529 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Qualität im Gesundheitswesen, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesundheitsqualitätsgesetzes

Das Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2023, wird wie folgt geändert:

1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Bezeichnung „die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit“ jeweils durch die Bezeichnung „die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister“ ersetzt: § 1 Abs. 3, § 2 Z 13 und 14, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 1.

2. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Zeichenfolge „81/2013“ durch die Zeichenfolge „26/2017“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 Z 4 Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „Ärztinnen/Ärzte“ die Wortfolge „und Zahnärztinnen/Zahnärzten“ eingefügt.

4. In § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2023“ durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

5. § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b lautet:

             „b) Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, in der jeweils geltenden Fassung und Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 22 Abs. 1 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, in der jeweils geltenden Fassung,“

6. In § 8 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „ÖQMed“ durch den Klammerausdruck „ÖQMED“ ersetzt.

7. § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich zur Qualitätssicherung der zahnärztlichen Berufsausübung qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Zahnärztinnen/Zahnärzte und Dentistinnen/Dentisten gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß § 22 Abs. 1 Zahnärztegesetz), wobei sie sich zur Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung einer Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin gemäß § 50 Abs. 2 Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, in der jeweils geltenden Fassung bedienen kann.“

8. § 8a Abs. 1 bis 5 lauten:

§ 8a. (1) Die Qualitätssicherung und Qualitätsüberprüfung der Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter hat systematisch, im intra- und extramuralen Bereich zu erfolgen. Sofern in der Verordnung gemäß § 9b kein kürzeres Intervall bestimmt wird, hat das BIQG alle fünf Jahre und darüber hinaus im Anlassfall unter Einbindung des Evaluierungsbeirats gemäß § 9c eine Evaluierung der niedergelassenen Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen, insbesondere der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte sowie niedergelassenen Zahnärztinnen/Zahnärzten einschließlich ärztlichen und zahnärztlichen Gruppenpraxen durchzuführen. Das BIQG hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung stichprobenartig durch Besuche der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte zu überprüfen. Unabhängig von den durch Selbstevaluierung initiierten Besuchen der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte hat das BIQG solche Besuche auch aufgrund begründeter Anregungen

           1. der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers und anderer Behörden,

           2. der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer,

           3. der Ärztekammern in den Bundesländern,

           4. der Sozialversicherungsträger,

           5. des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie

           6. der/des Vertreterin/Vertreters von Patienteninteressen

durchzuführen (spezifische Evaluierung).

(2) Wenn im Rahmen der Evaluierung gemäß Abs. 1 ein Mangel festgestellt wird, hat das BIQG – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – die/den niedergelassene/n Gesundheitsdiensteanbieterin/Gesundheitsdiensteanbieter zur Behebung des Mangels aufzufordern. Die Kontrolle der Mängelbehebung hat erforderlichenfalls auch durch Besuche der Ordinationsstätten sowie Sitzen und Standorten von (ärztlichen und zahnärztlichen) Gruppenpraxen gemäß Abs. 3 stattzufinden, insbesondere wenn im Zusammenhang mit der Kontrolle ein Vertragskündigungsverfahren aufgrund von Mängeln in der Prozess- und/oder Strukturqualität in Aussicht genommen wird. Wenn dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wird, hat das BIQG unverzüglich Disziplinaranzeige beim Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstatten. Sofern ein Mangel hygienische Anforderungen gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 Ärztegesetz 1998 oder § 36 Abs. 1 Z 1 Zahnärztegesetz betrifft, hat das BIQG darüber zusätzlich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(3) Eine Vertreterin/ein Vertreter von Patienteninteressen und der Sozialversicherung kann im Zuge der stichprobeartigen Kontrollen, bei spezifischen Evaluierungen, bei Kontrollen im Zuge einer Mangelfeststellung sowie bei Kontrollen der Mängelbehebung miteinbezogen werden und hat das Recht zur Teilnahme an Vor‑Ort-Überprüfungen, am Besuch von Ordinationsstätten sowie Sitzen und Standorten von Gruppenpraxen hinzugezogen zu werden. Im Fall von Kontrollen und Evaluierungen bei niedergelassenen Ärztinnen/ Ärzten und Gruppenpraxen hat auch die ÖQMED bzw. bei niedergelassenen Zahnärztinnen/Zahnärzten, zahnärztlichen Gruppenpraxen sowie Dentistinnen/Dentisten hat auch die Österreichische Zahnärztekammer (oder in ihrem Auftrag die Vertreternnen/Vertreter der Einrichtung für Qualitätssicherung gemäß § 50 ZÄKG) das Recht auf Teilnahme.

(4) Die ÖQMED hat mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung eine Selbstevaluierung durchzuführen und die Evaluierungsbögen sowie Ergebnisse der Selbstevaluierung an das BIQG unter Nutzung der technischen Infrastruktur des BIQG zu übermitteln. Die ÖQMED ist berechtigt, die Selbstevaluierungsbögen sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle für die Übermittlung an das BIQG zu verarbeiten und zu speichern. Die gespeicherten Daten sind nach 15 Jahren zu löschen.

(4a) Die Österreichische Zahnärztekammer hat mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung eine Selbstevaluierung durchzuführen und die Evaluierungsbögen sowie Ergebnisse der Selbstevaluierung an das BIQG unter Nutzung der technischen Infrastruktur des BIQG elektronisch zu übermitteln. Die Österreichische Zahnärztekammer ist berechtigt, die Selbstevaluierungsbögen sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle für die Übermittlung an das BIQG zu verarbeiten und zu speichern. Die gespeicherten Daten sind nach 15 Jahren zu löschen.

(5) Die Selbstevaluierungsbögen sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle gemäß Abs. 4 und 4a sind vom BIQG in ein Qualitätskontroll-Register aufzunehmen und zu speichern. Die gespeicherten Daten sind nach 15 Jahren zu löschen.“

9. § 9 Abs. 2 Z 7 lautet:

         „7. Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Gesundheitsdiensteanbieterinnen/-anbieter insbesondere der Ärztinnen/Ärzte sowie der Zahnärztinnen/Zahnärzte mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a ÄrzteG sowie § 22 Abs. 1 ZÄG und der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit.“

10. In § 9a Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, zur Beratung in Angelegenheiten der Qualitätssicherung, jedenfalls unter Einbeziehung von Vertreterinnen/Vertretern“

11. In § 9a Abs. 1 erhalten die Ziffern 8 bis 10 die Bezeichnungen 9 bis 11 und wird folgende Z 8 eingefügt:

         „8. der Österreichischen Zahnärztekammer,“

12. § 9a Abs.1 Z 10 neu lautet:

      „10. des Fachverbands der Gesundheitsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich sowie“

13. In § 9a Abs. 1 letztem Satz wird die Zahl „10“ durch die Zahl „11“ ersetzt.

14. § 9b lautet:

§ 9b. (1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung nach Befassung der Bundeskurie niedergelassene Ärzte durch Verordnung

           1. die zu evaluierenden Kriterien,

           2. das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch das BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des § 8a sowie

           3. das vom BIQG zu führende Qualitätskontroll-Register

für die Evaluierung und Kontrolle gemäß § 8a bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln. Die Geltungsdauer der Verordnung für die erste Periode der Qualitätssicherung der niedergelassenen Ärzte endet mit 31. Dezember 2027.

(2) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung nach Befassung der Österreichischen Zahnärztekammer durch Verordnung

           1. die zu evaluierenden Kriterien,

           2. das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch das BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des § 8a sowie

           3. das vom BIQG zu führende Qualitätskontroll-Register

für die Evaluierung und Kontrolle gemäß § 8a bei niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln.“

15. § 9c Abs. 1 und 2 lauten:

§ 9c. (1) Das BIQG hat einen Evaluierungsbeirat einzurichten. Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnungen zur Qualitätssicherung (§ 9b) das BIQG bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.

(2) Dem Evaluierungsbeirat gehören Vertreterinnen/Vertreter

           1. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,

           2. der Österreichischen Ärztekammer,

           3. der Österreichischen Zahnärztekammer,

           4. der Bundesländer, die von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellt werden,

           5. des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,

           6. der Österreichischen Gesundheitskasse,

           7. der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,

           8. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,

           9. der Gesundheit Österreich GmbH,

        10. der Bundesarbeitskammer,

        11. der Vertretung von Patienteninteressen sowie

        12. des Fachverbands der Gesundheitsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich

an. Weiters gehört dem Evaluierungsbeirat eine/ein Expertin/Experte, die/der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt, an. Diese Expertin/Dieser Experte wird von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bestellt. Neben den in Z 1 bis 12 genannten Vertreterinnen/Vertretern können je nach Themenstellung auch Vertreterinnen/Vertreter anderer Gesundheitsberufe und Institutionen miteinbezogen werden.“

16. In § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sofern nicht eine gerichtlich strafbare Tat vorliegt,“.

17. Dem § 10 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt, wenn die Kontrollrechte bzw. –pflichten des BIQG gemäß § 8a Abs. 1 und 2 behindert werden.“

18. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) §§ 1 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind ab 1. Jänner 2028 anwendbar. Die Verordnung gemäß § 9b Abs. 2 kann ab 1. Juli 2026 erlassen werden und tritt am 1. Jänner 2028 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 5 Z 8 lautet:

         „8. MTD‑Gesetz 2024 – MTDG, BGBl. I Nr. 100/2024,“

2. § 3 Abs. 5 Z 12 lautet:

      „12. Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024, BGBl. I Nr. 49/2024,“

3. § 11 Abs. 2 wird folgende Z 19 angefügt:

      „19. bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesundheit („bPK‑GH“).“

4. In § 11 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten“.

5. In § 18 Abs. 4 wird das Wort „Oktober“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.

6. In § 19 Abs. 2 wird nach dem Wort „ermöglichen“ der Halbsatz „ , wobei eine erste Kopie unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist“ eingefügt.

7. Dem § 19 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

„(7) Freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs mit Berufssitz in Österreich (§ 27) und zahnärztliche Gruppenpraxen mit Kassenverträgen haben ab dem 1. Jänner 2028 für die Zwecke gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen Gesundheitsdokumentationsgesetz (DokuG), BGBl. Nr. 745/1996 betreffend sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähiger Leistungen für Patienten und Patientinnen den jeweiligen Krankenversicherungsträgern im Rahmen der Leistungsabrechnung die Daten gemäß § 6 Abs. 3 DokuG sowie die Sozialversicherungsnummer zu übermitteln. Die Übermittlung für das erste Quartal hat bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das zweite Quartal bis 31. August des laufenden Jahres und für das dritte Quartal bis 30. November des laufenden Jahres sowie für das vierte Quartal bis zum 28. Februar des folgenden Jahres zu erfolgen.

(8) Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die Datenübermittlung gemäß Abs. 7 in geeigneter Form ermöglicht wird.

(9) Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/Bundesministerin hat durch Verordnung nähere Bestimmungen

           1. über die Art der vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung,

           2. über die Gliederung der Merkmale der in § 6 Abs. 3 genannten Daten und die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation,

           3. hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Datensatz‑ID aus der Aufnahmezahl oder der laufenden Abrechnungs-Nummer und

           4. hinsichtlich der Bildung der im § 6e genannten nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen‑ID

zu erlassen.“

8. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs mit Berufssitz in Österreich (§ 27) sowie Gruppenpraxen gemäß § 26 haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die Ergebnisse der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln (Selbstevaluierung).“

9. In § 22 Abs. 2 wird vor dem Punkt am Ende der Halbsatz „ , sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf Prozess- und Strukturqualität betroffen sind“ eingefügt.

10. § 26b Abs. 4 wird der Ausdruck „Art. 132 Abs. 5“ durch den Ausdruck „Art. 132 Abs. 4“ ersetzt.

11. Dem § 90 Abs. 15 wird folgender Satz angefügt:

„Die zu diesem Zeitpunkt laufende Evaluierung ist aufgrund der gemäß § 22 Abs. 3 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 201/2022 erlassenen Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer fortzusetzen und bis längstens 31. Dezember 2027 abzuschließen.“

12. Dem § 90 werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:

„(19) § 22 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 tritt mit 1. Juli 2026, § 19 Abs. 7 bis 9 mit 1. Jänner 2028 in Kraft.

(20) § 3 Abs. 5 Z 8 und 12, § 11 Abs. 2 Z 19 und Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und § 26b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 50:

             „§ 50    Qualitätssicherung“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 51 und 52.

3. In § 19 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. Qualitätssicherung der zahnärztlichen Berufsausübung durch Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß § 22 Abs. 1 ZÄG);“

4. § 50 samt Überschrift lautet:

„Qualitätssicherung

§ 50. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung eine Selbstevaluierung der freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs mit Berufssitz in Österreich und der zahnärztlichen Gruppenpraxen durchzuführen.

(2) Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Durchführung der Evaluierung gemäß Abs. 1 kann sich die Österreichische Zahnärztekammer einer Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin bedienen.

(3) Die Evaluierungsbögen sowie die Ergebnisse der Selbstevaluierung sind an das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen (BIQG) unter Nutzung der technischen Infrastruktur des BIQG elektronisch zu übermitteln.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen. Werden diese Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.“

5. § 51 samt Überschrift entfällt.

6. Dem § 126 Abs. 15 wird folgender Satz angefügt:

„Bis längstens 31. Dezember 2027 ist die aufgrund der gemäß § 52 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 201/2022 erlassene Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer anzuwenden und die Evaluierung gemäß § 50 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2026 im übertragenen Wirkungsbereich durchzuführen.“

7. Dem § 126 werden folgende Abs. 21 und 22 angefügt:

„(21) Das Inhaltsverzeichnis und § 19 Abs. 1 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft; gleichzeitig tritt § 51 samt Überschrift außer Kraft.

(22) § 50 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 32b lautet:

„Mitwirkung an Kostenübernahme“

2. Im § 32b Abs. 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „Ärzte“ die Wortfolge „und Zahnärztinnen und Zahnärzte“ eingefügt sowie jeweils der Ausdruck „ärztliche Gruppenpraxen“ durch den Ausdruck „(zahn)ärztliche Gruppenpraxen, eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger und selbständige Ambulatorien“ ersetzt.

3. Nach § 822 wird folgender § 823 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2026

§ 823. Die Überschrift zu § 32b sowie § 32b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“