532 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 und das Suchtmittelgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Ärztegesetzes 1998
Artikel 2 Änderung des Suchtmittelgesetzes
Artikel 1
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 Z 2 wird die Zahl „254“ durch die Zahl „257“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 2 Z 7 und § 12a Abs. 2 Z 7 wird jeweils nach der Wortfolge „zumindest über“ die Wortfolge „ eine Ärztin/einen Arzt für Allgemeinmedizin mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung oder“ eingefügt.
3. In § 13 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „im Ambulatorium“ die Wortfolge „ oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter“ eingefügt.
4. In § 13b wird in der Z 1 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und in der Z 2 das Wort „ sowie“ angefügt; nach der Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:
„3. § 4 Abs. 3 Z 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), BGBl. I Nr. 80/2012,“
5. In § 15 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „§ 8 Abs. 1 oder“ die Wortfolge „ die Weiterbildungserfordernisse gemäß § 11a oder“ eingefügt; nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. Diplom über die erfolgreiche Weiterbildung in einer Spezialisierung (Spezialisierungsdiplom) oder“
6. In § 27 Abs. 1 wird in Z 16 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich und in Z 17 der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt; nach Z 17 wird folgende Z 18 eingefügt:
„18. Hinweise auf die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke gemäß § 29 des Apothekengesetzes (ApoG), RGBl. Nr. 5/1907.“
7. Der Schlussteil des § 27 Abs. 1 lautet:
„Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Z 1, 2, 5, 7 bis 13, 15 (§§ 62 und 138), 16 (§ 56) und 18 öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Der öffentliche Teil der Liste ist von der Österreichischen Ärztekammer in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.“
8. In § 27a Abs. 2 und § 27b Abs. 2 wird in Z 16 jeweils das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 17 jeweils der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und jeweils folgende Z 18 angefügt:
„18. Hinweise auf die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke gemäß § 29 ApoG.“
9. § 31 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Ärztinnen/Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufs als
1. Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder approbierte Ärztinnen/Ärzte oder
2. Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
erfüllen, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinmedizinischen (Z 1) oder einer allgemein- und familienmedizinischen Tätigkeit (Z 2) berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
(2) Ärztinnen/Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufs als Fachärztin/Facharzt für ein von Abs. 1 Z 2 verschiedenes Sonderfach der Heilkunde erfüllen, sind zur selbständigen Ausübung auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.“
10. In § 31 Abs. 3 wird im Einleitungsteil das Wort „Fachärzte“ durch die Wortfolge „Fachärztinnen/Fachärzte gemäß Abs. 2“ ersetzt; in Z 6 entfällt die Wortfolge „im Hinblick auf“.
11. § 41 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
12. § 41 Abs. 8 lautet:
„(8) Arbeitsinspektionsärztinnen/Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 17 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann ermächtigte Ärztinnen/Ärzte gemäß § 8 Abs. 1 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, sowie Epidemieärztinnen/Epidemieärzte gemäß § 27 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, gelten als Amtsärztinnen/Amtsärzte im Sinne dieses Bundesgesetzes.“
13. In § 47a Abs. 1 wird in der Z 1 die Zahl „11“ durch die Zahl „12“ und in der Z 2 die Zeichenfolge „11a“ durch die Zeichenfolge „12a“ ersetzt.
14. In § 49 Abs. 2 entfällt das Wort „aber“.
15. In § 49 Abs. 7 wird in der Z 2 nach dem Wort „gemäß“ der Ausdruck „ § 2 Z 9 lit. a sublit. bb und sublit. cc sowie“ eingefügt; im Schlussteil wird die Wortfolge „von Teilnehmerrechten gemäß § 16“ durch die Wortfolge „des Widerspruchsrechts gemäß § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 Z 2“ ersetzt.
16. In § 49 Abs. 8 wird im Einleitungsteil nach dem Ausdruck „Abs. 7“ der Ausdruck „ Z 1 bis 3“ eingefügt.
17. In § 51 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 8“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt; nach dem Wort „ermöglichen“ wird die Wortfolge „ , wobei eine erste Kopie der Dokumentation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist“ eingefügt.
18. In § 52c Abs. 4 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
19. In § 59 Abs. 1 Z 3 wird in der lit. d das Wort „sowie“ durch einen Beistrich und in der lit. e der Beistrich durch den Ausdruck„ , sowie“ ersetzt; der Schlussteil wird durch folgende lit. f und folgenden Schlussteil ersetzt:
„f) eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung gemäß § 62
keine Einstellung der Berufsausübung darstellen,“
20. Nach § 62 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:
„(4b) In Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 erstreckt sich die Mitwirkungspflicht der Ärztin/des Arztes insbesondere darauf, ihr/ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten oder andere Informationen zu ihrem/seinem Gesundheitszustand, soweit diese für die Beurteilung der Gefährdung des öffentlichen Wohls und der Gefahr in Verzug bedeutsam sind, vorzulegen. Wird der Mitwirkungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen, hat das Gericht Akten oder Aktenbestandteile zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 auf Ersuchen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns zu übermitteln.“
21. In § 66b Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003“ durch die Wortfolge „§ 174 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021“ ersetzt.
22. Dem § 86 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Beschlüsse in Personalangelegenheiten können auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder des Präsidiums anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums bei der Ärztekammer eingelangt ist.“
23. § 86 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Eine von der Vollversammlung gewählte Vizepräsidentin/Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn die Präsidentin/der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen.“
24. § 125 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Präsidentin/Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG. Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Österreichischen Ärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betrifft, ist vom Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ mitzuzeichnen. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei die Finanzreferentin/der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern die Präsidentin/der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.“
25. Dem § 128 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Beschlüsse in Personalangelegenheiten können auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder des Präsidiums anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidiums bei der Österreichischen Ärztekammer eingelangt ist.“
26. § 128 Abs. 4 lautet:
„(4) Für die gültige Beschlussfassung im Präsidium ist die Stimmabgabe von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums erforderlich. Das Präsidium entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen.“
27. § 204 Z 5 lautet:
„5. das MTD‑Gesetz 2024 – MTDG, BGBl. I Nr. 100/2024,“
28. Nach § 254a werden folgende § 254b und § 254c samt Überschriften eingefügt:
„Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 254b. Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die am 1. Juli 2026 über eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 ApoG verfügen, haben dies bis spätestens 30. Juni 2027 der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
In- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 254c. (1) § 7 Abs. 1 Z 2 und § 31 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Juni 2026 rückwirkend in Kraft.
(2) § 13 Abs. 2 Z 2, § 13b, § 15 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 27a Abs. 2, § 27b Abs. 2, § 41 Abs. 8, § 47a Abs. 1, § 49 Abs. 2, 7 und 8, § 51 Abs. 1, § 52c Abs. 4, § 59 Abs. 1 Z 3, § 62 Abs. 4b, § 66b Abs. 4, § 86 Abs. 3 und 4, § 125 Abs. 4, § 128 Abs. 3 und 4, § 204 Z 5, § 254b samt Überschrift, § 260 Z 1 und § 262 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 41 Abs. 1 zweiter Satz außer Kraft.
(3) § 12 Abs. 2 Z 7 und § 12a Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2030 außer Kraft. § 12 Abs. 2 Z 7 und § 12a Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024 treten mit 1. Juni 2030 wieder in Kraft.“
29. In § 260 Z 1 wird vor dem Wort „gemäß“ die Wortfolge „bis 31. Mai 2032 “ eingefügt.
30. § 260 Z 1 lit. d lautet:
„d) Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die fachärztliche Prüfung – PO 2026, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 5/2025 veröffentlicht am 17.12.2025, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), oder“
31. Dem § 262 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Antrag kann bis 31. Mai 2032 gestellt werden.“
Artikel 2
Änderung des Suchtmittelgesetzes
Das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2024, wird wie folgt geändert:
In § 47 Abs. 26 wird die Zahl „2026“ ersetzt durch die Zahl „2028“.