518 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 9 letzter Satz lautet:

„Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes oder zur Versorgung von ausschließlich privat und saisonal oder von zur Behirtung genutzten Hütten im Mittel- und Hochgebirge erfolgt.“

2. § 3 Z 15 lautet:

      „15. Amtlicher Tierarzt: der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehende Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3 und der beauftragte freiberuflich tätige Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4, der auch bei einem vom Landeshauptmann anerkannten Tiergesundheitsdienst gemäß § 64 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, tätig sein kann.“

3. In § 5 Abs. 1 wird der Z 3 das Wort „oder“ angefügt; nach der Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. psychoaktive Stoffe enthalten, deren Verwendung nicht als herkömmlich zu bezeichnen ist,“

4. In § 24 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

5. In § 24 Abs. 5 lautet der letzte Satz:

„Diese können in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder gemäß § 28 beauftragt werden.“

6. In § 25a Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Die Bestimmungen der §§ 36, 37 und 39 finden sinngemäß Anwendung.“

7. Der Text des § 26 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Abgabe von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Angehörige des Bundesheeres im Rahmen von Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder im Rahmen von einsatznahen Ausbildungen und Übungen gemäß § 2 Abs. 3 und 4 WG 2001, obliegt den im Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung hierzu qualifizierten Angehörigen des Bundesheeres. Das Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.“

8. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „Tierärztegesetz (TierÄG), BGBl. Nr. 16/1975“ durch die Wortfolge „Tierärztegesetz – TÄG, BGBl. I Nr. 171/2021“ ersetzt.

9. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Landeshauptmann kann für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Kleinbetrieben gemäß § 19 Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, im Bescheid festlegen, dass jene bei einem beauftragten Tierarzt angestellten Tierärzte vertretungsweise für diesen Tierarzt tätig werden dürfen, wenn die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 LMSVG erfüllt sind.“

10. In § 28 Abs. 3 und § 99 Abs. 1 2. Satz wird jeweils die Wortfolge „§ 2 Abs. 2 TierÄG“ durch die Wortfolge „§ 2 Z 1 TÄG“ ersetzt.

11. Dem § 28 Abs. 8 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Verlängerung auf Antrag ist nach Erreichen der Altersgrenze möglich, um die Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungstätigkeit in einem vom Landeshauptmann festzulegenden Übergangszeitraum zu gewährleisten.“

12. In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Art. 109 ff. der Verordnung (EU) 2017/625“ durch die Wortfolge „des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß § 8 KoDiG“ ersetzt.

13. Dem § 36 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt auch für den Internethandel. Im Fall eines in Österreich ansässigen Unternehmens, erfolgt die Probenahme am Firmensitz des Unternehmens, welches auf der Internetseite angegeben ist; im begründeten Einzelfall auch am Lagerort der Waren mit Unterstützung des Unternehmens. Die Möglichkeit einer Probenahme gemäß Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bleibt davon unberührt.“

14. In § 37 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

15. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Informationspflicht entfällt für den Fall, dass das Monitoring der Sammlung von Daten für eine erweiterte Risikobewertung dient. Auch kann die Bewertung der Probe im Einzelfall entfallen.“

16. In § 38 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satzteil angefügt:

„oder ihnen am Firmensitz oder im begründeten Einzelfall am Lagerort der Waren die aus dem Internethandel zur Beprobung ausgewählte Ware in der erforderlichen Anzahl und derselben Charge zur Verfügung stellen,“

17. § 39 Abs. 1 Z 1 lautet :

         „1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung, einschließlich des Verbotes des Anbietens oder Bewerbens im Internet oder der Abschaltung der vom Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten;“

18. § 39 Abs. 1 Z 10 und 11 lautet:

      „10. die Information der Abnehmer – einschließlich Unternehmer im Internet – und Verbraucher;

        11. die Anpassung der Kennzeichnung, einschließlich produktbezogener Informationen, die in elektronischer Form erfolgen;“

19. In § 42 Abs. 3 wird die Wortfolge „gesundheitschädlicher Waren“ durch die Wortfolge „gesundheitsschädlicher Waren“ ersetzt.

20. § 61 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften für zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen, auch dann, wenn sich der Verstoß auf einen von einer Privatperson geäußerten Verdacht der Nichteinhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften gründet oder“

21. Der Text des § 62 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Agentur auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden und auf der Homepage der Agentur kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“

22. In § 64 Abs. 6 und § 66 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „auf volle 10 Cent“ durch die Wortfolge „auf zwei Kommastellen“ ersetzt.

23. In § 90 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „§§ 9 Abs. 1,“ durch den Ausdruck „§§ 5 Abs. 1 Z 4, 9 Abs. 1,“ ersetzt.

24. Dem § 95 werden folgende Abs. 40 und 41 angefügt:

„(40) Die § 3 Z 9 und 15, § 5 Abs. 1 Z 3 und 4, § 24 Abs. 3 und 5, § 25a Abs. 3, § 26, § 28 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 8 Z 2, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 Z 2, § 39 Abs. 1 Z 1, 10 und 11, § 42 Abs. 3, § 61 Abs. 1 Z 1, § 90 Abs. 4 Z 1, § 99 Abs. 1, § 106 Z 2 und § 107 Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. September 2026 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, BGBl. II Nr. 112/1998, außer Kraft.

(41) Die §§ 62, 64 Abs. 6 und 66 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

25. In § 99 Abs. 1 1. Satz wird nach der Wortfolge „§ 2 Abs. 2 TierÄG“ die Wortfolge „ ,BGBl. Nr. 16/1975 in der zum Ablauf des 20. Jänner 2006 geltenden Fassung,“ angefügt.

26. § 106 Z 2 lautet:

         „2. Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020 S. 1),“

27. In § 107 entfällt Z 4; die Z 5 bis 9 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4.“ bis „8“.

28. § 107 Z 6 (neu) lautet:

         „6. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 46 und 64 Abs. 2 und 3;“