521 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Budgetausschusses
über die Regierungsvorlage (504 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Strafvollzugsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Preisauszeichnungsgesetz geändert werden (Budgetmaßnahmengesetz 2026)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Zum Einkommensteuergesetz 1988:
Die Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen soll effektiver ausgestaltet werden, indem eine betragsabhängige, wiederkehrende Nachweispflicht eingeführt wird, deren Verletzung eine Festsetzung der Steuerschuld auslösen soll. Auch für vergangene Nichtfestsetzungsbeträge soll eine einmalige Nachweispflicht vorgesehen werden, um eine effizientere Vollziehung der Entstrickungsbesteuerung sicherzustellen.
Es soll eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts erfolgen.
Entsprechend dem Regierungsprogramm „Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.“ soll für Arbeitgeber auch 2026 die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie ermöglicht werden. Es soll eine steuerfreie Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2026 sowohl zeitlich (für Zulagen und Bonuszahlungen im Zeitraum Juli 2026 bis Dezember 2026) als auch betragsmäßig (Höchstbetrag 500 Euro) normiert werden.
Zum Umsatzsteuergesetz 1994:
Aufgrund der Änderungen im Bereich des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991), BGBl. Nr. 695/1991, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025 iZm der Berechnung und Abfuhr der NoVA durch einen Parteienvertreter, soll eine entsprechende Anpassung des Umsatzsteuergesetzes 1994 hinsichtlich der Fahrzeugeinzelbesteuerung mit 1. Juli 2026 erfolgen.
Zum Finanzstrafgesetz:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden.
Zum Gebührengesetz 1957:
Für die durch das Asyl- und Migrationspaket-Anpassungsgesetz (AMPAG) nunmehr gebührenpflichtigen Verfahren im Zusammenhang mit der Neuausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach AsylG 2005 soll eine Pauschalgebühr geschaffen werden.
Zum Kontenregister- und Konteneinschaugesetz:
Mit diesem Gesetzesvorhaben soll dem Amt für Betrugsbekämpfung Auskünfte aus dem Kontenregister gewährt sowie die Berechtigung zu Auskunftsverlangen an Kreditinstitute erteilt werden.
Durch die Finanzverwaltung wurde in den vergangenen Jahren ein deutlicher Anstieg der Scheinunternehmensgründungen festgestellt. Ein neuerliches Ansteigen der Anzahl der Scheinunternehmen und damit auch der Schadenssummen erfordert zusätzliche Ermittlungsmaßnahmen für die Organe der Betrugsbekämpfung, um Firmenkonstrukte rascher und effektiver vom Markt nehmen zu können. Aktuelle Ermittlungen der Finanzverwaltung zeigen, dass Scheinunternehmen regelmäßig für die Ausstellung von Scheinrechnungen und damit das Produzieren künstlichen Betriebsaufwandes verwendet werden. Dazu werden nach Erstellung einer Scheinrechnung Gelder des vermeintlichen Auftraggebers an das Bankkonto des Scheinunternehmens überwiesen. Im Anschluss werden sämtliche Gelder in bar behoben und an den Übersender (abzüglich einer Provision für das Scheinunternehmen) rückgemittelt. Das somit generierte Schwarzgeld wird schließlich für Schwarzgeld(zu)zahlungen eigener oder fremder Dienstnehmer verwendet. Die Finanzpolizei ist gem. § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) zur Ermittlung und bescheidmäßigen Feststellung von Scheinunternehmen zuständig. Zur Beurteilung der tatsächlichen Sachlage wäre daher eine Information aus dem Kontenregister in Verbindung mit Konteninformationen im Rahmen des Scheinunternehmensverfahrens unmittelbar erforderlich, um Geldtransfers unverzüglich festzustellen. Eine Kontenregistereinsicht oder eine Konteneinschau ist derzeit nach §§ 4 und 8 KontRegG nur für abgabenrechtliche Zwecke möglich. Um die Früherkennung von Scheinunternehmen zu erleichtern und deren Tätigkeitsumfang schneller aufdecken zu können soll daher auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach § 8 SBBG eine Einsicht in das Kontenregister und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 KontRegG auch eine Konteneinschau ermöglicht werden.
Dabei soll zur Wahrung des Rechtsschutzes das Bundesfinanzgericht zur Überprüfung berufen werden und die Auskunftsberechtigung auf jene Sachverhalte beschränkt werden, bei denen bereits eine Verdachtsmitteilung an das betroffene Unternehmen erfolgt ist und die Aufforderung zur Herausgabe der Bankunterlagen erfolglos geblieben ist.
Zum Strafvollzugsgesetz:
Mit dieser Novelle soll die Valorisierung der Arbeitsvergütung für Strafgefangene nach § 52 StVG neu geregelt werden.
Zur Reisegebührenvorschrift:
Dem Regierungsprogramm 2025 – 2029 „Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.“, welches Einsparungen und Effizienzsteigerungen in der Verwaltung der Bundesministerien vorsieht, folgend und in Angleichung an das Einkommensteuerrecht wird im Bereich der Abgeltung von Reisekosten der erhöhte Beförderungszuschuss abgeschafft sowie der Jahresdeckel für Beförderungszuschüsse auf die Kosten des Klimaticket Ö Classic abgesenkt.
Zum Preisauszeichnungsgesetz:
Mit der geplanten Gesetzesnovelle sollen zum einen die Maßnahmen des Ministerratsvortrags vom 3. Dezember 2025 betreffend „Bürokratie abbauen, Wirtschaft ankurbeln“ und des darin enthaltenen Punkt 92 „Preisauszeichnung bei Beherbergungsbetrieben vereinfachen“ umgesetzt werden, indem die Verpflichtung zur Auszeichnung der Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich entfallen soll, da diese nicht mehr zeitgemäß ist. Zum anderen sollen die im Ministerratsvortrag vom 14. Jänner 2026 betreffend „Es geht bergauf: Schwerpunkte der Bundesregierung für den Wirtschaftsstandort, die Inflationsbekämpfung und im Bereich Asyl, Migration und Integration“ angekündigten Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung im Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG), BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2025 umgesetzt werden. Die im genannten Ministerratsvortrag angekündigten Maßnahmen betreffen die Erhöhung der Geldbußen für Verstöße gegen die Bestimmungen des PrAG sowie die Einführung eines dreistufigen Systems, wonach nach dem Prinzip „Beraten statt Strafen“ zunächst ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist, nach dem Vorbild der Regelungen im Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Waren, deren Menge sich ohne entsprechende Preissenkung verringert hat (Anti-Mogelpackungs-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2026.
Zudem soll eine praxistaugliche Adaptierung der Verpflichtung zur einheitlichen Auszeichnung der Bezugsgrößen innerhalb einer Betriebsstätte vorgenommen werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und aus § 7 F-VG 1948, aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen und Strafrechtswesen), aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes) sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten).
Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Juni 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Kai Jan Krainer die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Nina Tomaselli, MMag. Markus Hofer, Michael Fürtbauer und MMag. Alexander Petschnig sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Finanzen MMag. Barbara Eibinger-Miedl.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer und Dipl.‑Ing. Karin Doppelbauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Artikel 5 (neu) (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)
Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2025, G 133/2024, hat der Verfassungsgerichtshof § 17 Abs. 2 Z 1 StVG, BGBl. 144/1969, idF BGBl. I 190/2013 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2026 in Kraft treten wird. Der Verfassungsgerichtshof erachtete es – unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung zum Verwaltungsverfahren (vgl. VfSlg. 19.989/2015) – als verfassungswidrig, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe in allen Beschwerdeverfahren nach §§ 120 ff iVm § 16 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist, während aber die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers im Einzelfall zur Sicherstellung eines effektiven Beschwerdeverfahrens unumgänglich, also verfassungsrechtlich geboten sein kann (Rz 70). Es könne im konkreten Einzelfall zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes erforderlich sein, dem Betroffenen bei Vorliegen entsprechender Bedürftigkeit und des Fehlens von Mutwillen oder Aussichtlosigkeit seines Begehrens Verfahrenshilfe zu gewähren (Rz 71). Die von § 17 Abs. 2 Z 1 StVG angeordnete Anwendbarkeit von näher umschriebenen Bestimmungen des AVG, die zu einem gänzlichen Ausschluss von Verfahrenshilfe führt, sei daher verfassungswidrig. Die Bestimmung führe nämlich dann, wenn schwierige Tat- oder Rechtsfragen beantwortet werden müssen, dazu, dass eine effektive Durchsetzung subjektiver Rechte in Verfahren nach § 16 Abs. 3 und § 16a StVG maßgeblich erschwert wird (Rz 73).
Im Einklang mit den Vorgaben des VfGH wird vorgeschlagen, in § 17 Abs. 2 StVG einen Verweis auf die sinngemäße Anwendung der Regelungen über den Zugang zu einem Verfahrenshilfeverteidiger nach der StPO aufzunehmen, welche im Bereich des § 17 Abs. 1 StVG bereits aktuell besteht (vgl. § 17 Abs. 1 Z 3 StVG; Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 17 [Stand 1.2.2023, rdb.at] Rz 1). Konkret soll die sinngemäße Anwendung der §§ 61 Abs. 2 erster Satz und zweiter Satz Z 4, 62 und 63 StPO normiert werden. § 61 Abs. 2 erster Satz StPO statuiert dabei das kumulative Erfordernis der finanziellen Bedürftigkeit sowie des Rechtspflegeinteresses, welches im Einklang mit der Rechtsprechung des VfGH durch den Verweis auf die Z 4 des § 61 Abs. 2 zweiter Satz StPO jedenfalls bei schwieriger Sach- und Rechtslage vorliegt. Eine solche schwierige Sach- und Rechtslage wird zwar in den von § 17 Abs. 2 StVG betroffenen Verfahren nach § 16 Abs. 3 und § 16a StVG regelmäßig nicht vorliegen, der Zugang zur Verfahrenshilfe kann jedoch iSd Rechtsprechung des VfGH zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes im konkreten Einzelfall erforderlich sein. Durch Aufnahme des Verweises in den Einleitungssatz des § 17 Abs. 2 StVG wird sichergestellt, dass die Beigebung des Verfahrenshelfers in allen Fällen des § 17 Abs. 2 StVG in Betracht kommt.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2026 06 09
Kai Jan Krainer Gabriel Obernosterer
Berichterstattung Obmann