Berichtigte Fassung vom 09.06.2026
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bankwesengesetzes
In § 38 Abs. 2 Z 11 wird nach der Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ die Wortfolge „und dem Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 10:
„§ 10. Pflichten der Abgabenbehörde und des Amtes für Betrugsbekämpfung gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten“
2. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der Abgaben des Bundes“ die Wortfolge „, der Sozialbetrugsbekämpfung“ samt Satzzeichen eingefügt.
3. § 2 Abs. 6 lautet:
„(6) Anlässlich der Abfrage einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers im Kontenregister durch eine Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung darf auch die Steuernummer dieser Person oder dieses Rechtsträgers verarbeitet werden.“
4. In § 4 Abs. 1 erhalten die Z 4 bis 7 die Bezeichnungen „5.“ bis „8.“; nach der Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:
5. Nach § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
1. nach Mitteilung des Verdachts (§ 8 Abs. 4 SBBG) begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Rechtsträgers bestehen, oder im Fall, dass der Rechtsträger trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat, der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens nicht entkräftet wurde,
2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, den Verdacht aufzuklären und
3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.“
6. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsverlangen und ihre Begründung sind im Abgabenakt oder Ermittlungsakt zu dokumentieren. Auskunftsverlangen des Finanzamtes Österreich oder des Zollamtes Österreich können auch vom Bereichsleiter unterfertigt werden. Auskunftsverlangen des Finanzamtes für Großbetriebe können auch vom Fachbereichsleiter unterfertigt werden. Auskunftsverlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung sind, soweit sie im Abgabenverfahren erfolgen, durch den Fachbereichsleiter der aktenführenden Abgabenbehörde zu unterfertigen. Im Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens sind Auskunftsverlangen vom Leiter des Amtes für Betrugsbekämpfung zu unterfertigen.“
7. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Auskunftsverlangen (§ 8) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
1. als Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu § 8 Abs. 1 Z 1 oder 1a die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder Rechtsträgers oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen oder dem Rechtsträger liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des § 8 Abs. 4 auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens oder Ermittlungsverfahrens ist,
2. das gemäß § 8 Abs. 2 unterfertigte Auskunftsverlangen, und
3. die Begründung.“
8. § 9 Abs. 5 lautet:
„(5) Entscheidet das Bundesfinanzgericht nach Abs. 4 dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren oder Ermittlungsverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde.“
9. Die Überschrift zu § 10 lautet:
„Pflichten der Abgabenbehörde und des Amtes für Betrugsbekämpfung gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten“
10. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren oder Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Z 3 oder 4) hat die Abgabenbehörde bzw. das Amt für Betrugsbekämpfung gegenüber dem gemäß § 74a FinStrG bestellten Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben folgende Pflichten:
1. jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren,
2. ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen
3. ihm die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs. 3) zugänglich zu machen und
4. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Abgabenbehörde und das Amt für Betrugsbekämpfung können sich gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten nicht auf eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung berufen.“
11. Dem § 15 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 1 Z 4 bis 8, § 8 Abs. 1a und 2, § 9 Abs. 2 und 5, § 10 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“