Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Jugendliche ab 16 Jahren und Erwachsene, die den Pflichtschulabschluss nicht im Rahmen des regulären Schulbesuchs erlangt haben, können diesen altersgerecht in Form der Pflichtschulabschluss-Prüfung nachholen. Der positive Abschluss der 8. Schulstufe ermöglicht den Zugang zu berufsbildenden mittleren Schulen, allgemeinbildenden sowie berufsbildenden höheren Schulen und verbessert die Chancen auf einen Lehrvertrag. Mit erfolgreichem Abschluss der Pflichtschulabschluss-Prüfung werden die mit erfolgreichem Abschluss der 8. Schulstufe verbundenen Berechtigungen erlangt.

Anpassung der Pflichtschulabschluss-Prüfung an lehrplanmäßige Vorgaben

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021 wurde der Pflichtgegenstand „Digitale Grundbildung“ für die Sekundarstufe I (§ 21b Abs. 1 und § 39 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 – im Folgenden: SchOG) rechtlich verankert. Dieser löste die gleichnamige verbindliche Übung ab.

In einem weiteren Schritt wurden mit der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 die Lehrpläne der Volksschule und der Sekundarstufe I (Mittelschule und allgemeinbildende höhere Schule) in inhaltlicher sowie struktureller Hinsicht grundlegend reformiert. Ebenso wurden die Anlagen des Lehrplanes der Polytechnischen Schule und des Lehrplans für das Berufsvorbereitungsjahr, BGBl. II Nr. 236/1997, mit der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2024 neu gefasst. Diese (Weiter-)Entwicklung nimmt wesentlichen Einfluss auf die mit dem Abschluss der 8. Schulstufe einhergehenden Anforderungen und soll nunmehr auch das Pflichtschul-Abschlussprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, an die rechtlichen bzw. lehrplanmäßigen Neuerungen angepasst werden. Zu einem späteren Zeitpunkt soll auch die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung, BGBl. II Nr. 288/2012, angepasst werden.

Die mit der Novelle BGBl. II Nr. 1/2023 verordneten Lehrpläne der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen treten hinsichtlich der 8. Schulstufe mit 1. September 2026 in Kraft. Mit Ende des Schuljahres 2026/27 werden somit die ersten Schülerinnen und Schüler die 8. Schulstufe nach den „neuen“ Lehrplänen abgeschlossen haben. Damit im Einklang sollen die Änderungen im Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz im darauffolgenden Schuljahr mit 1. September 2027 in Kraft treten.

Anpassung der Voraussetzungen für Vortragende und Prüferinnen bzw. Prüfer

Mit gegenständlicher Novelle des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes soll zudem der Kreis der möglichen Vortragenden und Prüferinnen bzw. Prüfer an Vorbereitungslehrgängen der Pflichtschulabschluss-Prüfung durch Adaptierung der Anforderungsvoraussetzungen erweitert werden. Dadurch soll eine ausreichende Anzahl an Vortragenden und Prüferinnen bzw. Prüfern sichergestellt werden.

Erweiterung eines bestehenden und Einführung eines neuen Gegenstandes

Durch die Novelle des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, wird das Fächerangebot an der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen gezielt erweitert, um gesellschaftliche, technologische und wissenschaftliche Entwicklungen abzubilden. Der Pflichtgegenstand „Informatik“ wird zu „Informatik und Künstliche Intelligenz“ weiterentwickelt und der Pflichtgegenstand „Medien und Demokratie“ neu eingeführt. Dadurch wird dem steigenden Bedarf an informatischer und medialer Bildung ebenso wie einer fundierten Auseinandersetzung mit den Grundlagen demokratischer Teilhabe im digitalen Zeitalter entsprochen.

Im Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, erfolgt eine Festlegung der Anwendbarkeit der durch die Novelle BGBl. I Nr. 117/2025 eingeführten Bestimmungen zum Schutz der kindgerechten Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit, welche mit 1. September 2026 in Kraft treten, mit Beginn des Schuljahres 2026/27.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Es soll eine redaktionelle Anpassung vorgenommen werden. Die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 eingeführte Übergangsbestimmung soll auch im Inhaltsverzeichnis abgebildet werden.

Zu Z 2, 5, 6, 9, 10, 11 und 12 (§ 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 3 Z 3, § 3 Abs. 2 erster und zweiter Satz, Einleitungsteil des § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2, 3 sowie 6 Z 1 und 2 und § 7 Abs. 2):

Es sollen Verweise angepasst werden, die sich aufgrund der Änderung der Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 ergeben. In § 3 Abs. 2 zweiter Satz sowie in § 6 Abs. 2 soll zudem eine terminologische Anpassung aufgrund der geänderten Gegenstandsbezeichnungen bzw. der neuen Lehrplanstruktur erfolgen.

Zu Z 3 (Entfall von § 2 Abs. 5):

Die Sonderregelung hinsichtlich des Wechsels der Prüfungskommission soll im Sinne der Vereinheitlichung der Rechtslage mit den allgemeinen Bestimmungen über Externistenprüfungen entfallen. Ein Wechsel soll somit in Zukunft nach Maßgabe der Externistenprüfungsverordnung, BGBl. 362/1979, möglich sein.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1 Z 4 bis 6):

In § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6 sollen die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung (neu) geregelt werden. Die Anzahl der Prüfungsgebiete soll insgesamt allerdings unverändert bleiben.

Z 4: „Digitale Grundbildung“ soll als neues verpflichtendes Prüfungsgebiet der Pflichtschulabschluss-Prüfung aufgenommen werden. Damit soll den lehrplanmäßigen Anforderungen der Sekundarstufe I, die „Digitale Grundbildung“ als Pflichtgegenstand vorsieht, Rechnung getragen werden. Die digitale Kompetenzentwicklung stellt ein zentrales bildungspolitisches Ziel dar und ist grundlegende Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe, berufliche Eingliederung und lebenslanges Lernen. Für Jugendliche und Erwachsene, die den Pflichtschulabschluss nachholen, hat digitale Grundbildung insbesondere im Hinblick auf ihre weitere Berufslaufbahn oder ihren weiteren Bildungsweg besondere Bedeutung.

Z 5 regelt nun die Wahlgegenstände der Pflichtschulabschluss-Prüfung und entspricht im Wesentlichen der bisherigen Z 4; allerdings soll nur mehr ein Gegenstand verpflichtend gewählt werden müssen.

Z 6 soll die bisherige Z 5 abbilden. Es erfolgt lediglich eine Anpassung der Gegenstandsbezeichnung an die gesetzlich (im SchOG) bzw. lehrplanmäßig vorgesehene.

Zu Z 7 (§ 3 Abs. 3):

Hier soll eine terminologische Anpassung aufgrund der neuen Lehrplanstruktur erfolgen.

Zu Z 8 (§ 3 Abs. 4):

Hier soll eine Klarstellung erfolgen, dass einzelne Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung nur dann entfallen können, wenn alle dafür notwendigen Unterrichtsgegenstände, die dem jeweiligen Prüfungsgebiet mit Verordnung zugeordnet sind, nachgewiesen werden.

Zu Z 13 (§ 8 Abs. 2):

In § 8 Abs. 2 sollen die Anforderungen an Vortragende und Prüferinnen bzw. Prüfer an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung (neu) geregelt und somit der Personenkreis der möglichen Vortragenden und Prüferinnen bzw. Prüfer erweitert werden.

Nunmehr sollen auch

            – Quereinsteiger (§ 3 Abs. 3 oder 3a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966 bzw. § 38 Abs. 3 oder 3a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, jeweils in Verbindung mit einer Überprüfung der pädagogischen Eignung gemäß § 3 Abs. 5 LVG bzw. § 38 Abs. 5 VBG) und

            – Personen, die über ein Zertifikat als Erwachsenenbildnerin oder Erwachsenenbildner (wba-Zertifikat) oder ein Diplom als Erwachsenenbildnerin oder Erwachsenenbildner (wba-Diplom), verfügen

als Vortragende und Prüferinnen bzw. Prüfer in Frage kommen können.

Sowohl des wba-Zertifikat als auch das wba-Diplom sind im Nationalen Qualitätsrahmen (NQR) auf Stufe 5 (Zertifikat) und Stufe 6 (Diplom) gemäß dem Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen, BGBl. I Nr. 14/2026, zugeordnet.

Mit der geplanten Änderung soll gewährleistet werden, dass für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung ausreichend Vortragende und Prüferinnen bzw. Prüfer zur Verfügung stehen.

Zu Z 14 (§ 9 Abs. 1):

Die Vorsitzführung für Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen soll künftig auch für andere fachkundige Expertinnen und Experten als ausschließlich jene des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens ermöglicht werden.

Zu Z 15 (§ 10):

Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung. Das Erstzitat des Schulunterrichtsgesetzes erfolgte bereits in § 1 Abs. 2 und kann an dieser Stelle entfallen.

Zu Z 16 (Schlussteil des § 11):

Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung aufgrund des mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 geänderten Titels des Prüfungstaxengesetzes, BGBl. Nr. 314/1976.

Zu Z 17 (§ 13 Abs. 6):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Die redaktionellen Änderungen sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz in Kraft treten. Die Änderungen betreffend die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung samt der entsprechenden Verweisanpassungen sollen im Schuljahr, das auf das Inkrafttreten der Lehrpläne auf der 8. Schulstufe folgt, mit 1. September 2027 in Kraft treten.

Zu Z 18 (§ 14):

Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 geänderte Ressortbezeichnung.

Zu Z 19 (Anlage 1 und 2):

Die Änderungen der Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung machen auch eine Änderung des Teilprüfungszeugnisses für die Pflichtschulabschlussprüfung (Anlage 1) sowie des Zeugnisses über die Pflichtschulabschluss-Prüfung (Anlage 2) erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes)

Die Bezeichnung des Pflichtgegenstandes „Medien und Informatik“ wird an die bisher gebräuchliche Bezeichnung „Informatik“ angepasst, um die Lehrplaninhalte der auslaufenden Lehrpläne dem bisherigen Gegenstand weiterhin eindeutig zuordnen zu können.

Die Bezeichnung des Pflichtgegenstandes wird jedoch künftig „Informatik und Künstliche Intelligenz“ lauten und sind für diesen neue Lehrplaninhalte als Weiterentwicklung der bisherigen Informatik geplant. Die bisherige Bezeichnung wird daher ab dem Schuljahr 2027/28 aufsteigend durch „Informatik und Künstliche Intelligenz“ abgelöst.

Als neuer Pflichtgegenstand in der allgemeinbildenden höheren Schule wird mit 1. September 2027 „Medien und Demokratie“ eingeführt. Dieser verbindet Medienbildung und Demokratiebildung zu einem gemeinsamen Lernfeld.

Zu Artikel 3 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes)

Der Schutz der kindgerechten Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit soll aus schulorganisatorischen Gründen einheitlich mit Beginn des Schuljahres 2026/27 in Kraft treten. Die derzeit vorgesehene Regelung fiele in den Zeitraum der Sommerschule und würde je nach Bundesland zu einer Änderung des anwendbaren Rechtsrahmens innerhalb einer Woche führen wodurch unterschiedliche Sommerschulleitungen bzw. Schulleitungen für den Vollzug zuständig wären. Zur Gewährleistung einer konsistenten Rechtslage während der Sommerschule sowie der Vermeidung zusätzlicher organisatorischer Belastungen für die Schulverwaltung wird das Inkrafttreten daher auf den Beginn des Schuljahres 2026/27 festgelegt.