Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Endfassung

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. bis 8. ...

           1. bis 8. ...

           9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.

           9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes oder zur Versorgung von ausschließlich privat und saisonal oder von zur Behirtung genutzten Hütten im Mittel- und Hochgebirge erfolgt.

        10. bis 14. ...

        10. bis 14. ...

        15. Amtlicher Tierarzt: der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person, die im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder steht, stehende Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3 und der beauftragte freiberuflich tätige Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4.

        15. Amtlicher Tierarzt: der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehende Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3 und der beauftragte freiberuflich tätige Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4, der auch bei einem vom Landeshauptmann anerkannten Tiergesundheitsdienst gemäß § 64 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, tätig sein kann.

        16. bis 20. ...

        16. bis 20. ...

Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Definitionen.

Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Definitionen.

Allgemeine Anforderungen

Allgemeine Anforderungen

§ 5. (1) Es ist verboten, Lebensmittel, die

§ 5. (1) Es ist verboten, Lebensmittel, die

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. den nach den § 4 Abs. 3, §§ 6 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,

           3. den nach den § 4 Abs. 3, §§ 6 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, oder

 

           4. psychoaktive Stoffe enthalten, deren Verwendung nicht als herkömmlich zu bezeichnen ist,

in Verkehr zu bringen.

in Verkehr zu bringen.

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

Allgemeines

Allgemeines

§ 24. (1) und (2) ...

§ 24. (1) und (2) ...

(3) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und deren Bestellung durch einen entsprechenden Bestellungsakt kundzutun ist. Als besonders geschult gelten Aufsichtsorgane, die den Ausbildungserfordernissen gemäß § 29 entsprechen. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben müssen die Aufsichtsorgane, ausgenommen Personen gemäß Abs. 5, ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben. Sie gelten als amtliche Tierärzte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625. Die Aufsichtsorgane können auch in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen.

(3) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und deren Bestellung durch einen entsprechenden Bestellungsakt kundzutun ist. Als besonders geschult gelten Aufsichtsorgane, die den Ausbildungserfordernissen gemäß § 29 entsprechen. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben müssen die Aufsichtsorgane, ausgenommen Personen gemäß Abs. 5, ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben. Sie gelten als amtliche Tierärzte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625.

(4) ...

(4) ...

(5) Der Landeshauptmann kann zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben amtliche Fachassistenten heranziehen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des amtlichen Tierarztes. Der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus Art. 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625. Diese können in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen, oder gemäß § 28 beauftragt werden.

(5) Der Landeshauptmann kann zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben amtliche Fachassistenten heranziehen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des amtlichen Tierarztes. Der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus Art. 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625. Diese können in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder gemäß § 28 beauftragt werden.

(6) bis (10) ...

(6) bis (10) ...

Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

§ 25a. (1) und (2) ...

§ 25a. (1) und (2) ...

(3) Waren gemäß § 1 Abs. 1, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Mitgliedstaaten der EU, EWR‑Vertragsstaaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, unterliegen der amtlichen Kontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Die Bestimmungen der §§ 36 und 37 finden sinngemäß Anwendung. Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß § 6d GESG.

(3) Waren gemäß § 1 Abs. 1, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Mitgliedstaaten der EU, EWR‑Vertragsstaaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, unterliegen der amtlichen Kontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Die Bestimmungen der §§ 36, 37 und 39 finden sinngemäß Anwendung. Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß § 6d GESG.

(4) ...

(4) ...

Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung

Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung

§ 26. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abschnitt 4 von Provianttieren, die im Eigentum des österreichischen Bundesheeres stehen und deren Fleisch zur Versorgung von Heeresangehörigen dient, obliegt Tierärzten, die Angehörige des Bundesheeres sind und vom Bundesminister für Landesverteidigung hierfür bestellt wurden.

§ 26. (1) Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abschnitt 4 von Provianttieren, die im Eigentum des österreichischen Bundesheeres stehen und deren Fleisch zur Versorgung von Heeresangehörigen dient, obliegt Tierärzten, die Angehörige des Bundesheeres sind und vom Bundesminister für Landesverteidigung hierfür bestellt wurden.

 

(2) Die Abgabe von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Angehörige des Bundesheeres im Rahmen von Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder im Rahmen von einsatznahen Ausbildungen und Übungen gemäß § 2 Abs. 3 und 4 WG 2001, obliegt den im Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung hierzu qualifizierten Angehörigen des Bundesheeres. Das Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.

Beauftragung

Beauftragung

§ 28. (1) ...

§ 28. (1) ...

(2) Die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann mit Bescheid im für die amtlichen Kontrollen jeweils erforderlichen Ausmaß festzulegen; auf die durch die Angelobung gemäß Abs. 1 entstandene Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstverpflichtungen und dienstlichen Anweisungen ist hinzuweisen. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten insbesondere der Tätigkeit als Amtstierarzt gemäß Tierärztegesetz (TierÄG), BGBl. Nr. 16/1975, sind zu berücksichtigen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die im Bescheid vorgeschriebenen Arbeitsaufgaben, die Arbeitseinteilung und deren Dauer sind in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann mit Bescheid im für die amtlichen Kontrollen jeweils erforderlichen Ausmaß festzulegen; auf die durch die Angelobung gemäß Abs. 1 entstandene Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstverpflichtungen und dienstlichen Anweisungen ist hinzuweisen. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten insbesondere der Tätigkeit als Amtstierarzt gemäß Tierärztegesetz – TÄG, BGBl. I Nr. 171/2021, sind zu berücksichtigen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die im Bescheid vorgeschriebenen Arbeitsaufgaben, die Arbeitseinteilung und deren Dauer sind in geeigneter Weise kundzumachen. Der Landeshauptmann kann für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Kleinbetrieben gemäß § 19 Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, im Bescheid festlegen, dass jene bei einem beauftragten Tierarzt angestellten Tierärzte, vertretungsweise für diesen Tierarzt tätig werden dürfen, wenn die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 LMSVG erfüllt sind.

(3) Als amtliche Tierärzte dürfen nur Tierärzte beauftragt werden, die in Österreich ihren Berufssitz haben und nicht Amtstierärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 TierÄG sind.

(3) Als amtliche Tierärzte dürfen nur Tierärzte beauftragt werden, die in Österreich ihren Berufssitz haben und nicht Amtstierärzte im Sinne des § 2 Z 1 TÄG sind.

(4) bis (7) ...

(4) bis (7) ...

(8) Die Beauftragung erlischt

(8) Die Beauftragung erlischt

           1. ...

           1. ...

           2. mit Ablauf des Jahres, in dem der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent das 68. Lebensjahr vollendet hat.

           2. mit Ablauf des Jahres, in dem der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent das 68. Lebensjahr vollendet hat. Eine Verlängerung auf Antrag ist nach Erreichen der Altersgrenze möglich, um die Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungstätigkeit in einem vom Landeshauptmann festzulegenden Übergangszeitraum zu gewährleisten.

Jahresbericht

Jahresbericht

§ 30. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Art. 109 ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen.

§ 30. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß § 8 KoDiG zu erstellen.

(2) ...

(2) ...

Probenahme

Probenahme

§ 36. (1) Die Aufsichtsorgane können Proben von Waren einschließlich ihrer Werbemittel, Etiketten und Verpackungen entnehmen.

§ 36. (1) Die Aufsichtsorgane können Proben von Waren einschließlich ihrer Werbemittel, Etiketten und Verpackungen entnehmen. Dies gilt auch für den Internethandel. Im Fall eines in Österreich ansässigen Unternehmens, erfolgt die Probenahme am Firmensitz des Unternehmens, welches auf der Internetseite angegeben ist; im begründeten Einzelfall auch am Lagerort der Waren mit Unterstützung des Unternehmens. Die Möglichkeit einer Probenahme gemäß Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bleibt davon unberührt.

(2) bis (13) ...

(2) bis (13) ...

Monitoring

Monitoring

§ 37. (1) ...

§ 37. (1) ...

(2) Bei Probenahme im Rahmen von Monitoringaktionen ist abweichend von § 36 Abs. 2 nur eine Probe zu entnehmen. Bei Monitoringaktionen, die den Internethandel betreffen, ist die Probe zu kaufen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß § 39 sowie keine Beschlagnahme gemäß § 41 nach sich. Die Aufsichtsorgane sind unverzüglich von der für die Untersuchung zuständigen Stelle über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen, zu informieren.

(2) Bei Probenahme im Rahmen von Monitoringaktionen ist abweichend von § 36 Abs. 2 nur eine Probe zu entnehmen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß § 39 sowie keine Beschlagnahme gemäß § 41 nach sich. Die Aufsichtsorgane sind unverzüglich von der für die Untersuchung zuständigen Stelle über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen, zu informieren. Diese Informationspflicht entfällt für den Fall, dass das Monitoring der Sammlung von Daten für eine erweiterte Risikobewertung dient. Auch kann die Bewertung der Probe im Einzelfall entfallen.

Pflichten der Unternehmer

Pflichten der Unternehmer

§ 38. (1) Unternehmer sind verpflichtet,

§ 38. (1) Unternehmer sind verpflichtet,

           1. ...

           1. ...

           2. die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, insbesondere ihnen in Vollziehung des § 36 Abs. 6 Hersteller und Importeure oder Vertreiber von Waren zu nennen, sowie Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, bereitzustellen,

           2. die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, insbesondere ihnen in Vollziehung des § 36 Abs. 6 Hersteller und Importeure oder Vertreiber von Waren zu nennen, sowie Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, bereitzustellen, oder ihnen am Firmensitz oder im begründeten Einzelfall am Lagerort der Waren die aus dem Internethandel zur Beprobung ausgewählte Ware in der erforderlichen Anzahl und derselben Charge zur Verfügung stellen,

           3. bis 6. ...

           3. bis 6. ...

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

Maßnahmen

Maßnahmen

§ 39. (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:

§ 39. (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:

           1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung, einschließlich der Abschaltung der vom Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten;

           1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung, einschließlich des Verbotes des Anbietens oder Bewerbens im Internet oder der Abschaltung der vom Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten;

           2. bis 9. ...

           2. bis 9. ...

        10. die Information der Abnehmer und Verbraucher;

        10. die Information der Abnehmer – einschließlich Unternehmer im Internet – und Verbraucher;

        11. die Anpassung der Kennzeichnung;

        11. die Anpassung der Kennzeichnung, einschließlich produktbezogener Informationen, die in elektronischer Form erfolgen;

        12. bis 14. ...

        12. bis 14. ...

Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.

Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

Informationspflichten

Informationspflichten

§ 42. (1) und (2) ...

§ 42. (1) und (2) ...

(3) Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf die Verwendung gesundheitsschädlicher Mittel oder das Inverkehrbringen gesundheitschädlicher Waren hindeuten, den Aufsichtsorganen mitzuteilen.

(3) Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf die Verwendung gesundheitsschädlicher Mittel oder das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Waren hindeuten, den Aufsichtsorganen mitzuteilen.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

Amtliche Kontrollen

Amtliche Kontrollen

§ 61. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund

§ 61. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund

           1. der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften für zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen oder

           1. der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften für zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen, auch dann, wenn sich der Verstoß auf einen von einer Privatperson geäußerten Verdacht der Nichteinhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften gründet oder

           2. ...

           2. ...

zu entrichten haben.

zu entrichten haben.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

Rückstandshöchstgehalte

Rückstandshöchstgehalte

§ 62. Für Tätigkeiten der Agentur in Vollziehung der in § 4 Abs. 6 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist auf der Homepage der Agentur kundzumachen.

§ 62. (1) Für Tätigkeiten der Agentur in Vollziehung der in § 4 Abs. 6 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist auf der Homepage der Agentur kundzumachen.

 

(2) Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Agentur auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden und auf der Homepage der Agentur kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

§ 64. (1) bis (5) ...

§ 64. (1) bis (5) ...

(6) Gebühren gemäß Abs. 4 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

(6) Gebühren gemäß Abs. 4 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Gebührentarif

Gebührentarif

§ 66. (1) ...

§ 66. (1) ...

(2) Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Agentur auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage der Agentur kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

(2) Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Agentur auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden und auf der Homepage der Agentur kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Tatbestände

Tatbestände

§ 90. (1) bis (3) ...

§ 90. (1) bis (3) ...

(4) Wer

(4) Wer

           1. den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,

           1. den Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 Z 4, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,

           2. bis 7. ...

           2. bis 7. ...

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(5) bis (9) ...

(5) bis (9) ...

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 95. (1) bis (39) ...

§ 95. (1) bis (39) ...

 

(40) Die § 3 Z 9 und 15, § 5 Abs. 1 Z 3 und 4, § 24 Abs. 3 und 5, § 25a Abs. 3, § 26, § 28 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 8 Z 2, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 Z 2, § 39 Abs. 1 Z 1, 10 und 11, § 42 Abs. 3, § 61 Abs. 1 Z 1, § 90 Abs. 4 Z 1, § 99 Abs. 1, § 106 Z 2 und § 107 Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. September 2026 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, BGBl. II Nr. 112/1998, außer Kraft

 

(41) Die §§ 62, 64 Abs. 6 und 66 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 99. (1) Aufsichtsorgane gemäß § 35 Abs. 2 und 3 LMG 1975 und Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz dieses Bundesgesetzes. Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG, dürfen nicht mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen gemäß § 31 Abs. 3 herangezogen werden.

§ 99. (1) Aufsichtsorgane gemäß § 35 Abs. 2 und 3 LMG 1975 und Amtstierärzte gemäß § 2 Z 1 TÄG, BGBl. Nr. 16/1975 in der zum Ablauf des 20. Jänner 2006 geltenden Fassung, gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz dieses Bundesgesetzes. Amtstierärzte gemäß § 2 Z 1 TÄG, dürfen nicht mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen gemäß § 31 Abs. 3 herangezogen werden.

Umsetzungshinweis

Umsetzungshinweis

§ 106. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Union:

§ 106. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Union:

           1. ...

           1. ...

           2. Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998),

           2. Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020 S. 1),

           3. bis 5. ...

           3. bis 5. ...

Vollziehung

Vollziehung

§ 107. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 107. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 30 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;

           4. die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;

           5. die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;

           5. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62, 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           6. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62, 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           6. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 46 und 64 Abs. 2 und 3;

           7. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;

           7. die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;

           8. die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;

           8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit.

           9. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit.