 39 Abs. 2b Z 11 BWG dar. Abs. 3 idF des BGBl. I Nr. 118/2016 entfällt aufgrund der Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/847. Die Bestimmung des Abs. 4 idF des BGBl. I Nr. 2019/62 entfällt ebenfalls und wird in das FMABG überführt.
Zu Z 34 (§ 35):
Die Änderungen in Abs. 1 und 2 ergeben sich, nachdem es sich bei sämtlichen in § 24 Abs. 1 bis 3 genannten Pflichten um Pflichten handelt, die den Verband treffen und es dieser Variante (Tat zugunsten der juristischen Person) daher nicht bedarf. Vgl. § 3 Abs. 1 VbVG. Auch die Personengruppe, deren Fehlverhalten zugerechnet werden kann, wird an das VbVG angeglichen und somit auch die in den europarechtlichen Vorgaben nicht vorhandene Einschränkung auf Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG beseitigt.
Zu Z 35 (§ 36):
Da die Verpflichteten Dokumente von Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen über die Dauer von zehn Jahren aufbewahren müssen, ist es angebracht die Verjährungsfristen entsprechend anzupassen und um jeweils drei Jahre anzuheben. In Verwaltungsstrafverfahren der letzten Jahre in Verbindung mit verschiedenen Veröffentlichungen in Hinblick auf Geldwäsche (Panama Papers, Paradise Papers, Luanda Leaks) hat sich in der Praxis gezeigt, dass der grenzüberschreitende Charakter, die Länge der Verfahrensdauer und die lange Dauer von Amtshilfeersuchen Gründe exzeptionellen Gewichts sind, die ebenso für eine längere Verjährungsdauer sprechen, da die Verletzung erst verhältnismäßig lange Zeit nach Begehung der missbilligenden Handlung in Erscheinung tritt (siehe dazu G 227/2020). Daher wird die Verfolgungsverjährung auf sechs Jahre und die Strafbarkeitsverjährung auf acht Jahre angehoben und eine Hemmung der Strafbarkeitsjährung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, um bei besonders komplexen oder umfangreichen Verfahren, die in den letzten Jahren geführt wurden und das Bundesverwaltungsgericht mehr als einen Rechtsgang durchzuführen hat, sicherzustellen, dass genügend Zeit zur Verfügung steht. Nichtsdestotrotz ist § 43 VwGVG zu beachten, der einer überlangen Verfahrensdauer entgegenwirkt.
Zu Z 36 (§ 37 Abs. 1 und 2):
Verweisaktualisierungen.
Zu Z 37 (§ 43 Abs. 6):
Regelung zum In- und Außerkrafttreten. Die Änderungen zur Prävention von Proliferationsfinanzierung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Änderungen zu Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen treten grundsätzlich mit 30. Dezember 2024 in Kraft und spiegeln das diesbezügliche Datum der erstmaligen Anwendung in Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1113 und Artikel 149 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 wider. Durch den Entfall der Bestimmungen zu Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen haben auch die §§ 28 Abs. 6 (Kosten der Aufsicht iZm Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen), 32a (Registrierung von Dienstleistern von virtuellen Währungen) und 34 Abs. 4 (Verwaltungsstrafnorm iZm dem unerlaubten Betrieb eines Dienstleisters in Bezug auf virtuelle Währungen) mit Ablauf des 31. Dezember 2024 zu entfallen. Die Kostenverteilung für Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 28 Abs. 6 hat letztmalig für das FMA-Geschäftsjahr 2024 zu erfolgen.
Zu Z 38 (§ 43a samt Überschrift):
Gemäß Artikel 143 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 dürfen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, damit bis zum 1. Juli 2026 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. Den Mitgliedstaaten wird durch Artikel 143 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 das Mitgliedstaatenwahlrecht eingeräumt, den zeitlichen Geltungsbereich der vorgesehenen 18-monatigen Übergangsregelung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verkürzen. Das diesbezügliche Mitgliedstaatenwahlrecht wurde durch § 23 ausgeübt und der zeitliche Geltungsbereich der Übergangsregelung auf 12 Monate, d.h. bis zum 31. Dezember 2025, verkürzt.
Abs. 1 sieht vor, dass im Zeitraum vom 30. Dezember 2024 bis 31. Dezember 2025 bisher als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen Tätige als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen iSd Bundesgesetzes sowie im Sinne des § 22 MiCA-VVG gelten. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch im Zeitraum der Übergangsregelung bisher als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen Tätige weiterhin Verpflichtete im Sinne des FM-GwG sind. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021, solange sie nicht über eine Konzession als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügen, im Übergangszeitraum 2025 nicht zur Kostentragung im Sub-Rechnungskreis nach dem MiCA-VVG herangezogen werden können, obwohl die Kosten ihrer Beaufsichtigung nach dem FM-GwG über diesen Sub-Rechnungskreis umzulegen sind.
Durch Abs. 2 wird inhaltlich der bisherige § 32a Abs. 2 FM-GwG fortgeschrieben. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, kann auch im Zeitraum des Übergangsregimes in den gesetzlich umschriebenen Fällen die Registrierung als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen widerrufen werden. Da die nationale Registrierung als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen der Anknüpfungspunkt für das gemäß Artikel 143 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 vorgesehene Übergangsregime ist, erlischt mit dem Widerruf der Registrierung gemäß FM-GwG auch das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 143 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114.
Abs. 3 schreibt inhaltlich den bisherigen § 32a Abs. 3 und 4 fort. Auch im zeitlichen Geltungsbereich des Übergangsregimes haben Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen jede Änderung der bisher in § 32a Abs. 1 FM-GwG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 98/2021, gelisteten Angaben der FMA anzuzeigen. Die FMA hat in weiterer Folge diese Angaben auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten.
Zu Z 39 bis 43 (§ 44 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 5 und 7 bis 9):
Verweisaktualisierungen.
Zu Z 44 (Anlage III Z 1 lit. h)):
Die Ergänzung dient der Umsetzung eines Teilkriteriums von Empfehlung 10 der FATF. Demzufolge haben Verpflichtete die Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen als Risikofaktor bei der potenziellen Anwendung von verstärkten Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen. Klargestellt wird, dass im Fall von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen, die als Begünstigte identifiziert werden, entsprechende Sorgfaltspflichten zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität anzuwenden sind.
Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes)
Zu Z 1 bis 6 (Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 3, 10 Abs. 3, § 11a Abs. 1 und Abs. 2 Z 4, der Überschrift des § 23a, § 23a Abs. 1, § 23a Abs. 3, § 23a Abs. 5, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Z 1, 2 und 3, § 25 Abs. 8 und 8a und § 34 Abs. 1 Z 12):
Die Einschränkung auf gezielte finanzielle Sanktionen in Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung entfällt. In weiterer Folge wird uneingeschränkt auf gezielte finanzielle Sanktionen abgestellt und wird dadurch der Anwendungsbereich auf alle gezielten finanziellen Sanktionen erweitert, die gemäß Sanktionengesetz 2024 verhängt wurden, sowie unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union.
Zu Z 7:
Die Ausweitung des Geltungsbereichs auf sämtliche gezielte finanzielle Sanktionen erfolgt schrittweise per 1. Jänner 2026, um eine geordnete Implementierung zu ermöglichen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes)
Zu Z 1 und 2:
Mit diesen Bestimmungen werden im Inhaltsverzeichnis die durch die Änderungen erforderlich gewordenen Anpassungen vorgenommen.
Zu Z 3 (§ 2a):
Mit dieser Bestimmung soll eine den Vorgaben des FATF-Glossars der ‚International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation‘, FATF (2012-2023) entsprechende Definition von Nominee-Vereinbarungen geschaffen werden. Diese Regelung und die darauf aufbauenden Bestimmungen sind im Kontext der Umsetzung der FATF-Transparenzregelungen zu sehen, d.h. es erfolgt damit keinerlei Eingriff in das Organisationsrecht der betroffenen Rechtsträger.
Ein Nominee gemäß der Definition im FATF-Glossar ist eine natürliche oder juristische Person, die entweder Eigentümer eines Rechtsträgers oder ein Angehöriger der obersten Führungsebene in einem Rechtsträger ist und auf Anweisung eines Nominators handelt. Dieser übt aufgrund einer vertraglichen oder informellen Vereinbarung Kontrolle auf den Nominee aus. In vielen Fällen ist der Nominator der wirtschaftliche Eigentümer des Unternehmens.
Während viele Arten von Nominee-Vereinbarungen legitimen geschäftlichen Zwecken dienen und nur minimale oder gar keine Risiken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bergen, können Nominees auch als bewusstes Mittel zur Umgehung der Regeln zur Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums eingesetzt werden. Dadurch können sie einen Missbrauch von Rechtsträgern zur Geldwäsche und den damit verbundenen Straftaten ermöglichen.
Mit Abs. 2 wird festgelegt, dass der Nominee nicht zwingend ein wirtschaftlicher Eigentümer ist, sondern nur dann, wenn er unter die Definition des § 2 fällt.
Die Begriffe des Nominators und des Nominees sind den nationalen Begriffen des Treuhänders und des Treugebers sehr ähnlich, weswegen diese Vorschriften auf Treuhandschaftsverhältnisse gemäß Abs. 3 angewendet werden sollen. Dazu ist zu bemerken, dass die Einstufung von Treuhandschaftsverhältnissen als trustähnliche Rechtsvereinbarung nicht geboten erscheint, da die Nationale Risikoanalyse der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (2021) ergeben hat, dass Treuhandschaftsverhältnisse nicht mit Trusts vergleichbar sind. Zudem wäre diese Vorgehensweise auch kaum praktikabel, da jedes Treuhandschaftsverhältnis als trustähnliche Vereinbarung im Register gespeichert werden müsste. Dies würde nicht nur einen stark erhöhten Melde- und Verwaltungsaufwand bedeuten, sondern auch dazu führen, dass die Transparenz geringer wäre wie bei der direkten Erfassung als Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) beim Rechtsträger. Anders ist die in der Praxis häufig vorkommende Abwicklungstreuhandschaft zu sehen, wie etwa die treuhändische Abwicklung eines Immobilienverkaufs, die nicht unter die Definition einer Nominee-Vereinbarung fällt. Insbesondere ist die Funktion des Notars als Treuhänder im Rahmen solcher Abwicklungen nicht von der in § 2a WiEReG genannten Definition erfasst. Der Notar agiert hierbei als neutraler Mittler, der die ordnungsgemäße Durchführung des Rechtsgeschäfts sicherstellt.
Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1):
Mit dieser Änderung sollen die Pflichten zur Überprüfung der Rechtsträger und zur Weitergabe dieser Informationen auch auf Nominee-Vereinbarungen, Substiftungen und Rechtsträgern, die eine Funktion bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, ausgeweitet werden.
Zudem soll auch eine Verpflichtung zur Weitergabe dieser Informationen an die in § 12 Abs. 1 genannten Behörden, entsprechend der Interpretive Note zur Empfehlung 24, Paragraph 7(a), der FATF, vorgesehen werden.
Zu Z 5 (§ 3 Abs. 4):
Mit dieser Änderung soll entsprechend der Interpretive Note zur Empfehlung 25, Paragraph 1, der FATF der Begriff ‚objects of power‘ im Hinblick auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen umgesetzt werden. Zudem sollen die Verpflichtungen zur Einholung und Aufbewahrung von Informationen für Trustees von Trusts sowie die Verpflichtungen zur Informationsübermittlung an die internationalen Vorgaben angepasst werden.
Zu Z 6 (§ 4a):
Mit diesem Paragraphen werden die Pflichten der Nominees in einer Art und Weise festgelegt, die den künftigen Anforderungen durch die Art. 47 der künftigen 6. Geldwäscheverordnung und den Vorgaben der FATF entsprechen.
Zu Z 8 (§ 5 Abs. 1 Z 1):
Mit dieser Änderung soll die Datenlage bei verstorbenen wirtschaftlichen Eigentümern durch die Erfassung des Geburtsdatums verbessert werden. In Einzelfällen kann es sein, dass das Geburtsdatum bei verstorbenen wirtschaftlichen Eigentümern sich nicht mehr eruieren lässt, beispielsweise wenn diese schon vor langer Zeit verstorben sind oder wenn für ausländische natürliche Personen aufgrund der landesspezifischen Gegebenheiten diese Information nicht verfügbar ist.
Zu Z 7, 9 und 10 (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und c)
Mit diesen Änderungen werden die bestehenden Meldeverpflichtungen an die Bestimmungen zu den Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß § 2a angepasst. Durch den Verweis auf § 2a wird klargestellt, dass nur den wirtschaftlichen Eigentümer direkt betreffende Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) anzugeben sind. Mit Ausnahme der Änderungen der Begrifflichkeiten besteht kein wesentlicher Unterschied zur bisherigen Rechtslage.
Zu Z 11 (§ 5 Abs. 1 Z 3a):
Mit dieser Änderung wird die Verpflichtung zur Meldung von relevanten Treuhandschaftsverhältnissen innerhalb einer Beteiligungsstruktur an die neue Terminologie angepasst. Wenn innerhalb einer Beteiligungsstruktur Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) vorliegen, die für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevant sind, so ist dieser Umstand bei der Meldung offenzulegen. Mit Ausnahme der Änderungen der Begrifflichkeiten besteht kein wesentlicher Unterschied zur bisherigen Rechtslage.
Zu Z 12 (§ 5 Abs. 1 Z 3b und 3c):
Mit der Änderung von Z 3b sollen die den Rechtsträger direkt betreffenden Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) bei den meldepflichtigen Daten aufgenommen werden. Im Unterschied zur derzeitigen Rechtslage sind auch Nominees (Treuhänder) oder Nominatoren (Treugeber), die juristische Personen sind oder aufgrund zu geringer Anteile keine wirtschaftlichen Eigentümer sind, zu melden.
Nominee-Vereinbarungen auf übergeordneten Ebenen sind nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b zu melden. Diesfalls sind nur die daraus resultierenden wirtschaftlichen Eigentümer (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und c) und der Umstand, dass eine relevante Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) vorliegt (§ 5 Abs. 1 Z 3a), zu melden.
Mit der Änderung von Z 3c soll die Transparenz insbesondere bei Privatstiftungen verbessert werden, bei denen einzelne Funktionen von Rechtsträgern wahrgenommen werden. In der Praxis hat es sich als nicht ausreichend erwiesen, wenn sämtliche Funktionsträger einer Stifterstiftung oder einer Stiftung als Begünstigte mit ‚sonstiger Weise‘ gemeldet wurden, da die wesentliche Information, nämlich der Name der betreffenden Stiftung nicht gemeldet werden musste. Ein weiterer wesentlicher Anwendungsfall sind Trusts als oberste Rechtsträger bei denen oftmals die Funktion des Trustees von lizensierten Dienstleistern für Trusts und Gesellschaften wahrgenommen werden, die ihrerseits Rechtsträger sind.
Ebenso soll die Transparenz erhöht werden, wenn eine Privatstiftung eine Substiftung (Tochter- oder Nachfolgestiftung) errichtet, die als eigenständiger Rechtsträger allein oder gemeinsam mit weiteren Stiftern errichtet wird. Mit der Errichtung einer Substiftung kommt es auch zu einer Vermögensübertragen an diese, weswegen auch in diesen Fällen eine Transparenz hergestellt werden soll. Bei inländischen Substiftungen muss nur die Stammzahl der jeweiligen Substiftung bei der Meldung angegeben werden.
Als Erleichterung soll bei rein inländischen Sachverhalten die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer zB einer Stifterstiftung unterbleiben können, da diese Informationen ohnedies im Register gespeichert sind und abgefragt werden können.
Zu Z 13 (§ 5 Abs. 3):
Mit dieser Änderung soll die Ermittlung eines bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs ‚Steuern und Abgaben – SA‘ für Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, die natürliche Personen sind vorgesehen werden. Zudem soll im Hinblick auf inländische Rechtsträger, die Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren sind, ein Abgleich mit dem jeweiligen Stammzahlenregister analog zu den obersten Rechtsträgern vorgesehen werden.
Zu Z 14 (§ 5a Abs. 1 Z 2 lit. j):
Mit dieser Änderung sollen Nominee-Vereinbarungen als Teil eines Compliance-Package aufgenommen werden.
Zu Z 15 bis 20 (§ 6 Abs. 1 bis 5):
Mit dieser Änderung wird eine Meldepflicht für meldebefreite Rechtsträger bei Vorliegen von Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a eingeführt. Im Unterschied zur derzeitigen Rechtslage besteht eine Meldeplicht nicht nur bei Treuhandschaftsverhältnissen die zu einem maßgeblich wirtschaftlichen Eigentum des Treugebers führen, sondern auch bei Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen), die aufgrund geringerer Anteile zu keinem wirtschaftlichen Eigentum führen. Da die Quote der gemeldeten Treuhandschaftsverhältnissen bei von der Meldepflicht befreiten Rechtsformen durchwegs niedrig ist, ist zu erwarten, dass sich durch diese Änderung der Meldeaufwand nur unwesentlich erhöht. Die Transparenz wird hingegen bei Vorliegen einer Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis), die zu keinem wirtschaftlichen Eigentum führt, deutlich erhöht.
Zu Z 21 (§ 7 Abs. 1):
Mit dieser Änderung soll der Anwendungsbereich der Datensammlung erweitert werden, um in weiterer Folge der OeNB eine Einsicht in das Register zur Qualitätssicherung betreffend der Aufgaben gemäß § 6 Devisengesetz zu ermöglichen. Diese beinhalten die die nationale Zahlungsbilanz, die Statistik betreffend die internationale Vermögensposition und die Direktinvestitionsstatistik sowie jene Statistiken, welche die Darstellung von Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen der Zahlungsbilanzstatistik, der internationalen Vermögensposition und der Direktinvestitionsstatistik zum Gegenstand haben und auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durchzuführen sind.
Zu Z 22 (§ 7 Abs. 2):
Mit dieser Änderung soll der Registerbehörde die Verantwortung für die Eintragung der Stiftungen und Fonds gemäß Z 3 und 4 in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene und die Aktualisierung dieser Einträge übertragen werden. Dadurch soll eine Verbesserung der Datenqualität erreicht werden. Die dazu erforderlichen Daten sollen an die Registerbehörde von den zuständigen Behörden übermittelt werden.
Zu Z 23 (§ 7 Abs. 3):
Mit dieser Änderung wird die Löschungsverpflichtung im Hinblick auf die Daten über Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren geregelt.
Zu Z 24 (§ 9 Abs. 1 Z 16):
Mit dieser Änderung wird die neue Bezeichnung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen übernommen.
Zu Z 25 (§ 9 Abs. 2c):
Mit dieser Änderung wird der Oesterreichische Nationalbank die Nutzung des Registers mit den Rechten eines Verpflichteten unter Anwendung des § 17 ermöglicht. Sie ist aber kein Verpflichteter gemäß § 9. Der Oesterreichischen Nationalbank sollen zwar die Rechte der Verpflichteten zustehen, insbesondere die Nutzung der Webservices, es sollen aber mit Ausnahme der Vermerksetzung gemäß § 11 Abs 3 WiEReG bei offenkundig unrichtigen oder unvollständigen Eintragungen keine Verpflichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes übertragen werden. Insbesondere soll § 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 13 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 ausdrücklich nicht auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar sein.
Zu Z 26 (§ 9 Abs. 4 Z 6a und 6b):
Mit der Änderung von Z 6a wird festgelegt, dass die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b gemeldeten Daten über Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsvereinbarungen) in einfachen und erweiterten Auszügen aus dem Register enthalten sein sollen.
Mit der Änderung von 6b wird festgelegt, dass die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c gemeldeten Daten über Rechtsträger die Funktionen gemäß § 2 Z 2 oder 3 wahrnehmen in einfachen und erweiterten Auszügen aus dem Register enthalten sein sollen.
Zu Z 27 (§ 10 Abs. 1 Z 2 und 3):
Mit dieser Änderung wird festgelegt, dass die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b gemeldeten Daten über Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsvereinbarungen) und die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c gemeldeten Daten über Rechtsträger die Funktionen wahrnehmen in Auszügen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses enthalten sein sollen.
Zu Z 28 (§ 12 Abs. 1 Z 8):
Mit dieser Änderung soll die behördliche Einsicht der Oesterreichischen Nationalbank auf den § 6 Devisengesetz erweitert werden.
Zu Z 29 (§ 12 Abs. 1):
Mit dieser Änderung soll die FMA ermächtigt werden auch im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verhinderung der Proliferationsfinanzierung Einsicht in das Register zu nehmen.
Zu Z 30 (§ 12 Abs. 3):
Mit dieser Änderung wird die Suche nach Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, die natürliche Personen sind, über die analytische Personensuche ermöglicht.
Zu Z 31 (§ 12 Abs. 4):
Mit dieser Änderung wird die Suche nach Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, die Rechtsträger sind analog der Suche nach obersten Rechtsträgern ermöglicht.
Zu Z 32 (§ 12 Abs. 9):
Mit dieser Änderung wird der Abgleich mit unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie § 2 SanktG auf Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren erweitert.
Zu Z 33 (§ 14 Abs. 3 Z 3):
Mit dieser Änderung wird entsprechend Rz 70 lit. c der Guidance on Beneficial Ownership for Legal Persons, FATF (2023) klargestellt, dass eine risikobasierte Auswahl der zu überprüfenden Vermerke zu erfolgen hat.
Zu Z 34 und 35 (§ 14 Abs. 4 und 4a):
Mit diesen Änderungen werden die Auskunftsrechte der Registerbehörde im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) und insbesondere auf Privatstiftungen deutlich ausgeweitet. Mit dieser Änderung wird nicht nur der Kreis der Personen, von denen Einkünfte eingeholt und Urkunden sowie Unterlagen angefordert werden, sondern auch die Gründe für die Anforderung deutlich erweitert. Dadurch sollen die neu eingeführten Meldeverpflichtungen von Nominee-Vereinbarungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b und von Substiftungen sowie von Rechtsträgern die Funktionen bei Stiftungen und Trusts gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c wahrnehmen, effektiv durchgesetzt und überprüft werden.
Zudem soll bei einer Unterlagenanforderung von einer Privatstiftung verpflichtend die Stiftungszusatzurkunde angefordert werden. Während es bisher im Ermessen der Registerbehörde stand aufgrund der Stiftungsurkunde zu beurteilen, ob eine Einsicht in die Stiftungszusatzurkunde erforderlich ist, um das wirtschaftliche Eigentum überprüfen zu können, sollen nun bei Unterlagenanforderungen die Stiftungszusatzurkunden stets angefordert und im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum und den Begünstigtenkreis geprüft werden.
Diese Bestimmung ist außerdem in einem Zusammenhang mit § 12 Abs. 8 zu sehen, der eine gezielte risikoorientierte Fallauswahl ermöglicht, indem in Zusammenarbeit mit den Abgabenbehörden modellbasierte Analysen erstellt werden, bei denen die Daten der Abgabenbehörden mit den Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer kombiniert werden. Bei diesen Analysen sollen Bedrohungsszenarien betreffend die neu eingeführten Meldepflichten mit einem besonderen Schwerpunkt auf die Meldeverpflichtungen von Privatstiftungen berücksichtigt werden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass wirtschaftliche Eigentümer, Rechtsträger die Funktionen ausüben oder errichtete Substiftungen bei Meldungen an das Register verschleiert werden können.
Zudem soll die Registerbehörde die Möglichkeit erhalten die Identität von wirtschaftlichen Eigentümern, Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren mit Hilfe einer Online-Identifikation zu überprüfen. Gemäß Rz 63 der der Guidance on Beneficial Ownership for Legal Persons, FATF (2023) sollte dies in Fällen erfolgen, in denen der Verdacht besteht, dass der Identitätsnachweis gefälscht oder gestohlen wurde oder andere damit verbundene Risiken bestehen.
Zu Z 36 (§ 14 Abs. 5):
Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass die Registerbehörde für die Vollstreckung der gemäß § 14 Abs. 4 WiEReG erlassenen Bescheide zuständig ist. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 soll subsidiär angewendet werden.
Zu Z 37 (§ 14a Abs. 1):
Mit dieser Änderung wird der Informationsaustausch im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen ausgeweitet.
Zu Z 38 (§ 14a Abs. 4):
Mit dieser Bestimmung wird eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Anteilslisten an die Registerbehörde geschaffen.
Zu Z 39 bis 45 (§ 15 Abs. 1 Z 1, 1a, 4, 4a, 5, 6 und 7, Abs. 2a und 4):
Mit diesen Änderungen soll die Unterlassung der Meldung von Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, sowie die Auskunftspflichten der Nominees und der Nominee-Direktoren gemäß § 4a als auch von Rechtsträgern, die eine Funktion bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger jeweils gemäß § 2 Z 2 oder 3 wahrnehmen mit wirksamen und abschreckenden Sanktionen versehen werden.
Zudem soll mit Abs. 2a auch die Verletzung der Sorgfaltspflichten entsprechend der Vorgaben der FATF sanktioniert werden.
Zu Z 46 (§ 17 Abs. 2a):
Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die von den Service Providern vereinnahmten Nutzungsentgelte von diesen an das bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichtete Treuhandkonto zu überweisen sind.
Zu Z 47 (§ 19 Abs. 11):
Regelt das Inkrafttreten.
Zu Z 48 (§ 20 Abs. 1 Z 30):
Redaktionelle Ergänzung.
Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)
Zu Z 1 (§ 19 Abs. 4 erster Satz):
Gemäß § 23a FM-GwG haben Verpflichtete gezielte finanzielle Sanktionen zu beachten und Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu mindern und zu steuern. Die Überwachung der Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen obliegt der FMA.
Mit der gegenständlichen Bestimmung wird der allgemeine Bundesbeitrag zur laufenden Finanzierung der FMA im Zuge der Übernahme der im FM-GwG speziell geregelten Überwachungstätigkeit hinsichtlich der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen am Finanzmarkt erhöht. Damit soll – wie es Aufgabe des allgemeinen Bundesbeitrages ist (vgl. ErlRV 641 BlgNR 21. GP 70) – auch im Zusammenhang mit dieser Aufgabe ein substantieller Kostenbeitrag des Bundes sichergestellt werden.
Zu Z 2 (§ 28 Abs. 50):
Regelt das Inkrafttreten.
Artikel 5 (Änderung des Glücksspielgesetzes)
Zu Z 1 bis 8 (§ 5 Abs. 6, § 14 Abs. 2 Z 7, § 19 Abs. 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3, § 21 Abs. 2 Z 7, § 31 Abs. 5 und Abs. 6 Z 1 bis 3, § 31c Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 52b Abs. 2 und § 52e):
Mit diesen Bestimmungen werden die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung an die Empfehlung 1 der Financial Action Task Force (FATF) angepasst. Diese Anpassung stellt eine Erweiterung auf den Bereich der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dar.
Ab 1. Jänner 2026 entfällt die Einschränkung auf gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung und wird uneingeschränkt auf sämtliche gezielte finanzielle Sanktionen abgestellt.
Im Übrigen handelt es sich um Aktualisierungen der Verweise auf das FM-GwG.
Zu Artikel 6 (Änderung des Glücksspielgesetzes)
Zu Z 1 (§ 5 Abs. 6, § 14 Abs. 2 Z 7, § 19 Abs. 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3, § 21 Abs. 2 Z 7, § 31 Abs. 5 und Abs. 6 Z 1 bis 3, § 31c Abs. 1 und Abs. 4):
Die Einschränkung auf gezielte finanzielle Sanktionen in Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung entfällt. In weiterer Folge wird uneingeschränkt auf gezielte finanzielle Sanktionen abgestellt und wird dadurch der Anwendungsbereich auf alle gezielten finanziellen Sanktionen erweitert, die gemäß Sanktionengesetz 2024 verhängt wurden, sowie unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union.
Zu Z 2:
Die Ausweitung des Geltungsbereichs auf sämtliche gezielte finanzielle Sanktionen erfolgt schrittweise per 1. Jänner 2026, um eine geordnete Implementierung zu ermöglichen.“
Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 14. November 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Andreas Ottenschläger die Abgeordneten MMag. Michaela Schmidt, Mag. Nina Tomaselli, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Nina Tomaselli einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1:
Der Wortlaut des § 23a Abs. 5 des ME wurde im IA von ‚der Einhaltung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung‘ auf ‚der Einhaltung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung‘ geändert. In Artikel 2 wurde diese Wortlautänderung nicht mitübernommen.
Zu Z 2:
Redaktionelle Korrektur.
Zu Z 3:
Redaktionelle Korrektur.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Nina Tomaselli mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 11 14
Andreas Ottenschläger Gabriel Obernosterer
Berichterstattung Obmann