524 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulorganisationsgesetz und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1 |
Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes |
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Artikel 2 |
Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
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Artikel 3 |
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes
Das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 12 (Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften) folgender Eintrag eingefügt:
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„§ 12a. |
Übergangsbestimmung“ |
2. In § 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 3 Z 3 und § 5 Abs. 5 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 4“ jeweils durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.
3. § 2 Abs. 5 entfällt.
4. In § 3 Abs. 1 werden die Z 4 und 5 durch folgende Z 4 bis 6 ersetzt:
„4. „Digitale Grundbildung“: nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine einstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung, jeweils unter Einbeziehung praktischer (IKT‑gestützter) Arbeitsformen;
5. nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin eines der nachstehend genannten Prüfungsgebiete:
a) „Kreativität und Gestaltung“,
b) „Gesundheit und Soziales“,
c) „Weitere Sprache“ (mit Bezeichnung der vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Sprache),
d) „Natur und Technik“.
Die Prüfungsgebiete gemäß lit. a bis d können nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in Form einer einstündigen schriftlichen Klausurarbeit, in Form einer mündlichen Prüfung oder in Form einer Projektarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) abgelegt werden.
6. „Bildungs- und Berufsorientierung“: die mündliche Präsentation eines der Prüfungskommission vorgelegten Portfolios.“
5. In § 3 Abs. 2 erster Satz sowie im Einleitungsteil des § 3 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 5“ ersetzt.
6. In § 3 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „Abs. 1 Z 5“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 6“ und das Wort „Berufsorientierung“ durch die Wendung „Bildungs- und Berufsorientierung“ ersetzt.
7. In § 3 Abs. 3 wird die Wendung „Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen“ durch die Wendung „Kompetenzbeschreibungen, Anwendungsbereiche und Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen“ ersetzt.
8. In § 3 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(allenfalls auch nur zum Teil)“.
9. In § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 4“ jeweils durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 5“ und das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 5“ jeweils durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 6“ ersetzt.
10. In § 6 Abs. 2 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 4 und 5“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 5 und 6“ und das Wort „Lernziele“ durch das Wort „Kompetenzziele“ ersetzt.
11. In § 6 Abs. 3 und Abs. 6 Z 1 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 4“ jeweils durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 5“ ersetzt.
12. In § 6 Abs. 6 Z 2 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 5“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 6“ ersetzt.
13. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn
1. der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her den Prüfungsanforderungen gemäß § 3 zumindest gleichwertig ist und
2. die Vortragenden sowie die Prüfer und Prüferinnen
a) über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen, zum Unterricht an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder mittleren und höheren Schulen befähigenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung,
b) über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
c) über die Zuordnungsvoraussetzung zur Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 oder 3a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, oder § 38 Abs. 3 oder 3a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, jeweils in Verbindung mit einer Überprüfung der pädagogischen Eignung gemäß § 3 Abs. 5 LVG bzw. § 38 Abs. 5 VBG oder
d) über ein Zertifikat oder Diplom als Erwachsenenbildnerin oder Erwachsenenbildner, das zumindest dem Niveau 5 des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen, BGBl. I Nr. 14/2016, zugeordnet ist,
verfügen.“
14. In § 9 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Expertin des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens statt“ durch die Wendung „Expertin, insbesondere des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens, statt“ ersetzt.
15. In § 10 entfällt die Wendung „ , BGBl. Nr. 472/1986“.
16. Im Schlussteil des § 11 entfällt die Wendung „ – Schulen/Pädagogische Hochschulen“.
17. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
1. Das Inhaltsverzeichnis, § 10, der Schlussteil des § 11 sowie § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
2. § 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 3 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 sowie Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2 und 3 sowie Abs. 6 Z 1 und 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 2 treten mit 1. September 2027 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5 außer Kraft.“
18. In § 14 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.
19. Die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen 1 und 2 treten an die Stelle der Anlagen 1 und 2.
Artikel 2
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 39 Abs. 1 wird die Wendung „Medien und Informatik“ durch das Wort „Informatik“ ersetzt.
2. In § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 wird das Wort „Informatik“ durch die Wendung „Informatik und Künstliche Intelligenz“ ersetzt.
3. In § 39 Abs. 1 wird vor dem Wort „Musik“ die Wendung „Medien und Demokratie,“ eingefügt.
4. Dem § 131 wird folgender Abs. 53 angefügt:
„(53) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten wie folgt in Kraft:
1. § 39 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
2. § 39 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 tritt hinsichtlich der 5. Klassen mit 1. September 2027, hinsichtlich der 6. Klassen mit 1. September 2028 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft;
3. § 39 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 tritt mit 1. September 2027 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2026, wird wie folgt geändert:
In § 82 Abs. 29 Z 1 wird vor der Wendung „§ 44 Abs. 5 bis 9“ die Wendung „der ab Beginn des Schuljahres 2026/27 anzuwenden ist,“ eingefügt.