Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Strafvollzugsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Preisauszeichnungsgesetz geändert werden (Budgetmaßnahmengesetz 2026)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1 |
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
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Artikel 2 |
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
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Artikel 3 |
Änderung des Finanzstrafgesetzes |
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Artikel 4 |
Änderung des Gebührengesetzes 1957 |
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Artikel 5 |
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Artikel 6 |
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 |
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Artikel 7 |
Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2026, wird wie folgt geändert:
1. § 27 Abs. 6 Z 1 wird wie folgt geändert:
a) Lit. b lautet:
„b) Als tatsächliche Veräußerung gilt auch
– ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von lit. a nicht erfasst ist oder
– die Verletzung der Nachweispflicht (lit. f).“
b) Nach lit. e wird folgende lit. f angefügt:
„f) Betragen in den Fällen der lit. a die gemäß § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b erster Satz ermittelten Einkünfte in einem Veranlagungsjahr insgesamt mehr als 100 000 Euro, hat der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger bis zur Festsetzung der Abgabenschuld dem zuständigen Finanzamt unter Angabe seiner aktuellen Anschrift schriftlich oder durch Übermittlung im Verfahren FinanzOnline nachzuweisen, dass noch kein die Festsetzung der Steuerschuld auslösendes Ereignis eingetreten ist (Nachweispflicht). Der Nachweis ist jährlich zu erbringen, ausgehend von dem Jahr, in dem die Abgabenschuld nicht festgesetzt wurde und hat jeweils bis zum Ablauf des folgenden Jahres zu erfolgen. Im Falle eines mangelhaften Nachweises hat das Finanzamt den Steuerpflichtigen aufzufordern, diesen innerhalb einer angemessenen Frist zu verbessern.“
2. § 68 Abs. 1 lautet:
„(1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen sind insgesamt bis 400 Euro monatlich steuerfrei.“
3. § 124b wird wie folgt geändert:
a) In Z 478 wird nach lit. e folgende lit. f angefügt:
„f) Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt (Mitarbeiterprämie 2026), sind für den einzelnen Arbeitnehmer bis 500 Euro steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 erfolgt. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt. Dabei gilt Folgendes:
aa) Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.
bb) Wird im Kalenderjahr 2026 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
cc) Werden beim Arbeitnehmer 2026 mehr als 500 Euro Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als 3 000 Euro Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.
dd) Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht von der Steuerbefreiung erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.“
b) Nach Z 492 werden folgende Z 493 und 494 angefügt:
„493. a) Wurde
– aufgrund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder des Umgründungssteuergesetzes über eine nach dem 31. Dezember 2005 entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld in Bescheiden vor dem 1. Juli 2026 abgesprochen,
– aber diese bisher noch nicht vollständig festgesetzt und
– übersteigt der Betrag, für den die Abgabenschuld ursprünglich nicht festgesetzt wurde, 100 000 Euro,
hat der Steuerpflichtige oder dessen Rechtsnachfolger bis 31. Dezember 2026 unter Angabe seiner aktuellen Anschrift der Abgabenbehörde schriftlich oder durch Übermittlung im Verfahren FinanzOnline nachzuweisen, dass nach Maßgabe der abgabenrechtlichen Bestimmungen bisher kein die Festsetzung der noch offenen Steuerschuld auslösendes Ereignis eingetreten ist.
b) § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind für Nichtfestsetzungsanträge anzuwenden, über die in Bescheiden nach dem 30. Juni 2026 abgesprochen wurde.
494. § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2026 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“
Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 28 wird folgender Abs. 70 angefügt:
„(70) Art. 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
2. In Art. 21 Abs. 2 (Anhang) wird folgender zweiter Unterabsatz angefügt:
„Wird die Steuer von einem Parteienvertreter gemäß § 11 Abs. 5 NoVAG 1991 berechnet und entrichtet, kann die Steueranmeldung durch den Erwerber unterbleiben. § 11 Abs. 5 bis 7 NoVAG 1991 gilt sinngemäß.“
Artikel 3
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 99 Abs. 3a lautet der Einleitungsteil:
„Bei Verdacht auf ein gemäß § 58 Abs. 2 lit. a in die Zuständigkeit des Spruchsenates fallendes vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, ist die Finanzstrafbehörde auf Anordnung des Vorsitzenden eines Spruchsenates (§ 65 Abs. 1) berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 160 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E‑Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) auch folgende Auskünfte zu verlangen:“
2. In § 99 Abs. 6 lautet der erste Satz:
„Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG, BGBl I Nr. 116/2015) bedürfen einer Anordnung des Vorsitzenden eines Spruchsenates (§ 65 Abs. 1).“
Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 2 Einleitungsteil wird nach dem Wort „Aufenthaltstitel“ die Wortfolge „nach NAG“ angefügt.
2. In § 14 Tarifpost 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Aufenthaltstitel nach AsylG 2005
1. Antrag auf Ausstellung einer Karte über einen
a) Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Schutz für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.5.2024, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sowie gemäß § 54a oder §§ 55 bis 57 AsylG 2005 für Personen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 39 Euro
b) Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1347, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 AsylG 2005 sowie gemäß § 54a oder §§ 55 bis 57 AsylG 2005 für Personen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr vollendet haben............................................................. 91 Euro“
3. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 6 und 7 sowie Abs. 9 Z 1 wird jeweils nach dem Verweis „Abs. 2 Z 1“ der Verweis samt Satzzeichen „ , Abs. 2a Z 1“ eingefügt.
4. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 Z 2 wird jeweils nach dem Verweis „Abs. 2“ der Verweis samt Satzzeichen „ , Abs. 2a“ eingefügt.
5. Dem § 37 wird nach Abs. 53 folgender Abs. 54 angefügt:
„(54) § 14 Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Anträge, die nach dem 11. Juni 2026 eingebracht werden, anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 2 lauten der Einleitungssatz und die Z 1:
„(2) Im Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a hat das Gericht, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die §§ 61 Abs. 2 erster Satz und zweiter Satz Z 4, 62 und 63 StPO sowie folgende Bestimmungen anzuwenden:
1. im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie 16a Abs. 1 Z 1 und 2 außer wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 58a, 63 bis 66, 68 Abs. 2 bis 7, 73 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,“
1a. In § 52 Abs. 1 lit. a wird die Zahl „3,98“ durch die Zahl „7,79“ ersetzt.
2. In § 52 Abs. 1 lit. b wird die Zahl „4,48“ durch die Zahl „8,77“ ersetzt.
3. In § 52 Abs. 1 lit. c wird die Zahl „4,98“ durch die Zahl „9,74“ ersetzt.
4. In § 52 Abs. 1 lit. d wird die Zahl „5,47“ durch die Zahl „10,70“ ersetzt.
5. In § 52 Abs. 1 lit. e wird die Zahl „5,97“ durch die Zahl „11,68“ ersetzt.
6. § 52 Abs. 2 lautet:
„(2) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2027 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2026 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 20 Cent beträgt, so hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.“
7. Dem § 181 wird folgender Abs. 34 angefügt:
„(34) § 17 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 5 entfällt.
2. In § 7 erhält Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird die Wortfolge „höchstens 2.450,00 Euro betragen“ durch die Wortfolge „die Kosten einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket) im Sinne des Klimaticketgesetzes – KlimaticketG, BGBl. I Nr. 75/2021, nicht übersteigen“ ersetzt.
3. Dem § 77 wird folgender Abs. 48 angefügt:
„(48) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. August 2026 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen – Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 entfällt der letzte Satz.
2. Nach § 9 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Tourismusabgaben können gesondert ausgewiesen werden oder im Bruttopreis inkludiert werden.“
3. In § 10a Abs. 3 wird nach dem letzten Satz der Satz „Liegen keine einheitlichen Informationen der Hersteller über die Bezugsgrößen vor, so ist das betroffene Sachgut von der Verpflichtung des zweiten Satzes ausgenommen.“ eingefügt.
4. In § 15 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „ist hiefür mit Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen.“ durch die Wortfolge „ist hiefür mit Geldstrafe bis 2 500 Euro, maximal jedoch mit bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer diese Verwaltungsübertretung wiederholt begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, maximal jedoch mit bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“ ersetzt.
5. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
6. Nach § 17 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 7, § 9 Abs. 6 und § 10a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 15 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten am 1. Juli 2026 in Kraft und sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die ab dem der Kundmachung folgenden Tag begangen werden.“