539 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 werden die Abs. 1 und 2 durch folgende Abs. 1 bis 2a ersetzt:

„(1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können bei der Behörde, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, schriftlich oder in gesprochener Form eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Anbringen in gesprochener Form können der Behörde, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mündlich, telefonisch oder in den für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten vorgesehenen Übermittlungsformen übermittelt werden. Erscheint die telefonische oder elektronische Übermittlung eines Anbringens in gesprochener Form der Natur der Sache nach nicht tunlich, kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer angemessenen Frist mündlich zu übermitteln oder schriftlich einzubringen. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen.

(2a) Stellt die Behörde für die Übermittlung von Anbringen im elektronischen Verkehr ein automatisiertes Dialogsystem zur Verfügung, hat sie den Einschreiter zu Beginn dieses elektronischen Verkehrs über die sonstigen Möglichkeiten des Verkehrs mit der Behörde zu informieren.“

2. In § 13 Abs. 5 wird im letzten Satz nach dem Wort „Internet“ die Wortfolge „unter der Adresse der Behörde“ eingefügt.

3. In § 13a wird nach dem Ausdruck „sind,“ die Wortfolge „in möglichst einfacher Sprache“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Im elektronischen Verkehr über ein automatisiertes Dialogsystem kann die Behörde auch durch dieses System anleiten und belehren.“

4. In § 14 Abs. 5 wird im letzten Satz der Klammerausdruck „(§ 2 Z 1 E‑GovG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 1 des E‑Government-Gesetzes – E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)“ ersetzt.

5. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei Anbringen im elektronischen Verkehr über ein automatisiertes Dialogsystem und bei Rechtsbelehrungen gemäß § 13a hat die Behörde den gesamten Inhalt des elektronischen Verkehrs in einem Verfahren zum Nachweis der Authentizität (§ 2 Z 5 E‑GovG) dieses Inhalts zu speichern. Die gespeicherten Daten gelten als Aktenvermerk gemäß Abs. 2. Das Anbringen und die gespeicherten Daten sind dem Einschreiter unverzüglich zu übermitteln oder im elektronischen Verkehr zugänglich zu machen.“

6. In § 18 Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „ , das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden“ durch die Wortfolge „und das Datum der Genehmigung“ ersetzt und im dritten Satz wird vor der Wortfolge „die Unterschrift des Genehmigenden“ die Wortfolge „den Namen und“ eingefügt.

7. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen

§ 18a. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, kann die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde durch Verordnung Sachen bestimmen, in denen vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen zulässig sind. Soweit eine solche Verordnung nicht besteht und in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, kann die Behörde durch Verordnung Sachen nach dem ersten Satz bestimmen. Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen gemäß dem IV. Teil sind von der bestimmten Sache nicht erfasst.

(2) Die Sache muss im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die zu lösenden Rechtsfragen und den Stand der Technik für eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung geeignet sein. In einer Sache, deren Erledigung auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, beruht, muss die Verarbeitung dieser Daten gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO zulässig sein.

(3) Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen gemäß Abs. 1 bedürfen keiner Genehmigung (§ 18 Abs. 3). Jede schriftliche Ausfertigung hat eine Amtssignatur (§ 19 E‑GovG) zu enthalten. Darüber hinaus hat die Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Erledigung und den Hinweis zu enthalten, dass es sich um eine vollständig automatisierte Erledigung handelt.

(4) Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung ist nur zulässig, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Behörde ein bestimmender Einfluss auf den Vorgang der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung zukommt. Jedenfalls erforderlich sind

           1. die hinreichende technische Nachvollziehbarkeit des eingesetzten Systems,

           2. eine von einer sachlich zuständigen Behörde oder einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde vor dem Einsatz des Systems durchgeführte und dokumentierte Testphase,

           3. die Möglichkeit der Behörde, in den Vorgang der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung einzugreifen, und

           4. laufende Kontrollen, die

               a) die Rechtmäßigkeit der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigungen gewährleisten und

               b) eine effektive Anwendung des § 68 Abs. 2a ermöglichen.

(5) Die Behörde hat jene Sachen gemäß Abs. 1, die sie in ihrem Wirkungsbereich vollständig automatisiert schriftlich erledigt, und die in Art. 13 Abs. 2 lit. f DSGVO genannten Informationen über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen. Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung ist nur in Verfahren zulässig, die nach der Bekanntmachung gemäß dem ersten Satz eingeleitet werden.“

8. In § 56 wird nach dem Zitat „§ 57“ der Ausdruck „oder § 57a“ eingefügt.

9. In § 57 Abs. 2 erster Satz wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„soweit es sich nicht um einen Bescheid gemäß § 18a handelt.“

10. Nach § 57 werden folgende §§ 57a und 57b eingefügt:

§ 57a. (1) Wenn

           1. die Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass ein Verfahren ohne Antrag eingeleitet werden kann,

           2. das Verfahren nur mit einer Partei zu führen ist und

           3. die Behörde automationsunterstützt Kenntnis von sämtlichen Umständen erlangen kann, die den Rechtsanspruch der Partei betreffen,

ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Der angefochtene Bescheid tritt durch die Vorstellung außer Kraft. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides sind Abs. 1 und, wenn es sich beim angefochtenen Bescheid um einen Bescheid gemäß § 18a handelt, § 18a nicht anzuwenden.

(3) Die Behörde hat jene Sachen, in denen sie in ihrem Wirkungsbereich gemäß Abs. 1 Bescheide ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlässt, im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen.

§ 57b. Soweit es sich nicht um einen Bescheid gemäß § 57a handelt, kann gegen einen Bescheid gemäß § 18a bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Der angefochtene Bescheid tritt durch die Vorstellung außer Kraft. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides sind die §§ 18a und 57 nicht anzuwenden.“

11. In § 62 Abs. 4 wird das Wort „automationsunterstützten“ durch das Wort „elektronischen“ ersetzt.

12. In § 68 werden in Abs. 1 das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ und in Abs. 3 erster Satz das Wort „Mißständen“ durch das Wort „Missständen“ ersetzt.

13. In § 68 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Von Amts wegen können Bescheide gemäß § 18a sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden. Dabei hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides ist § 18a nicht anzuwenden.“

14. Dem § 82 werden folgende Abs. 28 und 29 angefügt:

„(28) § 44f Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2025 tritt zum in § 82 Abs. 27 Z 2 zweiter Satz angegebenen Zeitpunkt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Wortfolge „gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, daß“ durch die Wortfolge „im Rechtsinformationssystem des Bundes zu verlautbaren, dass“ ersetzt wird.

(29) § 13 Abs. 1 bis 2a und 5, § 13a, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 18a samt Überschrift, § 56, § 57 Abs. 2, § 57a, § 57b, § 62 Abs. 4 und § 68 Abs. 1, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 wird nach dem Zitat „14 Abs. 3 zweiter Satz,“ das Zitat „18a,“ eingefügt und das Zitat „57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82“ durch das Zitat „57 bis 57b, 68 Abs. 2 bis 3, 75, 78 bis 79, 81 und 82“ ersetzt.

2. Dem § 47 Abs. 1 sowie dem § 49a Abs. 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„§ 18a AVG ist sinngemäß anzuwenden.“

3. In § 48 Z 1 sowie in § 49a Abs. 3 Z 1 wird jeweils das Wort „erläßt“ durch das Wort „erlässt“ ersetzt.

4. § 49a Abs. 4 bis 7 lautet:

„(4) Die Anonymverfügung oder eine Beilage zu dieser hat die folgenden für die Zahlung des Strafbetrages maßgeblichen Daten als Text und als QR‑Code zu enthalten:

           1. die Bezeichnung des Überweisungsempfängers;

           2. die internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Überweisungsempfängers;

           3. eine Identifikationsnummer.

§ 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann. Die Behörde kann dem Adressaten der Anonymverfügung zur erleichterten Feststellung des Täters die Anzeige gemäß Abs. 2 oder Teile davon übermitteln oder im elektronischen Verkehr zugänglich machen, soweit dem nicht die in § 17 Abs. 3 AVG genannten Gründe entgegenstehen.

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn der vorgeschriebene Strafbetrag nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung gezahlt wird. Der vorgeschriebene Strafbetrag ist durch dessen Überweisung auf das angegebene Konto unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer zu zahlen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Strafbetrag oder ein höherer Betrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten.

(7) Wird der Strafbetrag gemäß Abs. 6 gezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.“

5. In § 49a Abs. 8 werden im zweiten Satz das Wort „automationsunterstützten“ durch das Wort „elektronischen“ und im letzten Satz die Wortfolge „die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt“ durch die Wortfolge „der Strafbetrag gezahlt worden“ ersetzt.

6. § 49a Abs. 9 und 10 lautet:

„(9) Wird der Strafbetrag nicht gemäß Abs. 6 gezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen. Wird der Strafbetrag gemäß Abs. 6 nicht rechtzeitig, jedoch vor der Einleitung von Nachforschungen nach dem unbekannten Täter gezahlt, hat die Behörde die Verfolgung zu unterlassen.

(10) Wird bei der Zahlung gemäß Abs. 6 oder 9 zweiter Satz ein höherer Betrag als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag gezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich vier Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag vier Euro nicht, ist er nicht zurückzuzahlen.“

7. § 50 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung des Strafbetrages (Zahlungsaufforderung) entweder dem Beanstandeten zu übergeben oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Die Zahlungsaufforderung hat die folgenden für die Zahlung des Strafbetrages maßgeblichen Daten als Text und als QR‑Code zu enthalten:

           1. die Bezeichnung des Überweisungsempfängers;

           2. die internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Überweisungsempfängers;

           3. eine Identifikationsnummer.“

8. In § 50 Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge „ein Beleg“ durch die Wortfolge „eine Zahlungsaufforderung“ ersetzt.

9. § 50 Abs. 6 bis 8 lautet:

„(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme der Zahlungsaufforderung (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. In diesem Fall hat das Organ (Abs. 1) Anzeige an die Behörde zu erstatten. Hat der Beanstandete die Zahlungsaufforderung entgegengenommen oder das Organ diese am Tatort hinterlassen, ist der Strafbetrag durch dessen Überweisung auf das angegebene Konto unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer binnen einer Frist von zwei Wochen zu zahlen. Der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Organ die Zahlungsaufforderung dem Beanstandeten übergeben oder am Tatort hinterlassen hat. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Strafbetrag oder ein höherer Betrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Wird der Strafbetrag nicht rechtzeitig unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer gezahlt, gilt die Zahlung des Strafbetrages als verweigert.

(7) Wird der Strafbetrag nicht gemäß Abs. 6 gezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen. Wird der Strafbetrag gemäß Abs. 6 zwar nicht rechtzeitig, jedoch bevor die Behörde Verfahrenshandlungen gesetzt hat, gezahlt, hat die Behörde die Verfolgung zu unterlassen.

(7a) Wird bei der Zahlung gemäß Abs. 6 oder Abs. 7 zweiter Satz ein höherer Betrag als der durch die Organstrafverfügung eingehobene Strafbetrag gezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich vier Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag vier Euro nicht, ist er nicht zurückzuzahlen.

(8) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit bestimmten unbaren Zahlungsmitteln zu zahlen oder zahlen zu lassen. Bei einer Zahlung mit unbaren Zahlungsmitteln anfallende zusätzliche Kosten (wie Gebühren, Spesen oder Abschläge) sind von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.“

10. In § 54b Abs. 1 erster Satz wird das Wort „bezahlen“ durch das Wort „zahlen“ ersetzt.

11. Dem § 69 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 24, § 47 Abs. 1, § 48 Z 1, § 49a Abs. 2 bis 10, § 50 Abs. 2, 4 und 6 bis 8 und § 54b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“