523 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Parteiengesetz 2012, das Parteien-Förderungsgesetz 2012, das ORF‑Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Sicherheitspolizeigesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Börsegesetz 2018, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Glücksspielgesetz, das Haftungsgesetz-Kärnten, das ABBAG-Gesetz, die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen, das COVID-19-FondsG, das Finanzausgleichsgesetz 2024, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das BFW‑Gesetz, das BVWG‑Gesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Waldfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Wasserstoffförderungsgesetz, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das IEF‑Service-GmbH-Gesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Freiwilligengesetz, das Bundesgesetz, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden, das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert sowie ein Paketsteuergesetz und ein Wald-Wasser-Resilienzgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2027‑2028)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Gegenstand |
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1. Abschnitt Familie |
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1 |
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 |
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2 |
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes |
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3 |
Änderung des Familienzeitbonusgesetzes |
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2. Abschnitt Wissenschaft und Forschung |
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4 |
Änderung des Universitätsgesetzes 2002 |
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3. Abschnitt Pensionsrecht im öffentlichen Dienst |
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5 |
Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
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6 |
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
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7 |
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
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4. Abschnitt Parteien, Medien und Sport |
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8 |
Änderung des Parteiengesetzes 2012 |
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9 |
Änderung des Parteien-Förderungsgesetzes 2012 |
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10 |
Änderung des ORF-Gesetzes |
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11 |
Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 |
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5. Abschnitt Justiz und Inneres |
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12 |
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches |
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13 |
Änderung der Exekutionsordnung |
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14 |
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes |
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15 |
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes |
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16 |
Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes |
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17 |
Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes |
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18 |
Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985 |
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19 |
Änderung der Jurisdiktionsnorm |
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20 |
Änderung der Notariatsordnung |
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21 |
Änderung der Zivilprozessordnung |
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22 |
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes |
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23 |
Änderung der Strafprozeßordnung 1975 |
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24 |
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes |
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6. Abschnitt Finanzen |
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25 |
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
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26 |
Änderung des Körperschaftssteuergesetzes1988 |
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27 |
Änderung des Umgründungssteuergesetzes |
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28 |
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes |
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29 |
Änderung des Alkoholsteuergesetzes 2022 |
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30 |
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes |
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31 |
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
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32 |
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955 |
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33 |
Änderung der Bundesabgabenordnung |
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34 |
Änderung des Finanzstrafgesetzes |
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35 |
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 |
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36 |
Änderung des Börsegesetzes 2018 |
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37 |
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes |
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38 |
Änderung des Glücksspielgesetzes |
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39 |
Änderung des Haftungsgesetzes-Kärnten |
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40 |
Änderung des ABBAG-Gesetzes |
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41 |
Änderung der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen |
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42 |
Änderung des COVID-19-FondsG |
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43 |
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 |
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44 |
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45 |
Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 |
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7. Abschnitt Land- und Forstwirtschaft, Klima und Umwelt |
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46 |
Änderung des BFW-Gesetzes |
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47 |
Änderung des BVWG-Gesetzes |
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48 |
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes |
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49 |
Wald-Wasser-Resilienzgesetz |
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50 |
Änderung des Waldfondsgesetzes |
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51 |
Änderung des Umweltförderungsgesetzes |
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52 |
Änderung des Wasserstoffförderungsgesetzes |
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8. Abschnitt Infrastruktur und Mobilität |
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53 |
Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes |
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54 |
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 |
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9. Abschnitt Soziales und Arbeit |
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55 |
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
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56 |
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
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57 |
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
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58 |
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
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59 |
Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes |
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60 |
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes |
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61 |
Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes |
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Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung |
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63 |
Änderung des Freiwilligengesetzes |
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64 |
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden |
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65 |
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66 |
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes |
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67 |
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes |
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68 |
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
Familie
Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Bundesgesetz betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 39 Abs. 2 lit. b lautet:
„b) vom Aufkommen an Einkommensteuer sind jährlich 1 300 000 000 € vor Abzug aller im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Ertragsanteile in monatlich gleich hohen Teilbeträgen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen;“
2. § 41 Abs. 4 lit. f entfällt.
3. Dem § 41 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Beitrag 2,7 v.H. der Beitragsgrundlage.“
4. § 42a entfällt.
5. In § 55 Abs. 68 wird die Wortfolge „2026 und 2027“ durch die Wortfolge „2026 bis 2028“ und der Ausdruck „BGBl. I Nr. 25/2025“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 97/2024“ ersetzt.
6. Dem § 55 wird folgender Abs. 72 angefügt:
„(72) Für das Inkrafttreten der vom Budgetbegleitgesetz 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 41 Abs. 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und ist erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2028 anzuwenden. Gleichzeitig tritt § 42a außer Kraft.
2. § 39 Abs. 2 lit. b in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 41 Abs. 4 lit. f außer Kraft.
3. § 55 Abs. 68 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 50 wird dem mit der Novelle BGBl. I Nr. 115/2025 neu erlassenen Absatz nach Abs. 37 die Absatzbezeichnung „(38)“ vorangestellt.
2. Dem § 50 wird folgender Abs. 50 angefügt:
„(50) Die Absatzbezeichnung des Abs. 38 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
3. Nach § 50 wird folgender § 51 angefügt:
„§ 51. (1) § 3 Abs. 1a, § 24a Abs. 2a und § 33 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 sowie § 24d Abs. 1 zweiter bis vierter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, kommen für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 nicht zur Anwendung.
(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Familienzeitbonusgesetzes
Das Bundesgesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 10 wird die Wortfolge „2026 und 2027“ durch die Wortfolge „2026 bis 2028“ und der Ausdruck „BGBl. I Nr. 115/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 174/2022“ ersetzt.
2. Dem § 12 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 12 Abs. 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
2. Abschnitt
Wissenschaft und Forschung
Artikel 4
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
Dem § 143 werden folgende Abs. 108 und 109 angefügt:
„(108) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat den Gesamtbetrag im Sinn des Abs. 102 und dessen Aufteilung auf Budgetsäulen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erneut festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 BHG herzustellen.
(109) § 143 Abs. 108 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
3. Abschnitt
Pensionsrecht im öffentlichen Dienst
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965), BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 13a Abs. 2c wird die Jahreszahl „2015“ durch die Jahreszahl „2027“ und in der ersten Zeile der Tabelle der Ausdruck „150%“ durch den Ausdruck „100%“ ersetzt.
2. Dem § 41 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 823 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
3. Dem § 41a wird folgender Abs. 9 angefügt:
4. Dem § 109 wird folgender Abs. 97 angefügt:
1. § 41 Abs. 13 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. § 13a Abs. 2c und § 41a Abs. 9 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG.), BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Pensionsanpassungsgesetz 2026, BGBl. I Nr. 72/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 823 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
2. Dem § 22 wird folgender Abs. 54 angefügt:
„(54) § 11 Abs. 14 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG), BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Pensionsanpassungsgesetz 2026, BGBl. I Nr. 72/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 37 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 823 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
2. Dem § 62 wird folgender Abs. 44 angefügt:
„(44) § 37 Abs. 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Parteien, Medien und Sport
Artikel 8
Änderung des Parteiengesetzes 2012
Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Z 5b lit. j und k wird jeweils nach dem Wort „angehört“ ein Beistrich eingefügt.
2. In § 2 Z 5b lit. j wird die Wortfolge „Bundes- oder Landesregierungsmitglieder“ durch die Wortfolge „Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre oder Mitglieder der Landesregierung“ und die Wortfolge „im jeweiligen Impressum“ durch die Wortfolge „im Zuge der Offenlegung im Sinne des § 25 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981,“ ersetzt und nach der Wortfolge „dieses Regierungsmitglieds“ die Wortfolge „bzw. Staatssekretärs“ sowie jeweils nach der Wortfolge „das Regierungsmitglied“ die Wortfolge „bzw. der Staatssekretär“ eingefügt.
3. In § 16 erhält der mit der Novelle BGBl. I Nr. 43/2025 angefügte Abs. 12 die Absatzbezeichnung „(13)“ und wird in Abs. 13 (neu) im Klammerausdruck das Wort „Impressum“ durch das Wort „Offenlegung“ ersetzt.
4. Dem § 16 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 2 Z 5b lit. j und k sowie § 16 Abs. 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 2 Z 5b lit. j ist jedoch auf alle bis dahin von Büromitarbeitern der Staatssekretäre zur Verfügung gestellten Inhalte und Beiträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im letzten Halbsatz von § 2 Z 5b lit. j formulierten Erfordernisse (Kennzeichnung, Offenlegung) entfallen.“
Artikel 9
Änderung des Parteien-Förderungsgesetzes 2012
Das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien‑Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), BGBl. I Nr. 57/2012, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Abweichend von Abs. 1 werden für die Jahre 2026, 2027 und 2028 für die in § 1 Abs. 2 erster Satz, § 1 Abs. 2 Z 1, § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 angeführten Beträge keine Anpassungen an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex vorgenommen. Derart unberücksichtigt gebliebene Veränderungen des Verbraucherpreisindex bleiben auch bei zukünftigen Valorisierungen gemäß Abs. 1 außer Betracht.“
2. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des ORF‑Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF‑Gesetz, ORF‑G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das EMFG‑Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 20/2026, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird der Klammerausdruck „(ORF-Gesetz, ORF‑G)“ durch den Klammerausdruck „(ORF‑Gesetz – ORF‑G)“ ersetzt.
2. Nach § 21 Abs. 1 Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:
„7a. die Genehmigung von und die Beschlussfassung über Strukturmaßnahmen (§ 31 Abs. 11);“
3. In § 31 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „der nach den Abs. 11 bis 16 festzulegenden Kompensation, sowie“.
4. § 31 Abs. 11 lautet:
„(11) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substanziellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor hat zu diesem Zweck dem Stiftungsrat jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:
1. zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten,
2. zur nachhaltigen Reduktion der Sachkosten innerhalb der Gemeinkosten und
3. zur Steigerung der Produktionseffizienz durch innovative Produktionsmethoden.
Diese Strukturmaßnahmen sind von der Generaldirektorin bzw. dem Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern sichergestellt werden kann. Die vom Stiftungsrat genehmigten Strukturmaßnahmen sind unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den in Z 1 bis 3 geregelten Anforderungen entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die etwaige Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.“
5. In § 31 entfallen die Abs. 12 bis 16.
6. In § 31 Abs. 19 Z 1, 20 und 21 wird die Zahl „710“ jeweils durch die Zahl „780“ ersetzt.
7. In § 31 Abs. 20a wird nach dem Wort „sicherstellt“ die Wortfolge „und Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substanziellen Reduktion der Kostenbasis im Sinne von Abs. 11 Z 1 und 2 beschlossen hat“ eingefügt.
8. Dem § 49 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) Der Titel, § 21 Abs. 1 Z 7a, § 31 Abs. 3, 11, 19, 20, 20a und 21 sowie § 50 Abs. 18 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 31 Abs. 12 bis 16 außer Kraft.“
9. Dem § 50 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) Für die bescheidmäßige Feststellung der Regulierungsbehörde, ob im Kalenderjahr 2026 alle Voraussetzungen für die Gewährung der in § 31 Abs. 11 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 geregelten Kompensation erfüllt wurden, sind die Bestimmungen in § 31 Abs. 11 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 anzuwenden.“
Artikel 11
Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017
Das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 44 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 45 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
2. Dem § 45 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Abweichend von § 29 Abs. 1 Z 7 leistet der Bund in den Jahren 2027 und 2028 Ersatz für die notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von jeweils mindestens 1,6 Millionen Euro jährlich.“
5. Abschnitt
Justiz und Inneres
Artikel 12
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 569 wird die Wortfolge „vor Gericht oder“ durch die Wortfolge „vor einem“ und die Wortfolge „Das Gericht oder der“ durch das Wort „Der“ ersetzt.
2. In § 577 wird die Wendung „außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich und“ durch die Wendung „privat oder notariell, mündlich mit Zeugen oder“ ersetzt.
3. § 581 samt Überschrift und § 582 entfallen.
4. In § 589 entfällt die Wortfolge „die Gerichtsbediensteten und“.
5. In § 723 entfällt die Wortfolge „mündliche gerichtliche oder“.
6. In § 1503 Abs. 27 letzter Satz wird das Datum „30. Juni 2028“ durch das Datum „31. Dezember 2028“ und das Datum „1. Juli 2028“ durch das Datum „1. Jänner 2029“ ersetzt.
7. Dem § 1503 wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) Die §§ 569, 577, 589 und 723 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. August 2026 in Kraft; § 581 samt Überschrift und § 582 treten mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. Die Gültigkeit der vor dem 1. August 2026 nach diesen Bestimmungen errichteten und bei Gericht hinterlegten letztwilligen Anordnungen bleibt von den Änderungen unberührt.“
Artikel 13
Änderung der Exekutionsordnung
1. Nach § 74a wird folgender § 74b samt Überschrift eingefügt:
„Barauslagen des Kinder- und Jugendhilfeträgers
§ 74b. (1) Vertritt ein Kinder- und Jugendhilfeträger einen Minderjährigen als betreibenden Gläubiger in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung, so sind die dem Minderjährigen zu ersetzenden, durch die Führung der Exekution verursachten notwendigen Barauslagen mangels Nachweises höherer Kosten mit einem Pauschalbetrag zu bestimmen.
(2) Der Pauschalbetrag beträgt
1. bei Exekutionen bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 5 000 Euro 100 Euro,
2. darüber hinaus zuzüglich pro angefangene 1 000 Euro.................... 20 Euro,
höchstens jedoch 500 Euro. Der Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung ist durch Zusammenrechnung des Rückstandes und, sofern künftig fällig werdende Forderungen in Exekution gezogen werden, deren einfachen Jahresbetrages zu ermitteln.
(3) Sind an ein und demselben gerichtlichen Verfahren mehrere Minderjährige beteiligt, so gebührt der Pauschalbetrag (Abs. 2) jedem von ihnen.
(4) Bei Exekutionen von Vereinbarungen nach § 42 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B‑KJHG), BGBl. I Nr. 69/2013, gerichtlichen Entscheidungen nach § 43 B‑KJHG und Rechtsansprüchen, die auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übergegangen sind, und damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten gelten für den Ersatz der Kosten des Kinder- und Jugendhilfeträgers – sofern ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Pauschalbeträge nach Abs. 2 und 3.“
2. § 474 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
1. in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt.............. 1,44 Euro,
2. in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.............................................................................................. 2,09 Euro,
3. in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt............................. 3,05 Euro,
4. a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt.............................. 4,08 Euro und
b) in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt. 4,85 Euro.“
3. Nach § 505 wird folgender § 506 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028
§ 506. In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten in Kraft:
1. § 74b samt Überschrift mit 1. Oktober 2026; die Bestimmung ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2026 gestellt wird;
2. § 474 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 14
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Bundesgesetz über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz,BGBl. I Nr. 6/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Z 1 lit. a wird nach der Wortfolge „angeführten Verfahren“ die Wendung „ , außer im Fall der lit. d,“ eingefügt.
2. In § 2 Z 1 wird die lit. c durch folgende lit. c und d ersetzt:
„c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren, außer im Fall der lit. d, mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger; wird eine Berufung nach mündlicher Verkündung des Urteils angemeldet, so entsteht ein Viertel der Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz bereits mit der Anmeldung der Berufung. Dieser Betrag ist aber nur dann zu entrichten, wenn die Berufung nicht erhoben wird, und wird mit Verstreichen der vierwöchigen Berufungsfrist ab Zustellung des vollschriftlichen Urteils fällig;
d) für Verfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO, sobald die Entscheidung der jeweiligen Instanz rechtskräftig ist;“
3. In § 7 Abs. 1 erhält die Z 1a die Bezeichnung „1b.“, nach der Z 1 wird folgende Z 1a (neu) eingefügt:
„1a. für die Gebühr nach Tarifpost 1 Anmerkung 9 dritter Satz der Gegner der gefährdeten Partei, wenn die einstweilige Verfügung erlassen wurde; wenn keine einstweilige Verfügung erlassen wurde, entfällt eine Gebührenpflicht; für die Gebühren nach Tarifpost 2 Anmerkung 6 dritter Satz und Tarifpost 3 Anmerkung 6 dritter Satz die Rechtsmittel erhebende Partei, wenn ihr Rechtsmittel oder zumindest eines ihrer Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist sie hingegen mit ihrem Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht;“
4. In § 16 Abs. 2 wird die Wendung „§ 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis“ durch die Wendung „§ 49 Abs. 2 Z 2a bis 2d JN angeführten Streitigkeiten“ ersetzt.
5. Dem § 18 Abs. 2 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. Im Fall der Vorschreibung eines Viertels der Pauschalgebühr bei Anmeldung einer Berufung, die nicht erhoben wird, bemisst sich die Pauschalgebühr nach dem Teil des Streitwerts, mit dem die die Berufung anmeldende Partei unterlegen ist.“
6. In § 25 Abs. 4 wird nach der Wendung „Körperschaften,“ die Wendung „Körperschaften öffentlichen Rechtes,“ eingefügt.
7. In § 31a Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „festen Gebühren“ die Wendung „ , Mindest- und Höchstgebühren“ eingefügt.
8. Dem § 31a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Wenn die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung eines höheren Streitwerts oder einer geänderten Bemessungsgrundlage neu berechnet wird, und die Gebühr zwischen der ersten Entrichtung auf Basis der ursprünglichen Bemessungsgrundlage und dem Zeitpunkt der Neuberechnung aufgrund des Abs. 1 erhöht wurde, so ist bei der Ermittlung der Ergänzungsgebühr anstelle der tatsächlich entrichteten Pauschalgebühr jener Gebührenbetrag einzurechnen, der dem entrichteten Betrag nach der Erhöhung entsprechen würde.“
9. In der Tarifpost 1 Anmerkung 2 entfällt der letzte Satz.
10. In der Tarifpost 1 lautet die Anmerkung 9:
„9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2d JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 410 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO außerhalb eines Zivilprozesses betragen abweichend von Anmerkung 2 die Pauschalgebühren 205 Euro.“
11. In der Tarifpost 2 Anmerkung 1a entfällt der letzte Satz.
12. In der Tarifpost 2 lautet die Anmerkung 6:
„6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2d JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 449 Euro. Die Anmerkungen 1 und 1a gelten auch für diese Verfahren. Für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO betragen abweichend von Anmerkung 1a die Pauschalgebühren 224 Euro.“
13. In der Tarifpost 3 Anmerkung 1a entfällt der letzte Satz.
14. In der Tarifpost 3 lautet die Anmerkung 6:
„6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2d JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 671 Euro. Die Anmerkungen 1 und 1a gelten auch für diese Verfahren. Für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO betragen abweichend von Anmerkung 1a die Pauschalgebühren 335 Euro.“
15. In der Tarifpost 9 lit. e Z 17 wird nach der Wortfolge „Körperschaften öffentlichen Rechts“ die Wortfolge „und der Österreichischen Nationalbank“ eingefügt.
16. In der Tarifpost 9 wird nach der Anmerkung 4 folgende Anmerkung 4a eingefügt:
„4a. Eine Mitteilung oder eine Anregung, auf die das Grundbuchsgericht von Amts wegen tätig wird, löst keine Eingabengebühr aus.“
17. In der Tarifpost 9 wird der Anmerkung 5 folgender Satz angefügt:
„Das gilt nicht für Eintragungen, die vorgenommen werden, um eine vorangegangene Löschung zu berichtigen, die ausschließlich auf einem Gerichtsfehler beruht.“
18. In der Tarifpost 9 Anmerkung 16 wird nach dem Wort „Abfragen“ die Wortfolge „über JustizOnline“ eingefügt.
19. In der Tarifpost 9 wird nach der Anmerkung 16 folgende Anmerkung 17 angefügt:
„17. Wenn Eigentümer Einlagezahlen unmittelbar elektronisch über JustizOnline abfragen, bei denen sie selbst im B-Blatt aufscheinen, entfällt die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 1. Bei Miteigentum an der Liegenschaft setzt dies voraus, dass die Abfrage auf den eigenen Eigentümernamen eingeschränkt wird.“
20. In der Tarifpost 11 lit. c entfällt die Z 2.
21. In der Tarifpost 15 Anmerkung 5 entfällt der Klammerausdruck.
22. Dem Art. VI wird folgende Z 85 angefügt:
„85. Für das Inkrafttreten der Bestimmungen in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, gilt Folgendes:
a) § 2 Z 1 lit. a, c und d, § 7, § 18 Abs. 2, die Tarifpost 1 Anmerkungen 2 und 9, die Tarifpost 2 Anmerkungen 1a und 6 sowie die Tarifpost 3 Anmerkungen 1a und 6 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30. September 2026 entsteht;
b) § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 31a Abs. 1 und 3, die Tarifpost 9 lit. e Z 17 sowie die Tarifpost 9 Anmerkungen 4a und 16 und die Tarifpost 15 Anmerkung 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft;
c) die Tarifpost 9 Anmerkung 5 tritt mit 1. August 2026 in Kraft und ist auf Eintragungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2026 vorgenommen werden;
d) die Tarifpost 9 Anmerkung 17 tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 vorgenommen werden;
e) die Tarifpost 11 lit. c Z 2 tritt mit 1. August 2026 außer Kraft;
f) § 31a ist auf die neu geregelten oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für März 2026 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.“
Artikel 15
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch Zivilverfahrens-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Minderjährige Kinder können in außerstreitigen Verfahren in Kindschaftsangelegenheiten nicht zum Ersatz herangezogen werden.“
2. In § 9 Abs. 4 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.
3. Dem § 19a wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. § 2 Abs. 1 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Kostenersatzanspruch des Bundes nach dem 30. September 2026 entsteht. § 9 Abs. 4 ist auf Anträge um Stundung oder Nachlass anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien eingebracht werden.“
Artikel 16
Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA‑G), BGBl. I Nr. 101/2008, zuletzt geändert durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 157/2024, wird wie folgt geändert:
In § 30 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.
Artikel 17
Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
Das Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG), BGBl. I Nr. 135/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „1%“ durch den Ausdruck „3%“ ersetzt.
2. Dem § 31 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 20 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.“
Artikel 18
Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschußgesetz 1985 – UVG), BGBl. Nr. 451/1985, zuletzt geändert durch das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Er kann die Einbringungsstelle um die Hereinbringung der Forderung ersuchen.“
2. § 32 Abs. 2 lautet:
„(2) Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gilt – soweit ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – § 74b EO entsprechend.“
3. In § 33 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „Unterhaltsbeiträge“ durch die Wortfolge „Unterhalts- bzw. Rückersatzbeiträge“ ersetzt und im zweiten Satz nach dem Wort „Unterhaltsforderungen“ die Wortfolge „bzw. der Rückersatzforderungen des Bundes“ eingefügt; der letzte Satz lautet:
„Als letztes Mittel der Abhilfe kann der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs zuständigen Bundesministerin sowie mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf die Forderung ganz oder teilweise verzichten.“
4. In § 36 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Justiz“ sowie die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der für die Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs zuständigen Bundesministerin“ ersetzt.
5. Dem § 37 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 31 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. § 32 Abs. 2 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2026 gestellt wird.“
Artikel 19
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Das Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm – JN), RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 121 lautet:
„Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften“
2. In § 121 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen“.
3. Dem § 123 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 121 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 1. August 2026 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2026, wird wie folgt geändert:
1. § 67 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Wird ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen, so sind auch die §§ 569, 587 bis 589 und 591 ABGB zu beachten.“
2. In § 70 erster Satz werden die Wortfolge „Auf- und Entgegennahme“ durch das Wort „Aufnahme“ und der Verweis „§§ 569, 581, 582 und 587 bis 591 ABGB“ durch den Verweis „§§ 569, 587 bis 589 und 591 ABGB“ ersetzt.
3. § 73 Abs. 3 und § 74 entfallen.
4. In § 75 Abs. 1 wird das Wort „gerichtlichen“ durch das Wort „notariellen“ ersetzt.
5. In § 75 Abs. 2 entfällt die Wendung „ , und wenn der Widerruf eine dem Notare übergebene schriftliche letztwillige Anordnung betrifft, auf dieser selbst und nicht blos auf dem Umschlage“.
6. In § 96 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und den dem Notar übergebenen schriftlichen letztwilligen Anordnungen“.
7. In § 111 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „mündlich oder schriftlich“.
8. § 111 Abs. 2 entfällt.
9. Dem § 189 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 67 Abs. 1, § 70, § 75 Abs. 1 und 2, § 96 Abs. 1, § 111 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. August 2026 in Kraft; § 73 Abs. 3 und § 74 sowie § 111 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. Die Gültigkeit der vor dem 1. August 2026 nach diesen Bestimmungen errichteten und bei einem Notar hinterlegten letztwilligen Anordnungen bleiben von den Änderungen unberührt.“
Artikel 21
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 501 Abs. 1, § 517 Abs. 1 und § 518 Abs. 3 wird der Betrag „2 700 Euro“ jeweils durch den Betrag „3 500 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 636 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 501 Abs. 1, § 517 Abs. 1 und § 518 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2026 liegt.“
Artikel 22
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gesetz, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 89q wird folgender § 89r samt Überschrift eingefügt:
„Aufbewahrung von Protokolldaten
§ 89r. Protokolldaten über Abfragen aus dem Grundbuch (§ 6 GUG) und aus dem Firmenbuch (§ 34 FBG) sind drei Jahre lang aufzubewahren und danach zu löschen.“
2. Dem § 98 wird folgender Abs. 36 angefügt:
„(36) § 89r samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auch auf Protokolldaten anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt gespeichert wurden.“
Artikel 23
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 31 Abs. 3 Z 6a wird die Zahl „50.000“ jeweils durch die Zahl „100 000“ ersetzt.
2. In § 32 Abs. 1a wird das Wort „sowie“ am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; in Z 7 entfällt die Wortfolge „sowie sonstige strafbare Handlungen, die qualifiziert im Rahmen oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB) begangen werden“.
3. Dem § 514 wird folgender Abs. 59 angefügt:
Artikel 24
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 81 Abs. 1 und 1a, § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 83a Abs. 1 und § 83b Abs. 1 wird jeweils der Betrag „500“ durch den Betrag „750“ ersetzt.
2. Dem § 94 wird folgender Abs. 59 angefügt:
„(59) § 81 Abs. 1 und 1a, § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 83a Abs. 1 und § 83b Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Finanzen
Artikel 25
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/2026, wird wie folgt geändert:
„8. Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 7a zweiter und dritter Satz, soweit diese nicht als Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.“
2. § 10 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2029 beginnen: Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2 und 3.“
3. § 10 Abs. 5 Z 2 und 3 lautet:
„2. Im Fall des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß Abs. 3 Z 2 unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 3 Z 1, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Auf den Fristenlauf des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes wird die Behaltedauer der ausgeschiedenen Wertpapiere gemäß Abs. 3 Z 2 angerechnet. Die Frist kann jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt enden, zu dem die Frist für die ausgeschiedenen Wertpapiere gemäß Abs. 3 Z 2 geendet hätte. Soweit Wirtschaftsgüter der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wirtschaftsgüter, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind als solche im Verzeichnis gemäß Abs. 7 auszuweisen.
3. Werden Wertpapiere gemäß Abs. 3 Z 2, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vorzeitig getilgt, können zur Vermeidung einer Nachversteuerung anstelle begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter innerhalb von zwei Monaten nach der vorzeitigen Tilgung auch Wertpapiere gemäß Abs. 3 Z 2 angeschafft werden (Wertpapierersatzbeschaffung). In den ersatzbeschafften Wertpapieren gemäß Abs. 3 Z 2 setzt sich der Lauf der Frist gemäß Abs. 3 hinsichtlich der vorzeitig getilgten Wertpapiere gemäß Abs. 3 Z 2 unverändert fort. Soweit Wertpapiere gemäß Abs. 3 Z 2 der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wertpapiere gemäß Abs. 3 Z 2, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind im Verzeichnis gemäß Abs. 7 als solche auszuweisen.“
4. In § 16 Abs. 1 Z 7 wird der Klammerausdruck „(zB Werkzeug und Berufskleidung)“durch den Klammerausdruck „(zB Werkzeug, Berufskleidung oder digitale Arbeitsmittel)“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.
5. § 16 Abs. 1 Z 7a lautet:
„7a. Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden, für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) für einen vom Arbeitnehmer in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung seine berufliche Tätigkeit (auch) in der Wohnung ausgeübt hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden.“
6. In § 17 Abs. 1 und Abs. 3a Z 3 lit. a entfällt jeweils die Wortfolge „das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8,“.
7. § 26 Z 9 lautet:
„9. Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt.“
8. In § 30 Abs. 4 wird in der Z 1 der Prozentsatz „40%“ durch den Prozentsatz „30%“ und in der Z 2 der Prozentsatz „86%“ durch den Prozentsatz „80%“ ersetzt.
9. In § 30b Abs. 6 wird der Prozentsatz „40%“ durch den Prozentsatz „30%“ ersetzt.
10. In § 33 Abs. 1a entfällt die Wortfolge „die Einkunftsgrenzen des § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b,“.
11. In § 33 Abs. 3a erhalten die Z 4, 6 und 7 die Bezeichnungen „7.“ bis „9.“.
12. In § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c bis e werden die Bezeichnungen „c)“ bis „e)“ durch die Ziffernbezeichnungen „4.“ bis „6.“ ersetzt; die Z 4 bis 6 (neu) werden nach der Z 3 eingereiht.
13. § 33 Abs. 3a Z 3 wird durch folgende Z 2 und 3 ersetzt:
„2. Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht, ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Wenn das Kind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder ein anderes Kind, welches das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 5 FLAG haushaltszugehörig ist:
– beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 zustehende Betrag oder
– beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 zustehenden Betrages.
Ein Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG bezogen wird, ist einem Kind gleichgestellt, das das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
b) Wenn kein Kind die Voraussetzung gemäß lit. a erfüllt:
– beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner 75% des nach Z 1 zustehenden Betrages und beim anderen Anspruchsberechtigten 25% des nach Z 1 zustehenden Betrages oder
– beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 zustehenden Betrages.
c) Gibt es für ein Kind nur einen Anspruchsberechtigten, ist bei diesem der nach Z 1 zustehende Betrag zu berücksichtigen.
3. Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht, ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Wenn das Kind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat:
– beim Familienbeihilfenberechtigten oder beim Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 zustehende Betrag oder
– beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 zustehenden Betrages.
Ein Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG bezogen wird, ist einem Kind gleichgestellt, das das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
b) Wenn das Kind die Voraussetzung gemäß lit. a nicht erfüllt:
– beim Familienbeihilfenberechtigten oder beim Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, 75% des nach Z 1 zustehenden Betrages und beim anderen Anspruchsberechtigten 25% des nach Z 1 zustehenden Betrages oder
– beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.“
14. In § 33 Abs. 3a Z 4 (neu) wird die Wortfolge „gemäß lit. a und b“ durch die Wortfolge „gemäß Z 2 und 3“ und die Wortfolge „nach Z 1 oder Z 2“ durch die Wortfolge „nach Z 1“ ersetzt.
15. In § 33 Abs. 3a Z 6 (neu) wird im zweiten Satz die Wortfolge „gemäß lit. a oder b“ durch die Wortfolge „gemäß Z 2 oder 3“ ersetzt; der letzte Satz lautet:
„Wird der Antrag zurückgezogen, kann der andere Antragsberechtigte den nach Z 2 oder 3 zustehenden Betrag beantragen.“
16. In § 33 Abs. 3a Z 7 (neu) erster Satz wird die Wortfolge „im Sinne der Z 3“ durch die Wortfolge „im Sinne der Z 2“ ersetzt.
17. § 41 Abs. 1 Z 12 lit. f entfällt.
18. Dem § 124b Z 356 wird folgender Satz angefügt:
„Für sämtliche von diesen Elektrizitätsunternehmen nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2026 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter beträgt abweichend von § 7 Abs. 1a der auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwendende Prozentsatz höchstens 10 % in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen.“
19. In § 124b Z 475 wird der Ausdruck „und 2027“ durch den Ausdruck „bis 2028“ ersetzt.
20. Dem § 124b werden folgende Z 495 bis 499 angefügt:
„495. § 4 Abs. 4 Z 8, § 17 Abs. 1 und 3a Z 3 lit. a sowie § 33 Abs. 1a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.
496. § 10 Abs. 3 Z 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 ist letztmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2027 beginnen. § 10 Abs. 5 Z 2 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist sinngemäß auch für Wertpapiere anzuwenden, die in vor dem 1. Jänner 2027 beginnenden Wirtschaftsjahren angeschafft wurden.
497. § 16 Abs. 1 Z 7 und 7a, § 26 Z 9, § 33 Abs. 3a und § 41 Abs. 1 Z 12 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden,
– wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2027,
– wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.
498. § 30 Abs. 4 und § 30b Abs. 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, sind erstmalig auf Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 anzuwenden.
499. § 129 Abs. 2 Z 4 und Abs. 6 Z 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.“
21. In § 129 Abs. 2 Z 4 zweiter Teilstrich wird der Klammerausdruck „(§ 33 Abs. 3a Z 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 33 Abs. 3a)“ ersetzt.
22. § 129 Abs. 2 Z 4 vierter Teilstrich lautet:
„– ob der Familienbonus Plus zur Gänze, zur Hälfte, zu 75% oder zu 25% berücksichtigt werden soll.“
23. Dem § 129 Abs. 6 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. Wird der Familienbonus Plus für ein Kind zur Gänze berücksichtigt, darf der Arbeitgeber diesen nur bis zu dem Monat berücksichtigen, in dem die Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 lit. a oder Z 3 lit. a vorliegen. Nach Ablauf dieses Monats ist dem Arbeitgeber neuerlich eine Erklärung gemäß Abs. 2 Z 4 mit den dort vorgesehenen Nachweisen vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.“
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Im Falle einer natürlichen Person als Gesellschafter ist eine ihm gegenüber auf einem Verrechnungskonto ausgewiesene Forderung der Gesellschaft bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft auszugleichen oder in eine den Grundsätzen für nahe Angehörige entsprechende Darlehensforderung umzuwandeln. Andernfalls gilt diese mit dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag als offen an den Gesellschafter ausgeschüttet, wobei dieser Tag als Tag des Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 3 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt. Beträgt die Beteiligung des Gesellschafters am Bilanzstichtag mindestens 10%, gilt dies nur soweit der Forderungsbetrag 50 000 Euro übersteigt.“
2. § 22 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:
„(1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) beträgt 23%. Für Einkommensteile über 1 000 000 Euro erhöht sich der Steuersatz auf 24%. Dies gilt sinngemäß für die Körperschaftsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 1 Abs. 3 Z 1.
(1a) Die Körperschaftsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 beträgt 23%.“
3. Nach § 24 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Körperschaftsteuer nicht unter § 7 Abs. 3 fallender unbeschränkt Steuerpflichtiger und beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 gilt nicht als abgegolten, wenn die abgezogenen Steuern niedriger sind als die auf die zugrunde liegenden Einkünfte entfallende Steuerschuld, die sich bei Anwendung von § 22 Abs. 1 im Rahmen der Veranlagung ergäbe.“
4. In § 24 Abs. 7 Z 1 wird der Ausdruck „7,5%“ durch den Ausdruck „7,75%“ ersetzt.
5. Vor § 24a Abs. 3 vorletzter Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Auf das Gruppeneinkommen ist § 22 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steuersatz für Einkommensteile des Gruppeneinkommens über 1 000 000 Euro 24% beträgt.“
6. Dem § 26c werden folgende Z 101 und 102 angefügt:
„101. § 8 Abs. 2a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, ist erstmals auf Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden, anzuwenden.
102.
a) § 22 Abs. 1 und 1a, § 24 Abs. 2a sowie § 24a Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft und sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.
b) Bei Unternehmensgruppen gemäß § 9 sind § 22 Abs. 1 und § 24a Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2026, erstmalig bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für Wirtschaftsjahre des Gruppenträgers anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.
c) § 24 Abs. 7 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft und ist erstmalig auf Zahlungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2028 erfolgen.
d) Für Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 gilt für die Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2028 und die Folgejahre Folgendes: Liegt der Festsetzung von Vorauszahlungen die Körperschaftsteuerschuld eines Kalenderjahres vor 2028 basierend auf einem (Gruppen‑)Einkommen von mehr als 1 000 000 Euro zu Grunde, ist der sich nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ergebende Betrag an Vorauszahlungen um 4,5% zu erhöhen. Wurde das Einkommen unter Berücksichtigung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres ermittelt, ist der Betrag an Vorauszahlungen für das Jahr 2029 zu erhöhen; bei Unternehmensgruppen ist dabei auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen.“
Artikel 27
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 1 Z 3 letzter Teilstrich lautet:
„– Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der durch eine errichtende Umwandlung entstandenen Personengesellschaft entsteht, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert der Anteile am Umwandlungsstichtag bei einer späteren Realisierung der Anteile bei natürlichen Personen als Rechtsnachfolger mit einem besonderen Steuersatz von 23% und soweit der Unterschiedsbetrag 1 000 000 Euro übersteigt mit einem besonderen Steuersatz von 24% zu besteuern. Dies gilt sinngemäß für verschmelzende Umwandlungen auf natürliche Personen als Rechtsnachfolger.“
2. Im 3. Teil wird folgende Z 42 angefügt:
„42. § 9 Abs. 1 Z 3 letzter Teilstrich in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft und ist erstmalig auf Umwandlungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2027 anzuwenden.“
Artikel 28
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991), BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Abs. 6 Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend kann für Kraftfahrzeuge, für die ausschließlich ein CO2‑Emissionswert nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus („NEFZ“) vorliegt, der CO2‑Emissionswert mit dem 1,27‑fachen dieses Wertes angenommen werden.“
2. In § 6 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „aber gemäß § 3 befreit waren“ die Wortfolge „ , sowie für Vorgänge gemäß § 1 Z 3 lit. a betreffend Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. März 2022 erstmalig in der Ukraine zugelassen wurden, durchgehend in der Ukraine zugelassen waren und auf Personen zugelassen werden, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen“ eingefügt.
3. Dem § 15 wird folgender Abs. 29 angefügt:
„(29) § 6 Abs. 6 Z 2 und Abs. 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Alkoholsteuergesetzes 2022
Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz 2022 – AlkStG 2022), BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Alkoholsteuer beträgt 1 560 Euro je 100 l A (Regelsatz).“
2. Dem § 95 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. § 2 Abs. 1 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2027 entstanden ist.“
Artikel 30
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem eine Stabilitätsabgabe von Kreditinstituten eingeführt wird (Stabilitätsabgabegesetz – StabAbgG), BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025, BGBl. I Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Die Stabilitätsabgabe beträgt für Kalenderjahre bis einschließlich 2029 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten, 0,033%,
2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten, ................. 0,041%.
(2) Die Stabilitätsabgabe beträgt für Kalenderjahre ab 2030 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten, 0,024%,
2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten, ............... 0,029%.“
2. In § 4 Z 1 wird der Prozentsatz „35%“ durch den Prozentsatz „20%“ ersetzt.
3. In § 4 Z 2 wird der Prozentsatz „65%“ durch den Prozentsatz „50%“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Kalenderjahre 2025 und 2026“ durch die Wortfolge „Kalenderjahre 2025 bis einschließlich 2029“ ersetzt.
5. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. a) Die Sonderzahlung beträgt für die Kalenderjahre 2025 bis einschließlich 2028 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
– die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten 0,050%,
– die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten ...... 0,061%.
b) Die Sonderzahlung beträgt für das Kalenderjahr 2029 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
– die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten 0,015%,
– die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten .... 0,018%.“
6. Dem § 9 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 3 und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2026 entstehen. § 4 Z 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2030 in Kraft und ist erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2029 entstehen.“
Artikel 31
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/2026, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 26 Abs. 3 Z 2 wird folgender Schlussteil angefügt:
„Liegt im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen ein Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens gemäß § 80 FinStrG vor, können die Ämter der Bundesfinanzverwaltung mit Bescheid für die Dauer von bis zu zwei Jahren eine verpflichtende Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Z 1 vorsehen.“
2. Dem § 28 wird folgender Abs. 70 angefügt:
„(70) § 26 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte im Zusammenhang mit Einfuhren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
Artikel 32
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bundesgesetz über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955), BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „aus Verkäufen“ die Wortfolge „oder einem Verkauf im Sinne des Abs. 4“ eingefügt.
2. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der gemeine Wert ist aus einem einzelnen Verkauf abzuleiten, wenn Gegenstand des Verkaufs ein bezüglich Größe und Rechte vergleichbarer Anteil ist oder die Vergleichbarkeit durch Zu- und Abschläge gewährleistet werden kann. Dies gilt auch für einen Verkauf nach dem zu bewertenden Vorgang, wenn der zu bewertende Anteil (anteilig) veräußert wird; diesfalls stellt der Verkauf ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO dar.“
3. Dem § 86 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) § 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, ist erstmals auf nach dem 10. Juni 2026 zu bewertende Vorgänge anzuwenden.“
Artikel 33
Änderung der Bundesabgabenordnung
Das Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 98/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 48c wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, personenbezogene und nicht personenbezogene Daten, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zum Zweck der Feststellung des Einheitswertes auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 Z 2 BewG 1955 übermittelt worden sind, auch zum Zweck der Erhebung von Abgaben einschließlich des automationsunterstützten Risikomanagements zu verarbeiten.“
2. Nach § 158 Abs. 4g wird folgender Abs. 4h eingefügt:
„(4h) Der Bundesminister für Justiz ist verpflichtet, spätestens am ersten Werktag nach der Grundbuchseintragung dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Erhebung von Abgaben einschließlich des automationsunterstützten Risikomanagements über eine elektronische Schnittstelle Änderungen von Grundbuchseintragungen im Sinn des § 80 Abs. 5 Z 1 BewG 1955 oder von Pfandrechten, vorbehaltenen Pfandrechten oder Wohnungseigentum in strukturierter Form mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung die Mitteilung weiterer Änderungen von Grundbuchseintragungen vorzusehen, wenn dies zum Zweck der Erhebung von Abgaben einschließlich des automationsunterstützten Risikomanagements erforderlich ist.“
3. In § 323 erhält der mit der Novelle BGBl. I Nr. 98/2025 angefügte Abs. 90 die Absatzbezeichnung „(91)“; folgender Abs. 92 wird angefügt:
„(92) § 48c Abs. 11, § 158 Abs. 4h, die Absatzbezeichnung des § 323 Abs. 91 sowie § 324 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
4. § 324 wird durch folgenden § 324 samt Überschrift ersetzt:
„Vollziehung
§ 324. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 82, 158 Abs. 3 und 4h, 160, 229 und 233 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.“
Artikel 34
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG.), BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird die Abkürzung „FinStrG.“ durch die Abkürzung „FinStrG“ ersetzt.
2. § 35 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
a) eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt oder
b) § 26 Abs. 3 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu Unrecht in Anspruch nimmt.
Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f. Die unrechtmäßige Inanspruchnahme des § 26 Abs. 3 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 gilt als bewirkt, wenn dem Zollschuldner der festgesetzte Eingangsabgabenbetrag mitgeteilt wird.“
3. Die Überschrift zu § 43 lautet:
„Verbotene Herstellung von Tabakwaren oder tabakverwandten Produkten“
4. In § 43 wird in den Abs. 1, 2 und 3 nach der Wendung „von Tabakwaren“ jeweils die Wendung „oder tabakverwandten Produkten“ eingefügt; in Abs. 2 wird nach der Wendung „ , Tabakwaren“ die Wendung „oder tabakverwandte Produkte“ eingefügt.
5. In § 44 Abs. 1 wird die Wendung „des Handels mit Monopolgegenständen“ durch die Wendung „des Handels mit Waren nach § 1 des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996), BGBl. Nr. 830/1995, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 44/1996,“ ersetzt.
6. In § 44 Abs. 2 wird der Begriff „Monopolgegenstände“ jeweils durch die Wendung „Waren nach § 1 TabMG 1996“ ersetzt.
7. In § 46 Abs. 1 lit. a wird die Wendung „Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen“ durch die Wendung „Waren nach § 1 TabMG 1996 oder Erzeugnisse aus solchen“ ersetzt.
8. Dem § 265 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Der Titel in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 35 Abs. 2, die Überschrift zu § 43, § 43 Abs. 1 bis 3, § 44 Abs. 1 und 2 sowie § 46 Abs. 1 lit. a in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
Artikel 35
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts 7b:
|
„Abschnitt 7b |
2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 40 bis 40e:
|
„§ 40. |
Erfassung von ARF- und KSF-Leistungen |
|
§ 40a. |
ARF- und KSF-Leistungsarten |
|
§ 40b. |
Mitteilungen zu ARF- und KSF-Leistungen |
|
§ 40c. |
Inhalt der ARF- und KSF-Mitteilungen |
|
§ 40d. |
Nachträgliche Zweckwidmung von ARF- und KSF-Mitteln |
|
§ 40e. |
Verwendungskontrolle von ARF- und KSF-Leistungen“ |
3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 40f.
4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 40k folgender Eintrag eingefügt:
|
„§ 40l. |
Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Klima- Sozialfonds (KSF)“ |
5. In § 8 Abs. 7 Z 1 wird der Ausdruck „§ 30 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 30 Abs. 5a“ ersetzt.
6. § 17 lautet:
„§ 17. (1) Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist jede Einrichtung,
1. die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist,
2. für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist und
3. die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist.
(2) Abfrageberechtigt ist auch jede Einrichtung, die im Rahmen der Abwicklung eines Förderprogrammes der Europäischen Union nach den jeweiligen unionsrechtlichen oder nationalen Rechtsvorschriften als Aufsichtsbehörde oder Koordinierungsstelle benannt wurde.“
7. In § 25 Abs. 1 Z 10 wird nach dem Wort „handelt“ die Wortfolge „und sofern vorhanden das Beihilfeninstrument, Angaben zur Unternehmensgröße und Ort, der Nominalbetrag der Beihilfe sowie die Art und das Ziel der Beihilfe“ eingefügt.
8. In § 25 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „bei steuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b sowie“.
9. Im Einleitungsteil des § 32 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts“.
10. Die Überschrift des Abschnitts 7b lautet:
„Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und dem Klima-Sozialfonds (KSF)“
11. Die Überschrift zu § 40 lautet:
„Erfassung von ARF‑ und KSF-Leistungen“
12. Dem § 40 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Für alle Leistungen, die über Mittel des Klima-Sozialfonds gemäß der Verordnung (EU) 2023/955 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060, ABl. Nr. L 130 vom 16.5.2023 S. 1, finanziert werden (KSF‑Leistungen), sind eigene Leistungsangebote anzulegen.
(4) Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „KSF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union – Klima-Sozialfonds“ aufzunehmen.“
13. Die Überschrift zu § 40a lautet:
„ARF‑ und KSF-Leistungsarten“
14. In § 40a wird die Z 6 durch folgende Z 6 und 7 ersetzt:
„6. übrige Leistungen, die entweder aus ARF‑ oder KSF-Mitteln finanziert werden;
7. Maßnahmen, die nicht unter § 4 Abs. 1 oder Z 1 bis 6 fallen, aber Teil des nationalen Aufbau- und Resilienzplans oder Klima-Sozialplans sind.“
15. Die Überschrift zu § 40b lautet:
„Mitteilungen zu ARF‑ und KSF-Leistungen“
16. In § 40b Abs. 2 wird im Einleitungsteil und in der Z 6 der Ausdruck „ARF-Leistungen“ jeweils durch die Wortfolge „ARF‑ oder KSF‑Leistungen“ ersetzt.
17. § 40b Abs. 3 lautet:
„(3) Liegt eine aus ARF‑ oder KSF‑Mitteln, nationalen Mitteln und/oder anderen Unionsfonds kofinanzierte Leistung vor, so sind die jeweiligen Anteile dieser Mittel bei der Mitteilung betragsmäßig anzugeben. Bei KSF‑Leistungen ist zusätzlich auch der Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel für diese Leistung anzugeben.“
18. § 40b Abs. 4 entfällt.
19. Die Überschrift zu § 40c lautet:
„Inhalt der ARF‑ und KSF-Mitteilungen“
20. In § 40c werden die Abs. 1 und 2 durch folgende Abs. 1 bis 2a ersetzt:
„(1) Mitteilungen auf ARF‑ oder KSF‑Leistungen
1. haben unverzüglich zu erfolgen,
2. sind als ARF‑ oder KSF‑Mitteilungen zu kennzeichnen und
3. ausschließlich auf die neu angelegten ARF‑ oder KSF‑Leistungsangebote zu melden.
(2) Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 genannten Datensätzen haben Mitteilungen zu ARF‑ oder KSF‑Leistungen
1. den Namen des Endempfängers der Mittel,
2. den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie
3. Angaben zu Wirkungsindikatoren
zu enthalten.
(2a) Zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Datensätzen haben Mitteilungen zu KSF‑Leistungen
1. die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Endempfänger, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer sowie
2. Namen und Geburtsdatum sowie Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder der wirtschaftlichen Eigentümer eines Endempfängers oder Auftragnehmers
zu enthalten.“
21. Nach § 40c Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Abs. 2a in Verbindung mit § 25 Abs. 1 für KSF‑Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen.“
22. In § 40c Abs. 4 wird der Ausdruck „ARF-Leistungen“ durch die Wortfolge „ARF‑ oder KSF‑Leistungen“ ersetzt.
23. In § 40c Abs. 5 wird nach dem Wort „ARF-Mitteilungen“ die Wortfolge „sowie für KSF‑Leistungen und KSF‑Mitteilungen“ eingefügt.
24. Die §§ 40d und 40e samt Überschriften lauten:
„Nachträgliche Zweckwidmung von ARF- und KSF-Mitteln
§ 40d. Werden ARF‑ oder KSF‑Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF‑ oder KSF‑Mitteilung zu kennzeichnen, um die in § 40c Abs. 2 sowie in der Transparenzdatenbank-ARF‑Verordnung oder § 40 Abs. 2 und 2a sowie in der Transparenzdatenbank-KSF‑Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF‑ oder KSF‑Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend § 40b Abs. 3 vorzugehen.
Verwendungskontrolle von ARF‑ und KSF-Leistungen
§ 40e. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über ARF‑ und KSF‑Leistungen an Organe der Europäischen Union zu Kontrollzwecken zu übermitteln.“
25. § 40f samt Überschrift entfällt.
26. Nach § 40k wird folgender § 40l samt Überschrift eingefügt:
„Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Klima und Sozialfonds (KSF)
§ 40l. Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2023/955 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der genannten Verordnung zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14), Auftrag- und Unterauftragnehmer von KSF‑Leistungen (§ 40 Abs. 3) am Transparenzportal anzuzeigen.“
27. In § 42 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 1 durch einen Beistrich ersetzt; die Z 2 und 3 lauten:
„2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des § 39 Abs. 1 und 2 und des § 25 Abs. 1a,
3. die Bundesregierung hinsichtlich des § 20 sowie“
28. § 42 Abs. 3 und 4 entfällt.
29. In § 43 Abs. 8 Z 1 wird die Wortfolge „der Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.“ durch einen Strichpunkt ersetzt; der letzte Satz entfällt.
30. Dem § 43 wird folgender Abs. 19 angefügt:
Artikel 36
Änderung des Börsegesetzes 2018
Das Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2026, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 119 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Abs. 3 können der Bund oder andere regionale Gebietskörperschaften für die von ihnen begebenen Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, selbst als Zahlstelle fungieren.“
2. Dem § 194 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 119 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 37
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG), BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die von der ÖBFA im Namen und auf Rechnung des Bundes begebenen Bundeswertpapiere müssen zum Zeitpunkt der Begebung nicht an einen Dritten übertragen werden und können ohne Gegenleistung begeben werden. Die Bundeswertpapiere und der Anteil der Forderung, der nicht an einen Dritten übertragen wurde, bestehen rechtsgültig ab dem Zeitpunkt der Begebung. Solange die ÖBFA im Namen und auf Rechnung des Bundes diese Bundeswertpapiere hält, bleiben alle damit verbrieften Rechte aufgehoben, bis das Bundeswertpapier an einen Dritten übertragen wird.“
2. Dem § 11 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 2 Abs. 1a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 38
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über das Glücksspielwesen (Glücksspielgesetz – GSpG)“
2. Dem § 60 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„In- und Außerkrafttreten; Übergangsrecht“
3. Dem § 60 werden folgende Abs. 51 und 52 angefügt:
„(51) Abweichend von § 20 stellt der Bund für das Kalenderjahr 2027 und 2028 jeweils einen Betrag von 120 Millionen Euro zur Verfügung.
(52) Der Titel, die Überschrift zu § 60, § 60 Abs. 51, die Überschrift zu § 61 sowie § 61 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
4. Dem § 61 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Vollziehung“
5. In § 61 Z 1 wird die Wortfolge „für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
Artikel 39
Änderung des Haftungsgesetzes-Kärnten
Das Haftungsgesetz-Kärnten, BGBl. I Nr. 69/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2016, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„Rechtsformwechselnde Umwandlung des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds
§ 1a. (1) Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (§ 2 des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 65/2015) kann unter der Voraussetzung einer entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigung durch Umwandlungsbeschluss in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden, deren Anteile zum Zeitpunkt der Umwandlung zur Gänze im Eigentum des Landes Kärnten stehen. Die Umwandlung wird mit Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch wirksam, wobei allfällige Mängel des Formwechsels die Wirkungen der Eintragung unberührt lassen. Im Firmenbuch ist einzutragen, dass die Gesellschaft durch Umwandlung nach diesem Bundesgesetz aus dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds hervorgegangen ist.
(2) Der vom landesgesetzlich bestimmten zuständigen Organ zu fassende, notariell zu beurkundende Umwandlungsbeschluss hat den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft und deren Eröffnungsbilanz, die auf einen nicht mehr als neun Monate seit der Anmeldung zum Firmenbuch zurückliegenden Stichtag aufzustellen ist, zu enthalten. Der Nennbetrag des Stammkapitals muss mindestens 100 000 Euro betragen und kann durch bestehendes Eigenkapital des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds aufgebracht werden. Im Rahmen der Umwandlung kann ein Teil des Eigenkapitals des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds in eine Verbindlichkeit gegenüber dem Land Kärnten umgewandelt werden, sofern und soweit damit die Befriedigung der sonstigen Gläubiger nicht gefährdet und die Fähigkeit der Gesellschaft, ihre sonstigen Verpflichtungen zur erfüllen, nicht beeinträchtigt wird. Im Umwandlungsbeschluss sind auch die ersten Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen. Diese haben die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(3) Von der Eintragung der Umwandlung an besteht der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH) weiter. Die rechtliche und wirtschaftliche Identität des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds bleibt durch die Umwandlung unverändert. Sämtliche Rechte und Pflichten des Kärntner-Ausgleichszahlungs-Fonds sowie sämtliche Rechte seiner Gläubiger, insbesondere aus den Angeboten gemäß § 2a des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 136/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2018, bleiben durch die Umwandlung unberührt.
(4) Der Vorstand des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds hat gemäß § 6a des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, in sinngemäßer Anwendung des § 24 des Aktiengesetzes (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, einen Gründungsbericht zu erstellen, der von einem Gründungsprüfer nach § 25 Abs. 2 bis 5 sowie §§ 26 und 27 AktG zu prüfen ist.
(5) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Vorgänge sind auf Ebene des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds bzw. der fortan bestehenden Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH sowie auf Ebene des Landes Kärnten von der Körperschaftsteuer befreit. Dies gilt auch für eine Zinskomponente im Zusammenhang mit der Tilgung der Verbindlichkeit gemäß Abs. 2 sowie den anschließenden Erwerb und die Übernahme der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH durch die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (§ 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 9 des ABBAG-Gesetzes) sowie in weiterer Folge für sämtliche Gewinne bzw. Verluste, die unmittelbar aus der Verwaltung des im Rahmen der Umwandlung übernommenen Vermögens resultieren.“
2. In § 2 entfällt der Ausdruck „– GGG“.
3. Dem Text des § 5 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1a samt Überschrift, § 2, die Bezeichnung des § 5 Abs. 1 sowie § 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
4. In § 6 wird die Wortfolge „hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG“ durch die Wortfolge „hinsichtlich der §§ 1a und 2“ ersetzt.
Artikel 40
Änderung des ABBAG-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die die Einrichtung und den Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „§ 1 FinStaG“ die Wortfolge „sowie der Erwerb und die Übernahme des in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelten Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH) gemäß dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz, LGBl. Nr. 65/2015“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 2 entfällt das Wort „sowie“ am Ende der Z 7 und wird der Punkt am Ende der Z 8 durch den Ausdruck „ , sowie“ ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:
„9. der Erwerb und die Übernahme der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH, das Ausüben von Eigentumsrechten sowie das Halten und die Verwaltung von Anteilen an der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH sowie die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH geboten sind.“
3. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 1 Z 1 und § 2 Abs. 2 Z 7 bis 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 41
Änderung der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen
Die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen erteilt wird“
2. § 1 entfällt.
3. Die Bezeichnung des § 2 lautet „§ 2.“.
4. Dem Text des § 4 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Titel, die Bezeichnung des § 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 außer Kraft.“
Artikel 42
Änderung des COVID‑19-FondsG
Das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds (COVID‑19-FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 bis 6 entfällt.
2. Die Überschrift zu § 4 lautet:
„In- und Außerkrafttreten“
3. Dem § 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Überschrift zu § 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 3 Abs. 4 bis 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(6) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024
Das Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2024 bis 2028 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 und in § 11 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Mineralölsteuer“ die Wortfolge „ , die Paketsteuer“ eingefügt.
2. In § 29a Abs. 1 wird nach dem Wort „Bauvereinigungen“ der Ausdruck „ , Gemeinden“ eingefügt.
3. § 29a Abs. 2 lautet:
„(2) Vom Anteil eines jeden Landes am Zuschuss gemäß Abs. 1 entfallen 25 % auf das Jahr 2024, 50 % auf das Jahr 2025 und 25 % auf das Jahr 2026. Zuschüsse, die von einem Land in den Jahren 2024 bis 2026 nicht in Anspruch genommen werden, können bis zu einem Ausmaß von 50 % des auf das jeweilige Jahr entfallenden Zuschusses von diesem Land in späteren Jahren, spätestens jedoch im Jahr 2027, in Anspruch genommen werden.“
4. § 29a Abs. 3 entfällt.
5. In § 29a Abs. 11 wird nach der Jahreszahl „2026“ die Wortfolge „ , bei einer Übertragung von Mitteln in das Jahr 2027 (Abs. 2) bis 2027,“ eingefügt.
6. Dem § 29a wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Länder, die in den Jahren 2022 und 2023 einen höheren Durchschnitt an zugesicherten Wohnungen im Neubaubereich als im Durchschnitt der Jahre 2020 und 2021 aufweisen, haben die Möglichkeit, abweichend von Abs. 12 den Durchschnitt der Jahre 2020 und 2021 als Maßstab für den Nachweis der Zusätzlichkeit zu verwenden. Wenn sich ein Land für diese Möglichkeit entscheidet, dann gilt für den Zweckzuschuss für Neubauförderung gemäß Abs. 1 Folgendes:
1. Abweichend von Abs. 2 entfallen vom Anteil dieses Landes 25 % auf das Jahr 2026, 50 % auf das Jahr 2027 und 25 % auf das Jahr 2028. Zuschüsse, die von einem Land in den Jahren 2026 und 2027 nicht in Anspruch genommen werden, können bis zu einem Ausmaß von 50 % des auf das jeweilige Jahr entfallenden Zuschusses von diesem Land in späteren Jahren, spätestens jedoch im Jahr 2028, in Anspruch genommen werden. Für den Zweckzuschuss gemäß Abs. 1 für Sanierungsförderung gilt die Aufteilung auf die Jahre gemäß Abs. 2.
2. Abweichend von Abs. 11 ist Bedingung für die Gewährung, dass diese Bundesmittel in den Jahren 2026 bis 2028 zusätzlich zu der aus Landesmitteln finanzierten Wohnbauförderung verwendet werden.“
Artikel 44
Bundesgesetz über die Besteuerung der Zustellung von Paketen (Paketsteuergesetz – PakStG)
Steuergegenstand
§ 1. Der Paketsteuer unterliegt die Zustellung von Paketen im Inland im Rahmen von Versandhandelsumsätzen von Versandhändlern.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Eine „Zustellung“ liegt vor, wenn das Paket in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt. Von einer Zustellung ist auszugehen, solange der Versandhändler nicht nachweist, dass das Paket nie in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt ist.
(2) „Paket“ bezeichnet eine Postsendung im Sinne des § 3 Z 10 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009.
(3) „Versandhandelsumsätze“ liegen vor bei Lieferungen eines Unternehmers im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 UStG 1994 – Anhang (Binnenmarkt), wenn die Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Dies gilt nur für Lieferungen, die im Rahmen eines Fernabsatzvertrages im Sinne des § 3 Z 2 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes, BGBl. I Nr. 33/2014, ausgeführt werden.
(4) „Versandhändler“ ist ein Unternehmer, der Versandhandelsumsätze ausführt und dessen Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten haben. Versandhandelsumsätze, die ein Unternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt, gelten für Zwecke dieses Bundesgesetzes als von diesem Unternehmer ausgeführt.
Höhe der Steuer
§ 3. (1) Die Steuer beträgt 2 Euro pro zugestelltem Paket.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Versandhändler die Steuer pro Bestellung, die zu einer Zustellung gemäß § 1 führt, berechnen. Diese Entscheidung gilt für alle Bestellungen innerhalb eines Erklärungszeitraumes.
Steuerschuldner
§ 4. Steuerschuldner ist der Versandhändler.
Entstehung der Steuerschuld
§ 5. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Zahlung für den Versandhandelsumsatz, im Rahmen dessen das Paket zugestellt werden soll. Die entstandene Steuerschuld kann nach der Zustellung des Pakets nicht mehr entfallen.
Steuererklärung
§ 6. Der Versandhändler hat die Steuer selbst zu berechnen. Spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum (§ 7) folgenden Monats ist die Steuererklärung für diesen Erklärungszeitraum einzureichen. Die Übermittlung der Erklärung ist nur elektronisch im Verfahren FinanzOnline, und zwar im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig.
Erklärungszeitraum
§ 7. Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
Berichtigung
§ 8. Treten Gründe für eine Berichtigung nach der Einreichung der Erklärung gemäß § 6 ein, hat diese in der nächsten Erklärung zu erfolgen.
Fiskalvertreter
§ 9. (1) Versandhändler, die weder im Inland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, zeitgerecht vor der Einreichung der ersten Steuererklärung gemäß § 6 einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter) im Sinn des Abs. 2, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Andere als im ersten Satz genannte Versandhändler können einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter) im Sinn des Abs. 2 beauftragen.
(2) Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland.
Fälligkeit
§ 10. Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu entrichten.
Festsetzung der Steuer
§ 11. Unterlässt der Versandhändler die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, hat das zuständige Finanzamt die Steuer festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den in § 10 genannten Fälligkeitstag.
Zuständigkeit
§ 12. Für die Erhebung der Paketsteuer ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners zuständig ist.
Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten
§ 13. Der Versandhändler ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu führen und sieben Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind über Aufforderung des zuständigen Finanzamts elektronisch zu übermitteln.
Vollziehung
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Verweisungen
§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 16. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist auf Zustellungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. September 2026 entsteht.
Artikel 45
Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022
Das Bundesgesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022), BGBl. I Nr. 10/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Jahreszahl „2027“ durch die Jahreszahl „2028“ ersetzt.
2. § 9 samt Überschrift lautet:
„Handelsphasen
§ 9. Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und wird bis zum 31. Dezember 2027 fortgesetzt. Er wird in zwei Phasen unterteilt:
1. Einführungsphase ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 und
2. Überführungsphase ab dem 1. Jänner 2025“
3. In § 24 Abs. 2 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„In den Jahren 2026 und 2027 steht die Entlastungsmaßnahme gemäß § 25 mit einer budgetären Obergrenze von jeweils jährlich maximal 50 Mio. Euro zur Verfügung.“
4. In § 25 Abs. 3 wird vor den letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die Jahre 2026 und 2027 wird die Mehrbelastung bezogen auf einen Liter Gasöl unter Berücksichtigung der budgetären Obergrenzen gemäß § 24 Abs. 2 und der erwarteten Antragssumme mittels Verordnung festgelegt.“
5. In § 32 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „zu dem gemäß § 15 Abs. 3 festgelegten Fälligkeitszeitpunkt“ durch die Wortfolge „zum 30. September eines jeden Jahres“ ersetzt; die Wortfolge „in der Phase gemäß § 9 Z 1“ entfällt.
6. Dem § 34 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 1, § 9 samt Überschrift sowie § 32 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 24 Abs. 2 sowie § 25 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages, an dem jeweils die beihilfenrechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, in Kraft; der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
7. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaft, Klima und Umwelt
Artikel 46
Änderung des BFW‑Gesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW‑Gesetz – BFWG), BGBl. I Nr. 83/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 3 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ab dem Jahr 2027 beträgt die Basiszuwendung jährlich 26 Millionen Euro.“
2. Dem § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 8 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 47
Änderung des BVWG‑Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Gründung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H. (BVWG‑Gesetz), BGBl. Nr. 794/1996, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Gesellschaft und von ihr gegründete Tochtergesellschaften sind berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizufügen.“
2. § 1 Abs. 11 dritter bis sechster Satz lautet:
„Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern. Drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft bestellt. Zwei Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Drei weitere Mitglieder werden als Dienstnehmervertreter durch die Organe der Dienstnehmer entsandt.“
3. Dem § 1a werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Der Gesellschaft werden alle Liegenschaften
1. der EZ 90059 der KG 81115 Kematen mit allen Grundstücksnummern sowie
2. die in Anhang III angeführten Liegenschaften (HBLFA Raumberg-Gumpenstein)
in das Eigentum übertragen. Der Eigentumsübergang wird im Fall der Z 1 mit 1. Jänner 2027 und im Fall der Z 2 mit 1. Juli 2027 wirksam, sofern bis dahin die in Abs. 4 angeführten Verträge abgeschlossen worden sind. Der Erwerb, die nachhaltige Bewirtschaftung und eine allfällige Verwertung der angeführten Liegenschaften einschließlich der darauf befindlichen Objekte stellt einen Gesellschaftszweck der Gesellschaft dar.
(4) Die Gesellschaft hat für die ihr übertragenen Liegenschaften (Abs. 3) an den Bundesminister für Finanzen ein Entgelt zu leisten. Die Höhe des Entgelts ist jeweils anhand eines von einem befugten Sachverständigen zu erstellenden Wertermittlungsgutachtens festzulegen. Die Modalitäten für die Ermittlung und die Zahlung des Entgeltes sind vertraglich zwischen Bund (Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) und der Gesellschaft zu regeln. Des Weiteren sind auch die Modalitäten der Bewirtschaftung und einer allfälligen Verwertung, im Falle einer Verwertung insbesondere die Weiterveräußerung von Teilflächen durch die Gesellschaft an Dritte, vertraglich zwischen dem Bund (Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) und der Gesellschaft zu regeln. Die Verträge sind im Fall von Abs. 3 Z 1 bis zum Ablauf des 1. Jänner 2027 und im Fall von Abs. 3 Z 2 bis zum Ablauf des 1. Juli 2027 abzuschließen.“
4. Dem Text des § 14 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Für das Inkrafttreten der vom Budgetbegleitgesetz 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, betroffenen Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 1 Abs. 7, § 1a Abs. 3 und 4 sowie Anhang III in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. § 1 Abs. 11 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die Bestellung oder Entsendung weiterer Aufsichtsratsmitglieder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2027 kann bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erfolgen.“
5. Nach Anhang II wird folgender Anhang III angefügt:
„Anhang III
|
KG-Nummer |
Katastralgemeinde |
EZ |
GSt. Nr. |
Ausmaß [m²] |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
574 |
33959 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
580 |
120658 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
590 |
2057 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
591 |
644 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
593 |
266 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
597 |
12723 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
616 |
39736 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
681 |
4800 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
792 |
9761 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
793 |
46408 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
835 |
46283 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
838 |
16951 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
603/2 |
102138 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
667/1 |
7141 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
667/2 |
526 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
672/1 |
20265 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
761/4 |
3760 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67303-54 |
17035 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67307-595 |
24756 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67307-597 |
26278 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67307-652 |
41462 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67307-654 |
15655 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67307-655 |
14353 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67307-656 |
50095 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67307-670 |
51988 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67307-673 |
4694 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67307-674 |
30703 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67307-687 |
53229 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67307-688 |
23188 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67307-743 |
18556 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67307-747 |
1433 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67311-317 |
11642 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67311-318/2 |
25000 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67314-1 |
729 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67314-4 |
11266 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67314-28 |
10558 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67314-332/2 |
174 |
|
67302 |
Altirdning |
16 |
67314-815 |
50043 |
|
67307 |
Irdning |
427 |
640 |
16160 |
|
67307 |
Irdning |
427 |
672 |
60710 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
243 |
2616 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
252 |
8592 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
253 |
9186 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
254 |
1352 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
255 |
1428 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
256 |
27363 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
259 |
5557 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
260 |
13757 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
262 |
7862 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
266 |
3183 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
267 |
21303 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
268 |
7996 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
269 |
234 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
270 |
2923 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
271 |
10104 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
355 |
25242 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
356 |
1289 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
357 |
6452 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
359 |
124 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
363 |
49260 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
364 |
655 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
365 |
320 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
366 |
16829 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
1127 |
706 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
1227 |
121 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
.110 |
10706 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
.112/1 |
133 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
.114 |
835 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
.116 |
43 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
.141 |
32 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
.180 |
83 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
.181 |
36 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
241/1 |
2376 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
245/1 |
18704 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
245/2 |
1999 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
272/1 |
31496 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
354/1 |
11293 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
354/3 |
997 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
367/1 |
15649 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
367/2 |
2329 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
368/1 |
37224 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
368/3 |
429 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
374/1 |
1516 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
375/1 |
18806 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
375/2 |
2184 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
375/3 |
754 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
377/2 |
1173 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
380/1 |
38004 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
380/3 |
2164 |
|
67311 |
Neuhaus |
206 |
404/3 |
22374 |
|
67311 |
Neuhaus |
449 |
377/1 |
1574 |
|
67314 |
Raumberg |
314 |
7 |
33244 |
|
67314 |
Raumberg |
314 |
509 |
1775 |
“
Artikel 48
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Das Bundesgesetz zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz – ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch die ALSAG-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 30/2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Art. I § 3 Abs. 1a wird der Z 1 folgende Wortfolge angefügt:
„sowie Gesteinsmaterialien mit geogenen Asbestgehalten, sofern diese Materialien zulässigerweise abgelagert oder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden,“
2. Dem Art. VII wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) Art. I § 3 Abs. 1a Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 49
Bundesgesetz zur Stärkung der Resilienz in den Bereichen Wald und Wasser (Wald-Wasser-Resilienzgesetz – WWRG)
Ziele
§ 1. (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind
1. die beschleunigte Anpassung an die Folgen des Klimawandels und die nachhaltige Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Funktionsfähigkeit von Ökosystemen und deren Wiederherstellung (Renaturierung) als Grundlage einer hohen Lebensqualität im gesamten Bundesgebiet,
2. die Entwicklung vitaler, artenreicher und klimafitter Wälder zur bestmöglichen Gewährleistung deren ökologischer, ökonomischer und gesellschaftlicher Funktionen im Rahmen einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung,
3. die Stärkung und der Ausbau der stofflichen Verwendung von Holz im Sinne der Bioökonomie als aktiver Beitrag zum Klimaschutz bei gleichzeitiger Sicherung von Wertschöpfung und Arbeitsplätzen in den Regionen Österreichs sowie
4. die nachhaltige Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer und des Wasserkreislaufs.
(2) Die Ziele gemäß Abs. 1 sind durch die Sicherstellung einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Mittelbereitstellung für Finanzierungsinstrumente in den Bereichen Wald und Wasser zu verwirklichen.
Finanzierung
§ 2. Zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 können für Finanzierungsinstrumente in den Bereichen Wald und Wasser unbeschadet bestehender Dotierungen Bundesmittel in den Jahren 2027 und 2028 zugesagt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.
Vollziehung
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.
Artikel 50
Änderung des Waldfondsgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz), BGBl. I Nr. 91/2020, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Resilienz sowie der holzbasierten Bioökonomie (Waldresilienzfondsgesetz)“
2. § 1 Z 1 bis 5 lautet:
„1. Wiederherstellung und nachhaltige Verbesserung der Resilienz und der Kohlenstoffspeicherfähigkeit von Waldökosystemen,
2. Reduzierung des Befalls österreichischer Wälder durch Schadorganismen,
3. Entwicklung von an den Klimawandel angepassten Wäldern,
4. Stärkung der Biodiversität im Wald sowie
5. Stärkung und Ausbau der holzbasierten Bioökonomie zur Steigerung der stofflichen Nutzung des Rohstoffes Holz als aktiver Beitrag zum Klimaschutz.“
3. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In den Finanzjahren 2027 und 2028 können unbeschadet bestehender Dotierungen insgesamt 54 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes zugesagt werden.“
4. § 3 Z 1 und 2 lautet:
„1. Rasche Wiederaufforstung mit standortstauglichen Bäumen zur Reduktion der unbestockten Waldfläche nach Schadereignissen und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen;
2. Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung von an den Klimawandel angepassten Wäldern;“
5. In § 3 entfallen die Z 3 und 7.
6. § 3 Z 9 lautet:
„9. Maßnahmen zur Stärkung der holzbasierten Bioökonomie zur Steigerung der stofflichen Nutzung des Rohstoffes Holz;“
7. In § 4 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 10“.
8. § 4 Abs. 4 entfällt.
9. In § 6 entfallen Abs. 1 und 1a; die Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“; in Abs. 1 (neu) wird der Ausdruck „gemäß Abs. 1“ durch den Ausdruck „nach den Richtlinien gemäß § 5“ ersetzt.
10. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Das Umweltförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Z 2 wird nach dem Wort „Rohstoffen“ die Wortfolge „durch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel“ eingefügt.
2. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz dient auch der Umsetzung einschlägiger Richtlinien der Europäischen Union, insbesondere im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes und der Energieeffizienz, sowie der Erreichung der damit verbundenen nationalen Zielvorgaben. Bei der Vergabe der Mittel ist sicherzustellen, dass die Zielerreichung im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben in effizienter und effektiver Weise erfolgt. Insgesamt soll damit im Einklang mit der nationalen und unionsrechtlichen Zielsetzung der Klimaneutralität und der Energieeffizienz (als Beitrag zur Umsetzung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“) für einen umfassenden Umweltschutz ein Beitrag zur nachhaltigen Dekarbonisierung des Wirtschaftssystems und zur Vermeidung und Reduktion von Umweltbelastungen geleistet werden. Dabei ist insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung vorzugehen.“
3. In § 6 Abs. 2e wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Zusätzlich können in den Jahren 2027 und 2028 auf Basis des Wald-Wasser-Resilienzgesetzes, BGBl. I Nr.xxx/2026, unbeschadet des im 4. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß den §§ 16a ff Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 37 Millionen Euro entsprechen.“
„(2f) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff), in Angelegenheiten des Energieeffizienz-Fonds und der Transformation der Industrie jedoch der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
1. Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro entsprechen; im Jahr 2020 erhöht sich der Betrag um bis zu 20 Millionen Euro, wobei die Förderungen hiezu auch im Jahr 2021 zugesagt werden können; zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen; weiters kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für Zwecke der thermischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2020 weitere Zusagerahmen festlegen;
1a. weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einem maximalen Barwert von 751 Millionen Euro entsprechen, sowie in den Jahren 2027 bis 2031 jeweils einem maximalen Barwert von 145 Millionen Euro entsprechen, wobei Förderungen hiezu auch in den Folgejahren zugesagt und ausbezahlt werden können, sofern das Ansuchen im Jahr des jeweiligen Zusagerahmens gestellt ist; der maximale Barwert erhöht sich
a) für die Jahre 2023 bis 2030 um jenen Betrag, der zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist, wobei das sich daraus ergebende Zusagevolumen, zuzüglich jener aus den zusätzlichen Zusagen und Aufträgen zulasten des Energieeffizienz-Fonds gemäß Z 1b dritter Satz, bis zum Jahr 2030 den Betrag von 190 Millionen Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten darf;
1b. für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen („Sanierungsoffensive des Bundes“) weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2026 einem Barwert von maximal 360 Millionen Euro; aufgeteilt in den Jahren 2027 bis 2031 in jährlich maximale Barwerte von 179 Millionen Euro für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und von 181 Millionen Euro für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung, wobei Förderungen und Aufträge für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung als Finanzierungszuschuss gewährt werden können; der maximale Barwert für die Jahre 2023 bis 2030 erhöht sich um jenen Betrag zulasten des Energieeffizienz-Fonds, der – unter Einrechnung der zusätzlichen Förderungen und Aufträge gemäß Z 1a lit. a – zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist; bei Bedarf können Mittel gemäß Z 1c herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Z 1c dadurch nicht gefährdet erscheint;
1c. für die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten in Wohngebäuden, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser sowie mehrgeschoßige Wohnbauten zur Abdeckung erhöhter Kosten infolge von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen in den Jahren 2023 bis 2031 insgesamt einen Barwert von maximal 1 000 Millionen Euro zur Verfügung stellen, wobei
a) die Mittel in den Jahren 2023 bis 2026 den Ländern zur Verfügung gestellt werden und die Mittelbereitstellung an die Gewährung einer Förderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Förderungen gemäß Z 1b gesetzt wurden, und von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden sind; die Länder haben zudem den Nachweis zu erbringen, dass durch die Bundesmittel keine Landesmittel ersetzt werden; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat die näheren Bedingungen für die Bereitstellung dieser Mittel festzulegen;
b) in den Jahren 2027 bis 2031 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen kann;
bei Bedarf können Mittel gemäß Z 1b herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Z 1b dadurch nicht gefährdet erscheint;
2. für Zwecke der Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 bis 2030 insgesamt einem Barwert von 266,9 Millionen Euro entsprechen, wobei der jährliche Barwert jedenfalls 15 Millionen Euro beträgt; nicht ausgeschöpfte Zusagerahmen eines Jahres können auch in die Folgejahre übertragen werden;
3. für Zwecke der Transformation der Industrie (§ 23 Abs. 4) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2023 und 2024 einem Barwert von insgesamt 575 Millionen und in den Jahren 2025 bis 2030 einem Barwert von jährlich maximal 400 Millionen Euro entsprechen.
Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel gemäß Z 1 bis 1c können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, im Rahmen seiner Zuständigkeit der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Erhöhung der Zusagevolumina gemäß Z 1 bis 1c sowie diese Zusage- und Unterstützungsvolumina für die Folgejahre festlegen, wenn dies zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele erforderlich ist.“
5. § 6 Abs. 2h lautet:
„(2h) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Kreislaufwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2026 einem Barwert von maximal 81 Millionen Euro, sowie in den Jahren 2027 bis 2031 einem jährlichen maximalen Barwert von 51 Millionen Euro entsprechen. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.“
6. § 6a lautet:
„§ 6a. (1) Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen.
(2) Für den Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) gilt Folgendes:
1. Für die im ÖARP festgelegten Investitionen der Kreislaufwirtschaft (§ 48m Abs. 1) sowie die Investitionen des Flächenrecyclings (§ 48n) hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge ausschließlich aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds zu erfolgen; soweit diese Förderungen und Aufträge im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden, werden diese nicht in die Zusagerahmen gemäß (§ 6 Abs. 2f Z 1a) eingerechnet.
2. Die im ÖARP festgelegten Förderungen und Aufträge von Investitionen betreffend den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen werden in den gemäß § 6 Abs. 2f Z 1b festgelegten Zusagerahmen eingerechnet.
(3) Für die sonstigen im ÖARP oder in Programmen anderer Europäischer Finanzierungsmechanismen festgelegten Investitionen gemäß dem 3. und 5b. Abschnitt hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds oder der sonstigen Europäischen Finanzierungsmechanismen zu erfolgen, wobei keine Einrechnung in die Zusagerahmen und Unterstützungsvolumina gemäß § 6 Abs. 2f erfolgt und die Mittel gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 nicht reduziert werden.
(4) Die gesamten Kosten der Abwicklung der Förderungen und Aufträge, bei denen Europäische Mittel herangezogen werden, werden aus den nationalen Mitteln gemäß § 6 Abs. 1b Z 2, Z 3, Z 6 und Z 7 bedeckt.“
7. In § 12 Abs. 4 wird nach dem Wort „Förderungsansuchen“ die Wortfolge „– vorbehaltlich eines Befassungsverzichtes gemäß § 9 Abs. 2 –“ eingefügt.
8. In § 23 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „– unter Einrechnung von Abwärme im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, –“ durch die Wortfolge „– unter Berücksichtigung von Abwärme gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den unionsrechtlichen Vorgaben für effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme –“ ersetzt.
9. In § 23 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Umweltschutz“ durch den Ausdruck „Klima- und Umweltschutz“ ersetzt.
10. In § 23 Abs. 2 wird das Wort „Energieeffizienz-Richtlinie“ durch die Wortfolge „Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/2002/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, sowie der Richtlinie (EU) 2023/1791, ABl. Nr. L 231 vom 20.9.-2023 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
11. In § 23 Abs. 3 entfallen der vorletzte und der letzte Satz.
12. § 24 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:
„c) zum Ausbau und zur Dekarbonisierung von Fernwärmeleitungs- und Fernkälteleitungssystemen einschließlich der damit verbundenen Infrastrukturanlagen und -leitungen, von Wärmeerzeugungsanlagen inklusive der Nutzung von erneuerbaren Abwärmequellen sowie von Gebäudeanschlüssen,“
13. Dem § 53 wird folgender Abs. 34 angefügt:
„(34) § 1 Z 2, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2e, 2f und 2h, § 6a, § 12 Abs. 4, § 23 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 lit. c in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 52
Änderung des Wasserstoffförderungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs (Wasserstoffförderungsgesetz – WFöG), BGBl. I Nr. 69/2024, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 wird die Jahreszahl „2026“ jeweils durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
2. In § 7 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt; die Wortfolge „sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ entfällt.
3. In § 8 Abs. 4 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
4. In § 8 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
5. In § 9 wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
6. In § 10 wird die Wortfolge „sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
7. Die Überschrift zu § 11 lautet:
„Inkrafttreten“
8. Dem Text des § 11 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 3 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 4 und 5, § 9, § 10, die Überschrift zu § 11 sowie die Bezeichnung des § 11 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
8. Abschnitt
Infrastruktur und Mobilität
Artikel 53
Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft (Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz – SCHIG), BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 3 samt Überschrift lautet:
„Aufgaben
§ 3. (1) Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere:
1. die Vergabe von Aufträgen und der Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich der Verwertung von Schieneninfrastruktur, beispielsweise in Form eines Public-Private-Partnership-Modell, sowie die Abwicklung von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass Zahlungsverpflichtungen durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist;
2. die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Zuschussverträgen und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß § 42 des Bundesbahngesetzes, insbesondere bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der Finanzierung der Schieneninfrastruktur, die Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß § 45 des Bundesbahngesetzes und § 4 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ sowie die Überprüfung von Finanzierungsbeiträgen an Privatbahnen gemäß § 4 des Privatbahngesetzes 2004, BGBl. I Nr. 39/2004, in der jeweils geltenden Fassung;
3. die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen und der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern helfen sowie die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich;
4. die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten einer akkreditierten Prüfstelle (benannten Stelle) auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens;
5. nach Übertragung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle oder entgelterhebenden Stelle gemäß dem 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;
6. die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957;
7. die Wahrnehmung der Aufgaben zur Errichtung und Verwaltung von Registern, wie sie der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 oder in einer in Durchführung des Eisenbahngesetzes 1957 ergehenden Verordnung übertragen sind;
8. nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß § 48 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, in der jeweils geltenden Fassung und § 3 des Privatbahngesetzes 2004, BGBl. I Nr. 39/2004, in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit § 7 des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, in der jeweils geltenden Fassung und deren Abwicklung.
9. nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im überregionalen oder Bundesländergrenzen überschreitenden Kraftfahrlinienverkehr und deren Abwicklung. Kraftfahrlinienverkehre im Sinne dieser Bestimmung sind Verkehre, die nicht oder nur unzureichend an das bestehende Netz im öffentlichen Verkehr, insbesondere an den Schienenpersonenverkehr, angebunden sind und nur gemeinwirtschaftlich bzw. nicht-kommerziell geführt werden können. Die Bestellung und Finanzierung solcher Verkehre ist dabei jedenfalls vorab zwischen Bund und den betreffenden Bundesländern abzustimmen.
10. nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Vergabe und der Abschluss von Verträgen über die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Güterverkehrs auf Güterverkehrsverbindungen der Rollenden Landstraße sowie deren Abwicklung.
(2) Die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen und Daten sind von den betreffenden Unternehmen zeitgerecht, projektsbezogen, vollständig und unentgeltlich an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu übermitteln. Davon umfasst sind jedenfalls sämtliche Informationen und Daten von Verkehrsinfrastrukturunternehmen und Verkehrsunternehmen, die die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Soweit zweckmäßig, stellt die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hiefür eine Schnittstelle zur Verfügung, über die die Unternehmen die Daten zu übermitteln haben. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist berechtigt Form und Umfang der Meldungen festzulegen, sofern sich diese Anforderungen nicht aus unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen oder sonstigen bundesrechtlichen Rechtsvorschriften ergeben.“
2. In § 4 und § 6 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.
3. In § 4 wird das Wort „Dieser“ durch die Wortfolge „Diese bzw. dieser“ ersetzt.
4. § 5 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Namen des Bundes zur Finanzierung von Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß § 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen.
(4) Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 8, 9 und 10 und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehen.“
5. Die §§ 10 bis 13 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 7.“, „8.“, „§ 9.“ und „§ 11.“.
6. § 9 (neu) samt Überschrift wird durch folgende §§ 9 und 10 samt Überschriften ersetzt:
„Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und des § 7 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und des § 6 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 bis 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.
Bericht an den Nationalrat
§ 10. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat in dem gemäß § 49 des Bundesbahngesetzes alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen auch über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 9 und 10 zu berichten.“
7. Dem § 11 (neu) wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 3 und 4, § 6, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 7 bis 11, § 9 samt Überschrift sowie § 10 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 54
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Das Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 99 Abs. 2d wird die Zahl „150“ durch die Zahl „200“ ersetzt.
2. In § 99 Abs. 2e wird der Ausdruck „300 bis 5000“ durch den Ausdruck „400 bis 6000“ ersetzt.
3. § 100 Abs. 5c entfällt.
4. Dem § 103 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) § 99 Abs. 2d und 2e in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 100 Abs. 5c außer Kraft.“
9. Abschnitt
Soziales und Arbeit
Artikel 55
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2026, wird wie folgt geändert:
1. Vor § 31c Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 1 eingefügt:
„1. Bezieherinnen und Beziehern einer Waisenpension nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG,“
2. In § 31c Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 5 Z 34“ durch den Ausdruck „§ 30a Abs. 1 Z 33“ ersetzt.
3. In § 31c Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 1 bis 7“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1 bis 8“ ersetzt.
4. Dem § 32a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Vom Dachverband ist jährlich ein Bericht über die im Vertragspartner/innenbereich aufgedeckten nicht rechts-, einzel- oder gesamtvertragskonformen Vorgehensweisen und die damit verbundenen Rückforderungssummen zu erstellen und zusammen mit Empfehlungen über mögliche Präventionsmaßnahmen im Internet zu veröffentlichen. Die Versicherungsträger haben dem Dachverband die nach Abs. 1 von ihnen ermittelten Daten zu diesem Zweck in einer vom Dachverband einheitlich festgelegten, entsprechend aufbereiteten und nachvollziehbaren Form zur Verfügung zu stellen.“
5. In § 42c Abs. 3 wird nach dem Wort „Beiträge“ die Wortfolge „samt Verzugszinsen“ eingefügt.
6. Dem § 42c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Als Beiträge gelten dabei auch Beiträge, Abgaben und Umlagen, die der Versicherungsträger nach anderen Bundesgesetzen einhebt.“
7. § 44 Abs. 1 Z 13 lit. b lautet:
„b) bei Bezug von Notstandshilfe (oder erweiterter Überbrückungshilfe) 92 % und nach Ablauf eines Jahres ab der erstmaligen Zuerkennung von Notstandshilfe 69% des Wertes nach lit. a;“
8. In § 49 Abs. 3 Z 31 entfällt die Wortfolge „ , und ein Telearbeitspauschale, wenn und soweit dieses nach § 26 Z 9 lit. a EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört“.
9. § 108 Abs. 3 lautet:
„(3) Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2027 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 231 Euro, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2027 und zuzüglich von 5 Euro. Für das Kalenderjahr 2028 ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der Höchstbeitragsbeitragsgrundlage im Jahr 2027 mit der Aufwertungszahl des Kalenderjahres 2028 und zuzüglich von 1,67 Euro. Für jedes weitere Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.“
10. Im § 300 Abs. 1 wird die Wortfolge „aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen eine Knappschaftspension, deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist“ durch die Wortfolge „aus der Pensionsversicherung“ ersetzt.
11. Im § 447f Abs. 1 wird nach dem vierten Teilstrich folgender Teilstrich angefügt:
„– der zusätzlichen Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 durch das Budgetbegleitgesetz 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026,“
12. Dem bisherige Text des § 459f wird die Bezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Krankenversicherungsträger haben den Trägern der Pensionsversicherung zur Feststellung und Überprüfung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland im Jänner eines jeden Kalenderjahres zu Personen, die eine Ausgleichszulage zu einer Pension beziehen und in mindestens zwei Quartalen der drei vorangegangenen Kalenderjahre eine oder mehrere Krankenbehandlungen im Ausland in Anspruch genommen haben, folgende Daten zu übermitteln:
1. Namen (Familienname und Vorname), Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer;
2. Kalenderdatum der Inanspruchnahme der Krankenbehandlung im Ausland;
3. Name des Staates, in dem die Inanspruchnahme der Krankenbehandlung erfolgt ist.“
13. Nach § 822 wird folgender § 823 samt Überschrift angefügt:
„Pensionsanpassung 2027
§ 823. (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2027 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 6 930 € monatlich beträgt, um 2,95%;
2. wenn es über 6 930 € monatlich beträgt, um 204,44 €.
Auf den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist § 108h Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2026 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2026 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2026 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;
2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Anteilspension gebührt hat;
3. eine Teilpension nach § 4a APG in der Höhe, die sich bei Teilung der Teilpension durch jenen Faktor ergibt, der dem prozentuellen Ausmaß der Arbeitszeitreduktion nach § 4a Abs. 3 APG entspricht.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2026 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2027 unterliegen.
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 204,44 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
(5) Abweichend von § 293 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2027 mit dem Faktor 1,033 zu vervielfachen.
(6) Abweichend von § 299a Abs. 9 sind für das Kalenderjahr 2027 die Beträge nach § 299a Abs. 1 bis 6 mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
(7) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2026 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“
14. Nach § 823 wird folgender § 824 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 55 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 824. (1) § 31c Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, § 42c Abs. 3 sowie § 300 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 32a Abs. 4, § 44 Abs. 1 Z 13 lit. b, § 49 Abs. 3 Z 31, § 108 Abs. 3, § 447f Abs. 1 und § 459f in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(3) § 108i ist im Jahr 2028 nicht anzuwenden.“
Artikel 56
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im § 157 Abs. 1 wird die Wortfolge „aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist“ durch die Wortfolge „aus der Pensionsversicherung“ ersetzt.
2. Nach § 426 wird folgender § 427 samt Überschrift angefügt:
„Pensionsanpassung 2027
§ 427. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2027 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 6 930 € monatlich beträgt, um 2,95%;
2. wenn es über 6 930 € monatlich beträgt, um 204,44 €.
Auf den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist § 50 Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2026 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 156a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2026 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2026 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;
2. eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Anteilspension gebührt hat;
3. eine Teilpension nach § 4a APG in der Höhe, die sich bei Teilung der Teilpension durch jenen Faktor ergibt, der dem prozentuellen Ausmaß der Arbeitszeitreduktion nach § 4a Abs. 3 APG entspricht.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2026 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2027 unterliegen.
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 204,44 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
(5) Abweichend von § 150 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2027 mit dem Faktor 1,033 zu vervielfachen.
(6) Abweichend von § 156a Abs. 9 sind für das Kalenderjahr 2027 die Beträge nach § 156a Abs. 1 bis 6 mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
(7) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2026 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“
3. Nach § 427 wird folgender § 428 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 56 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 428. § 157 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 57
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 24 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Dieser Beitrag wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 17,4 % der Beitragsgrundlage,
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 5,4 % der Beitragsgrundlage.“
2. § 24d samt Überschrift entfällt.
3. Im § 150 Abs. 1 wird die Wortfolge „aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist“ durch die Wortfolge „aus der Pensionsversicherung“ ersetzt.
4. § 363 Abs. 4 entfällt.
5. Nach § 420 wird folgender § 421 samt Überschrift angefügt:
„Pensionsanpassung 2027
§ 421. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2027 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 6 930 € monatlich beträgt, um 2,95%;
2. wenn es über 6 930 € monatlich beträgt, um 204,44 €.
Auf den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist § 46 Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2026 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 147a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2026 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2026 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;
2. eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Anteilspension gebührt hat;
3. eine Teilpension nach § 4a APG in der Höhe, die sich bei Teilung der Teilpension durch jenen Faktor ergibt, der dem prozentuellen Ausmaß der Arbeitszeitreduktion nach § 4a Abs. 3 APG entspricht.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2026 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2027 unterliegen.
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 204,44 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
(5) Abweichend von § 141 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2027 mit dem Faktor 1,033 zu vervielfachen.
(6) Abweichend von § 147a Abs. 9 sind für das Kalenderjahr 2027 die Beträge nach § 147a Abs. 1 bis 6 mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
(7) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2026 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“
6. Nach § 421 wird folgender § 422 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 57 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 422. (1) § 150 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 24 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(3) § 24d samt Überschrift und § 363 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“
Artikel 58
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2026, wird wie folgt geändert:
Nach § 297 wird folgender § 298 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 58 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 298. § 85b ist im Jahr 2028 nicht anzuwenden.“
Artikel 59
Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes
Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „Geldtransaktionen“ die Wortfolge „ , Haftungen nach den §§ 9 und 9a“ eingefügt.
2. Die Überschrift zu § 9 lautet:
„Haftung für Entgelt und für Beiträge und Umlagen an die Krankenversicherung“
3. § 9 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Der/Die Auftrag gebende Unternehmer/in haftet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen oder einem nachfolgend beauftragten Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach § 8 handelt, zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürg/e/in und Zahler/in nach § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt und die entsprechenden an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführenden Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs. 6 ASVG) für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen. Die Haftung wird mit der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens begründet und umfasst den Zeitraum ab Beauftragung.
(2) Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmers nach Abs. 1 erstreckt sich auf die Ansprüche, die von jedem weiteren beauftragten Unternehmen für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu entrichten sind, das vom rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen oder von einem nachfolgenden Unternehmen beauftragt wurde.“
4. Dem § 9 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Ansprüche aus der Haftung nach Abs. 1 und 2 für Beiträge und Umlagen sind vom zuständigen Träger der Krankenversicherung im Zivilrechtsweg vor den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichten geltend zu machen.
(4) Ansprüche nach § 13a IESG bleiben von der Haftung nach Abs. 1 und 2 unberührt.
(5) Erachtet ein Organ der Bundesfinanzverwaltung die Voraussetzung für eine Haftung gemäß § 9a Abs. 1 oder 2 für gegeben, hat sie die für die Geltendmachung der Haftung nach Abs. 1 oder 2 relevanten Informationen dem Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1 ASVG) zu übermitteln. Soweit Haftungen für Entgelt, deren Forderungen auf den Insolvenz-Entgeltfonds übergegangen sind (§ 11 IESG), betroffen sind, hat das Organ der Bundesfinanzverwaltung die für die Geltendmachung der Haftung erforderlichen Informationen der IEF‑Service-GmbH zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung hat über die Datenbank nach § 5 zu erfolgen und ist auf das für diesen Zweck notwendige Maß zu beschränken. Auf die Verarbeitung in der Datenbank finden die Bestimmungen zur Datenbank einschließlich jene zu Protokollierungen, Datensicherheitsmaßnahmen und Löschungen sinngemäß Anwendung.“
5. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
„Haftung für auftragsbezogene Abgaben
§ 9a. (1) Der/Die Auftrag gebende Unternehmer/in haftet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen oder einem nachfolgend beauftragten Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach § 8 handelt, für Lohnsteuer gemäß § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen, weiters für die Umsatzsteuer gemäß § 1 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, die sich aus dem Auftrag ergibt. Die Haftung wird mit der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens begründet und umfasst den Zeitraum ab Beauftragung.
(2) Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmers nach Abs. 1 erstreckt sich auf jene Ansprüche im Sinne des Abs. 1, die von jedem weiteren beauftragten Unternehmen zu entrichten sind, das vom rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen oder von einem nachfolgenden Unternehmen beauftragt wurde. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Die Haftung nach Abs. 1 und 2 für Abgaben ist von der Abgabenbehörde mit Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) geltend zu machen.
(4) Erachtet ein Organ der Bundesfinanzverwaltung die Voraussetzung für eine Haftung gemäß Abs. 1 oder 2 für gegeben, hat sie die für die Geltendmachung der Haftung relevanten Informationen dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln.“
6. § 11 Z 2 lautet:
„2. des § 5 Abs. 2, des § 8a, des § 9 Abs. 5 und des § 9a der Bundesminister für Finanzen,“
7. § 11 Z 6 lautet:
„6. des § 9 die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit nicht in diesem Absatz andere Zuständigkeiten festgelegt sind.“
8. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 5 Abs. 2, § 9 samt Überschrift, § 9a samt Überschrift sowie § 11 Z 2 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
Artikel 60
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025,wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Mit dem Forderungsübergang gehen auch sämtliche vertragliche und gesetzlich angeordnete Rechte des Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten hinsichtlich der gesicherten Ansprüche unter Bedachtnahme auf Abs. 3 über, soweit für sie Insolvenz-Entgelt gewährt wurde.“
2. § 12 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
3. In § 14 Abs. 2 und 3 wird das Wort „Arbeitsentgeltunterlagen“ jeweils durch das Wort „Arbeitsunterlagen“ ersetzt.
4. Die Überschriften zu den §§ 20 bis 43 entfallen.
5. In § 20 entfällt die Paragraphenbezeichnung; die Abs. 1 bis 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(46)“ bis „(48)“ und werden nach § 17a Abs. 45 (neu) eingereiht.
6. In § 21 entfällt die Paragraphenbezeichnung; die Abs. 1 bis 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(49)“ bis „(51)“ und werden nach § 17a Abs. 48 (neu) eingereiht.
7. In § 22 entfällt die Paragraphenbezeichnung; die Abs. 1 bis 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(52)“ bis „(54)“ und werden nach § 17a Abs. 51 (neu) eingereiht.
8. Dem jeweiligen Text der §§ 23 und 24 werden die Absatzbezeichnungen „(55)“ und „(56)“ vorangestellt.
9. In den §§ 23 und 24 entfallen die Paragraphenbezeichnungen; die Abs. 55 und 56 werden nach § 17a Abs. 54 (neu) eingereiht.
10. In § 25 entfällt die Paragraphenbezeichnung; die Abs. 1 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(57)“ bis „(61)“ und werden nach § 17a Abs. 56 (neu) eingereiht.
11. Dem jeweiligen Text der §§ 26 bis 43 werden die Absatzbezeichnungen „(62)“ bis „(79)“ vorangestellt.
12. In den §§ 26 bis 43 entfallen die Paragraphenbezeichnungen; die Abs. 62 bis 79 werden nach § 17a Abs. 61 (neu) eingereiht.
13. Dem § 17a wird folgender Abs. 80 angefügt:
„(80) Die Absatzbezeichnungen des § 17a Abs. 46 bis 79 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten die Bezeichnungen und die Überschriften der §§ 20 bis 43 außer Kraft. § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. § 12 Abs. 2 letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“
Artikel 61
Änderung des IEF‑Service-GmbH-Gesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem eine IAF‑Service GmbH gegründet wird (IEF‑Service-GmbH-Gesetz – IEFG), BGBl. I Nr. 88/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 218/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Abs. 1 Einleitungsteil lautet:
„Die IEF‑Service GmbH ist zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies für die im hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Bereich gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist:“
2. Die Überschrift zu § 27 lautet:
„In- und Außerkrafttreten“
3. Dem Text des § 27 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.
4. Die Überschriften zu den §§ 29 bis 33 entfallen.
5. In § 29 entfallen die Paragraphenbezeichnung und der Abs. 2; Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird nach § 27 Abs. 1 (neu) eingereiht.
6. Dem jeweiligen Text der §§ 30 bis 33 werden die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“ vorangestellt.
7. In den §§ 30 bis 33 entfallen die Paragraphenbezeichnungen; die Abs. 3 bis 6 werden nach § 27 Abs. 2 (neu) eingereiht.
8. Dem § 27 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Überschrift zu § 27 und die Bezeichnungen des § 27 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten die Bezeichnungen und die Überschriften der §§ 29 bis 33 sowie § 29 Abs. 2 außer Kraft. § 19 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
Artikel 62
Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung
Das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG), BGBl. I Nr. 104/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Z 2 wird vor dem Strichpunkt am Ende der lit. h die Wortfolge „und – bei Gefahr im Verzug – die Geltendmachung von Haftungen gemäß § 9a SBBG“ eingefügt.
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 3 Z 2 lit. h in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 63
Änderung des Freiwilligengesetzes
Das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 4 entfällt das Wort „jährlich“.
2. In § 46 Abs. 17 wird der Ausdruck „BGBI. I“ durch den Ausdruck „BGBl. I“ ersetzt.
3. Dem § 46 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 4 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.“
Artikel 64
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das
eEltern-Kind-Pass-Gesetz,
das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden
Das Bundesgesetz, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden, BGBl. I Nr. 115/2025, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:
»8a. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Krankenanstalt, in dem“ durch die Wortfolge „die Krankenanstalt, in der“ ersetzt.«
2. In Art. 2 Z 9 wird die Wortfolge „Diese weiteren Kontaktdaten“ durch die Wortfolge „Diese weiteren selbstständig eingetragenen Daten“ ersetzt.
3. In Art. 2 Z 14 entfällt in der lit. e die Wortfolge „einer Verordnung gemäß“.
4. In Art. 2 Z 15 wird in Abs. 3a die Wortfolge „und sofern das bPK-GH verfügbar ist“ durch die Wortfolge „sofern das bPK-GH verfügbar ist“ und die Wortfolge „BGBl. I Nr. 9/1992“ durch die Wortfolge „BGBl. Nr. 9/1992“ ersetzt.
5. Art. 2 Z 18 lautet:
„18. § 4 Abs. 6 lautet:
„(6) Der eEKP der Schwangeren oder eines Kindes sind nach deren Tod zu schließen. Zu diesem Zweck ermittelt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin die Sterbedaten im Wege der automationsunterstützten Abfrage des Patient/inn/enindex (§ 4 in Verbindung mit § 18 GTelG 2012). Hiefür ist das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK GH) zu verwenden. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in geeigneter Form zu erfolgen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten gemäß § 8 Abs. 5 auch nach dessen Ableben auf die Daten des verstorbenen Kindes zugreifen können.“ “
6. In Art. 2 Z 23 wird der Beistrich am Ende der Z 1 und 7 jeweils durch die Wortfolge „und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,“, der Beistrich am Ende der Z 4 durch die Wortfolge „und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von der Schwangeren eingetragenen Daten,“ und der Beistrich am Ende der Z 5 und 6 jeweils durch die Wortfolge „und auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,“ ersetzt; der Z 9 wird die Wortfolge „auf die gemäß § 4 Abs. 2 jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten und“ angefügt; in der Z 10 wird die Wortfolge „§ 4 Abs. 3 und Abs. 3c“ durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 3, 3c und 4“ ersetzt.
7. Art. 2 Z 26 lautet:
„26. In § 5 Abs. 6 wird im Einleitungsteil nach der Wortfolge „die Gesundheitsdiensteanbieter“ ein Beistrich eingefügt; in der Z 4 wird die Wortfolge „bis zum Ende des jeweiligen in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 festgelegten Untersuchungsraums zuzüglich einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt.“
8. In Art. 2 Z 30 wird in Abs. 2a die Wortfolge „gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 3c“ durch die Wortfolge „gemäß § 4 Abs. 3, 3c und 4“ ersetzt.
Artikel 65
Änderung des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem nähere Regelungen zu einem Elektronischen Eltern-Kind-Pass getroffen werden (eEltern-Kind-Pass-Gesetz – EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 wird die Wortfolge „und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2025“ durch die Wortfolge „des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2025 und des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. xxx/2026,“ ersetzt.
2. In § 12 Z 1 wird der Ausdruck „01. Jänner“ durch den Ausdruck „1. Jänner“ ersetzt.
Artikel 66
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 2 und 3 ist vom Dienstgeber in Höhe des Dienstgeberanteils weiterhin für die gemäß § 1 Abs. 2 lit. e AlVG nicht mehr der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegenden Beschäftigten bis zum Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Alterspension zu leisten.“
2. In § 6a wird die Jahreszahl „2027“ durch die Jahreszahl „2029“ ersetzt.
3. Dem § 10 wird folgender Abs. 87 angefügt:
„(87) § 2 Abs. 8, § 6a, § 13 Abs. 2 und § 15 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
4. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 2a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. § 2a Abs. 1 bis 4 und 7 ist für zum 31. Dezember 2026 aufrechte Dienstverhältnisse weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass der gemäß § 2a Abs. 1 zum 31. Dezember 2026 geltende Beitragssatz im jeweiligen Kalenderjahr wie folgt beträgt:
1. Beitragssatz gemäß Z 1
|
2027 |
0,5 vH |
|
2028 |
1,0 vH |
|
2029 |
1,5 vH |
|
2030 |
2,0 vH |
|
2031 |
2,5 vH; |
2. Beitragssatz gemäß Z 2
|
2027 |
1,5 vH |
|
2028 |
2,0 vH |
|
2029 |
2,5 vH; |
3. Beitragssatz gemäß Z 3
|
2027 |
2,5 vH. |
Für Lehrlinge beträgt der Beitragssatz (Dienstnehmer) gemäß § 2 Abs. 1 höchstens 1,15 Prozent.“
5. § 13 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Von den Mitteln für diese Personengruppen sind im Bundesdurchschnitt 30 vH für arbeitsplatznahe Qualifizierungen (Programm AQUA, Implacementstiftungen), Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn zu verwenden.“
6. § 15 lautet:
„§ 15. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Sicherstellung der Finanzierung besonderer arbeitsmarktpolitischer Projekte insbesondere für Jugendliche, Frauen und Ältere Mittel im Ausmaß von 230 Millionen Euro im Jahr 2027 und von jeweils 215 Millionen Euro in den Jahren 2028 und 2029 der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen. Dieser Zuführungsbetrag an die Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG ist jährlich beginnend mit dem Jahr 2030 mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(2) Der Betrag ist längstens bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres der Arbeitsmarktrücklage zuzuführen.“
Artikel 67
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice (Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 34 Abs. 8 lautet:
„(8) Beihilfen sind zuzüglich der Umsatzsteuer, die sich aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, ergibt, zu erbringen.“
2. In § 47 Abs. 3 wird in der Z 1 die Wortfolge „50 Millionen Schilling“ jeweils durch die Wortfolge „zehn Millionen Euro“ ersetzt; in den Z 4 und 5 wird die Wortfolge „5 Millionen Schilling“ jeweils durch die Wortfolge „eine Million Euro“ ersetzt.
3. Dem § 78 wird folgender Abs. 57 angefügt:
„(57) § 34 Abs. 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 ausgeführt werden oder sich ereignen. § 47 Abs. 3 Z 1, 4 und 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
Artikel 68
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit Arbeitslosigkeit gemäß § 12 ausschließt. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) ist für zumindest sechs Wochen, für jede weitere Betretung bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft für acht Wochen, zurückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von acht Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.“
2. In § 39b Abs. 6 wird der Ausdruck „und 2027“ durch den Ausdruck „bis einschließlich 2028“ ersetzt.
3. Dem § 70 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“
4. Dem § 79 wird folgender Abs. 193 angefügt:
„(193) § 25 Abs. 2, § 39b Abs. 6 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027‑2028, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. § 25 Abs. 2 gilt nur für Sachverhalte, die sich nach Ablauf des 31. Dezember 2026 ereignet haben.“