Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der geplanten Gesetzesnovelle zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2023, wird die Richtlinie 2024/825/EU zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen, ABl. Nr. L 2024/825 vom 06.03.2024, (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2024/825) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherrechte für den ökologischen Wandel sieht eine Anpassung der Richtlinie 2005/29/EG (im Folgenden: UGP-RL) und der Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden: Verbraucherrechte-RL) vor. Erklärtes Ziel der Richtlinie (EU) 2024/825 ist es laut EG 1 Verbraucherinnen und Verbraucher besser in die Lage zu versetzen, informierte Kaufentscheidungen zu treffen und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beizutragen, damit Fortschritte beim ökologischen Wandel erzielt werden können. Es sollen unlautere Geschäftspraktiken bekämpft werden, die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre führen können, beispielsweise Praktiken in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Waren, irreführenden Umweltaussagen oder nicht transparenten und nicht glaubwürdigen Nachhaltigkeitssiegel. Durch die Änderungen im UWG wird dadurch im Wesentlichen die bestehende Generalklausel zum Verbot irreführender Geschäftspraktiken, im Rahmen derer die Rechtsprechung iZm Umweltaussagen ohnedies bereits einen strengen Maßstab anlegt (siehe etwa RIS-Justiz RS0078176), weiter konkretisiert und durch pauschale per se Verbote im Anhang ergänzt.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird Artikel 1 der Richtlinie (Änderungen der UGP-RL), welche im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus liegt, umgesetzt. Die Änderungen der Verbraucherrechte-RL (Artikel 2) fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz und sollen mit dem parallel zu diskutierenden Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden soll, umgesetzt werden.

Inhalte und Umsetzung der RL (EU) 2024/825:

Im Wesentlichen bringt die Umsetzung der Änderungen in der UGP-RL folgende Neuerungen im UWG:

- An allgemeine Umweltaussagen, welche nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten sind oder bei denen die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist, werden in Umsetzung der Richtlinie strengere Voraussetzungen geknüpft: Für diese Umweltaussagen soll der Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung (insbesondere durch das EU-Umweltzeichen oder anerkannte nationale Umweltzeichen) erbracht werden.

- Nachhaltigkeitssiegel sollen künftig nur noch verwendet werden können, wenn diese von staatlichen Stellen stammen oder wenn diese auf einem den Voraussetzungen entsprechenden Zertifizierungssystem, welches allen die Anforderungen des Systems erfüllenden Unternehmern offenstehen soll, beruhen.

- Umweltaussagen zu künftigen Umweltleistungen müssen mitsamt messbaren und zeitgebunden Zielen in einem öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan festgehalten werden, welcher von unabhängigen externen Expertinnen und Experten regelmäßig überprüft werden muss.

- Neu vorgesehen werden soll auch ein Verbot von produktbezogenen Aussagen zur Klimaneutralität – aber auch zu verringerten oder positiven Auswirkungen auf die Umwelt –, sofern sich diese Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette begründet.

- Weiters sollen im Zusammenhang mit der Obsoleszenz von Waren neue Verbote im Anhang des UWG vorgesehen werden, unter anderem soll die kommerzielle Kommunikation über eine Ware untersagt werden, wenn ein Merkmal zur Begrenzung der Haltbarkeit enthalten ist und dem Unternehmer Informationen über ein solches Merkmal und seine Auswirkungen zur Verfügung stehen.

- Die Werbung mit Vorteilen, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben, wird nunmehr explizit untersagt.

Weiters soll auch Art. 16e der Verbraucherrechte-RL idF der Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, ABl. Nr. L 2023/2673 vom 28.11.2023 umgesetzt werden, indem klargestellt wird, dass es sich bei der stärkeren Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn ein Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz auf einer Online-Schnittstelle aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen sowie bei der wiederholten Aufforderung an einen Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, um aggressive Geschäftspraktiken handelt.

Im Sinne der Verhinderung von Gold Plating enthält der Entwurf eine neue Bestimmung zur Umsetzung des Vorhabens „Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen und Klagen sind zurückzudrängen“ des aktuellen Regierungsprogramms. Des Weiteren ist in diesem Sinne eine Anpassung zur Klarstellung des Anwendungsbereichs des UWG (Kollisionsnorm) enthalten.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen“) und Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4):

In § 1 Abs. 4 Z 11 bis Z 17 werden die neuen Begriffsbestimmungen, welche in Art. 2 Abs. 1 lit. o bis lit. w UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825 neu aufgenommen wurden, umgesetzt.

Auf eine Übernahme der neu eingefügten Definition „Ware“ in Art. 2 Abs. 1 lit. ca UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825 in das UWG kann hingegen verzichtet werden, da der Begriff „Ware“ als Teil des Begriffs „Produkt“ im UWG bereits aufgegriffen wird (zB § 2 Abs. 3 Z 3) und bislang keine Auslegungsschwierigkeiten diesbezüglich bekannt sind. Die in Anhang I Z 23d ff neu eingeführten Verbote im Zusammenhang mit der Obsoleszenz gelten ausschließlich für Waren. Bei Waren handelt es sich um bewegliche körperliche Gegenstände, die nach Art. 2 Nr. 5 Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.05.2019, S. 28) (im Folgenden: Warenkauf-Richtlinie), umgesetzt in § 1 Abs. 1 Z 1, § 2 Z 4 Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG), definiert werden und sowohl bewegliche körperliche Gegenstände mitsamt Wasser, Gas und Strom, sofern sie in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, sowie bewegliche körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten (sog. „Waren mit digitalen Elementen“), umfassen. Nennenswert erscheint daher bloß der Umstand, dass die neu eingefügten Tatbestände in Z 23d ff in Anhang I sohin auch für Waren mit digitalen Elementen gelten. Weiters kann auf eine Übernahme der Definitionen der „Haltbarkeit“ (Art. 2 Abs. 1 lit. t UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825) und der „Funktionalität“ (Art. 2 Abs. 1 lit. w UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825) verzichtet werden, da diese bereits in § 2 Z 11 VGG bzw. in § 2 Z 6 definiert werden und in der Richtlinie (EU) 2024/825 ausschließlich auf Art. 2 Nr. 13 bzw. Art. 2 Nr. 9 Warenkauf-Richtlinie verweist. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die „Haltbarkeit“ die Eignung von Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten, und die „Funktionalität“ die Eignung von Waren, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen, meint.

-       Z 11 „Umweltaussage

Durch Z 11 wird die Begriffsbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 lit. o UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825 übernommen. Bei dem Begriff der Umweltaussage handelt es sich um einen Überbegriff, die allgemeine Umweltaussage (Z 12) ist eine Unterkategorie davon. Relevant ist diese Begriffsbestimmung für § 2 Abs. 3 Z 4 und Z 4b des Anhangs. Zur Definition der Umweltaussage ist auszuführen, dass diese darstellungsneutral gefasst ist und beispielhaft Darstellungen im Rahmen einer kommerziellen Kommunikation durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen nennt. Mitteilungen und Informationen im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen, die auch Umweltaspekte betreffen, sind keine Umweltaussagen nach der UGP-RL bzw. dem UWG, weshalb die entsprechenden Bestimmungen daher in diesen Fällen nicht zur Anwendung kommen.

-       Z 12 „allgemeine Umweltaussage

In Z 12 wird die Begriffsbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 lit. p UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt, welche für die Anwendung der Nr. 4a des Anhangs relevant ist. Beispiele allgemeiner Umweltaussagen sind nach EG 9 der Richtlinie (EU) 2024/825 „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder ähnliche Aussagen unabhängig ihrer Länge, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen, ohne dass eine Spezifizierung der Umweltaussage auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise, beispielsweise im selben Fernseh- oder Radiowerbespot, auf der Produktverpackung oder auf der Online-Verkaufsoberfläche erfolgt. Der erforderliche Umfang der Spezifizierung wird auch von der Art des Mediums und dem zur Verfügung stehenden Platz bzw. Zeit abhängig sein. Eine umfangreiche Spezifizierung am selben Medium kann auch in einem Spannungsverhältnis mit dem künftig geltenden Minimierungsgrundsatz von Verpackungen nach Art. 10 Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L 2025/40 vom 22.01.2025) stehen. Auch ist offen wie in der Zukunft mit zunehmender Digitalisierung von Informationen, wie zB durch den digitalen Produktpass, umgegangen wird. Etwaige damit eröffnete Fragen werden von der Judikatur zu beurteilen sein. EG 9 nennt weiters die Aussage „klimafreundliche Verpackungen“ als Beispiel für eine allgemeine Aussage, während die Aussage „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ demnach eine spezifische Aussage ist. Darüber hinaus könnte gemäß EG 9 eine schriftliche oder mündliche Aussage in Kombination mit impliziten Aussagen wie Farben oder Bildern eine allgemeine Umweltaussage darstellen.

-       Z 13 „Nachhaltigkeitssiegel

Der Begriff „Nachhaltigkeitssiegel“ wird in Umsetzung des Art. 2 Abs. 1 lit. q UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825 eingeführt. Erfasst sind freiwillige öffentliche oder private Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, die bezwecken, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern. Neben Umweltaspekten sind bei den Nachhaltigkeitssiegeln demnach auch soziale Merkmale umfasst. EG 3 der Richtlinie (EU) 2024/825 nennt als soziale Aspekte beispielhaft die Qualität und Gerechtigkeit der Arbeitsbedingungen der beteiligten Arbeitskräfte oder auch den Tierschutz. Gesetzlich vorgesehene Kennzeichnungen sind hiervon nicht umfasst. Auch freiwillige marktbasierte Standards und freiwillige öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen richten sich gemäß EG 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 nicht in erster Linie an Kleinanleger und unterliegen speziellem Recht. Aus diesen Gründen gelten diese Standards nicht als Nachhaltigkeitssiegel. EG 8 der Richtlinie (EU) 2024/825 hält außerdem fest, dass in Fällen, in denen das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels mit einer kommerziellen Kommunikation verbunden ist, mit der suggeriert oder der Eindruck erweckt wird, dass ein Produkt positive oder keinerlei Auswirkungen auf die Umwelt hat oder weniger umweltschädlich ist als konkurrierende Produkte, ein solches Nachhaltigkeitssiegel auch als eine Umweltaussage angesehen werden kann.

-       Z 14 „Zertifizierungssystem

Durch Z 14 wird die Definition „Zertifizierungssystem“ aus Art. 2 Abs. 1 lit. r UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825 in das UWG aufgenommen. Der Begriff ist für das neue Verbot in Z 2a des Anhangs von Bedeutung. Dabei ist von folgender Konstellation auszugehen: Die Anforderungen des Systems sollen vom Systeminhaber in Absprache mit einschlägigen Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet werden. Allen Unternehmern, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, muss das Zertifizierungssystem unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen und sie können bei Erfüllung der Anforderungen des Zertifizierungssystems das entsprechende Nachhaltigkeitssiegel verwenden. Ein Dritter, der sowohl vom Unternehmer als auch vom Zertifizierungssysteminhaber unabhängig ist, überwacht die Einhaltung der Anforderungen des Zertifizierungssystems durch den Unternehmer. Diese Überwachung soll auf der Grundlage internationaler, unionsweiter oder nationaler Normen und Verfahren sichergestellt sein. EG 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 nennt hier als Beispiel den Nachweis der Einhaltung einschlägiger internationaler Normen wie der Norm ISO 17065 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ oder durch die in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008, S. 30) vorgesehenen Mechanismen.

-       Z 15 „anerkannte hervorragende Umweltleistung

Mit Z 15 wird die Begriffsbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 lit. s UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt, welche für die Anwendung der Z 4a des Anhangs relevant ist, da eine anerkannte hervorragende Umweltleistung als Nachweis einer allgemeinen Umweltaussage herangezogen werden soll.

Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung kann

                        – durch die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.01.2010, S. 1) oder

                        – der staatlich anerkannten Systeme für Umweltkennzeichnung nach EN ISO 14024 oder

                        – durch ein Entsprechen mit Umwelthöchstleistungen für ein bestimmtes ökologisches Merkmal nach anderem gültigen Unionsrecht nachgewiesen werden. Gemäß EG 10 Richtlinie (EU) 2024/825 beispielsweise mittels einer Klasse A im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.07.2017, S. 1).

Es gibt (zurzeit) keine offizielle vollständige Liste, welche Systeme für Umweltkennzeichnung den EN ISO 14024 Kriterien entsprechen, jedoch enthält der Bericht zur Umsetzung von Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 66/2010 (Leitat, Implementation of Article 11 under the EU Ecolabel Regulation Deliverable 4. FINAL REPORT (2017) S 9) eine Aufzählung der Umweltzeichen des Typs I, die gemäß der Definition auf nationaler/regionaler Ebene offiziell anerkannt sind. Diese sind neben dem Österreichischen Umweltzeichen: Ekologicky Setrny Vyrobek (CZ), Nordic Swan Ecolabel (DK, SE, FI, wie auch NO und Island), der Blauer Engel (DE), Hungarian Ecolabel (HU), Polish Ecolabel (PL), Milieukeur (NL), National Programme of Environmental Assessment and Ecolabelling in the Slovak Republik NPEHOW (SK), Catalan Environmental Quality Guarantee Award (ES) und die TCO Zertifizierung (SE).

-       Z 16 „Softwareaktualisierung

In Umsetzung des Art. 2 Abs. 1 lit. u UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825 wird in Z 16 des § 1 Abs. 4 festgelegt, dass eine Softwareaktualisierung sowohl Funktionsaktualisierungen als auch jene Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, umfassen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen nach der Warenkauf-Richtlinie oder nach der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L 136 vom 22.05.2019 S. 1 (im Folgenden: Digitale-Inhalte-Richtlinie), erforderlich ist. Im Gegensatz zur Begriffsbestimmung der Softwareaktualisierung in Art. 2 Richtlinie (EU) 2024/825 betreffend die Änderungen der Verbraucherrechte-RL wird im Anwendungsbereich des UWG nicht vorausgesetzt, dass es sich dabei um eine kostenfreie Aktualisierung handelt. Die Definition ist für die neuen Z 23d und 23e des Anhangs von Relevanz.

–      Z 17 „Betriebsstoff

In Z 17 wird die Begriffsbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 lit. p UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt. Relevant ist diese Begriffsbestimmung für die Verbote der Z 23i und 23j des Anhangs.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 6):

In Abs. 6 wird nun künftig Art. 3 Abs. 4 UGP-RL, welcher bislang noch nicht in österreichisches Recht explizit umgesetzt war, aufgenommen. Es handelt sich um die Klarstellung des allgemein gültigen Grundsatzes, dass im Falle eines Konflikts die spezielleren Vorschriften Vorrang haben. Bekräftigt wird dieser Grundsatz im Zusammenhang mit unlauteren Geschäftspraktiken auch durch EG 39 der Richtlinie (EU) 2024/825, wonach die Bestimmungen in Umsetzung der UGP-RL weiterhin als „Sicherheitsnetz“ fungieren sollen, sodass sie sektor- und produktspezifische Rechtsvorschriften der Union ergänzen, die im Falle eines Konflikts Vorrang haben. Eine solche gesetzliche Klarstellung scheint nun im Lichte der immer komplexer werdenden Regelungen zur kommerziellen Kommunikation auf Unionsebene sinnvoll. Das betrifft auch etwaige künftige EU-Rechtsakte, die spezifische Aspekte von Geschäftspraktiken regeln. Die Anwendung des Rechtsbruchtatbestands soll von dieser Bestimmung nicht berührt werden. In der Rechtssache EuGH 25.7.2018, C-632/16 hielt der Gerichtshof zudem fest, dass im Falle einer Kollision der Bestimmungen des Art. 7 UGP-RL (Irreführende Unterlassungen) einerseits und Bestimmungen der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 1) andererseits, gemäß Art. 3 Abs. 4 UGP-RL letztere Vorschriften anzuwenden sind. Diese Aussage kann auch auf andere unionsrechtliche Spezialvorschriften, die auch die Vermeidung von Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern zum Ziel haben, übertragen werden (Woller, ecolex 2019/70). Auch wenn die UGP-RL dabei nur auf Gemeinschaftsrecht Bezug nimmt, ist dies umfassend gemeint, sodass auch die zahlreichen Umsetzungsrechtsakte des Unionsrechts durch diese Bestimmung umfasst sein sollen.

Zu Z 3 (§ 1a Abs. 3):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da im Anhang eine neue aggressive Geschäftspraktik im Zusammenhang mit dem Abschluss von Finanzdienstleistungsverträge im Fernabsatz durch Verbraucherinnen und Verbraucher angefügt wird.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 2):

Bei Z 4 (§ 2 Abs. 2) handelt es sich außerdem um eine redaktionelle Anpassung, die durch Erweiterung der Irreführungstatbestände im Anhang I erforderlich ist.

Zu Z 5 bis Z 6 (§ 2 Abs. 3 und Abs. 6c):

Durch die Änderungen in § 2 werden die Ergänzungen in den Irreführungstatbeständen in Art. 6 und Art. 7 UGP-RL idF der Richtlinie (EU) 2024/825 in nationales Recht umgesetzt. Eine Geschäftspraktik ist nach § 2 Abs. 1 Z 2 dann irreführend, wenn sie geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über die wesentlichen Merkmale eines Produkts derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Art. 6 Abs. 1 lit. b UGP-RL listet die wesentlichen Produktmerkmale demonstrativ auf. Auf eine Übernahme dieser Produktmerkmale in den Gesetzestext wurde bereits aufgrund der ohnedies notwendigen Einzelfallprüfung in der UWG-Novelle 2007 verzichtet (ErlRV 144 BlgNR XXIII. GP, 5; Wiltschek/Horak, UWG9.00 § 2, Anm. 8). Es ist daher nicht erforderlich, die nun durch Richtlinie (EU) 2024/825 vorgenommenen Ergänzungen in Art. 6 Abs. 1 lit. b UGP-RL von „ökologischen und sozialen Merkmalen“ sowie „Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit“ in den Gesetzestext zu übernehmen, da diese Merkmale ohnedies bereits von den „wesentlichen Merkmalen des Produkts“ gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 erfasst sein können und die Täuschung von Marktteilnehmern über ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte, wie beispielsweise Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit eines Produkts, auch nach der geltenden Rechtslage im Rahmen der Einzelfallprüfung als irreführend angesehen werden kann. In Bezug auf die sozialen Merkmale darf auf die Ausführungen zum Begriff des „Nachhaltigkeitssiegels“ verwiesen werden. Es ist auch darauf zu verweisen, dass gemäß EG 3 der Richtlinie (EU) 2024/825 die ökologischen und sozialen Merkmale eines Produkts in einem weiten Sinne verstanden werden können und auch die Auswirkungen und Leistungen eines Produkts davon erfasst sein können.

Zu Z 5:

Mit § 2 Abs. 3 Z 4 wird Art. 6 Abs. 2 lit. d UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt. Adressiert wird gemäß EG 4 der Richtlinie (EU) 2024/825 der Umstand, dass Umweltaussagen sich vermehrt auf künftige Leistungen, wie etwa das Ziel einer CO2- oder Klimaneutralität oder bestimmte Reduktionsziele (zB des Wasserverbrauchs oder des Verbrauchs von Betriebsstoffen) bei den Umweltauswirkungen, beziehen. Um Irreführungen der Verbraucherinnen und Verbraucher in diesem Zusammenhang künftig hintanzuhalten, sollen im Einzelfall unter den sonstigen Voraussetzungen der Irreführung Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen untersagt werden, wenn diese keine klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen sowie messbare und zeitgebundene Ziele haben, auf die sich die Aussagen stützen. Diese Verpflichtungen und Ziele müssen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgehalten werden. Gemäß EG 4 der Richtlinie (EU) 2024/825 sollte der Umsetzungsplan gegebenenfalls alle relevanten Aspekte – etwa die finanziellen Mittel und technologische Entwicklungen – enthalten, die für die Erfüllung der Verpflichtungen erforderlich sind. Der Umsetzungsplan sollte weiters von einem externen Sachverständigen überprüft werden. Der Sachverständige soll dabei vom Unternehmer unabhängig sein und nicht von Interessenkonflikten betroffen sein sowie über Erfahrungen und Kompetenzen in Umweltfragen verfügen und in der Lage sein, den Fortschritt des Unternehmers hinsichtlich der Verpflichtungen und Ziele regelmäßig zu überwachen. Sofern sich die künftigen Leistungen, auf die sich die Aussagen beziehen, bereits in einem extern überprüften Plan, wie einem Klimaplan oder im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, ausreichend dargelegt werden, kann dieser Plan herangezogen werden. Eine doppelte Überprüfung durch einen externen Sachverständigen ist demnach nicht notwendig. Die Richtlinie trifft keine weiteren Anforderungen zur Regelmäßigkeit, weshalb diese im Einzelfall beispielsweise vom Zeithorizont der Ziele oder der Anzahl etwaiger festgelegter Etappenziele abhängig sein kann. Darüber hinaus muss auch sichergestellt sein, dass die Ergebnisse dieser Überprüfung den Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung stehen. Eine Veröffentlichung auf der Website des Unternehmers wird in diesen Fällen wohl ausreichend sein. Unternehmer müssen demnach, wenn sie Umweltaussagen zu künftigen Leistungen treffen möchten, eine Reihe von Vorkehrungen im Vorfeld treffen, was sie eher davon abhalten wird, diese Aussagen künftig zu tätigen.

§ 2 Abs. 3 Z 5: Mit einer neuen Z 5 in § 2 Abs. 3 wird Art. 6 Abs. 2 lit. e UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt. Demnach kann die Werbung mit Vorteilen für Verbraucherinnen und Verbraucher im Einzelfall irreführend sein, wenn diese hervorgehobenen Vorteile irrelevant sind und nicht unmittelbar mit einem Produktmerkmal oder einem Merkmal der Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehen. Nach EG 5 der Richtlinie (EU) 2024/825 zielt die Bestimmung darauf ab, die Verbraucherinnen und Verbraucher vor der irrigen Annahme zu schützen, „dass diese Produkte oder Geschäftstätigkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher, die Umwelt oder die Gesellschaft vorteilhafter sind als andere Produkte oder Geschäftstätigkeiten derselben Art, beispielsweise indem behauptet wird, dass eine bestimmte Marke von abgefülltem Wasser glutenfrei ist oder dass Papierblätter keinen Kunststoff enthalten“. Ein zentrales Element wird bei der Einzelfallprüfung das Vorliegen der Irrelevanz sein. Denn es ist zu beachten, dass gewisse Eigenschaften nicht allen Verbraucherinnen und Verbrauchern gleichermaßen bekannt sind und daher gewisse Informationen wie das Nichtvorhandensein eines bestimmten Merkmals für die Durchschnittsverbraucherin bzw. den Durchschnittsverbraucher durchaus einen informativen Mehrwert bieten können. Es wird daher letztlich bei der Beurteilung darauf ankommen, ob der Unternehmer den Vorteil des Nichtvorhandenseins eines bestimmten Merkmals unzutreffender Weise als ein Alleinstellungsmerkmal hervorhebt, wenn dieses Merkmal jedoch nahezu allen Produkten in dieser Produktgruppe oder in diesem Geschäftstätigkeitsbereich fremd ist. Dieser neue Irreführungstatbestand ist nicht gänzlich synonym zur bestehenden Judikatur zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten (zuletzt OGH 21.02.2017, 4 Ob 269/16m mwN), sondern ergänzt diese. Weiters ist der Tatbestand von der neuen Z 10a des Anhangs zu unterscheiden, welche sich auf die Präsentation von gesetzlichen Anforderungen als Besonderheit des Angebots des Unternehmers bezieht.

Zu Z 6:

Die Bestimmung in § 2 Abs. 6c setzt die neue Informationsverpflichtung aus Art. 7 Abs. 7 UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825 um. Die Verpflichtungen Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Anbieterinnen und Anbieter dieser Produkte sowie über die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, bereitzustellen, gelten dabei ausschließlich in Fällen, in denen ein Unternehmer einen Dienst, der Produkte vergleicht und der Verbraucherin bzw. dem Verbraucher Informationen über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte oder der Anbieterinnen und Anbieter dieser Produkte bereitstellt, anbietet. Bezweckt werden soll damit gemäß EG 6 der Richtlinie (EU) 2024/825, dass Verbraucherinnen und Verbraucher – sofern sie sich auf solche Vergleiche verlassen – besser informierte geschäftliche Entscheidungen treffen können. Weiters „sollte sichergestellt werden, dass solche Vergleiche objektiv sind, insbesondere durch den Vergleich von Produkten, die die gleiche Funktion erfüllen, unter Anwendung einer einheitlichen Methode und einheitlicher Annahmen, sowie durch den Vergleich des Materials und überprüfbarer Merkmale der Produkte, die verglichen werden“. Es wird durch die Bestimmung zwar nicht explizit normiert, dass Vergleiche eigener Produkte des Unternehmers in Hinblick auf ökologische oder soziale Merkmale oder Zirkularitätsaspekte nicht erfasst sein sollen, allerdings werden solche Vergleiche in der Regel nicht über einen „Dienst“ bereitgestellt. Ein solcher Dienst kann beispielsweise eine Vergleichsplattform sein. Es wird nicht vorausgesetzt, dass über diesen Dienst auch letztlich ein Vertrag abgeschlossen wird.

Zu Z 7 (§ 7a):

Das aktuelle Regierungsprogramm „Jetzt das Richtige Tun. Für Österreich“ enthält unter anderem die Vorhaben „Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen und Klagen sind zurückzudrängen“ und „Maßnahmen gegen Abzocke bei Besitzstörung“ (S. 69 und 127). Die Bestimmung eines neuen § 7a soll diesen Punkt adressieren.

Bei Abmahnungen handelt es sich um Mahnschreiben, in denen Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Abmahnungen in großer Zahl können in Summe größere Beträge ergeben, ohne, dass genauer geprüft wird, ob tatsächlich ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Durch systematische Abmahnungen werden nicht nur zeitintensive und deshalb weniger lukrative gerichtliche Verfahren vermieden, sondern stellt dies als Geschäftsmodell des/der Abmahnenden bzw. dessen/deren Vertreterin oder Vertreters eine Einkunftsquelle dar. Bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen handelt es sich nicht zwingend um eine Geschäftspraktik, sofern diese nicht unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängen. Daher schadet die Vollharmonisierung der UGP-RL einer solchen Bestimmung nicht. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr des/der Abmahnenden wird daher nicht verlangt. Viel eher stellen derartige Geschäftsmodelle grundsätzlich einen Rechtsmissbrauch dar, sofern sie gewisse Kriterien, wie in Abs. 2 angeführt, erfüllen. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist im österreichischen Recht zwar nicht normiert, aber allgemein anerkannt (zB Reischauer in Rummel, ABGB3 [2007] § 1295 Rn 86). So liegt Rechtsmissbrauch nach der ständigen Rechtsprechung dann vor, wenn die unlauteren Motive der Rechtsausübung ganz offensichtlich im Vordergrund stehen und ein krasses Missverhältnis zwischen den eigenen Interessen des/der Handelnden und den Interessen des anderen besteht (vgl. RIS-Justiz RS0026265). Zur Eindämmung solcher rechtsmissbräuchlichen Abmahnwellen erscheint daher eine spezielle Regelung zu deren Eindämmung notwendig.

Zu Abs. 2: Auch nach Ansicht des EuGH überschreitet ein Rechtmissbrauch die Grenze der Zulässigkeit der Rechtsdurchsetzung wie dies zB in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 2004/157, S. 45, (Durchsetzungs-RL) anerkannt wird und auch in der Entscheidung des EuGH 3. 6. 2021, C-597/19, M.I.C.M., klargestellt wurde. Auch wenn die zugrundeliegende Durchsetzungs-RL gemäß EG 13 im Lauterkeitsrecht nur fakultativ anwendbar ist, ist die Heranziehung dieser Kriterien der Rechtsprechung zum Rechtmissbrauch auch im Lauterkeitsrecht sinnvoll. Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung soll daher vorliegen, wenn die drei in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Die Kriterien des Gerichtshofs sind dabei sehr allgemein gehalten und eröffnen den erkennenden Gerichten daher einen Ermessenspielraum, um Einzelfallgerechtigkeit zu erzielen. Aufgrund der Möglichkeit der automatisierten Feststellung von Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr durch den Einsatz von Crawlern ist dieser Bereich als besonders missbrauchsanfällig zu sehen, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. In Frage kommen aber etwa auch Abmahnungen wegen einer behaupteten Störung des Besitzes durch ein Kraftfahrzeug.

Zu Abs. 3: Im Falle einer missbräuchlichen Abmahnung im Sinne des Abs. 2 soll kein Kostenersatz zustehen. Der Ersatz der Kosten ist in diesem Sinne umfassend zu verstehen und umfasst alle finanziellen Forderungen, die der Abmahnende im Zusammenhang mit dem abgemahnten Sachverhalt gestellt hat.

Zu Abs. 4: Ein Anspruch auf Unterlassung kann von den aktivlegitimierten juristischen Personen im Sinne des § 14 Abs. 1 geltend gemacht werden.

Zu Abs. 5: Es wird klargestellt, dass die Abmahntätigkeit von in Abs. 4 oder § 29 genannten Einrichtungen oder von Qualifizierten Einrichtungen im Sinne des Bundesgesetzes über Qualifizierte Einrichtungen zur kollektiven Rechtsverfolgung (QEG) nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Zu Z 8 (§ 33a Abs. 7):

Es handelt sich um sprachliche Bereinigung, sodass im UWG künftig nur von „Unternehmern“ die Rede ist.

Zu Z 9 (§ 44 Abs. 16):

Dieser Absatz enthält die Inkrafttretensbestimmung. Dabei ist darauf zu verweisen, dass Produkte mit geringer Umschlagshäufigkeit jedoch im Sinne des Umweltschutzes und der Zielsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 nicht alleine deshalb vernichtet werden müssen, weil Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel nicht den Voraussetzungen der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/825 entsprechen, was durch eine entsprechende Übergangsbestimmung hinsichtlich der zivilrechtlichen Durchsetzung sicherzustellen ist. Demnach sollen jegliche zivilrechtliche Ansprüche in Bezug auf die Bestimmungen der UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825 betreffend Waren nur geltend gemacht werden können, sofern die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Nach drei Jahren wird davon ausgegangen, dass sich im Regal keine alten Waren mehr finden.

Zu Z 10 (§ 45 Z 5 und Z 6):

Die mit dieser Novelle umzusetzenden Richtlinien sind auch in § 45 anzuführen.

Zu Z 11 (Z 2a des Anhangs):

Durch die Richtlinie (EU) 2024/825 werden dem Anhang I der UGP-RL zwölf neue Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als irreführend gelten, hinzugefügt. Die neu eingeführten Geschäftspraktiken sollen unter allen Umständen als unlauter gelten, sofern sie – entsprechend dem Anwendungsbereich der UGP-RL – gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern angewendet werden.

Die neue Nr. 2a des Anhangs I zur UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825 wird in Z 2a des Anhangs des UWG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung müssen im B2C-Geschäftsverkehr angebrachte Nachhaltigkeitssiegel entweder auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt worden sein. Ziel der Bestimmung ist es, dass Nachhaltigkeitssiegel vertrauenswürdiger werden. Nachhaltigkeitssiegel sind jene Siegel, die in § 1 Abs. 4 Z 13 näher umschrieben werden und somit freiwillige öffentliche oder private Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht. Die Zertifizierungssysteme sollen die Anforderungen nach § 1 Abs. 4 Z 14 erfüllen, wie insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen unabhängigen Dritten (vgl. Ausführungen zu § 1). Da das Gebot in Z 2a den Unternehmer trifft, hat dieser gemäß EG 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 vor dem Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels sicherzustellen, dass dieses anhand der öffentlich einsehbaren Bedingungen des Zertifizierungssystems die Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllt, einschließlich einer objektiven Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems. Zwischen „anbringen“ und „verwenden“ eines Nachhaltigkeitssiegels liegt im Kontext dieser Bestimmung kein wesentlicher Unterschied, da ohnedies eine Geschäftspraktik iSd § 1 Abs. 4 Z 2 vorliegen muss, welche voraussetzt, dass diese bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern ankommt. Nach der Richtlinie (EU) 2024/825 gibt es keine Übergangsbestimmungen für bereits bestehende Nachhaltigkeitssiegel. Für bestehende Nachhaltigkeitssiegel, die nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, bedeutet dies, dass sie ab 27. September 2026 auf einem die Kriterien erfüllenden Zertifizierungssystem beruhen müssen.

Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln bleibt nach EG 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 ohne Zertifizierungssystem möglich, wenn diese Siegel von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden, oder wenn es sich um zusätzliche Formen der Angabe und Aufmachung von Brennwert und Nährstoffmengen von Lebensmitteln nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, S. 18) handelt.

Gemäß EG 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 sind Beispiele für von staatlichen Stellen festgesetzte Nachhaltigkeitssiegel Logos, die vergeben werden, wenn die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 (EU-Umweltzeichen) eingehalten werden.

Auch einige Gewährleistungsmarken im Sinne von Art. 27 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 336 vom 23.12.2015, S. 1) können gemäß EG 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 Nachhaltigkeitssiegel sein, „wenn sie ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit etwa in Bezug auf die ökologischen und/oder sozialen Merkmale bewerben. Der Gewerbetreibende sollte solche Gewährleistungsmarken nur dann anbringen können, wenn sie von staatlichen Stellen festgesetzt wurden oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen.“

Die neue Z 2a ergänzt die Z 4 des Anhangs, wonach es verboten ist, zu behaupten, dass ein Unternehmer, dessen Geschäftspraktiken oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden seien, obwohl dies nicht der Fall ist, oder eine solche Behauptung aufzustellen, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird.

Zu Z 12 (Z 4a bis 4c des Anhangs):

In Z 4a wird Nr. 4a des durch Richtlinie (EU) 2024/825 geänderten Anhangs zur UGP-RL umgesetzt. Allgemeine Umweltaussagen gemäß § 1 Abs. 4 Z 12 sollen demnach gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern ohne eine § 1 Abs. 4 Z 15 entsprechende anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, als irreführende Geschäftspraktik untersagt werden. Es braucht daher für die zulässige Verwendung einer allgemeinen Umweltaussage einen Nachweis einer solchen anerkannten hervorragenden Umweltleistung. Allerdings kann, wie auch in EG 10 der Richtlinie (EU) 2024/825 ausgeführt wird, eine allgemeine Umweltaussage wie „biologisch abbaubar“ nicht auf der Grundlage einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 getroffen werden, soweit in den spezifischen Kriterien für das EU-Umweltzeichen keine Anforderungen der biologischen Abbaubarkeit für das betreffende Produkt festgelegt sind. Ebenso sollte nach EG 10 der Richtlinie (EU) 2024/825 ein Unternehmer keine allgemeinen Aussagen wie „bewusst“, „nachhaltig“ oder „verantwortungsbewusst“ machen, die ausschließlich auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen, da sich derartige Aussagen neben den Umweltmerkmalen auch auf andere Merkmale wie soziale Merkmale beziehen.

Hervorzuheben an dieser Stelle ist der nun in § 1 Abs. 6 explizit festgehaltene Grundsatz, dass andere, speziellere EU-Rechtsvorschriften der UGP-RL vorgehen. Die Bestimmungen sollen nur dann gelten, sofern keine spezifischen sektoralen EU-Vorschriften auf einen bestimmten Sachverhalt anwendbar sind. Die Europäische Kommission (EK) betonte in Arbeitsgruppen, dass in Fällen, in denen sektorspezifische EU-Rechtsvorschriften bestehen – wie beispielsweise die Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018, S. 1) (EU Öko-Verordnung) – diese vorgehen. Das bedeutet in diesem Kontext, dass gemäß Art. 30 EU Öko-Verordnung (EU) 2018/848 die in Anhang IV aufgeführten Bezeichnungen, und daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive wie „Bio-“ und „Öko-“, die sich auf die ökologische Lebensmittelproduktion beziehen, verwendet werden können, um die Einhaltung der EU-Vorschriften für den ökologischen Landbau nachzuweisen, auch wenn diese Begriffe auch als „allgemeine Umweltaussagen“ angesehen werden können.

Aussagen, die auf demselben Medium in klar und in hervorgehobener Weise spezifiziert werden, sind keine allgemeinen Umweltaussagen und fallen damit nicht unter dieses Verbot (vgl. Ausführungen zu § 1 Abs. 4 Z 12 – Definition der allgemeinen Umweltaussage). Dennoch gelten für diese spezifischen Aussagen weiterhin die übrigen Irreführungstatbestände des UWG.

Z 4b setzt Nr. 4b des Anhangs der UGP-RL, geändert durch Richtlinie (EU) 2024/825 um. Demnach soll das Treffen einer Umweltaussage gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn diese Aussage sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder einen konkreten, nicht repräsentativen Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht, als per se verbotene Praktik untersagt werden. Dies wäre gemäß EG 11 der Richtlinie (EU) 2024/825 dann der Fall, wenn ein Produkt als „mit Recyclingmaterial hergestellt“ vermarktet wird, um den Eindruck zu erwecken, dass das gesamte Produkt aus Recyclingmaterial besteht, obwohl tatsächlich nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht, oder wenn ein Unternehmer den Eindruck erweckt, dass er ausschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt, obwohl für zahlreiche seiner Anlagen nach wie vor fossile Brennstoffe genutzt werden. Das Verbot soll jedoch einen Unternehmer nach EG 11 nicht daran hindern, Umweltaussagen in Bezug auf seine gesamte Geschäftstätigkeit zu machen, sofern diese Aussagen genau und überprüfbar sind und den Nutzen für die Umwelt nicht irreführend darstellen, was im zweiten der oben genannten Beispiele der Fall wäre, wenn der Unternehmer für seine gesamte Geschäftstätigkeit einen Rückgang der Nutzung fossiler Brennstoffen vermelden würde.

Z 4c führt in Umsetzung der Nr. 4c des Anhangs der UGP-RL, geändert durch Richtlinie (EU) 2024/825, das Verbot von Aussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, dass ein Produkt hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, ein, wenn sich die Aussagen auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts begründen. Bezweckt wird durch diese Bestimmung gemäß EG 12 der Richtlinie (EU) 2024/825 den irreführenden Eindruck, dass sich diese Auswirkungen auf das Produkt selbst oder auf die Bereitstellung und Herstellung dieses Produkts beziehen, zu vermeiden oder zu verhindern, dass bei Verbraucherinnen oder Verbrauchern der falsche Eindruck erweckt wird, dass der Verbrauch dieses Produkts keine Auswirkungen auf die Umwelt habe. Die Bestimmung betrifft ausschließlich produktbezogene Aussagen, demnach Aussagen, die sich auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung beziehen. Unternehmensbezogene Aussagen sind von der Bestimmung nicht umfasst. Beispiele solcher Aussagen sind „klimaneutral“, „CO2-positiv“, „klimaschonend“ und „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“. Diese Aussagen sind jedoch dann zulässig, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen auf den Lebenszyklus des betreffenden Produkts beruhen und sich nicht auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beziehen. Unternehmer können bei derartigen zulässigen Aussagen bei tatsächlichen Auswirkungen auf den Lebenszyklus auch auf ergänzende Kompensationsmaßnahmen hinweisen. In EG 12 wird weiters klargestellt, dass ein solches Verbot Unternehmer nicht daran hindern soll, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen, wie für die Kompensation von Treibhausgasemissionen oder andere Projekte für Emissionsgutschriften, auch produktbezogen zu werben, sofern sie diese Informationen in einer Weise bereitstellen, die nicht irreführend ist und den Anforderungen des Unionsrechts genügt.

Zu Z 13 (Z 10a des Anhangs):

Mit Z 10a wird Nr. 10a des durch Richtlinie (EU) 2024/825 geänderten Anhangs zur UGP-RL umgesetzt. Verboten werden soll dadurch die Präsentation von Anforderungen, die für alle Produkte in der entsprechenden Produktkategorie, einschließlich eingeführter Produkte, nach Unionsrecht gesetzlich vorgeschrieben sind, gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern als Besonderheit des Angebots des Unternehmers. Als Beispiel führt EG 15 die Werbung eines Unternehmers, dass ein bestimmtes Produkt einen bestimmten chemischen Stoff nicht enthält, wenn dieser Stoff bereits für alle Produkte innerhalb dieser Produktkategorie in der Union gesetzlich verboten ist, an. EG 15 besagt ferner: „Andererseits sollte das Verbot nicht für Geschäftspraktiken gelten, im Rahmen derer die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch Gewerbetreibenden oder die Produkte beworben wird, die nur für einige Produkte gelten, jedoch nicht für andere konkurrierende Produkte in derselben Kategorie auf dem Unionsmarkt, beispielsweise Produkte mit Ursprung außerhalb der Union. Es könnte vorkommen, dass bestimmte Produkte auf dem Markt bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen müssen, während andere Produkte derselben Produktkategorie diese Anforderungen nicht erfüllen müssen. So dürften beispielsweise für Fischereierzeugnisse, die im Einklang mit dem Unionsrecht nachhaltig produziert wurden, die Nachhaltigkeitsmerkmale derjenigen Produkte beworben werden, die den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen, sofern Fischereierzeugnisse aus Drittstaaten, die auf dem Unionsmarkt angeboten werden, diese Anforderungen des Unionsrechts nicht erfüllen müssen.“

Zu Z 14 (Z 23d bis 23j des Anhangs):

Z 23d des Anhangs setzt Nr. 23d Anhang I UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825 um. Demnach soll die Zurückhaltung von vorhandenen Informationen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirkt, verboten werden.

Wesentlich ist, dass eine „Zurückhaltung von Informationen“ nicht einer „Unterlassung von Informationspflichten“ gleichzusetzen ist. Eine Zurückhaltung indiziert, dass die Informationen dem Unternehmer vorliegen. Gemäß EG 17 Richtlinie (EU) 2024/825 ist davon auszugehen, dass „Gewerbetreibende, die für die Entwicklung von Softwareaktualisierungen verantwortlich sind, über derartige Informationen verfügen, während sich Gewerbetreibende in anderen Fällen auf zuverlässige Informationen verlassen können [sollten], die beispielsweise von Softwareentwicklern, Lieferanten oder zuständigen nationalen Behörden bereitgestellt werden.“

EG 17 der Richtlinie (EU) 2024/825 führt weiters aus, dass in Fällen, in denen zum Beispiel ein Unternehmer Verbraucherinnen und Verbraucher auffordert, das Betriebssystem ihres Smartphones zu aktualisieren, sollte er den Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht Informationen, die dem Unternehmer vorliegen, zurückhalten, dass sich diese Aktualisierung negativ auf die Funktionsweise anderer Merkmale des Smartphones auswirken wird, etwa auf die Batterie, die Leistung bestimmter Anwendungen oder in Form einer allgemeinen Verlangsamung des Smartphones. Das Verbot sollte für alle Aktualisierungen gelten, einschließlich Sicherheits- und Funktionsaktualisierungen. Zu ergänzen ist, dass wie bei allen Bestimmungen des Anhangs auch eine Geschäftspraktik iSd § 1 Abs. 4 Z 2 – somit eine Handlung oÄ, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängt – gegeben sein muss.

Für Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren, digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, gelten auch Art. 8 Digitale-Inhalte-Richtlinie und Art. 7 Warenkauf-Richtlinie betreffend die objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit mitsamt der dort festgehaltenen Aktualisierungspflicht bei Waren mit digitalen Elementen, der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen. Die Bestimmungen sind in § 6 und § 7 VGG umgesetzt. Z 23d gilt außerdem unbeschadet der Bestimmung in § 27 VGG in Umsetzung des Art. 19 der Digitale-Inhalte-Richtlinie betreffend die Zulässigkeit zur Vornahme von Änderungen, die über das zur Erhaltung der Vertragsmäßigkeit erforderliche Maß hinausgehen.

Z 23e des Anhangs dient der Umsetzung von Nr. 23e Anhang I UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825. Unterschieden wird zwischen Softwareaktualisierungen, die für die sichere Nutzung des Produkts erforderlich sind (Sicherheitsaktualisierungen) und Softwareaktualisierungen, die im Zusammenhang mit der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale stehen. Z 23e des Anhangs verbietet nun die Geschäftspraktik, die letztere Art von Softwareaktualisierungen als erforderlich für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit nach Art. 6 Digitale-Inhalte-Richtlinie bzw. Art. 5 Warenkauf-Richtlinie (§ 4 VGG) gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern darzustellen.

Mit Z 23f des Anhangs wird Nr. 23f Anhang I UGP-RL, wie durch die Richtlinie (EU) 2024/825 geändert, umgesetzt. Untersagt werden soll die kommerzielle Kommunikation gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern über eine Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, sofern dem Unternehmer Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen. Es sollen dadurch Schäden an Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie an der Umwelt, die durch den Verkauf derartiger Waren entstehen, wie höhere Kosten und unnötiger Ressourcenverbrauch, Abfallerzeugung oder Treibhausgasemissionen, hintangehalten werden. Beispiele für derartige Merkmale sind gemäß EG 19 der Richtlinie (EU) 2024/825 eine Software, die die Funktionalität der Ware nach einem bestimmten Zeitraum stoppt oder herabstuft, oder eine Hardware, die so konzipiert ist, dass sie nach einem bestimmten Zeitraum ausfällt. Weiters sollen laut EG 19 der Richtlinie (EU) 2024/825 auch Konstruktions- oder Herstellungsfehler umfasst sein, die zwar nicht zu diesem Zweck als Merkmal eingeführt wurden, aber zu einem verfrühten Ausfall der Ware führen, wenn sie nicht behoben werden, sobald dem Unternehmer Informationen über das Bestehen und die Auswirkungen des Merkmals zur Verfügung stehen. Die kommerzielle Kommunikation umfasst im Rahmen dieser Bestimmung Mitteilungen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Bewerbung der Ware dienen. Wie EG 19 der Richtlinie (EU) 2024/825 auch festhält stellen die Herstellung und Bereitstellung von Waren auf dem Markt keine kommerzielle Kommunikation dar. Dieses Verbot sollte daher primär auf Unternehmer abzielen, die gleichzeitig Händler als auch die Hersteller der Waren sind, da sie die Haltbarkeit der Waren bestimmen. Bei Feststellung eines Merkmals zur Begrenzung der Haltbarkeit einer Ware, sollte im Allgemeinen in der Regel davon ausgegangen werden, dass sich der Hersteller dieser Ware dieses Merkmals und seiner Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware bewusst ist. Unternehmer, die nicht Hersteller der Waren sind, wie Händler, sind von der Bestimmung umfasst, wenn ihnen zuverlässige Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit zur Verfügung stehen, wie nach EG 19 der Richtlinie (EU) 2024/825 beispielsweise eine Erklärung einer zuständigen nationalen Behörde oder Informationen des Herstellers. Derartige Informationen sind vom Unternehmer zu berücksichtigen. In Bezug auf das Merkmal soll der Nachweis, dass dieses eingeführt wurde, um die Haltbarkeit der Ware zu begrenzen, erbracht werden können. Die Bestimmung lässt die Vorschriften über die Gewährleistung unberührt.

Zu differenzieren ist zwischen haltbarkeitsbegrenzenden Merkmalen und (kostengünstigeren) Herstellungspraktiken, bei denen Stoffe oder Verfahren von allgemein schlechter Qualität verwendet werden und die zu der begrenzten Haltbarkeit der Waren führen. Für letztere kommen weiterhin die Vorschriften über die Gewährleistung zur Anwendung.

Z 23g des Anhangs setzt Nr. 23g Anhang I UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825 um. Die Bestimmung untersagt die falsche Behauptung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, dass eine Ware in Bezug auf die Nutzungsdauer oder –intensität bei normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit aufweist. Beispielhaft genannt wird in EG 20 der Richtlinie (EU) 2024/825 die Information eines Unternehmers, dass eine Waschmaschine bei normalen Gebrauch entsprechend der Gebrauchsanweisung voraussichtlich für eine bestimmte Anzahl von Waschgängen halten wird, obwohl dies bei der tatsächlichen Verwendung der Maschine unter den vorgegebenen Bedingungen nicht der Fall ist. In diesem Zusammenhang ist „falsch“ nicht nur objektiv zu verstehen, sondern hat auch eine subjektive Komponente, sodass dem Unternehmer im Zeitpunkt der Aufstellung der Behauptung auch bekannt ist, dass diese unrichtig ist. Auch ist hier zu bedenken, dass solche Behauptungen weitgehend von den Herstellern vorgebracht werden, da sie in der Regel Einfluss auf die Haltbarkeit von Waren haben. Daher kann gemäß EG 20 von Unternehmern, die auch die Hersteller der Waren sind, davon ausgegangen werden, dass ihnen falsche Behauptungen über die Haltbarkeit der Waren bekannt sind. Hingegen sollen sich andere Unternehmer wie Verkäufer auf zuverlässige Informationen verlassen [können], die ihnen zur Verfügung stehen, wie Informationen des Herstellers. Da die UGP-RL von der Durchschnittsverbraucherin/dem Durchschnittsverbraucher ausgeht, wird der Begriff „normale Nutzungsbedingungen“ im Sinne einer durchschnittlichen Verwendung und – angesichts der Nachhaltigkeitszielsetzungen – einen nachhaltigen und sorgsamen Umgang mit dem Produkt voraussetzen. Festzuhalten ist außerdem, dass eine solche Behauptung sich regelmäßig auf eine Warengruppe bezieht und nicht auf eine einzelne, individuelle Ware. Daher kommt in Fällen der Vertragswidrigkeit von Waren aufgrund gelegentlicher Fehler bei der Herstellung dieser weiterhin das Gewährleistungsrecht zur Anwendung.

Z 23h führt in Umsetzung der Nr. 23h des Anhangs der UGP-RL, geändert durch Richtlinie (EU) 2024/825, das Verbot Produkte als reparierbar gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern zu präsentieren, wenn eine solche Reparatur nicht möglich ist.

Mit Z 23i des Anhangs wird Nr. 23i Anhang I UGP-RL, wie durch die Richtlinie (EU) 2024/825 geändert, umgesetzt. Nach dieser Bestimmung sollen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht dazu veranlasst werden, Betriebsstoffe (§ 1 Abs. 4 Z 17) von Waren früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig wäre. Vermieden werden soll dadurch das Entstehen der irrigen Annahme, dass Waren nur weiter funktionieren werden, wenn die Betriebsstoffe ersetzt werden. Als Beispiel führt EG 23 Richtlinie (EU) 2024/825 an, dass die Praktik, Verbraucherinnen und Verbraucher über die Einstellungen des Druckers aufzufordern, die Druckerpatronen zu ersetzen, bevor sie tatsächlich leer sind, um den Kauf zusätzlicher Druckerpatronen anzuregen, verboten werden soll.

Z 23j des Anhangs dient der Umsetzung von Nr. 23j Anhang I UGP-RL idF Richtlinie (EU) 2024/825. Untersagt werden soll die Zurückhaltung von Informationen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern darüber, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör (wie zB Ladegeräte) verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller stammen. EG 24 der Richtlinie (EU) 2024/825 nennt hier beispielhaft die Konzeption eines Druckers, dessen Funktionalität beschränkt ist, wenn nicht vom ursprünglichen Hersteller stammende Druckpatronen verwendet werden. Z 23j verbietet die Geschäftspraktik, dem Verbraucher/der Verbraucherin die Informationen über diesen Umstand vorzuenthalten. Vermieden werden soll dadurch einerseits der Kauf von alternativen Betriebsstoffen, welche in weitere Folge nicht verwendet werden können, was zu unnötigen Abfallströmen oder zusätzlichen Kosten führen kann. Andererseits ist diese Information auch im Zeitpunkt des Kaufs der Ware für Verbraucherinnen und Verbraucher relevant, weshalb die Information nicht zurückgehalten werden soll. Weiters von dem Verbot umfasst ist auch die gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern aufgestellte Behauptung einer Beeinträchtigung der Funktionsweise einer Ware bei Verwendung von nicht vom ursprünglichen Hersteller stammenden Betriebsstoffen, Ersatzteile oder Zubehör, wenn dies nicht der Fall ist. In Bezug auf die Zurückhaltung von Informationen ist auf die Ausführungen zu Z 23d zu verweisen, sodass eine Zurückhaltung auch hier indiziert, dass die Informationen dem Unternehmer vorliegen. Gemäß EG 24 der Richtlinie (EU) 2024/825 kann grundsätzlich „bei Gewerbetreibenden, die auch die Hersteller der Waren sind, davon ausgegangen werden, dass ihnen diese Informationen bekannt sind, während sich andere Gewerbetreibende wie Verkäufer auf zuverlässige Informationen verlassen sollten, die ihnen zur Verfügung stehen, zB auf der Grundlage einer Erklärung einer zuständigen nationalen Behörde oder von Informationen des Herstellers“.

Zu Z 15 (Z 29 des Anhangs):

Es handelt sich nur um eine sprachliche Anpassung, damit im Anhang des UWG einheitlich von „Unternehmern“ die Rede ist.

Zu Z 16 (Z 31a des Anhangs):

Durch diesen neuen Tatbestand im Anhang wird Art. 16e der Verbraucherrechte-RL idF der Richtlinie (EU) 2023/2673 umgesetzt. Art. 16e der Verbraucherrechte-RL idF der Richtlinie (EU) 2023/2673 sieht Anforderungen an die Online-Benutzeroberflächen von Unternehmern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz mit Verbraucherinnen und Verbrauchern vor. Demnach dürfen Unternehmer beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz ihre Online-Benutzeroberflächen nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass Verbraucherinnen oder Verbraucher, die Empfänger ihrer Dienstleistungen sind, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden. Dabei handelt es sich um sog. Dark Patterns. Manipulative Geschäftspraktiken, die geeignet sind, die Fähigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen, sind bereits durch die Generalklauseln des UWG abgedeckt. In der Judikatur in Deutschland wurde beispielsweise die einseitige Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten bei Vertragsabschlüssen im Internet als unlauter gewertet (OLG Bamberg, 05.02.2025 – 3 UKl 11/24). Obwohl die Formulierung „in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen“ sehr umfassend ist, weisen Dark Patterns von Unternehmern stehts eine wirtschaftliche Zielrichtung auf. Daher werden sie das „wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers“ iSd § 1 Abs. 1 Z 2 in der Regel beeinflussen, weshalb die in Art. 16e Abs. 1 Verbraucherrechte-RL idF der Richtlinie (EU) 2023/2673 genannten Praktiken auch von den Generalklauseln erfasst werden. Die Mitgliedstaaten sollen jedoch mindestens eine der in Art. 16e Abs. 1 Verbraucherrechte-RL idF der Richtlinie (EU) 2023/2673 genannten Praktiken explizit verbieten, was durch den neuen Tatbestand als sektorspezifische Regelung für Finanzdienstleistungen erfüllt wird:

Z 31asoll in Umsetzung von Art. 16e Abs. 1 lit. b Verbraucherrechte-RL idF der Richtlinie (EU) 2023/2673 wegen der belästigenden Wirkung von wiederholten Anfragen – insbesondere durch Pop-up-Fenster –, die Verbraucherinnen und Verbraucher dazu verleiten können, eine bereits getroffene Entscheidung zu revidieren, nur damit die wiederholten Aufforderungen enden („click fatigue“), als aggressive Geschäftspraktik explizit verboten werden. Es wird hiermit klargestellt, dass derartige Praktiken systematisch als jedenfalls aggressive Praktiken einzustufen sind. Bereits nach der geltenden Rechtslage nach der Generalklausel oder nach dem per se-Verbot des hartnäckigen und unerwünschten Ansprechens im Fernabsatz nach Z 26 des Anhangs können solche Praktiken aggressiv sein.

In Bezug auf die Begrifflichkeiten ist ferner darauf hinzuweisen, dass es sich bei Online-Benutzeroberflächen um Online-Schnittstellen nach Art. 3 lit. m Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022, S. 1) handelt, demnach ist eine Online-Benutzeroberfläche im Sinne dieser Bestimmung eine Software, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps.