522 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht und Antrag
des Budgetausschusses
über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden
Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (504 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Strafvollzugsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Preisauszeichnungsgesetz geändert werden (Budgetmaßnahmengesetz 2026), hat der Budgetausschuss am 9. Juni 2026 auf Antrag der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Bankwesengesetz sowie zum Kontenregister- und Konteneinschaugesetz zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 (Änderung des Bankwesengesetzes)
Aufgrund der Änderung im Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, wonach für Zwecke der Sozialbetrugsbekämpfung im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015) dem Amt für Betrugsbekämpfung Auskünfte aus dem Kontenregister erteilt werden können, ist eine korrespondierende Änderung des Bankwesengesetzes notwendig.
Gemäß § 38 Abs. 5 erfordert diese Änderung im Nationalrat eine Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Zu Art. 2 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes)
Allgemeiner Teil:
Mit diesem Gesetzesvorhaben soll dem Amt für Betrugsbekämpfung Auskünfte aus dem Kontenregister gewährt sowie die Berechtigung zu Auskunftsverlangen an Kreditinstitute erteilt werden.
Durch die Finanzverwaltung wurde in den vergangenen Jahren ein deutlicher Anstieg der Scheinunternehmensgründungen festgestellt. Ein neuerliches Ansteigen der Anzahl der Scheinunternehmen und damit auch der Schadenssummen erfordert zusätzliche Ermittlungsmaßnahmen für die Organe der Betrugsbekämpfung, um Firmenkonstrukte rascher und effektiver vom Markt nehmen zu können. Aktuelle Ermittlungen der Finanzverwaltung zeigen, dass Scheinunternehmen regelmäßig für die Ausstellung von Scheinrechnungen und damit das Produzieren künstlichen Betriebsaufwandes verwendet werden. Dazu werden nach Erstellung einer Scheinrechnung Gelder des vermeintlichen Auftraggebers an das Bankkonto des Scheinunternehmens überwiesen. Im Anschluss werden sämtliche Gelder in bar behoben und an den Übersender (abzüglich einer Provision für das Scheinunternehmen) rückgemittelt. Das somit generierte Schwarzgeld wird schließlich für Schwarzgeld(zu)zahlungen eigener oder fremder Dienstnehmer verwendet. Die Finanzpolizei ist gem. § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) zur Ermittlung und bescheidmäßigen Feststellung von Scheinunternehmen zuständig. Zur Beurteilung der tatsächlichen Sachlage wäre daher eine Information aus dem Kontenregister in Verbindung mit Konteninformationen im Rahmen des Scheinunternehmensverfahrens unmittelbar erforderlich, um Geldtransfers unverzüglich festzustellen. Eine Kontenregistereinsicht oder eine Konteneinschau ist derzeit nach §§ 4 und 8 KontRegG nur für abgabenrechtliche Zwecke möglich. Um die Früherkennung von Scheinunternehmen zu erleichtern und deren Tätigkeitsumfang schneller aufdecken zu können soll daher auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach § 8 SBBG eine Einsicht in das Kontenregister und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 KontRegG auch eine Konteneinschau ermöglicht werden.
Dabei soll zur Wahrung des Rechtsschutzes das Bundesfinanzgericht zur Überprüfung berufen werden und die Auskunftsberechtigung auf jene Sachverhalte beschränkt werden, bei denen bereits eine Verdachtsmitteilung an das betroffene Unternehmen erfolgt ist und die Aufforderung zur Herausgabe der Bankunterlagen erfolglos geblieben ist.
Besonderer Teil:
Zu Z 1:
Mit dieser Bestimmung sollen im Inhaltsverzeichnis die Änderungen vorgenommen werden.
Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1):
Im Text sollen die Zweckbestimmungen im Sinne des allgemeinen Teils der Erläuterungen ergänzt werden.
Zu Z 3 (§ 2 Abs. 6):
Die Ergänzung der Bestimmung soll der kohärenten Umsetzung der Novelle dienen.
Es handelt sich um notwendige Anpassungen aufgrund der Novellierungen.
Für Zwecke der Sozialbetrugsbekämpfung im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015) soll dem Amt für Betrugsbekämpfung Auskünfte aus dem Kontenregister erteilt werden können. Durch die Identifizierung und Zuordnung der Konten der Scheinunternehmen soll auch das Schadensvolumen reduziert und weitere Transaktionen unterbunden werden. Allfällige Guthaben auf Konten von Scheinunternehmen sollen im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen unverzüglich durch Sicherstellungaufträge (§ 232 BAO) einer Exekutionsmaßnahme zugänglich gemacht werden und dem Zugriff der Tätergruppen entzogen werden.
Aufgrund der Vorgaben des § 4 Abs. 7 ist für diese Änderung die Zustimmung durch eine qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.
Zu Z 5 (§ 8 Abs. 1a):
Die Bestimmung regelt die Konteneinschau durch das Amt für Betrugsbekämpfung analog zur Konteneinschau durch die Abgabenbehörden im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat die Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne des § 8 SBBG durchzuführen. Voraussetzung für ein Auskunftsverlangen an Kreditinstitute ist, dass der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens dessen Rechtsträger/in schriftlich durch das Amt für Betrugsbekämpfung mitgeteilt wurde. Gegen den mitgeteilten Verdacht kann binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des Rechtsträgers oder dessen organschaftlichen Vertreters erfolgen. Erfolgt innerhalb der Widerspruchsfrist keine persönliche Vorsprache, so gilt der bestehende Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens als nicht entkräftet. Wird innerhalb der Frist ein Widerspruch gegen eine Verdachtsmitteilung erhoben, so hat dieser persönlich durch den organschaftlichen Vertreter des Unternehmens zu erfolgen und ist dieser niederschriftlich festzuhalten. Kann der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens trotz rechtzeitiger Erhebung eines Widerspruches durch persönliche Vorsprache des Rechtsträgers oder dessen organschaftlichen Vertreters nicht entkräftet werden, und ist zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, den Verdacht aufzuklären, so hat eine Verhältnisabwägung stattzufinden.
Gerade im Ermittlungsverfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen ist die Finanzverwaltung auf Informationen aus Auskunftsverfahren angewiesen, da von den Verantwortlichen der Scheinunternehmen bewusst keine oder bloß verfälschte Informationen über Dritte herausgegeben werden, vielfach ist aber auch schlicht niemand mehr anzutreffen. Damit laufen sämtliche Anfragen und Ermittlungsversuche ins Leere. Weder sind Buchhaltungsunterlagen zu finden noch können Verantwortliche befragt werden. Eine Konteneinschau stellt praktisch die einzig verbleibende Möglichkeit dar, um überhaupt über Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Scheinunternehmen Erkenntnisse zu gewinnen. Da aber zum Zeitpunkt der Scheinunternehmensermittlung häufig noch kein konkreter Anfangsverdacht einer Abgabenhinterziehung oder eines Sozialbetrugsdeliktes nach § 153c-e StGB feststeht, kommt eine Kontenöffnung im gerichtlichen Strafverfahren (noch) nicht in Frage. Die vorgeschlagene Regelung der Konteneinschau im Rahmen der Scheinunternehmensermittlung stellt sohin die ultima ratio dar, da keine anderen geeigneten Maßnahmen zur unmittelbaren Entdeckung von Scheinunternehmen und deren wirksamen Bekämpfung durch Abgabenexekutionsmaßnahmen bestehen.
Zu Z 6 (§ 8 Abs. 2):
Auskunftsverlangen sollen schriftlich gestellt und vom Leiter des Amtes für Betrugsbekämpfung unterfertigt sowie einschließlich ihrer Begründung aktenmäßig dokumentiert werden. Es erfolgt eine Klarstellung, dass Auskunftsverlangen und ihre Begründung auch im Ermittlungsakt zur Feststellung von Scheinunternehmen nach § 8 SBBG zu dokumentieren sind.
Zu Z 7 und 8 (§ 9 Abs. 2 und 5):
Die Ergänzungen der Bestimmungen sollen der kohärenten Umsetzung der Novelle dienen bzw. handelt es sich um redaktionelle Richtigstellungen.
Zu Z 9 und 10 (§ 10):
Die Überschrift sowie die Bestimmungen zu § 10 sollen zur kohärenten Umsetzung der Novelle angepasst werden.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gem. § 4 Abs. 7 KontRegG“
In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Kai Jan Krainer, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Nina Tomaselli, MMag. Markus Hofer, Michael Fürtbauer und MMag. Alexander Petschnig sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Finanzen MMag. Barbara Eibinger-Miedl das Wort.
Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Kai Jan Krainer gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2026 06 09
Kai Jan Krainer Gabriel Obernosterer
Berichterstattung Obmann