Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Zum Einkommensteuergesetz 1988:
Die Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen soll effektiver ausgestaltet werden, indem eine betragsabhängige, wiederkehrende Nachweispflicht eingeführt wird, deren Verletzung eine Festsetzung der Steuerschuld auslösen soll. Auch für vergangene Nichtfestsetzungsbeträge soll eine einmalige Nachweispflicht vorgesehen werden, um eine effizientere Vollziehung der Entstrickungsbesteuerung sicherzustellen.
Es soll eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts erfolgen.
Entsprechend dem Regierungsprogramm „Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.“ soll für Arbeitgeber auch 2026 die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie ermöglicht werden. Es soll eine steuerfreie Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2026 sowohl zeitlich (für Zulagen und Bonuszahlungen im Zeitraum Juli 2026 bis Dezember 2026) als auch betragsmäßig (Höchstbetrag 500 Euro) normiert werden.
Zum Umsatzsteuergesetz 1994:
Aufgrund der Änderungen im Bereich des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991), BGBl. Nr. 695/1991, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025 iZm der Berechnung und Abfuhr der NoVA durch einen Parteienvertreter, soll eine entsprechende Anpassung des Umsatzsteuergesetzes 1994 hinsichtlich der Fahrzeugeinzelbesteuerung mit 1. Juli 2026 erfolgen.
Zum Finanzstrafgesetz:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden.
Zum Gebührengesetz 1957:
Für die durch das Asyl- und Migrationspaket-Anpassungsgesetz (AMPAG) nunmehr gebührenpflichtigen Verfahren im Zusammenhang mit der Neuausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach AsylG 2005 soll eine Pauschalgebühr geschaffen werden.
Zum Kontenregister- und Konteneinschaugesetz:
Mit diesem Gesetzesvorhaben soll dem Amt für Betrugsbekämpfung Auskünfte aus dem Kontenregister gewährt sowie die Berechtigung zu Auskunftsverlangen an Kreditinstitute erteilt werden.
Durch die Finanzverwaltung wurde in den vergangenen Jahren ein deutlicher Anstieg der Scheinunternehmensgründungen festgestellt. Ein neuerliches Ansteigen der Anzahl der Scheinunternehmen und damit auch der Schadenssummen erfordert zusätzliche Ermittlungsmaßnahmen für die Organe der Betrugsbekämpfung, um Firmenkonstrukte rascher und effektiver vom Markt nehmen zu können. Aktuelle Ermittlungen der Finanzverwaltung zeigen, dass Scheinunternehmen regelmäßig für die Ausstellung von Scheinrechnungen und damit das Produzieren künstlichen Betriebsaufwandes verwendet werden. Dazu werden nach Erstellung einer Scheinrechnung Gelder des vermeintlichen Auftraggebers an das Bankkonto des Scheinunternehmens überwiesen. Im Anschluss werden sämtliche Gelder in bar behoben und an den Übersender (abzüglich einer Provision für das Scheinunternehmen) rückgemittelt. Das somit generierte Schwarzgeld wird schließlich für Schwarzgeld(zu)zahlungen eigener oder fremder Dienstnehmer verwendet. Die Finanzpolizei ist gem. § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) zur Ermittlung und bescheidmäßigen Feststellung von Scheinunternehmen zuständig. Zur Beurteilung der tatsächlichen Sachlage wäre daher eine Information aus dem Kontenregister in Verbindung mit Konteninformationen im Rahmen des Scheinunternehmensverfahrens unmittelbar erforderlich, um Geldtransfers unverzüglich festzustellen. Eine Kontenregistereinsicht oder eine Konteneinschau ist derzeit nach §§ 4 und 8 KontRegG nur für abgabenrechtliche Zwecke möglich. Um die Früherkennung von Scheinunternehmen zu erleichtern und deren Tätigkeitsumfang schneller aufdecken zu können soll daher auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach § 8 SBBG eine Einsicht in das Kontenregister und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 KontRegG auch eine Konteneinschau ermöglicht werden.
Dabei soll zur Wahrung des Rechtsschutzes das Bundesfinanzgericht zur Überprüfung berufen werden und die Auskunftsberechtigung auf jene Sachverhalte beschränkt werden, bei denen bereits eine Verdachtsmitteilung an das betroffene Unternehmen erfolgt ist und die Aufforderung zur Herausgabe der Bankunterlagen erfolglos geblieben ist.
Zum Strafvollzugsgesetz:
Mit dieser Novelle soll die Valorisierung der Arbeitsvergütung für Strafgefangene nach § 52 StVG neu geregelt werden.
Zur Reisegebührenvorschrift:
Dem Regierungsprogramm 2025 – 2029 „Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.“, welches Einsparungen und Effizienzsteigerungen in der Verwaltung der Bundesministerien vorsieht, folgend und in Angleichung an das Einkommensteuerrecht wird im Bereich der Abgeltung von Reisekosten der erhöhte Beförderungszuschuss abgeschafft sowie der Jahresdeckel für Beförderungszuschüsse auf die Kosten des Klimaticket Ö Classic abgesenkt.
Zum Preisauszeichnungsgesetz:
Mit der geplanten Gesetzesnovelle sollen zum einen die Maßnahmen des Ministerratsvortrags vom 3. Dezember 2025 betreffend „Bürokratie abbauen, Wirtschaft ankurbeln“ und des darin enthaltenen Punkt 92 „Preisauszeichnung bei Beherbergungsbetrieben vereinfachen“ umgesetzt werden, indem die Verpflichtung zur Auszeichnung der Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich entfallen soll, da diese nicht mehr zeitgemäß ist. Zum anderen sollen die im Ministerratsvortrag vom 14. Jänner 2026 betreffend „Es geht bergauf: Schwerpunkte der Bundesregierung für den Wirtschaftsstandort, die Inflationsbekämpfung und im Bereich Asyl, Migration und Integration“ angekündigten Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung im Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG), BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2025 umgesetzt werden. Die im genannten Ministerratsvortrag angekündigten Maßnahmen betreffen die Erhöhung der Geldbußen für Verstöße gegen die Bestimmungen des PrAG sowie die Einführung eines dreistufigen Systems, wonach nach dem Prinzip „Beraten statt Strafen“ zunächst ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist, nach dem Vorbild der Regelungen im Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Waren, deren Menge sich ohne entsprechende Preissenkung verringert hat (Anti-Mogelpackungs-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2026.
Zudem soll eine praxistaugliche Adaptierung der Verpflichtung zur einheitlichen Auszeichnung der Bezugsgrößen innerhalb einer Betriebsstätte vorgenommen werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und aus § 7 F-VG 1948, aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen und Strafrechtswesen), aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes) sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten).
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)
Zu Z 1 und 3 (§ 27 Abs. 6 Z 1 und § 124b Z 493 lit. a und b):
Bei der Entstrickungsbesteuerung sollen im Anwendungsbereich des Nichtfestsetzungskonzepts Nachweispflichten des Steuerpflichtigen vorgesehen werden. Dabei soll der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger der Abgabenbehörde nachweisen müssen, dass hinsichtlich der nicht festgesetzten Abgabenschuld noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis (z. B. Veräußerung des Wirtschaftsgutes oder Derivates) eingetreten ist. Die Nachweispflichten sollen der Verwaltungsvereinfachung dienen und eine effiziente und lückenlose Vollziehung der Entstrickungsbesteuerung sicherstellen. Während § 124b Z 493 lit. a eine einmalige Nachweispflicht für bereits vergangene Nichtfestsetzungen vorsehen soll, soll in § 27 Abs. 6 Z 1 lit. f eine betragsabhängige, wiederkehrende Nachweispflicht für künftige Nichtfestsetzungen vorgesehen werden, wobei die Verletzung der wiederkehrenden Nachweispflicht unmittelbare materiellrechtliche Folgen in Form einer zwingenden Festsetzung nach sich ziehen soll (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b). Der (einmalige bzw. wiederkehrende) Nachweis soll beispielsweise durch einen Depotauszug, Firmenbuchauszug oder vergleichbare Bestätigungen erfolgen können.
Die einmalige Nachweispflicht gemäß § 124b Z 493 lit. a soll in zeitlicher Hinsicht alle nach dem 31. Dezember 2005 nicht festgesetzte Abgabenschulden betreffen, über die in Bescheiden vor dem 1.7.2026 abgesprochen wurde. Die Regelung umfasst folglich auch etwaige nach der vergangenen Rechtslage beantragte „alte“ Nichtfestsetzungen von natürlichen Personen und Körperschaften aufgrund von § 27 Abs. 6 bzw. § 6 Z 6 idF vor AbgÄG 2015, unabhängig davon, ob diese im Rahmen eines klassischen „Wegzugs“, einer Überführung bzw. Verlegung von Wirtschaftsgütern oder im Rahmen von Umgründungen nach dem UmgrStG beantragt wurden. Der Eintritt der einmaligen Nachweispflicht setzt voraus, dass es bisher noch nicht zu einer (vollständigen) Festsetzung der ursprünglich nicht festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld gekommen ist und der der ursprünglichen Nichtfestsetzung zu Grunde liegende Betrag 100.000 Euro übersteigt. In diesen Fällen soll der Steuerpflichtige oder sein nunmehriger Rechtsnachfolger der Abgabenbehörde nachweisen müssen, dass noch kein die Festsetzung der noch offenen Steuerschuld auslösendes Ereignis eingetreten ist. Der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger haben dieser einmaligen Nachweispflicht spätestens bis zum 31. Dezember 2026 nachzukommen.
Für neue Nichtfestsetzungen soll künftig ein Nachweis, dass noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist, in jährlichen Abständen erbracht werden müssen, wenn die anlässlich des Wegzugs bzw. der unentgeltlichen Übertragung der Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen ermittelten Einkünfte in einem Veranlagungsjahr insgesamt mehr als 100.000 Euro betragen. Dabei stellen sowohl die tatsächliche Veräußerung des Wirtschaftsgutes, Derivats oder der Kryptowährung als auch die in § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b vorgesehenen Tatbestände Ereignisse dar, die zu einer solchen Festsetzung führen. Ist bereits eine (teilweise) Festsetzung erfolgt oder besteht die Nichtfestsetzung (teilweise) nicht mehr (vgl. § 27 Abs. 6 Z 1 lit. e), besteht insoweit auch keine Nachweispflicht mehr. Anders als bei der Verletzung der Nachweispflicht gemäß § 124b Z 493 lit. a soll die Verletzung der Nachweispflicht gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. f mit Ablauf des Jahres als tatsächliche Veräußerung gelten und somit unmittelbar eine Festsetzung der Steuerschuld für dieses Jahr zur Folge haben. Der Nachweis soll jährlich erbracht werden, ausgehend von dem Jahr, in dem die Abgabenschuld bescheidmäßig nicht festgesetzt wurde. Dabei muss der Nachweis jeweils bis zum Ablauf des der bescheidmäßigen Nichtfestsetzung folgenden Jahres erbracht werden und bezieht sich in zeitlicher Hinsicht auf den Ablauf des vorangegangenen Jahres (z. B. Nichtfestsetzung der Abgabenschuld erfolgte im Jahr X1: der Nachweis ist erstmals bis zum 31.12.X2 zu erbringen, wobei nachzuweisen ist, dass bis zum 31.12.X1 noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist; der Nachweis wäre sodann abermals in den Jahren X3 für den 31.12.X2, X4 für den 31.12.X3 usw. zu erbringen). Der Nachweis obliegt dem Steuerpflichtigen oder – bei zwischenzeitlichen Übertragungen, die nicht ohnedies eine Festsetzung auslösen – seinem nunmehrigen Rechtsnachfolger. Im Falle eines mangelhaften Nachweises (z. B. keine Beilage eines Depotauszuges oder vergleichbaren Nachweises) soll das Finanzamt den Steuerpflichtigen innerhalb einer angemessenen Frist zur Verbesserung des Nachweises auffordern müssen, sodass ein mangelhafter Nachweis nicht unmittelbar zur Festsetzung führt. Betragen die anlässlich des Wegzugs bzw. der unentgeltlichen Übertragung ermittelten Einkünfte im Veranlagungsjahr insgesamt nicht mehr als 100 000 Euro, besteht keine gesonderte Nachweispflicht. Dies berührt aber nicht eine bestehende Pflicht des Steuerpflichtigen, ein die Festsetzung auslösendes Ereignis der Abgabenbehörde bekannt zu geben.
Die wiederkehrende Nachweispflicht soll sämtliche Nichtfestsetzungen umfassen, über die in Bescheiden nach dem 30. Juni 2026 abgesprochen wird. Ebenso sollen aufgrund des bereits bestehenden Verweises in § 17 Abs. 1a erster Satz UmgrStG Nichtfestsetzungen aufgrund des Anteilstauschregimes von der wiederkehrenden Nachweispflicht umfasst sein; folglich soll auch in diesen Fällen jährlich nachgewiesen werden müssen, dass noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b bzw. § 17 Abs. 1a zweiter und dritter Satz UmgrStG) eingetreten ist.
Sowohl der wiederkehrende Nachweis gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. f als auch der einmalige Nachweis gemäß § 124b Z 493 lit. a sollen schriftlich oder über die Funktion „sonstiges Anbringen“ in FinanzOnline übermittelt werden können; eine eigens für die Nachweispflicht vorgesehene Funktion in FinanzOnline soll dafür nicht eingerichtet werden.
Zu Z 2 und Z 3 (§ 68 Abs. 1 und § 124b Z 494):
Mit Initiativantrag 666/A vom 16.12.2025 (XXVIII. GP) wurde die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 ausdrücklich gesetzlich verankert.
Mit der vorliegenden Novelle des § 68 Abs. 1 soll klargestellt werden, dass die Steuerfreiheit für Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG auch für Feiertagsarbeitsentgelte nach vergleichbaren gesetzlichen Regelungen (z. B. LAG, Gem-VBG) gilt.
Die gesetzliche Änderung soll ab 1. Jänner 2026 gelten.
Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die neue Regelung im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende September 2026. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer zeitnah von der neuen Regelung profitieren.
Zu Z 3 (§ 124b Z 478):
Entsprechend dem Regierungsprogramm „Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.“ soll für Arbeitgeber auch 2026 die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie ermöglicht werden. Mit der neu angefügten lit. f soll die steuerfreie Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2026 sowohl zeitlich (für Zulagen und Bonuszahlungen im Zeitraum Juli 2026 bis Dezember 2026), als auch betragsmäßig (Höchstbetrag 500 Euro) normiert werden.
Die Mitarbeiterprämie 2026 muss aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist demnach, dass die Prämie im vollen Umfang aufgrund einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden ist, ausbezahlt wird. Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf Arbeitgeberseite, kann die Zahlung auch aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates kann die Zahlung aufgrund einer entsprechenden kollektivvertraglichen Ermächtigung und einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers für sämtliche Arbeitnehmer erfolgen.
Es muss sich dabei – wie es auch bei der Teuerungsprämie, der Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 im Kalenderjahr 2024 und der Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 478 im Kalenderjahr 2025 vorgesehen war – um eine zusätzliche Zahlung handeln, d.h. um eine Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als steuerfreie Zahlungen sollen daher Zahlungen etwa aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen nicht in Betracht kommen. In den Kalenderjahren 2020 und 2021 gewährte Corona-Prämien (§ 124b Z 350), 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien (§ 124b Z 408), eine 2024 gewährte Mitarbeiterprämie (§ 124b Z 447) und/oder eine in 2025 gewährte Mitarbeiterprämie (§ 124b Z 478) stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege. Wie es auch bei der Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 im Kalenderjahr 2024 vorgesehen war, soll als zusätzliche Zahlung auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird, gelten. Damit sollen Zulagen und Bonuszahlungen, die im Zeitraum Juli 2026 bis Dezember 2026 gewährt werden, auch dann steuerfrei bleiben, wenn diese eine für 2026 vereinbarte niedrigere Lohnerhöhung ersetzen, auch wenn die Zulage für die Berechnung der zukünftigen kollektivvertraglichen Mindestgehälter herangezogen wird.
Die Auszahlung einer Mitarbeiterprämie 2026 ist im Anwendungsbereich des § 77 Abs. 5 EStG 1988 noch bis 15. Februar 2027 möglich.
Erhält der Arbeitnehmer – z. B. von mehreren Arbeitgebern – im Zeitraum Juli 2026 bis Dezember 2026 mehr als 500 Euro an Mitarbeiterprämie steuerfrei, kommt der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 zum Tragen. Die Mitarbeiterprämie 2026 soll maximal bis 500 Euro beim Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. Werden 2026 sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35) gewährt, kann insgesamt nur ein Betrag von 3 000 Euro steuerfrei bleiben, andernfalls kommt ebenfalls der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 zum Tragen.
Nicht unter die Steuerbefreiung fallende Zahlungen, wie beispielsweise höhere Zulagen und Bonuszahlungen oder Zahlungen ohne entsprechende kollektivvertragliche Grundlage, sind nach dem Tarif zu versteuern.
Zu Artikel 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)
Zu Z 1 und 2 (§ 28 Abs. 70 und Art. 21 Abs. 2):
Aufgrund der Änderungen im Bereich des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991), BGBl. Nr. 695/1991, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025 iZm der Berechnung und Abfuhr der NoVA durch einen Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 98/2025), soll eine entsprechende Anpassung des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994 hinsichtlich der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art. 21 Abs. 2 UStG 1994) mit 1. Juli 2026 erfolgen. So soll im Falle, dass die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Rahmen der Fahrzeugeinzelbesteuerung durch den Parteienvertreter gemäß § 11 Abs. 5 NoVAG 1991 berechnet und entrichtet wird, vorgesehen werden, dass die Steueranmeldung nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 erster Unterabsatz UStG 1994 zu erfolgen hat. Der Parteienvertreter (bzw. der Abgabenschuldner) soll jedoch in diesen Fällen auch hinsichtlich der Erwerbsteuer den gleichen Vorgaben bzw. Rechtsfolgen (Verfahren der Selbstberechnung, Abfuhr, Haftung, etc.), wie sie hinsichtlich der NoVA gemäß § 11 Abs. 5 und 7 NoVAG 1991 vorgesehen sind, unterliegen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)
Zu Z 1 und 2 (§ 99 Abs. 3a und Abs. 6):
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden, welches auf die terminologischen Änderungen in § 99 Abs. 3a und Abs. 6 im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 Teil Steuern (BGBl. I Nr. 98/2025) zurückzuführen ist. Die ursprünglich intendierten Änderungen sollen nunmehr nachgeholt werden.
Zu Artikel 4 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)
Zu Z 1 bis 5 (§ 14 Tarifpost 8):
Mit dem Asyl- und Migrationspaket-Anpassungsgesetz (AMPAG) wird die Gebührenbefreiung des § 70 AsylG 2005 dahingehend anpasst, dass Verlängerungen und Neuausstellungen (z. B. aufgrund von Verlust, Diebstahl oder Defekten) von Karten über Aufenthaltstiteln nach dem Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, einer Gebührenpflicht unterliegen. Zur Sicherstellung eines einfachen Vollzuges und zur Gewährleistung der Gebührentransparenz sollen Pauschalgebühren festgelegt werden. Konkret betroffen sein sollen die Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Schutz für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.5.2024 (Statusverordnung), jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 AsylG 2005 sowie die Aufenthaltstitel gemäß § 54a und §§ 55 bis 57 AsylG 2005.
Da die Gebühren für Aufenthaltstitel des Art. 24 der Statusverordnung nicht höher sein dürfen als jene für den Personalausweis des jeweiligen Mitgliedstaates, soll die Gebühr für Personen ab 16 Jahren 91 Euro und für Personen bis 16 Jahren 39 Euro betragen. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges soll dies für alle genannten Aufenthaltstitel gelten.
Die erstmalige Ausstellung der Aufenthaltstitel ist bereits auf Grundlage des § 70 AsylG 2005 von jeglichen Gebühren befreit, sodass die Aufnahme einer Befreiung in der Tarifpost entbehrlich ist.
Wie auch die Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sollen die Pauschalgebühren für die Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 als Antragsgebühren ausgestaltet werden. Dies Gebühr soll daher bereits mit Stellung des Antrages entrichtet werden.
Neben der Pauschalgebühr sollen keine weiteren Gebühren oder Verwaltungsabgaben des Bundes anfallen.
Die Pauschalgebühr soll analog zur Änderung des AsylG 2005 am 12. Juni 2026 in Kraft treten und auf jene Anträge anzuwenden sein, die nach dem 11. Juni 2026 gestellt werden.
Zu Artikel 5 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes)
Zu Z 1:
Mit dieser Bestimmung sollen im Inhaltsverzeichnis die Änderungen vorgenommen werden.
Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1):
Im Text sollen die Zweckbestimmungen im Sinne des allgemeinen Teils der Erläuterungen ergänzt werden.
Zu Z 3 (§ 2 Abs. 6):
Die Ergänzung der Bestimmung soll der kohärenten Umsetzung der Novelle dienen.
Es handelt sich um notwendige Anpassungen aufgrund der Novellierungen.
Aufgrund der Vorgaben des § 4 Abs. 7 ist für diese Änderung die Zustimmung durch eine qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.
Für Zwecke der Sozialbetrugsbekämpfung im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015) soll dem Amt für Betrugsbekämpfung Auskünfte aus dem Kontenregister erteilt werden können. Durch die Identifizierung und Zuordnung der Konten der Scheinunternehmen soll auch das Schadensvolumen reduziert und weitere Transaktionen unterbunden werden. Allfällige Guthaben auf Konten von Scheinunternehmen sollen im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen unverzüglich durch Sicherstellungaufträge (§ 232 BAO) einer Exekutionsmaßnahme zugänglich gemacht werden und dem Zugriff der Tätergruppen entzogen werden.
Aufgrund der Vorgaben des § 4 Abs. 7 ist für diese Änderung die Zustimmung durch eine qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.
Zu Z 5 (§ 8 Abs. 1a):
Die Bestimmung regelt die Konteneinschau durch das Amt für Betrugsbekämpfung analog zur Konteneinschau durch die Abgabenbehörden im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat die Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne des § 8 SBBG durchzuführen. Voraussetzung für ein Auskunftsverlangen an Kreditinstitute ist, dass der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens dessen Rechtsträger/in schriftlich durch das Amt für Betrugsbekämpfung mitgeteilt wurde. Gegen den mitgeteilten Verdacht kann binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des Rechtsträgers oder dessen organschaftlichen Vertreters erfolgen. Erfolgt innerhalb der Widerspruchsfrist keine persönliche Vorsprache, so gilt der bestehende Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens als nicht entkräftet. Wird innerhalb der Frist ein Widerspruch gegen eine Verdachtsmitteilung erhoben, so hat dieser persönlich durch den organschaftlichen Vertreter des Unternehmens zu erfolgen und ist dieser niederschriftlich festzuhalten. Kann der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens trotz rechtzeitiger Erhebung eines Widerspruches durch persönliche Vorsprache des Rechtsträgers oder dessen organschaftlichen Vertreters nicht entkräftet werden, und ist zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, den Verdacht aufzuklären, so hat eine Verhältnisabwägung stattzufinden.
Gerade im Ermittlungsverfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen ist die Finanzverwaltung auf Informationen aus Auskunftsverfahren angewiesen, da von den Verantwortlichen der Scheinunternehmen bewusst keine oder bloß verfälschte Informationen über Dritte herausgegeben werden, vielfach ist aber auch schlicht niemand mehr anzutreffen. Damit laufen sämtliche Anfragen und Ermittlungsversuche ins Leere. Weder sind Buchhaltungsunterlagen zu finden noch können Verantwortliche befragt werden. Eine Konteneinschau stellt praktisch die einzig verbleibende Möglichkeit dar, um überhaupt über Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Scheinunternehmen Erkenntnisse zu gewinnen. Da aber zum Zeitpunkt der Scheinunternehmensermittlung häufig noch kein konkreter Anfangsverdacht einer Abgabenhinterziehung oder eines Sozialbetrugsdeliktes nach § 153c-e StGB feststeht, kommt eine Kontenöffnung im gerichtlichen Strafverfahren (noch) nicht in Frage. Die vorgeschlagene Regelung der Konteneinschau im Rahmen der Scheinunternehmensermittlung stellt sohin die ultima ratio dar, da keine anderen geeigneten Maßnahmen zur unmittelbaren Entdeckung von Scheinunternehmen und deren wirksamen Bekämpfung durch Abgabenexekutionsmaßnahmen bestehen.
Zu Z 6 (§ 8 Abs. 2):
Auskunftsverlangen sollen schriftlich gestellt und vom Leiter des Amtes für Betrugsbekämpfung unterfertigt sowie einschließlich ihrer Begründung aktenmäßig dokumentiert werden. Es erfolgt eine Klarstellung, dass Auskunftsverlangen und ihre Begründung auch im Ermittlungsakt zur Feststellung von Scheinunternehmen nach § 8 SBBG zu dokumentieren sind.
Zu Z 7 und 8 (§ 9 Abs. 2 und 5):
Die Ergänzungen der Bestimmungen sollen der kohärenten Umsetzung der Novelle dienen bzw. handelt es sich um redaktionelle Richtigstellungen.
Zu Z 9 und 10 (§ 10):
Die Überschrift sowie die Bestimmungen zu § 10 sollen zur kohärenten Umsetzung der Novelle angepasst werden.
Zu Artikel 6 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)
Zu Z 1 bis 6 (§ 52 Abs. 1 und 2):
§ 52 Abs. 2 StVG sieht eine Valorisierung der Arbeitsvergütung für Strafgefangene anhand des Tariflohnindex vor. Der Tariflohnindex ist jedoch in den letzten Jahren deutlich stärker gestiegen als der Verbraucherpreisindex, sodass die Erhöhung der Arbeitsvergütung in den letzten Jahren im Vergleich zur Preisentwicklung überproportional ausgefallen ist. In Anbetracht der aktuellen Budgetsituation sollen daher die für das Jahr 2025 mit Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. II Nr. 397/2024, festgelegten Beträge als gesetzliche Basisbeträge in § 52 Abs. 1 StVG verankert werden.
Der Betrag, der nach § 52 Abs. 2 StVG zu einer Erhöhung der Arbeitsvergütung führt, liegt seit dem Jahr 2001 unverändert bei 4 Cent und soll im Zuge der Novellierung an die aktuellen Gegebenheiten angeglichen werden.
Zu Artikel 7 (Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955)
Zu Z 1 und Z 2 (§ 7):
Mit der Änderung der Fahrtkostenersatzverordnung, BGBl. II Nr. 299/2025, welche die steuerfreie Abgeltung von Dienstreisen mit öffentlichen Massenbeförderungsmitteln regelt, wurde die nicht steuerbare Pauschalisierungsmöglichkeit mittels erhöhtem Beförderungszuschuss gemäß § 7 Abs. 5 RGV 1955 abgeschafft, um die Überförderung bei der Abgeltung von Dienstreisen hintanzuhalten. Ebenso wurde die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen in Summe pro Kalenderjahr mit den Kosten des Klimatickets Österreich Classic begrenzt, welches im Jahr 2026 Euro 1.400 beträgt.
Für die nicht steuerbare Inanspruchnahme des Beförderungszuschusses sind demnach pro Fahrt die fiktiven Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, ohne Heranziehung etwaiger Vergünstigungen, heranzuziehen. Der diese Kosten übersteigende Anteil ist lohnsteuerpflichtig (siehe hierzu die Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 713b).
Mit Stichtag 3. Februar 2026 waren bereits mehr als 10.000 Dienstreisen betroffen, die nunmehr nach den geänderten steuerrechtlichen Bestimmungen abgewickelt werden müssen.
Dem Regierungsprogramm 2025 bis 2029, „Aus Verantwortung für die Zukunft“, welches Einsparungen und Effizienzsteigerungen in der Verwaltung der Bundesministerien vorsieht, folgend und um im Bereich der Abgeltung von Dienstreisen von Bundesbediensteten eine Überförderung von Reisebewegungen hintanzuhalten, entfällt der mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, eingeführte erhöhte Beförderungszuschuss wieder. Damit soll der Verwaltungsaufwand für die Abrechnung von Dienstreisen weitestgehend hintangehalten werden. In Angleichung an die steuerrechtlichen Bestimmungen der Fahrtkostenersatzverordnung soll ebenso der Jahresdeckel von derzeit 2.450,00 Euro auf die Kosten einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs, das so genannte Klimaticket, im Sinne des Klimaticketgesetzes – KlimaticketG, BGBl. I Nr. 75/2021, abgesenkt werden. Das Klimaticket Ö Classic kostet gemäß Anhang 3 der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, BGBl. II Nr. 363/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 119/2025, derzeit 1.400 Euro. Da gemäß § 1 Abs. 4 KlimaticketG die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich, erstmals ab 1. Jänner 2025, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex die Preise des bundesweit gültigen Klimatickets mit Verordnung anzupassen hat, soll der Jahresdeckel, der gemäß § 7 RGV 1955 maximal an Beförderungszuschüssen zusteht, sogleich an die jährlichen Indexangleichungen des Klimatickets angepasst werden.
Zu Z 3 (§ 77 Abs. 48):
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Zu Artikel 8 (Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 7):
Mit dem Entfall des letzten Satzes über die Auszeichnung der Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich wird den Vorgaben in Punkt 92 des Ministerratsvortrags vom 3. Dezember 2025 betreffend „Bürokratie abbauen, Wirtschaft ankurbeln“ Rechnung getragen, wonach die Preisauszeichnung bei Beherbergungsbetrieben vereinfacht werden soll. Die Preisauszeichnungspflicht im Eingangsbereich ist nicht mehr zeitgemäß, da die Festlegung der Preise durch die Beherbergungsbetriebe vorwiegend digital erfolgt. Auch das Konzept der Standardzimmerpreiskategorien ist für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht mehr aussagekräftig, zumal ein fixer Saisonpreis nicht mehr den aktuellen Gepflogenheiten entspricht und insbesondere auch in Bezug auf vorteilhaftere Preisgestaltungen durch den Beherbergungsbetrieb über seinen Onlineauftritt.
In § 7 ist vorgesehen, dass, sofern Preise für der Beherbergung dienende Unterkünfte angegeben werden, für diese § 13 Abs. 1 gilt, welcher auf §§ 9 bis 12 verweist.
Zu Z 2 (§ 9 Abs. 6):
Mit dem neuen § 9 Abs. 6 wird klargestellt, dass in Bezug auf die Auszeichnung einer allfälligen Tourismusabgabe wie Ortstaxe den Vorgaben dieses Gesetzes sowohl durch die Angabe des Gesamtpreises ohne Einberechnung der Ortstaxe, ergänzt um eine gesonderte Angabe der Tourismusabgabe, als auch durch die Angabe eines Bruttopreises inklusive der Tourismusabgabe, verbunden mit einem etwaigen Hinweis über deren Höhe, entsprochen wird.
Für den Fall, dass die unterschiedlichen Hersteller von Produkten innerhalb derselben Produktgruppe unterschiedliche Bezugsgrößen für ihre jeweiligen Produkte angeben und die Händler somit nicht über einheitliche Bezugsgrößen für alle Produkte einer Produktgruppe verfügen, erfolgt die Klarstellung, dass bei der Ausweisung der Bezugsgrößen auf die Herstellerangaben abzustellen ist. Dabei ist zu berücksichtigten, dass innerhalb des Binnenmarkts Produkte von Herstellern aus verschiedenen Mitgliedstaaten im Umlauf sind, in denen unterschiedliche Handelsbräuche hinsichtlich der zu verwendenden Bezugsgrößen bestehen. Mit der Ergänzung in diesem Absatz soll somit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr und einem reibungslosen Handel innerhalb des Binnenmarkts Rechnung getragen werden und die Möglichkeit der Berücksichtigung unterschiedlicher Handelsbräuche in den verschiedenen Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Im Ergebnis sollen Händler zwar grundsätzlich dazu verpflichtet sein, die Bezugsgrößen innerhalb einer Betriebsstätte bei den jeweiligen Produktgruppen einheitlich auszuweisen. Dies soll aber nicht für den Fall gelten, dass die Händler nicht über die entsprechenden Informationen verfügen, die sie für eine einheitliche Ausweisung benötigen, da diese von den Herstellern, die sich mitunter in einem anderen Mitgliedstaat mit anderen Handelsbräuchen befinden, nicht bereitgestellt werden bzw. die angeführten Bezugsgrößen unterschiedlich sind. Die Ausnahme von der Einheitlichkeit ist eng zu verstehen, zumal ansonsten der Zweck des Grundpreises – die leichte Vergleichbarkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher – nicht erfüllt werden würde. Gibt ein Hersteller auf einem Sachgut wie etwa einer Gewürzsoße lediglich die Füllmenge in Volumeneinheiten (Liter) an, der Einzelhändler verwendet in dieser Betriebsstätte jedoch grundsätzlich Kilogramm als Bezugsgröße in dieser Produktgruppe, so ist diese konkrete Gewürzsoße von der Pflicht gemäß Abs. 3, zweiter Satz, ausgenommen. Für alle übrigen Produkte dieser Produktgruppe gilt die Pflicht zur einheitlichen Bezugsgröße jedoch weiterhin.
Zu Z 4 und 5 (§ 15 Abs. 1 und Abs. 1a):
Gemäß den Vorgaben im Ministerratsvortrag vom 14. Jänner 2026 betreffend „Es geht bergauf: Schwerpunkte der Bundesregierung für den Wirtschaftsstandort, die Inflationsbekämpfung und im Bereich Asyl, Migration und Integration“ sollen die Strafen bei Verstößen gegen die Preisauszeichnung analog zu den Strafhöhen im Anti-Mogelpackungs-Gesetz erhöht werden. Nach dem Vorbild der Regelung im Anti-Mogelpackungs-Gesetz soll ein dreistufiges System eingeführt werden. Bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes ist in einem ersten Schritt im Sinne von „Beraten statt Strafen“ ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Wenn dieser Verbesserungsauftrag erfüllt wird, soll die Behörde von der Bestrafung absehen. Erst wenn diesem Verbesserungsauftrag innerhalb einer angemessenen Frist, zu deren Bestimmung auf den Einzelfall abzustellen ist, nicht nachgekommen wird, ist eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu 2 500 Euro pro Produkt, maximal jedoch bis zu 10 000 Euro zu sanktionieren. Im Wiederholungsfall sind bis zu 3 750 Euro pro Produkt, maximal jedoch bis zu 15 000 Euro zu verhängen. Das Prinzip „Beraten statt Strafen“ soll danach erst nach Ablauf von 12 Monaten wieder angewendet werden.
Zu Z 6 (§ 17 Abs. 13):
Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.