504 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Strafvollzugsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Preisauszeichnungsgesetz geändert werden (Budgetmaßnahmengesetz 2026)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1 |
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
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Artikel 2 |
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
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Artikel 3 |
Änderung des Finanzstrafgesetzes |
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Artikel 4 |
Änderung des Gebührengesetzes 1957 |
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Artikel 5 |
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes |
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Artikel 6 |
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Artikel 7 |
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 |
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Artikel 8 |
Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2026, wird wie folgt geändert:
1. § 27 Abs. 6 Z 1 wird wie folgt geändert:
a) Lit. b lautet:
„b) Als tatsächliche Veräußerung gilt auch
– ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von lit. a nicht erfasst ist oder
– die Verletzung der Nachweispflicht (lit. f).“
b) Nach lit. e wird folgende lit. f angefügt:
„f) Betragen in den Fällen der lit. a die gemäß § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b erster Satz ermittelten Einkünfte in einem Veranlagungsjahr insgesamt mehr als 100 000 Euro, hat der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger bis zur Festsetzung der Abgabenschuld dem zuständigen Finanzamt unter Angabe seiner aktuellen Anschrift schriftlich oder durch Übermittlung im Verfahren FinanzOnline nachzuweisen, dass noch kein die Festsetzung der Steuerschuld auslösendes Ereignis eingetreten ist (Nachweispflicht). Der Nachweis ist jährlich zu erbringen, ausgehend von dem Jahr, in dem die Abgabenschuld nicht festgesetzt wurde und hat jeweils bis zum Ablauf des folgenden Jahres zu erfolgen. Im Falle eines mangelhaften Nachweises hat das Finanzamt den Steuerpflichtigen aufzufordern, diesen innerhalb einer angemessenen Frist zu verbessern.“
2. § 68 Abs. 1 lautet:
„(1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen sind insgesamt bis 400 Euro monatlich steuerfrei.“
3. § 124b wird wie folgt geändert:
a) In Z 478 wird nach lit. e folgende lit. f angefügt:
„f) Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt (Mitarbeiterprämie 2026), sind für den einzelnen Arbeitnehmer bis 500 Euro steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 erfolgt. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt. Dabei gilt Folgendes:
aa) Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.
bb) Wird im Kalenderjahr 2026 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
cc) Werden beim Arbeitnehmer 2026 mehr als 500 Euro Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als 3 000 Euro Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.
dd) Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht von der Steuerbefreiung erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.“
b) Nach Z 492 werden folgende Z 493 und 494 angefügt:
„493. a) Wurde
– aufgrund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder des Umgründungssteuergesetzes über eine nach dem 31. Dezember 2005 entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld in Bescheiden vor dem 1. Juli 2026 abgesprochen,
– aber diese bisher noch nicht vollständig festgesetzt und
– übersteigt der Betrag, für den die Abgabenschuld ursprünglich nicht festgesetzt wurde, 100 000 Euro,
hat der Steuerpflichtige oder dessen Rechtsnachfolger bis 31. Dezember 2026 unter Angabe seiner aktuellen Anschrift der Abgabenbehörde schriftlich oder durch Übermittlung im Verfahren FinanzOnline nachzuweisen, dass nach Maßgabe der abgabenrechtlichen Bestimmungen bisher kein die Festsetzung der noch offenen Steuerschuld auslösendes Ereignis eingetreten ist.
b) § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind für Nichtfestsetzungsanträge anzuwenden, über die in Bescheiden nach dem 30. Juni 2026 abgesprochen wurde.
494. § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2026 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“
Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 28 wird folgender Abs. 70 angefügt:
„(70) Art. 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
2. In Art. 21 Abs. 2 (Anhang) wird folgender zweiter Unterabsatz angefügt:
„Wird die Steuer von einem Parteienvertreter gemäß § 11 Abs. 5 NoVAG 1991 berechnet und entrichtet, kann die Steueranmeldung durch den Erwerber unterbleiben. § 11 Abs. 5 bis 7 NoVAG 1991 gilt sinngemäß.“
Artikel 3
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 99 Abs. 3a lautet der Einleitungsteil:
„Bei Verdacht auf ein gemäß § 58 Abs. 2 lit. a in die Zuständigkeit des Spruchsenates fallendes vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, ist die Finanzstrafbehörde auf Anordnung des Vorsitzenden eines Spruchsenates (§ 65 Abs. 1) berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 160 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E‑Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) auch folgende Auskünfte zu verlangen:“
2. In § 99 Abs. 6 lautet der erste Satz:
„Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG, BGBl I Nr. 116/2015) bedürfen einer Anordnung des Vorsitzenden eines Spruchsenates (§ 65 Abs. 1).“
Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 2 Einleitungsteil wird nach dem Wort „Aufenthaltstitel“ die Wortfolge „nach NAG“ angefügt.
2. In § 14 Tarifpost 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Aufenthaltstitel nach AsylG 2005
1. Antrag auf Ausstellung einer Karte über einen
a) Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Schutz für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.5.2024, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sowie gemäß § 54a oder §§ 55 bis 57 AsylG 2005 für Personen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 39 Euro
b) Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1347, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 AsylG 2005 sowie gemäß § 54a oder §§ 55 bis 57 AsylG 2005 für Personen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr vollendet haben............................................................. 91 Euro“
3. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 6 und 7 sowie Abs. 9 Z 1 wird jeweils nach dem Verweis „Abs. 2 Z 1“ der Verweis samt Satzzeichen „ , Abs. 2a Z 1“ eingefügt.
4. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 Z 2 wird jeweils nach dem Verweis „Abs. 2“ der Verweis samt Satzzeichen „ , Abs. 2a“ eingefügt.
5. Dem § 37 wird nach Abs. 53 folgender Abs. 54 angefügt:
„(54) § 14 Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Anträge, die nach dem 11. Juni 2026 eingebracht werden, anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 10:
„§ 10. Pflichten der Abgabenbehörde und des Amtes für Betrugsbekämpfung gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten“
2. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der Abgaben des Bundes“ die Wortfolge „ , der Sozialbetrugsbekämpfung“ samt Satzzeichen eingefügt.
3. § 2 Abs. 6 lautet:
„(6) Anlässlich der Abfrage einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers im Kontenregister durch eine Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung darf auch die Steuernummer dieser Person oder dieses Rechtsträgers verarbeitet werden.“
4. In § 4 Abs. 1 erhalten die Z 4 bis 7 die Bezeichnungen „5.“ bis „8.“; nach der Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:
5. Nach § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
1. nach Mitteilung des Verdachts (§ 8 Abs. 4 SBBG) begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Rechtsträgers bestehen, oder im Fall, dass der Rechtsträger trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat, der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens nicht entkräftet wurde,
2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, den Verdacht aufzuklären und
3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.“
6. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsverlangen und ihre Begründung sind im Abgabenakt oder Ermittlungsakt zu dokumentieren. Auskunftsverlangen des Finanzamtes Österreich oder des Zollamtes Österreich können auch vom Bereichsleiter unterfertigt werden. Auskunftsverlangen des Finanzamtes für Großbetriebe können auch vom Fachbereichsleiter unterfertigt werden. Auskunftsverlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung sind, soweit sie im Abgabenverfahren erfolgen, durch den Fachbereichsleiter der aktenführenden Abgabenbehörde zu unterfertigen. Im Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens sind Auskunftsverlangen vom Leiter des Amtes für Betrugsbekämpfung zu unterfertigen.“
7. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Auskunftsverlangen (§ 8) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
1. als Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu § 8 Abs. 1 Z 1 oder 1a die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder Rechtsträgers oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen oder dem Rechtsträger liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des § 8 Abs. 4 auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens oder Ermittlungsverfahrens ist,
2. das gemäß § 8 Abs. 2 unterfertigte Auskunftsverlangen, und
3. die Begründung.“
8. § 9 Abs. 5 lautet:
„(5) Entscheidet das Bundesfinanzgericht nach Abs. 4 dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren oder Ermittlungsverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde.“
9. Die Überschrift zu § 10 lautet:
„Pflichten der Abgabenbehörde und des Amtes für Betrugsbekämpfung gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten“
10. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren oder Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Z 3 oder 4) hat die Abgabenbehörde bzw. das Amt für Betrugsbekämpfung gegenüber dem gemäß § 74a FinStrG bestellten Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben folgende Pflichten:
1. jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren,
2. ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen
3. ihm die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs. 3) zugänglich zu machen und
4. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Abgabenbehörde und das Amt für Betrugsbekämpfung können sich gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten nicht auf eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung berufen.“
11. Dem § 15 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 1 Z 4 bis 8, § 8 Abs. 1a und 2, § 9 Abs. 2 und 5, § 10 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 52 Abs. 1 lit. a wird die Zahl „3,98“ durch die Zahl „7,79“ ersetzt.
2. In § 52 Abs. 1 lit. b wird die Zahl „4,48“ durch die Zahl „8,77“ ersetzt.
3. In § 52 Abs. 1 lit. c wird die Zahl „4,98“ durch die Zahl „9,74“ ersetzt.
4. In § 52 Abs. 1 lit. d wird die Zahl „5,47“ durch die Zahl „10,70“ ersetzt.
5. In § 52 Abs. 1 lit. e wird die Zahl „5,97“ durch die Zahl „11,68“ ersetzt.
6. § 52 Abs. 2 lautet:
„(2) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2027 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2026 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 20 Cent beträgt, so hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.“
7. Dem § 181 wird folgender Abs. 34 angefügt:
„(34) § 52 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 5 entfällt.
2. In § 7 erhält Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird die Wortfolge „höchstens 2.450,00 Euro betragen“ durch die Wortfolge „die Kosten einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket) im Sinne des Klimaticketgesetzes – KlimaticketG, BGBl. I Nr. 75/2021, nicht übersteigen“ ersetzt.
3. Dem § 77 wird folgender Abs. 48 angefügt:
„(48) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. August 2026 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen – Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 entfällt der letzte Satz.
2. Nach § 9 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Tourismusabgaben können gesondert ausgewiesen werden oder im Bruttopreis inkludiert werden.“
3. In § 10a Abs. 3 wird nach dem letzten Satz der Satz „Liegen keine einheitlichen Informationen der Hersteller über die Bezugsgrößen vor, so ist das betroffene Sachgut von der Verpflichtung des zweiten Satzes ausgenommen.“ eingefügt.
4. In § 15 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „ist hiefür mit Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen.“ durch die Wortfolge „ist hiefür mit Geldstrafe bis 2 500 Euro, maximal jedoch mit bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer diese Verwaltungsübertretung wiederholt begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, maximal jedoch mit bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“ ersetzt.
5. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
6. Nach § 17 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 7, § 9 Abs. 6 und § 10a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 15 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten am 1. Juli 2026 in Kraft und sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die ab dem der Kundmachung folgenden Tag begangen werden.“