Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2024, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:
„§ 90a. Auf Wunsch der versorgungswerbenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß § 90 Abs. 1 erster Satz erfolgt, sowie bei einer Untersuchung gemäß § 90 Abs. 3 die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versorgungswerbende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2. Dem § 115 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 90a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 90a, 91a, 91b, 93, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.“
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“