528 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 Z 10 werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 11 bis Z 17 angefügt:

      „11. „Umweltaussage“ unabhängig von ihrer Form, eine Aussage oder Darstellung, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht verpflichtend ist, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, im Kontext einer kommerziellen Kommunikation, und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken bzw. Unternehmer oder seine bzw. ihre Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde;

        12. „allgemeine Umweltaussage“ eine schriftlich oder mündlich getätigte Umweltaussage, einschließlich über audiovisuelle Medien, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist;

        13. „Nachhaltigkeitssiegel“ ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht;

        14. „Zertifizierungssystem“ ein System der Überprüfung durch Dritte, mit dem zertifiziert wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht, und dessen Bedingungen, einschließlich seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind und folgende Kriterien erfüllen:

               a) das System steht allen Unternehmern, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen;

               b) die Anforderungen des Systems werden vom Systeminhaber in Absprache mit einschlägigen Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet;

                c) in dem System sind Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen des Systems festgelegt und es ist der Entzug oder die Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels durch den Unternehmer im Falle von Verstößen gegen die Anforderungen des Systems vorgesehen; und

               d) die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen Unternehmer unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem Dritten durchgeführt, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Unternehmer auf internationalen, unionsweiten oder nationalen Normen und Verfahren beruht;

        15. „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ die Umweltleistung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU‑Umweltzeichen, ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1, mit nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I, die in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannt sind, oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht;

        16. „Softwareaktualisierung“ eine Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L 136 vom 22.05.2019 S. 1, und der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, ABl. Nr. L 136 vom 22.05.2019 S. 28, erforderlich ist, oder eine Funktionsaktualisierung;

        17. „Betriebsstoff“ jeden Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt oder aufgefüllt werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert.“

2. In § 1 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Kollidieren die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken dieses Bundesgesetzes mit anderen Unionsrechtsvorschriften sowie deren nationalen Umsetzung, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend.“

3. In § 1a Abs. 3 wird der Ausdruck „31“ durch „31a“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „23c“ durch „23j“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 3 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 4 und Z 5 angefügt:

         „4. das Treffen einer Umweltaussage gegenüber Verbrauchern über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie die Zuweisung von Ressourcen, und der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden;

           5. die Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben.“

6. In § 2 wird nach Abs. 6b folgender Abs. 6c eingefügt:

„(6c) Wenn ein Unternehmer einen Dienst anbietet, der Produkte vergleicht und dem Verbraucher Informationen über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte oder der Anbieter dieser Produkte bereitstellt, gelten Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Anbieter dieser Produkte sowie die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentlich im Sinne des Abs. 4.“

7. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

§ 7a. (1) Wer eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vornimmt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

(2) Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung liegt vor, wenn

           1. eine größere Zahl von inhaltlich sehr ähnlichen Abmahnungen durchgeführt wird,

           2. keine oder im Verhältnis zu den Abmahnungen nur eine geringfügige Anzahl von Klagen erhoben wird, wenn eine gütliche Lösung abgelehnt wird, und

           3. die Abmahnung vorwiegend dazu dient, wirtschaftliche Einnahmen zu erzielen, ohne die bewirkten Rechtsverletzungen konkret bekämpfen zu wollen.

(3) Bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung steht dem Abmahnenden kein Ersatz der Kosten für die Abmahnung zu.

(4) Der Anspruch auf Unterlassung nach Abs. 1 kann von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, von der Bundeswettbewerbsbehörde, von dem Verein für Konsumenteninformation sowie von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, geltend gemacht werden.

(5) Bei Abmahnung durch eine gemäß Abs. 4 oder gemäß § 29 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung, klageberechtigte Einrichtung sowie eine gemäß den § 1 bis 3 und § 5 Abs. 5 des Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetzes (QEG), BGBl. I Nr. 85/2024, klageberechtigte Qualifizierte Einrichtung liegt keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nach Abs. 2 vor.“

8. In § 33a Abs. 7 wird das Wort „Gewerbetreibenden“ durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt.

9. Dem § 44 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 1a Abs. 3, § 45 Z 5 und Z 6 und die Z 31a des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die §§ 1, 2, 7a und 33a Abs. 7 sowie Z 2a, Z 4a bis 4c, Z 10a, Z 23d bis 23j und Z 29 des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 27. September 2026 in Kraft. Bis drei Jahre nach Inkrafttreten der im zweiten Satz genannten Bestimmungen können zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren wegen Verstößen gegen die im zweiten Satz genannten Bestimmungen nur geltend gemacht werden, sofern die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden.“

10. Dem § 45 werden folgende Z 5 und Z 6 angefügt:

         „5. Richtlinie 2023/2673/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, ABl. Nr. L 2023/2673 vom 28.11.2023, im Hinblick auf Artikel 16e Richtlinie 2011/83/EU.

           6. Richtlinie 2024/825/EU zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen, ABl. Nr. L 2024/825 vom 06.03.2024.“

11. Im Anhang wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.“

12. Im Anhang werden nach Z 4 folgende Z 4a bis 4c eingefügt:

      „4a. Treffen einer allgemeinen Umweltaussage gegenüber Verbrauchern, wobei der Unternehmer die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.

        4b. Treffen einer Umweltaussage gegenüber Verbrauchern zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht.

         4c. Treffen einer Aussage gegenüber Verbrauchern, dass ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, obwohl sich die Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet.“

13. Im Anhang wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

    „10a. Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, gegenüber Verbrauchern als Besonderheit des Angebots des Unternehmers.“

14. Im Anhang werden nach Z 23c folgende Z 23d bis 23j eingefügt:

    „23d. Zurückhaltung von Informationen gegenüber den Verbrauchern über den Umstand, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird.

      23e. Darstellung einer Softwareaktualisierung gegenüber Verbrauchern als notwendig, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient.

       23f. Jedwede kommerzielle Kommunikation gegenüber Verbrauchern über eine Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Unternehmer Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen.

      23g. Falsche Behauptung gegenüber Verbrauchern, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat.

      23h. Präsentation einer Ware gegenüber Verbrauchern als reparierbar, wenn sie es nicht ist.

       23i. Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist.

       23j. Zurückhaltung von Informationen gegenüber Verbrauchern darüber, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung gegenüber Verbrauchern, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird.“

15. Im Anhang wird in der Z 29 das Wort „Gewerbetreibende“ durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt.

16. Im Anhang wird nach Z 31 folgende Z 31a eingefügt:

    „31a. Die wiederholte Aufforderung an einen Verbraucher, der Empfänger von Dienstleistungen ist, beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz auf einer Online-Schnittstelle eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Pop-up-Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird.“