Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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2. Abschnitt |
2. Abschnitt |
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Sterbeverfügung |
Sterbeverfügung |
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Voraussetzungen |
Voraussetzungen |
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§ 6. (1) Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (§ 7) als auch im Zeitpunkt der Errichtung der Sterbeverfügung (§ 8) volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein. |
§ 6. (1) Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (§ 7) als auch im Zeitpunkt der Errichtung (§ 8) oder Erneuerung (§ 8a) der Sterbeverfügung volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein. |
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(2) – (3) ... |
(2) – (3) ... |
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(4) Die Hilfe leistende Person darf nicht mit der Person ident sein, die die Aufklärung (§ 7) leistet oder die Sterbeverfügung dokumentiert (§ 8). |
(4) Die Hilfe leistende Person darf nicht mit der Person ident sein, die die Aufklärung (§ 7) leistet, eine Bestätigung nach § 8 Abs. 1 zweiter Satz oder § 8a Abs. 1 ausstellt oder die Sterbeverfügung dokumentiert (§ 8). |
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Errichtung |
Errichtung |
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§ 8. (1) Eine Sterbeverfügung kann wirksam frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung (§ 7) errichtet werden. Hat eine ärztliche Person bestätigt, dass die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung leidet und in die terminale Phase (§ 3 Z 8) eingetreten ist, so ist eine Errichtung nach zwei Wochen zulässig. Wird eine Sterbeverfügung nicht innerhalb eines Jahres nach der zweiten ärztlichen Aufklärung errichtet, so muss die sterbewillige Person eine neuerliche Bestätigung einer ärztlichen Person nach § 7 Abs. 1 dritter Halbsatz beibringen, die ein Jahr gültig ist. |
§ 8. (1) Eine Sterbeverfügung kann wirksam frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung (§ 7) errichtet werden. Hat eine ärztliche Person bestätigt, dass die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung leidet und in die terminale Phase (§ 3 Z 8) eingetreten ist, so ist eine Errichtung nach zwei Wochen zulässig. Wird eine Sterbeverfügung nicht innerhalb eines Jahres nach der zweiten ärztlichen Aufklärung errichtet, so muss die sterbewillige Person eine von einer ärztlichen Person unterschriebene Bestätigung beibringen, die ein Jahr nach der Ausstellung gültig ist, und folgende Inhalte bezogen auf den Zeitpunkt der Ausstellung umfasst: |
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1. die sterbewillige Person ist entscheidungsfähig; |
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2. sie hat einen im Sinne des § 6 Abs. 2 freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert; |
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3. es liegt eine Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 1 oder Z 2 vor. |
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§ 7 Abs. 4 ist anzuwenden. |
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(2) – (4) ... |
(2) – (4) ... |
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Erneuerung |
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§ 8a. (1) Eine Sterbeverfügung kann nach Ablauf ihrer Wirksamkeit oder nach Widerruf innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung schriftlich erneuert werden. Dazu ist die Bestätigung einer ärztlichen Person nach § 8 Abs. 1 dritter Satz notwendig, die nicht älter als ein Jahr ist. Eine mehrmalige Erneuerung ist zulässig. |
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(2) Die Erneuerung hat entweder vor einer ärztlichen Person oder vor einer dokumentierenden Person zu erfolgen. Diese hat vor der Errichtung der Erneuerung durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister (§ 9 Abs. 2) zu überprüfen, ob bereits eine Sterbeverfügung vorliegt und ob die fünfjährige Frist nach Abs. 1 erster Satz noch nicht verstrichen ist. Ist zum Zeitpunkt der Erneuerung noch eine Sterbeverfügung gültig, so ist auf dem Dokument mit der Erneuerung zu vermerken, dass diese erst mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Sterbeverfügung gilt. Bei Zweifeln an der Entscheidungsfähigkeit ist die Dokumentation der Erneuerung abzulehnen. |
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(3) Die ärztliche oder die dokumentierende Person kann die Erneuerung entweder auf dem Dokument der bisherigen Sterbeverfügung vermerken oder ein neues Dokument ausstellen. Das Dokument hat zu enthalten: |
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1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts der sterbewilligen Person; |
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2. eine schriftliche Bestätigung der ärztlichen oder dokumentierenden Person, dass |
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a. die sterbewillige Person ihren im Sinn des § 6 Abs. 2 freien und selbstbestimmten Entschluss anlässlich der Erneuerung der Sterbeverfügung bekräftigt hat; |
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b. dass Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person ärztlich bestätigt wurde und kein Hinweis darauf vorliegt, dass sie im Zeitpunkt der Errichtung beeinträchtigt wäre; |
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3. die Dosierungsanordnung (§ 7 Abs. 2 Z 2). |
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(4) Die ärztliche oder die dokumentierende Person hat unmittelbar nach der Erneuerung der Sterbeverfügung diese in das Sterbeverfügungsregister einzutragen und dabei folgende Informationen an das Sterbeverfügungsregister zu melden: |
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1. Identifikationsdaten der sterbewilligen Person; |
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2. Datum der ärztlichen Bestätigung und der Erneuerung der Sterbeverfügung; |
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3. Identifikationsdaten der bestätigenden ärztlichen Person und allenfalls der dokumentierenden Person; |
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4. Identifikationsdaten des Facharztes bzw. der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder der klinischen Psychologin bzw. des klinischen Psychologen bei einer Abklärung nach § 7 Abs. 4. |
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Dokumentation und Sterbeverfügungsregister |
Dokumentation und Sterbeverfügungsregister |
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§ 9. (1) ... |
§ 9. (1) ... |
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(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Sterbeverfügungsregister unter Zuhilfenahme eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens zu führen. Er darf die ihm gemäß Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 gemeldeten Daten zur Sicherstellung der nachvollziehbaren Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Verhinderung eines unzulässigen mehrfachen Bezugs von Präparaten durch dieselbe sterbewillige Person, sowie zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Inanspruchnahme der Sterbeverfügung für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verarbeiten. § 7 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2017, ist anzuwenden. Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für das Sterbeverfügungsregister und die darin vorgenommenen Eintragungen ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister. |
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Sterbeverfügungsregister unter Zuhilfenahme eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens zu führen. Er darf die ihm gemäß Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 4, § 8a Abs. 4 und § 11 Abs. 1 gemeldeten Daten zur Sicherstellung der nachvollziehbaren Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Verhinderung eines unzulässigen mehrfachen Bezugs von Präparaten durch dieselbe sterbewillige Person, sowie zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Inanspruchnahme der Sterbeverfügung für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verarbeiten. § 7 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2017, ist anzuwenden. Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für das Sterbeverfügungsregister und die darin vorgenommenen Eintragungen ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister. |
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(3) – (4) ... |
(3) – (4) ... |
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Unwirksamkeit, Widerrufbarkeit |
Unwirksamkeit, Widerrufbarkeit |
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§ 10. (1) ... |
§ 10. (1) ... |
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(2) Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die sterbewillige Person sie widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll. |
(2) Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie die sterbewillige Person widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll, sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung oder ihrer Erneuerung. |
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(3) Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung (§ 9 Abs. 1) zu vernichten: |
(3) Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung (§ 9 Abs. 1) zehn Jahre nach ihrer Errichtung zu vernichten, wenn die sterbewillige Person keine längere Aufbewahrung verfügt. Die Frist beginnt mit jeder Erneuerung einer Sterbeverfügung neu zu laufen. |
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1. wenn kein Präparat (§ 11) bezogen wurde; dies hat die für die Aufbewahrung verantwortliche Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen; |
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2. ansonsten 10 Jahre nach ihrer Errichtung. |
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(4) – (5) ... |
(4) – (5) ... |
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3. Abschnitt |
3. Abschnitt |
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Schlussbestimmungen |
Schlussbestimmungen |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. |
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. |
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(2) § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 1, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Sterbeverfügungs-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026, BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 8 Abs. 1 gilt für Bestätigungen, die nach diesem Zeitpunkt ausgestellt werden. § 8a und § 10 Abs. 2 und 3 gelten auch für Sterbeverfügungen, die vor dem Inkrafttreten der Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 errichtet wurden. Die Erneuerung von Sterbeverfügungen vor einer ärztlichen Person gemäß § 8a ist ab 1. Jänner 2027 zulässig. |