519 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung
über den Antrag 865/A der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Heinrich Himmer, Mag. Martina von Künsberg Sarre, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fachholschulgesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden
Die Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Heinrich Himmer, Mag. Martina von Künsberg Sarre, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. Mai 2026 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Artikel 1 – Änderungen des FHG
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 6):
Im FHG werden, historisch gewachsen, die Begriffe „Studienplan“ bzw. „Curriculum“ verwendet. Vorgeschlagen wird eine Vereinheitlichung der Terminologie auf den Begriff „Curriculum“ analog zum UG.
Zu Z 2, 3 und 4 (§ 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 5):
Die Änderungen in Z 2 sollen die Bestimmungen zu ECTS-Anrechnungspunkten und Arbeitsaufwand bündeln bzw. stellen klar, dass die Berechnung des Arbeitsaufwandes analog zu § 54 Abs. 2 letzter Satz UG zu erfolgen hat (1500 Stunden entsprechen 60 ECTS).
In Z 4 entfällt der Verweis auf die Jahresarbeitsleistung, da dies in Z 2 durch den Verweis auf die Berechnung gemäß UG bereits geregelt ist. Die Jahresarbeitsleistung ist weiterhin auf maximal 1500 Stunden begrenzt.
In Z 5 wird das Wort „Studienplan“ durch „Curriculum“ ersetzt und eine Definition aufgenommen, die sich an § 51 Abs. 2 Z 24 und 25 UG orientiert, aber sektorenspezifische Elemente (z.B. Aufnahmeordnung) berücksichtigt. Ein Curriculum umfasst die zentralen Merkmale eines Studiengangs. Als wesentliche Bestandteile eines Curriculums werden das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau des Studiengangs, die Zugangsvoraussetzungen, die Aufnahmeordnung, die Art, der Umfang und die Beschreibung der Lehrveranstaltungen (und damit verbunden die Lernergebnisse) sowie die Prüfungsordnung genannt. Neu ist, dass die Prüfungsordnung als Teil des Curriculums verstanden und gesetzlich definiert wird. Diese Änderung soll sicherstellen, dass die Prüfungsordnung jedenfalls als Teil des Curriculums verankert ist. Dies bedeutet aber nicht, dass es nicht wie bisher weiterhin studiengangsübergreifende Prüfungsordnungen geben kann.
Mit der Aufnahme dieser Definition wird auch sichergestellt, dass die Vereinfachung der Programmakkreditierung umgesetzt werden kann, da das Curriculum im Akkreditierungsverfahren als zentraler Nachweis für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria dient.
Zu Z 5 (§ 4 Abs. 7):
Die Regelung des § 8 Abs. 3 wird in Abs. 7 integriert und insofern adaptiert, als die in Frage kommenden einschlägigen beruflichen Qualifikationen und Studienberechtigungsprüfungen von der Fachhochschule im Curriculum bzw. in Einzelfällen durch die Studiengangsleitung zu regeln sind. Mit der Erweiterung des Abs. 7 ist auch gewährleistet, dass keine inhaltlichen Vorgaben bzgl. Durchlässigkeit verloren gehen.
Zu Z 6, 7 und 8 (§ 8 Abs. 3):
Die Akkreditierungsvoraussetzungen werden mit dem Ziel der Vereinfachung für Antragstellerinnen, der Beseitigung von Redundanzen und in Hinblick auf die institutionelle Weiterentwicklung der Fachhochschulen angepasst. Die Änderungen in § 8 Abs. 3 bis 7 erfassen zwei Konstellationen: die Akkreditierung von Studiengängen in neuen Bereichen sowie die Akkreditierung von (weiteren) Studiengängen in etablierten Bereichen bereits akkreditierter Studien. Dies bedeutet eine Verschlankung aller Programmakkreditierungsverfahren.
In Abs. 3 Z 2 erfolgt eine terminologische Anpassung, die Bestimmungen bezüglich ECTS-Anrechnungspunkten werden in § 3 Abs. 2 Z 2 gebündelt.
In Abs. 3 Z 3 wird der Begriff „Unterricht“ durch den im hochschulischen Bereich üblichen Begriff der „Lehre“ ersetzt, das Wort „pädagogisch“ gestrichen und es erfolgt eine Anpassung der Formulierung an § 9 Abs. 1, um einheitliche Anforderungen für alle Studienangebote im Fachhochschulbereich zu gewährleisten.
Abs. 3 Z 6 und 7 entfallen, da eine Integration in bereits bestehende, inhaltlich einschlägige Bestimmungen erfolgt. Dies soll zur Beseitigung von Redundanzen im FHG beitragen. Durch den Entfall der bisherigen Z 6 und 7 kommt es zu einer Neunummerierung der nachfolgenden Bestimmungen. Aus dem bisherigen Abs. 3 Z 9 wird Abs. 3 Z 6.
In Abs. 3 Z 7 (vormals 10) und 8 (vormals 11) wird die Formulierung „für die Dauer der Genehmigung“ gestrichen, da sich Regelungen zur Dauer der Akkreditierung in § 23 HS-QSG finden. Damit ist keine inhaltliche Änderung verbunden, die Akkreditierungsvoraussetzungen sind jedenfalls im gesamten Akkreditierungszeitraum zu erfüllen. In Abs. 3 Z 8 (vormals 11) wird klargestellt, dass ein Nachweis der Finanzierung zu erbringen ist.
Zu Z 9 (§ 8 Abs. 4):
Es wird klargestellt, dass die zwei durch eine wissenschaftliche Qualifikation ausgewiesenen Mitglieder des Entwicklungsteams facheinschlägig ausgewiesen sein müssen. Es erfolgen Streichungen bzgl. der Vorgabe zur Nennung einer Auskunftsperson, da dies nicht mehr praxisrelevant ist. Auch die Bestimmung bezüglich des Ausscheidens der Mitglieder des Entwicklungsteam wird gestrichen, es liegt in der Autonomie der Hochschulen hier entsprechend qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal nachzubesetzen, weshalb es keiner gesetzlichen Regelung mehr bedarf.
Zu Z 10 (§ 8 Abs. 6):
Nachweise zu § 8 Abs. 5 sind nur vorzulegen, wenn für den beantragten Fachhochschul-Studiengang zutreffend.
In Abs. 6 werden die weiteren Voraussetzungen für einen Akkreditierungsantrag gestrichen, da an anderen Stellen geregelt. Dies soll auch zur Verwaltungsvereinfachung für Fachhochschulen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria beitragen.
Abs. 6 Z 1 kann entfallen, da in § 25 Abs. 2 Z 1 HS-QSG geregelt.
Der Abs. 6 Z 2 kann entfallen, da die Aufgaben der Studiengangsleitung gesetzlich geregelt sind.
Abs. 6 Z 3 kann entfallen, da die Vorlage eines Curriculums (mit Prüfungsordnung) gewährleistet ist und aus studienförderungsrechtlicher Sicht der Vorschlag für eine zeitliche Gliederung des Studienganges nicht mehr notwendig ist.
Durch die Integration der Aufnahmeordnung in das Curriculum kann Abs. 6 Z 4 entfallen.
Zu Z 11 (§ 8 Abs. 7):
Mit dieser neuen Bestimmung wird das Verfahren der Erstakkreditierung für bestimmte Fachhochschul-Studiengänge erheblich vereinfacht, indem die Antragsinhalte auf zentrale Nachweise fokussiert werden. Festgelegt wird, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, damit dieses vereinfachte Programmakkreditierungsverfahren zur Anwendung kommt. Aus formaler Sicht muss die Fachhochschule unbefristet akkreditiert sein und sich bereits einem Audit erfolgreich unterzogen haben.
Mit der Anforderung, dass die vorhandene Lehr- und Forschungsexpertise der Fachhochschule wesentliche Teile, dies umfasst mindestens die Hälfte, der fachlichen Kernbereiche des Curriculums abdeckt, wird klargestellt, dass sowohl qualitativ als auch quantitativ tragende Teile des Lehrangebotes aus der eigenen, einschlägigen Expertise der Fachhochschule heraus zu erbringen sind.
Die Voraussetzung der institutionellen Einbettung des beantragten Fachhochschul-Studiengangs dient der nachvollziehbaren Darlegung des fachlich-inhaltlichen Zusammenhangs mit den bestehenden akkreditierten Studien der Fachhochschule sowie der Verankerung im organisatorischen Gefüge der Institution.
Ob ein neuer Studiengang diese Voraussetzungen erfüllt, ist durch die Fachhochschule zu prüfen. In den Antragsunterlagen ist dies entsprechend darzustellen.
Wird vom Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist ein Verfahren gemäß § 8 Abs. 6 durchzuführen.
Die Nachweise der Erfüllung des § 8 Abs. 3 Z 7 und 8 werden insofern eingeschränkt, als die Erhalter keine detaillierten Unterlagen mehr vorzulegen haben. Als Nachweis im Sinne des Abs. 3 Z 7 gilt die Darlegung der erforderlichen Personalausstattung und eine Bestätigung des Erhalters über die rechtzeitige Bedeckung des Personalbedarfs. Als Nachweis im Sinne des Abs. 3 Z 8 gilt eine Bestätigung des Fördergebers über die Sicherstellung der Finanzierung.
Für die Einrichtung eines Fachhochschul-Studiengangs in einem neuen Fachbereich kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung.
Zu Z 12 (§ 8 Abs. 8):
Der neue Absatz 8 entspricht dem bisherigen Absatz 7.
Zu Z 13 und 14 (§ 10 Abs. 3 Z 8 und 10):
Das Kollegium hat in Abstimmung mit dem Erhalter generelle Bestimmungen, die den Prozess der Erstellung, Adaptierung und Veröffentlichung von Curricula regeln, zu erlassen und in der Satzung zu veröffentlichen. Mit diesen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass es zu jedem Studiengang ein Curriculum gibt und alle Änderungen nach innen und außen dokumentiert und nachvollziehbar sind. Dies trägt auch zur qualitätsvollen Neu- und Weiterentwicklung sowie zu Transparenz und Verbindlichkeit von Curricula bei. Die Einbindung dieser Prozesse in das interne Qualitätsmanagementsystem der Fachhochschulen ist zu gewährleisten.
Der bisher verwendete Begriff „Studienordnung“ in Abs. 3 Z 10 wird durch den Verweis auf generelle studien- und prüfungsrechtliche Bestimmungen ersetzt. Der Verweis auf die Prüfungsordnung kann entfallen, weil dies von den allgemeinen prüfungsrechtlichen Bestimmungen erfasst ist.
Zur Verbesserung der Auffindbarkeit der Satzung wird klargestellt, dass diese in leicht auffindbarer Weise auf der Webseite der Fachhochschule zu veröffentlichen ist.
Zu Z 15 (§ 12 Abs. 1):
Es handelt sich um die Übernahme einer Bestimmung, die durch die Streichung des bisherigen § 8 Abs. 3 Z 6 bedingt ist (Übernahme Verweis Studienzeitverkürzung).
Zu Z 16, 17 und 18 (§ 16 Abs. 1 und 2):
Es handelt sich um Anpassungen an die Terminologie „Curriculum“.
Zu Z 19 (§ 26 Abs. 17):
Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.
Zu Z 20 (§ 27 Abs. 24):
Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung. Mit Abs. 24 wird festgelegt, dass die notwendigen Änderungen der Satzung bis zum 31. Dezember 2027 umzusetzen sind.
Zu Artikel 2 – Änderungen des HS-QSG
Zu Z 1 (§ 23 Abs. 4d):
Mit dieser Bestimmung wird für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Rechtsgrundlage für ein von § 23 Abs. 4 abweichendes Verfahren geschaffen. Mit dieser Änderung werden die vorzulegenden Antragsunterlagen auf zentrale Nachweise (Curriculum, Personal, Bestätigungen bzgl. Finanzierung) fokussiert, die im FHG festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen müssen nicht mehr im Detail geprüft werden. Auch dieses Verfahren ist in der Verordnung gemäß § 23 Abs. 5 zu regeln.
Dies soll zu einer wesentlichen Verschlankung des Verfahrens der Programmakkreditierung beitragen. In begründeten Fällen kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria weiterhin eine nähere Prüfung mit externer Begutachtung durchführen.
Zu Z 2 (§ 23 Abs. 6 Z 3):
Der Verweis auf die „Organisationsform“ als wesentliches Merkmal von Fachhochschul-Studiengängen wird als Angabe in den Bescheid aufgenommen.
Zu Z 3 (§ 29 Abs. 3):
Neu aufgenommen wird eine Bestimmung, die es dem Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ermöglicht, als Ergebnis eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 eine spezifische Aufsichtsmaßnahme zu ergreifen. Diese Aufsichtsmaßnahme umfasst die Erlassung eines Bescheids mit Auflagen. Damit wird ein Zwischenschritt verankert, damit es nicht zum sofortigen Erlöschen der Akkreditierung kommen muss, falls eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt. Damit wird eine neue Möglichkeit zur Setzung von Maßnahmen, die die Sicherstellung des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen ermöglichen, verankert. Ein Erlöschen der Akkreditierung gemäß § 16 Abs. 2 ist durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durch Bescheid nur dann festzustellen, wenn die Auflagen in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren nicht erfüllt werden.
Aus Rechtsschutzgründen soll das Verfahren hoheitlich ausgestaltet werden. Die Kosten für das Verfahren sind von den Hochschulen zu tragen. § 20 ist sinngemäß anzuwenden.
Zu Z 4 (§ 36 Abs. 18):
Die Änderungen im FHG und HS-QSG vereinfachen das Verfahren zur Erstakkreditierung in einer bestimmten Gruppe von neuen Fachhochschul-Studiengängen wesentlich. Dies führt zu einer erheblichen Ausweitung der Autonomie der Fachhochschulen nach FHG bei der Neu- und Weiterentwicklung der Studiengänge. Entsprechend ist auch das interne QM-System gefordert, diesen neuen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen.
Abweichend von der in § 19 Abs. 1 festgelegten Wahlfreiheit der Agentur bei Audits, soll im Zeitraum von 2027 bis 2031 ein Audit verpflichtend durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt werden. Dieser Zeitrahmen korreliert bei einer überwiegenden Zahl der Fachhochschulen (20 von 21) mit der nächsten vorgesehenen Auditrunde.
Festgelegt wird, dass alle Audits einen Prüfbereich bzgl. Neu- und Weiterentwicklung der Curricula haben. Mit der Festlegung der Durchführung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria wird sichergestellt, dass alle Audits nach einheitlichen Standards erfolgen. Ziel ist es, ein einheitliches und somit vergleichbares Bild über die Entwicklungen im Sektor der Fachhochschulen zu erhalten.
Zu Z 5 (§ 37 Abs. 13):
Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.“
Der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 20. Mai 2026 in Verhandlung genommen. In der Debatte meldete sich der Berichterstatter Abgeordneter Mag. Heinrich Himmer zu Wort. Der Ausschuss beschloss bei der Debatte einstimmig eine Ausschussbegutachtung gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR. Anschließend wurden die Verhandlungen einstimmig vertagt.
Die eingelangten Stellungnahmen wurden auf Grund des Beschlusses auf Ausschussbegutachtung auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
Der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 3. Juni 2026 erneut in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Heinrich Himmer, Mag. Martina von Künsberg Sarre, Sigrid Maurer, BA und Mag. Dr. Martin Graf.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Heinrich Himmer und Mag. Martina von Künsberg Sarre einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1 (Änderung des Fachhochschulgesetzes, § 8 Abs. 4):
Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens. Die vorgeschlagene Änderung des Begriffes ,gleichwertigen‘ ist nicht notwendig, da die im geltenden Gesetzestext enthaltene Formulierung ,durch eine dieser gleichwertige Qualifikation‘ sprachlich korrekt ist.
Zu Z 2 (§ 8 bisheriger Abs. 8):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Z 3 und 4 (§ 10 Abs. 3 Z 10):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Formulierung bzgl. Curricula. Um Unklarheiten zu vermeiden, dass die Satzung in unterschiedlichen Arten zu veröffentlichen wäre, wird die Formulierung angepasst.
Zu Z 5 (§ 26 Abs. 19):
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Z 6 (Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, § 37 Abs. 13):
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Heinrich Himmer und Mag. Martina von Künsberg Sarre einstimmig beschlossen.
Ferner beschloss der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung einstimmig folgende Feststellungen:
Zu Artikel 1 – Änderungen des FHG
Zu § 8 Abs. 7:
Der Wissenschaftsausschuss stellt fest, dass die Verpflichtung zur Erfüllung aller Akkreditierungsvoraussetzungen von der Bestimmung des § 8 Abs. 7 unberührt bleibt.
Des Weiteren stellt der Wissenschaftsausschuss fest, das mit der Bestimmung in § 8 Abs. 7 keine fachlichen Kernbereiche erschlossen werden können, in denen die Fachhochschulen über keinerlei Expertise verfügen. Die vorhandene Lehr- und Forschungsexpertise hat wesentliche Teile, dies umfasst mindestens die Hälfte, aller fachlichen Kernbereiche des Curriculums abzudecken. Für alle Kernbereiche eines Curriculums muss eine institutionelle Verankerung gegeben sein, um qualitativ als auch quantitativ tragende Teile der Lehrangebotes aus der eigenen Expertise zu erbringen.
Zu Artikel 2 – Änderungen des HS-QSG
Zu § 29 Abs. 3:
Der Wissenschaftsausschuss stellt fest, dass im Aufsichtsverfahren an Fachhochschulen alle Tatbestände des § 8 Abs. 3 FHG geprüft werden können, unabhängig davon, ob ein vereinfachtes Programmakkreditierungsverfahren durchgeführt wurde oder nicht.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2026 06 03
Mag. Heinrich Himmer Christian Hafenecker, MA
Berichterstattung Obmann