E r l ä u t e r u n g e n
Allgemeiner Teil:
Inhalt:
Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle soll der Kreis der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte, welche die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführen dürfen, erweitert werden, um Personalengpässen entgegenzuwirken. Zudem werden die Bestimmungen im LMSVG im Hinblick auf den Internethandel angepasst. Damit sollen die amtlichen Kontrollen erleichtert und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Schließlich wird ein Verbot für bestimmte psychoaktive Stoffe in Lebensmitteln normiert.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren – und Viehverkehr mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen), sowie Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“ und „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).
Besonderer Teil:
Zu Z 1 (§ 3 Z 9):
Almhütten, die nicht ganzjährig genutzt werden und die nicht der Lebensmittelproduktion dienen, sollen nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl. II Nr. 304/2004, unterliegen. Die Versorgung dieser Objekte im abgelegenen Gelände mit Trinkwasser kann oftmals nicht durchgesetzt werden, da es beispielsweise am Strom für die Installierung einer UV-Anlage zur Desinfektion des Wassers fehlt. Die Ausnahme ist durch Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020 S. 1, gedeckt. Die Ausnahme soll sich auch auf Hütten (in diesen geografischen Lagen) beziehen, welche der Unterbringung von Personen, die gealpte Tiere betreuen, dienen.
Zu Z 2 (§ 3 Z 15):
Es erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass auch freiberufliche Tierärztinnen und Tierärzte von anerkannten Tiergesundheitsdiensten beauftragt werden können. Diese Anpassung ist Teil der Maßnahmen zur Erweiterung des Kreises an Tierärztinnen und Tierärzten, die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung eingesetzt werden können.
Zu Z 3 (§ 5 Abs. 1 Z 3 und 4):
Die Frage der Zuständigkeit im Fall des Inverkehrbringens von psychoaktiven Stoffen, die nicht dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2024, unterliegen, verursacht in der Praxis Probleme. In jüngster Zeit wurden diese Stoffe immer wieder in Lebensmitteln wie beispielsweise Fruchtgummis eingesetzt. Zum Schutz der Gesundheit von Menschen ist es erforderlich, ein Verbot der Verwendung im Bereich des Lebensmittelrechts auszusprechen, um in weiterer Folge Maßnahmen anordnen zu können. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass herkömmliche Zutaten wie beispielsweise Koffein, die eine psychoaktive Wirkung aufweisen, von dem Verbot ausgenommen sind. Zur herkömmlichen Verwendung von psychoaktiven Stoffen bei Lebensmitteln ist auf das Österreichische Lebensmittelbuch, IV. Auflage, zu verweisen bzw. sind Präzisierungen im Codexkapitel A 3 Allgemeine Beurteilungsgrundsätze vorzunehmen.
Zu Z 4 und 5 (§ 24 Abs. 3 und 5):
Die Möglichkeit amtliche Tierärztinnen und Tierärzte bei juristischen Personen, die im Eigentum eines oder mehrerer Länder stehen, anzustellen, und sie in weiterer Folge für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einzusetzen, wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 52/2009 geschaffen. Da bis heute davon kein Gebrauch gemacht wurde, wird die als obsolet zu bezeichnende Bestimmung aufgehoben.
Zu Z 6 (§ 25a Abs. 3 zweiter Satz):
Es bedarf der Klarstellung, wonach Rechtsgrundlage für allfällige schriftliche Aufforderungen im Rahmen von Internetkontrollen des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit (BAVG) die Bestimmung des § 39 LMSVG ist.
Zu Z 7 (§ 26):
Das Bundesheer soll mit dieser Bestimmung im Einsatzfall, unter besonders krisenhaften Bedingungen oder im Rahmen von einsatznahen Ausbildungen und Übungen, in der Lage sein, rasch, flexibel und den Einsatzumständen entsprechend Trinkwasser für seine Soldatinnen und Soldaten bereitzustellen. Das Bundesheer verfügt über verlegbare Wasseraufbereitungsanlagen samt der für die Sicherstellung der Qualität des Wassers notwendigen mobilen Laboreinrichtungen. Der hohe Ausbildungsstand des dafür eingesetzten Personals wurde national wie international vielfach bewiesen.
Zudem soll es dem Bundesheer bei Ausbildungen und Übungen zum Erwerb militärischer Fähigkeiten möglich sein, die Versorgung der teilnehmenden Soldatinnen und Soldaten mit Trinkwasser unter realistischen Bedingungen gewährleisten zu können, die beispielsweise dazu führen könnten, dass Trinkwasser aus Wasser aus natürlichen Quellen oder durch Schmelzen von Schnee und Eis unter entsprechender Aufbereitung gewonnen werden muss.
Zu Z 8 und 9 (§ 28 Abs. 2):
Es soll beauftragten Tierärztinnen und Tierärzten, die über eine Tierarztpraxis verfügen, ermöglicht werden, ihre Angestellten in Kleinbetrieben bei kurzfristig angekündigten Schlachtungen oder im Fall von Urlaub oder Krankenstand für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einsetzen zu dürfen, ohne dass jede/jeder der angestellten Tierärztinnen und Tierärzte hiefür eigens beauftragt werden muss. Im Bescheid des Landeshauptmannes sollen die Vertretungsverhältnisse festgelegt werden.
Darüber hinaus wird eine Verweisanpassung vorgenommen. Diese Anpassung ist erforderlich, da das Tierärztegesetz aus 1975 ersetzt wurde.
Zu Z 10 (§ 28 Abs. 3 und § 99 Abs. 1 2. Satz):
Die Verweise werden im Hinblick auf das geltende Tierärztegesetz – TÄG aktualisiert.
Zu Z 11 (§ 28 Abs. 8 Z 2):
Die Altersgrenze von 68 Jahren für die Beauftragung von amtlichen Tierärzten soll bei Personalengpässen gelockert werden dürfen.
Zu Z 12 (§ 30 Abs. 1)
Durch das Inkrafttreten des § 8 des Kontroll- und Digitalisierungsdurchführungsgesetzes – KoDiG, BGBl. I Nr. 171/2023, ist der Verweis auf die Bestimmung zum mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) anzupassen.
Zu Z 13 (§ 36 Abs. 1):
Zur Frage des Ortes der Probenziehung bei Proben aus dem Internet erfolgt eine entsprechende Klarstellung.
Zu Z 14 (§ 37 Abs. 2):
Der Kauf von Proben ist in der amtlichen Kontrolle grundsätzlich nicht vorgesehen und wird daher gestrichen.
Zu Z 15 (§ 37 Abs. 2 letzter Satz):
Werden Daten im Rahmen eines Monitorings für eine Risikobewertung gesammelt, sind nachfolgende amtliche Kontrollen grundsätzlich nicht vorgesehen. Dies soll die Datensammlung erleichtern.
Zu Z 16 (§ 38 Abs. 1 Z 2):
Die Unternehmerpflichten sind im Hinblick auf den Internethandel zu präzisieren.
Zu Z 17 und 18 (§ 39 Abs. 1 Z 1, 10 und 11):
Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass die Maßnahmensetzung bei Waren, die im Internet angeboten werden, einer Verbesserung bedarf. So wird nun klargestellt, dass sich das Verbot des Inverkehrbringens auch auf das Anbieten im Internet beziehen kann.
Zu Z 19 (§ 42 Abs. 3):
Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.
Zu Z 20 (§ 61 Abs. 1 Z 1):
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Bundesländer jährlich mit einer hohen Anzahl an Verbraucherbeschwerden konfrontiert sind. Art. 83 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017) eröffnet die Möglichkeit, die Kosten für zusätzlich erforderliche Kontrollen bei wahrgenommenen Verstößen in solchen Fällen von den Unternehmen einzufordern. Dementsprechend erfolgte eine Erweiterung des § 61 hinsichtlich der Gebührenerhebung bei berechtigten Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Zu Z 21 (§ 62):
Die Einführung einer Valorisierungsklausel mit Bindung an den Verbraucherpreisindex (VPI) zwecks Anpassung der Gebühren an die Teuerungsrate (Inflation) wird in § 62 ergänzt und dabei für sich ändernde Beträge die kaufmännische Rundung auf zwei Kommastellen vorgesehen.
Zu Z 22 (§ 64 Abs. 6 und § 66 Abs. 2):
Die kaufmännische Rundung auf zwei Kommastellen wird auch bei weiteren Gebühren vorgesehen, um die Kostendeckung für die Agentur zu gewährleisten.
Zu Z 23 (§ 90 Abs. 4 Z 1):
Es bedarf einer Strafbestimmung für den Fall, dass dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (siehe die Erläuterungen zu Z 2) zuwidergehandelt wird.
Zu Z 24 (§ 95 Abs. 40 und 41)
Es handelt sich um die erforderliche Bestimmung für das Inkrafttreten. Zudem wird das Außerkrafttreten der Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung, BGBl. II Nr. 112/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2007, normiert. Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sind nun in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, ABl. L Nr. 259 vom 7.10.2017 S. 2, geregelt. Für Lebensmittel, die als Ersatz nur einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration dienen und die nun als Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs gelten, finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, ABl. L Nr. 136 vom 25.5.2012 S. 1, die für diese Zweckbestimmung zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben.
Zu Z 25 (§ 99 Abs. 1 1. Satz):
Die Übergangsbestimmung wird um die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LMSVG geltende Fassung des Tierärztegesetzes ergänzt.
Zu Z 26 (§ 106 Z 2):
Es handelt sich um die Bereinigung eines Fehlers. Es wird ein Umsetzungshinweis zur Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch aufgenommen.
Zu Z 27 und 28 (§ 107 Z 4 bis 8):
Mit der Novelle des LMSVG, BGBl. I Nr. 171/2023, wurde § 30 Abs. 1 geändert, da der mehrjährige nationale Kontrollplan (MNKP) nun im Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz – KoDiG geregelt ist. Die erforderlichen Anpassungen in § 107 werden vorgenommen.