Bundesgesetz über die Errichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende (Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG-AE)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Abschnitt
Unterstützungsfonds für Alleinerziehende
Errichtung und Fondszweck
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein Beitrag zu den Mehraufwendungen geleistet werden, die sich aus der besonderen Belastungssituation alleinerziehender Personen mit Kindern ergeben, wenn Unterhaltszahlungen oder Zahlungen von Hinterbliebenenleistungen für ihre Kinder ausbleiben (§ 4 Abs. 2), um sozialen Notlagen vorzubeugen.
(2) Zu diesem Zweck wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Alleinerziehende“.
(3) Der Fonds ist ein Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
(4) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts und ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Der Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof gemäß Art. 126b B‑VG.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
1. Alleinerziehende Person: Alleinerziehende Personen sind Personen, die mit zumindest einem Kind, aber nicht mit einer Ehepartnerin bzw. einem Ehepartner, einer eingetragenen Partnerin bzw. einem eingetragenen Partner oder mit einer Lebensgefährtin bzw. einem Lebensgefährten, im gemeinsamen Haushalt leben.
2. Kind: Als Kinder gelten die minderjährigen Kinder, Wahlkinder oder Enkelkinder für deren Obsorge bzw. Pflege und Erziehung die alleinerziehende Person zuständig ist. Die Kindeseigenschaft besteht nach der Vollendung des 18. Lebensjahres fort, wenn und solange sich das Kind in einer zielstrebig verfolgten Schul- oder Berufsausbildung zur Absolvierung einer Erstausbildung befindet, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, oder das Kind wegen einer, vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen Behinderung nachweislich entsprechender Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967 oder entsprechend gleichwertiger Nachweise, voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG).
3. Aussichtslosigkeit: Aussichtslos ist die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jedenfalls, wenn die Unterhaltsschuldnerin bzw. der Unterhaltsschuldner nachweislich nicht leistungsfähig oder nicht greifbar ist oder eine Rechtsverfolgung im Ausland keine Aussicht auf Erfolg hat.
4. Unzumutbarkeit: Unzumutbar ist die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jedenfalls, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Rechtsverfolgung die Gefahr von Gewalt durch die Unterhaltsschuldnerin bzw. den Unterhaltsschuldner nach sich ziehen würde.
5. Gemeinsamer Haushalt: Zusammenleben in einer Wohneinheit; die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn das Kind für die Zwecke einer Schul- oder Berufsausbildung notwendigerweise eine Zweitunterkunft im Bundesgebiet bewohnt. Gleiches gilt, wenn sich die alleinerziehende Person und/oder das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohneinheit aufhalten (zB infolge von häuslicher Gewalt).
6. Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern: Opferschutzeinrichtungen nach § 25 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 sowie andere staatlich finanzierte oder geförderte Einrichtungen, die mit der Betreuung von Gewaltopfern betraut sind.
Aufgaben des Fonds
§ 3. (1) Der Fonds erreicht den Fondszweck gemäß § 1 Abs. 1 durch die Gewährung von Zuwendungen gemäß § 5 an Begünstigte und die Erteilung von Aufträgen gemäß Abs. 2 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel.
(2) Aufträge können zur Erreichung des Fondszwecks, insbesondere zur Evaluierung von aus Fondsmitteln finanzierten Zuwendungen oder zur Erarbeitung von Studien, erteilt werden.
(3) Die Gewährung von Zuwendungen und die Vergabe von Aufträgen erfolgen im Rahmen und mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung.
Begünstigte
§ 4. (1) Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen sind alleinerziehende Personen, sofern
1. für ihr Kind Unterhaltszahlungen oder Hinterbliebenenleistungen ausbleiben (Abs. 2) und
2. die alleinerziehende Person mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Z 5) und
3. die alleinerziehende Person und ihr Kind
a) österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger sind oder
b) EU‑ oder EWR‑Bürgerinnen bzw. Bürger oder Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger sind, die nach den §§ 51 bis 57 NAG zum Aufenthalt berechtigt und seit mehr als drei Monaten in Österreich aufhältig sind oder
c) sich nach § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, ausgenommen Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 NAG, oder nach den §§ 54 ff des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten oder
d) Personen sind, denen Asyl nach dem AsylG 2005 gewährt wurde oder
e) Personen sind, denen der Status einer bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde oder
f) Personen sind, denen der Status der Vertriebenen nach § 62 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit der Vertriebenen-Verordnung, BGBl. II Nr. 27/2022, zuerkannt wurde und
5. die Erfordernisse gemäß § 6 erfüllt sind.
1. für das Kind kein Unterhalt (§ 231 ABGB) und kein Unterhaltsvorschuss (§§ 1 ff des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985 (UVG), BGBl. Nr. 451/1985) geleistet wird und die Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber der Unterhaltsschuldnerin bzw. dem Unterhaltsschuldner entweder aussichtslos (§ 2 Z 3) oder unzumutbar (§ 2 Z 4) ist, oder
2. das Kind Halbwaise oder Vollwaise ist, aber eine Waisenpension (§ 260 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, § 138 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, § 129 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, § 64 des Notarversorgungsgesetzes (NVG 2020), BGBl. I Nr. 100/2018) oder einen Waisenversorgungsgenuss (§ 17 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965 oder gleichzuhaltende gesetzliche Bestimmungen) mangels Erfüllung der Wartezeit durch den verstorbenen Elternteil (§ 236 ASVG, § 120 GSVG, § 111 BSVG, § 48 NVG 2020 sowie § 3 PG 1965 oder gleichzuhaltende gesetzliche Bestimmungen) nicht bezieht.
(3) Bei Bezug einer wiederkehrenden Leistung nach Abs. 2 sowie gleichzuhaltenden Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen oder anderen gleichzuhaltenden Rechtsgrundlagen sowie entsprechenden ausländischen Leistungen kann eine Zuwendung nach diesem Bundesgesetz nicht gewährt werden.
(4) Falls für das Kind weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuss geleistet wird, noch das Kind eine Waisenpension oder einen Waisenversorgungsgenuss im Sinne des Abs. 2 bezieht, hat die alleinerziehende Person darzulegen, aus welchen Gründen ein solcher Bezug nicht erfolgt und glaubhaft zu machen, dass die Geltendmachung dieser Rechtsansprüche aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Beurteilung der Aussichtlosigkeit und Unzumutbarkeit obliegt der Abwicklungsstelle gemäß § 8.
(5) Sofern die Glaubhaftmachung gemäß Abs. 4 nicht oder nicht vollständig durch Bescheide, gerichtliche Entscheidungen, Berichte von Vollstreckungsorganen (§§ 25d und 252d der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896), Drittschuldnererklärungen (§ 301 EO), Berichte der zentralen Behörde in Unterhaltssachen mit Auslandsbezug, Berichte oder qualifizierte Mitteilungen von Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers, Nachweise anderer Stellen über die Einkommensverhältnisse der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners, sonstige Urkunden oder anderweitig auf einfache Weise erfolgen kann, kann sie im Einzelfall durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung der antragstellenden Person erfolgen.
Zuwendungen des Fonds
§ 5. (1) Zuwendungen an Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 können in Form von monatlich wiederkehrenden, zeitlich befristeten Leistungen (§ 9 Abs. 2) pro Kind 12‑mal jährlich in Höhe des halben Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß § 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG gewährt werden. Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 erhalten zusätzlich zwei Zuwendungen jährlich.
(2) Begünstigten gemäß § 4 Abs. 1, denen die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht zumutbar ist (§ 2 Z 4), kann in besonderen Härtefällen, im Falle von Gewaltbetroffenheit, zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 eine Starthilfe in Form einer Einmalleistung von bis zu 4 000 Euro gewährt werden.
(3) Zuwendungen können abweichend von § 4 alleinerziehenden Personen auch zur Vermeidung sozialer Härtefälle gewährt werden, sofern dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, geboten ist. Zuwendungen können in Form einer Einmalleistung oder als regelmäßige Leistung gewährt werden. Abs. 5 gilt sinngemäß.
(4) Auf die Gewährung von Zuwendungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Zuwendungen nach Abs. 1 bis 3 gelten weder als Einkommen der beziehenden alleinerziehenden Person noch des Kindes nach bundesgesetzlichen Vorschriften und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche. Zuwendungen nach Abs. 2 gelten in der Sozialhilfe als nicht anrechenbare Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. I Nr. 41/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 25/2025.
Berücksichtigung des Einkommens
§ 6. (1) Unter Einkommen ist grundsätzlich die Summe aller Geldleistungen zu verstehen, die einer alleinerziehenden Person aus dauernden Ertragsquellen zufließt. Zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch nicht:
1. Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen auf Grund bundes‑ oder landesgesetzlicher Vorschriften,
2. Leistungen aufgrund einer Behinderung,
3. Sonderzahlungen,
4. Familienbeihilfen (§ 8 FLAG),
5. Mehrkindzuschläge (§ 9 FLAG),
6. Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988),
7. Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a EStG 1988),
8. Kindermehrbetrag (§ 33 Abs. 7 EStG 1988),
9. Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988),
10. Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001,
11. Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992,
12. Wohnbeihilfen,
13. Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften,
14. Leistungen zur Abdeckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe.
(2) Zuwendungen gemäß § 5 können gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der begünstigten Person gemäß § 4 Abs. 1 einen Betrag von 2 768 Euro pro Monat 12‑mal nicht übersteigt. Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens als monatliches Einkommen.
(3) Der Betrag in Abs. 2 wird jährlich mit dem jeweils geltenden Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG vervielfacht.
(4) Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als den doppelten Betrag der wiederkehrenden Leistung gemäß § 5 Abs. 1, so ist die wiederkehrende Leistung um den halben Differenzbetrag zu verringern und als Zuwendung zu gewähren. Bei einer Zuwendungshöhe von weniger als 10 Euro ist keine Zuwendung zu gewähren.
(5) Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Bilanz, eine Einkommensteuererklärung, Kontoauszüge oder durch Bestätigungen der auszahlenden Stellen zu erbringen. Die Nachweiserbringung kann entfallen, wenn die jeweilige Geldleistung aus der Transparenzdatenbank ersichtlich ist.
(6) Die Voraussetzung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1, die den Bezug folgender Leistungen oder das Vorliegen folgender Befreiungen nachweisen:
1. Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 5 des ORF‑Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023,
2. Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG, § 149 GSVG oder § 140 BSVG oder einer vergleichbaren Leistung nach bundesgesetzlichen Vorschriften,
3. Leistungen nach den Grundversorgungsgesetzen der Länder,
4. Leistungen nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder,
5. Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 30a Abs. 1 Z 15 und § 136 Abs. 5 und 6 ASVG,
6. Kinderzuschlag gemäß § 104 EStG 1988.
Ausschluss von Zuwendungen des Fonds
§ 7. Keine Zuwendung nach diesem Gesetz kann für Kinder gewährt werden, die auf Grund einer Maßnahme der Sozial- oder Behindertenhilfe oder der vollen Erziehung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts, bei Pflegepersonen, in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht sind, in der eine Vollversorgung des Kindes gewährleistet ist.
Zuständigkeit
§ 8. (1) Mit der Abwicklung von Zuwendungen gemäß § 5 wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) betraut.
(2) Anträge auf Zuwendungen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) persönlich, schriftlich oder elektronisch einzubringen.
Anträge
§ 9. (1) Zuwendungen sind auf Antrag der alleinerziehenden Person zu gewähren. Soweit diese nicht entscheidungsfähig ist, kann der Antrag von ihrer gesetzlichen Vertretung gemäß § 1034 ABGB bzw. auch vom Kinder- und Jugendhilfeträger gestellt werden.
(2) Zuwendungen können frühestens ab dem Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Monatlich wiederkehrende Leistungen gemäß § 5 sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen.
(3) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Clearingstelle
§ 10. Zur Behandlung von Beschwerden gegen ablehnende Entscheidungen und Entscheidungen über die Rückforderung von Zuwendungen wird im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Clearingstelle eingerichtet.
Aufbringung der Fondsmittel
§ 11. (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
1. Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in der Höhe von bis zu 35 Millionen Euro jährlich,
2. Zuwendungen und Schenkungen,
3. Rückflüsse aufgrund von Rückforderungen gemäß § 17,
4. sonstige Einnahmen wie Drittmittel sowie
5. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2) Der Fonds hat seine Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.
Verwaltung des Fonds
§ 12. (1) Der Fonds wird durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verwaltet und nach außen vertreten.
Evaluierung
§ 13. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Tätigkeit des Fonds einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die Wirksamkeit der Zuwendungen und die Treffsicherheit des Einsatzes der Fondsmittel zu überprüfen.
(2) Die Evaluierung ist vom Bundesministerium für Arbeit Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle in zwei Stufen durchzuführen.
(3) Im Rahmen der ersten Stufe der Evaluierung sollen insbesondere die Wechselwirkungen der Fondsleistungen mit Maßnahmen geprüft werden, die seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Umsetzung einer Zukunftssicherung für Kinder implementiert wurden. Die erste Stufe der Evaluierung ist bis 31. Jänner 2029 abzuschließen.
(4) Im Rahmen der zweiten Stufe der Evaluierung sollen die Zuwendungen des Fonds insbesondere im Hinblick auf ihren Wirkungsgrad sowie ihre Treffsicherheit und Reichweite überprüft werden. Die zweite Stufe der Evaluierung ist bis 31. Oktober 2030 abzuschließen.
(5) Die Ergebnisse der Evaluierung gemäß Abs. 3 und 4 sind jeweils dem Nationalrat als Bericht zuzuleiten.
(6) Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, die Evaluierung des Fonds im Sinne der Zielerreichung zu unterstützen.
Rechtsgeschäfte über Zuwendungen aus dem Fonds
§ 14. Über Zuwendungen aus dem Fonds kann weder durch Abtretung, Anweisung, Pfändung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.
2. Abschnitt
Verfahren
Informations- und Mitwirkungspflicht
§ 15. (1) Die Abwicklungsstelle gemäß § 8 informiert und berät die antragstellende Person, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig ist.
(2) Die antragstellende Person hat an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen.
(3) Kommt die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht gemäß Abs. 2 ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Abwicklungsstelle ihrer Entscheidung den bisher festgestellten Sachverhalt zugrunde legen. In diesem Fall muss auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden sein.
Meldepflicht und Einstellung
§ 16. (1) Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds sowie die gesetzliche Vertretung gemäß § 1034 ABGB bzw. auch der Kinder- und Jugendhilfeträger in Fällen des § 9 Abs. 1 zweiter Satz haben der Abwicklungsstelle jede Änderung von Umständen, die sich auf die Zuerkennung von Fondszuwendungen auswirken, innerhalb von 21 Tagen ab dem Tag des Bekanntwerdens zu melden. Dies betrifft
1. Änderungen der Haushaltszusammensetzung oder der Familienverhältnisse;
2. Erreichen der Volljährigkeit des Kindes;
3. Änderungen hinsichtlich des Zuflusses von Geldunterhaltsleistungen, Unterhaltsvorschussleistungen, Hinterbliebenenleistungen oder Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen;
4. Änderungen des Wohnsitzes der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers, des Kindes sowie – soweit bekannt – der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners;
6. länger als 21 Tage andauernde Aufenthalte der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers und ihres bzw. seines Kindes im Ausland;
7. Aufnahme und Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung des Kindes;
8. Änderungen hinsichtlich des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG).
9. Änderungen der Einkommenssituation der Empfängerinnen bzw. Empfänger (§ 6).
(2) Liegen die für eine Zuwendung maßgeblichen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, sind Leistungen nach § 5 einzustellen oder ruhend zu stellen, sofern dies nicht mit besonderen Härten für die Zuwendungsempfängerin bzw. den Zuwendungsempfänger verbunden wäre.
Rückforderung
§ 17. (1) Personen, die Zuwendungen nach § 5 mangels Bekanntgabe von Änderungen nach § 16 Abs. 1 oder wegen unwahrer Angaben oder Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht erhalten haben, haben diese an den Fonds rückzuzahlen.
(2) Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, anstatt der Rückforderung gemäß Abs. 1 die Aufrechnung gegen zukünftig gebührende Zuwendungen zu verfügen.
(3) Sofern die Einbringung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre, kann die vorgeschriebene Frist für die Rückzahlung verlängert (Stundung) oder die Entrichtung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet werden. Die Abwicklungsstelle kann auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn der mit der Rückforderung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde.
(4) Die Pflicht zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Zuwendung verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Zuwendung zuletzt gewährt wurde.
Amtshilfe- und Auskunftspflichten
§ 18. Die Organe folgender Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben der Abwicklungsstelle auf deren Ersuchen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit eine elektronische Übermittlung möglich ist:
1. Fremdenbehörden nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, dem Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 und dem AsylG 2005 über Daten aus fremdenpolizeilichen, asyl- und niederlassungsrechtlichen Verfahren;
2. das Bundesministerium für Inneres zur Beauskunftung der Abwicklungsstelle zu Opferschutzeinrichtungen nach § 25 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991;
3. Kinder- und Jugendhilfeträger zu Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsvorschüssen;
4. Zivilgerichte zu Unterhalts- und Unterhaltsexekutionsverfahren, Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen sowie zu einstweiligen Verfügungen, sofern diese Daten nicht durch Akteneinsicht der antragstellenden Person in Erfahrung gebracht werden können und dem keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen;
5. Sicherheitsbehörden zu Strafverfahren und strafrechtlichen Verurteilungen im Zusammenhang mit der beantragten Hilfeleistung, wie Anzeigebestätigungen oder andere polizeiliche Dokumente, soweit diese unmittelbar eine Gefährdungssituation betreffen; die Übermittlung ist nur zulässig, wenn die Glaubhaftmachung nicht bereits durch die in § 4 Abs. 5 genannten oder sonstige gleich geeignete und gelindere Nachweise erbracht werden kann oder die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 nicht nachkommen kann;
6. Strafgerichte und Staatsanwaltschaften zu Strafverfahren und strafrechtlichen Verurteilungen im Zusammenhang mit der beantragten Hilfeleistung, wie gerichtliche Entscheidungen, Anzeigebestätigungen oder andere polizeiliche oder gerichtliche Dokumente, sofern es sich dabei um nach den Bestimmungen der StPO ermittelte Daten nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO handelt und soweit diese unmittelbar eine Gefährdungssituation betreffen; die Übermittlung hat nur dann zu erfolgen, wenn diese Auskünfte nicht bereits durch Behörden gemäß Z 5 bereitgestellt werden können; die Übermittlung ist nur zulässig, wenn die Glaubhaftmachung nicht bereits durch die in § 4 Abs. 5 genannten oder sonstige gleich geeignete und gelindere Nachweise erbracht werden kann oder die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 nicht nachkommen kann;
7. der jeweils zuständige Träger der Pensionsversicherung über Leistungen aus der Pensionsversicherung;
8. der jeweils zuständige Träger der Unfallversicherung über Leistungen aus der Unfallversicherung;
9. der jeweils zuständige Träger über Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen;
10. der jeweils zuständige Träger für die Gewährung von Waisenversorgungsgenüssen;
11. das Finanzamt Österreich;
12. das Arbeitsmarktservice;
13. der jeweils zuständige Träger der Sozialversicherung und andere Sozialleistungen gewährende Stellen.
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 19. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche bzw. datenschutzrechtlich Verantwortlicher zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich ausbleibender Unterhaltszahlungen und Hinterbliebenenleistungen, der Prüfung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, der Abwicklung und Rückforderung der Zuwendungen sowie zu Evaluierungszwecken benötigt werden. Dabei handelt es sich um:
1. Daten
a) der antragstellenden Person (Zuwendungswerberin bzw. Zuwendungswerber) sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Adress- und Kontaktdaten, Bankverbindung, Wirtschafts- bzw. Einkommensdaten, wie insbesondere Einkommensverhältnisse (Höhe, Art und Herkunft von Einkommen sowie sämtliche Zuflüsse in Geldeswert), Sozialversicherungsnummer, Familiensituation, Haushaltszusammensetzung, Aufenthaltsstatus, Angaben zu Obsorgeverhältnissen, Unterhaltsansprüchen, Unterhaltsvorschussansprüchen sowie Angaben zum Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG), wobei vorrangig das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach § 9 E‑Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024, zu verwenden ist;
b) der antragstellenden Person gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Adress- und Kontaktdaten, Angaben zu den Vertretungsverhältnissen, wobei vorrangig das bPK zu verwenden ist;
c) der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Adress- und Kontaktdaten, Sozialversicherungsverhältnisse, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Unterhaltsverpflichtungen, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, wobei vorrangig das bPK zu verwenden ist;
a) Berichte und Dokumentationen von Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern oder sonstige Berichte;
b) Gerichtliche Entscheidungen, Anzeigebestätigungen oder andere polizeiliche oder gerichtliche Dokumente;
3. Folgende Gesundheitsdaten, die die besondere Belastungssituation der antragstellenden Person (Zuwendungswerberin bzw. Zuwendungswerber) nachweisen: Krankenhausberichte, ärztliche Befunde oder Sachverständigengutachten;
4. Daten der jeweils zuständigen Träger der Pensionsversicherung, der jeweils zuständigen Träger der Unfallversicherung, der für die Gewährung von Waisenversorgungsgenüssen jeweils zuständigen Träger, sowie der jeweils zuständigen Träger über Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen, die Feststellungen über den Status des Kindes als Halb- oder Vollwaise sowie über das Vorliegen von Ansprüchen auf Hinterbliebenenleistungen oder Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen für Waisen treffen;
5. Daten der Kinder- und Jugendhilfeträger, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für eine Zuwendung benötigt werden, wie insbesondere Bestätigungen über die Aussichtslosigkeit der Unterhaltsexekution sowie sonstige erforderliche Nachweise;
6. Daten, die zur Nachweisbarkeit einer Exekution benötigt werden, wie insbesondere Berichte von Vollstreckungsorganen und Drittschuldnererklärungen;
8. Daten, die das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) im Zusammenhang mit der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit erhoben hat.
(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen, die unter anderem Protokollierungspflichten sowie Zugangs- und Zugriffsbeschränkungen einschließen.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist hinsichtlich der in Abs. 1 festgelegten Zwecke und Daten, unbeschadet besonderer gesetzlicher Abfrageberechtigungen, zur Abfrage folgender Register und Datenbanken mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
1. Zentrales Personenstandsregister,
2. Zentrales Melderegister,
3. Zentrales Fremdenregister,
4. Register des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
5. Transparenzportal (§ 25 Abs. 1c Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012)
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach §§ 9 ff E‑Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024.
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 an mitwirkende Stellen und Einrichtungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, wie die Fremdenbehörden, die Kinder- und Jugendhilfeträger, die Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern, die Zivilgerichte, die Sicherheitsbehörden, die Strafgerichte, Staatsanwaltschaften sowie die jeweils zuständigen Träger der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung, von Waisenversorgungsgenüssen sowie von Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen, das Arbeitsmarktservice, die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung und anderer Sozialleistungen gewährenden Stellen sowie die Finanzämter zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der Verfahren oder zur Abwicklung der Zuwendungen erforderlich ist.
(5) Personenbezogene Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Zwecke erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Auflösung des Fonds
§ 20. Der Fonds kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
Verweisungen
§ 21. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Vollziehung
§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
Inkrafttreten
§ 23. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Wenn die Evaluierung gemäß § 13 ergibt, dass der Fondszweck durch Maßnahmen der Zukunftssicherung für Kinder erreicht werden kann, schlägt die Bundesregierung dem Nationalrat ein Außerkrafttreten des Gesetzes mit 31. Oktober 2030 vor.