Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden. Zu diesem Zweck soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und im Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, insbesondere Folgendes vorgesehen werden:

1.     Chatbot-Antrag und -Manuduktion (AVG),

2.     No-Stop-Verfahren (AVG),

3.     vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen (AVG, VStG) und

4.     Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen (VStG).

Zu diesen Vorhaben im Einzelnen:

1.     Chatbot-Anbringen und -Manuduktion:

Ein automatisiertes Dialogsystem („Chatbot“) ist ein – manchmal, aber nicht notwendigerweise auf künstlicher Intelligenz (KI) basierendes – Computersystem, das natürliche Sprache verwendet und dabei den Eindruck eines Gesprächs mit einem Menschen erzeugt. Seine Funktionsweise entwickelt ein Chatbot vor allem durch Trainingsdaten und Antwortmuster. Chatbots werden vermehrt von Unternehmen verwendet, insbesondere um Gespräche mit der Kundschaft oder Geschäftsabwicklungen durchzuführen. In diesem Bereich lassen sie sich in erster Linie als digitale Assistenz charakterisieren.

Auch in der öffentlichen Verwaltung werden Chatbots bereits als Web-Government Service eingesetzt. Mit Hilfe der Chatbots der Stadt Linz („Frag ELLI“) und der Stadt Wien („WienBot“) und auf der behördenübergreifenden Plattform oesterreich.gv.at („Chatbot MONA“) werden beispielsweise Online-Informationsservices angeboten. Diese Chatbots dienen primär als jederzeit verfügbare Auskunftsstelle der öffentlichen Verwaltung zu ausgewählten Themen.

Die Einsatzmöglichkeiten von Chatbots in der öffentlichen Verwaltung gehen allerdings über die bloße Informationsbereitstellung hinaus. Ein Chatbot kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen (was wiederum eine Vereinfachung oder Reduzierung von Formularen ermöglichen kann) oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots kann somit nicht nur einen zeitunabhängigen Zugang zur Verwaltung für die Menschen ermöglichen, sondern den Zugang insgesamt erleichtern. Er kann überdies helfen, Barrieren (Sprache, Verständnis komplexer behördlicher Formulare usw.) bei der Stellung von Anträgen zu beseitigen.

Die Benutzer können mit dem Chatbot schriftlich oder in gesprochener Form interagieren. Ziel ist es, den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet.

Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden. Dabei ist durch die Vorgaben des – in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. Nr. L 327 vom 2.12.2016 S. 1, erlassenen – Web-Zugänglichkeits-Gesetzes – WZG, BGBl. I Nr. 59/2019, und der entsprechenden Landesgesetze auch sichergestellt, dass die auf den Websites und in den mobilen Anwendungen der Behörden eingesetzten Chatbots barrierefrei zugänglich sind. Darüber hinaus ist beim Einsatz neuer Technologien, die das Verwaltungsverfahren vereinfachen sollen, stets darauf zu achten, dass diese im Hinblick auf den Zugang zur Verwaltung zu keinen Diskriminierungen, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, führen (vgl. dazu zB auch die Vorgaben des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005), sondern die Inklusion fördern.

2.     No-Stop-Verfahren:

Verwaltungsverfahren werden üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet und in einem ordentlichen Verfahren mit Parteiengehör durchgeführt. Unter No-Stop-Verfahren sind Verfahren zu verstehen, in denen die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen hat, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein, wenn die Behörde (zB durch entsprechende Zugriffsbefugnisse auf Register und Datenbanken) alle anspruchsbegründenden Daten kennt und diese daher nicht mehr von der Partei in Erfahrung bringen muss. In einigen gesetzlichen Bestimmungen sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe gemäß § 10a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 41 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988. No-Stop-Verfahren können den Zugang zum Recht, insbesondere zu staatlichen Leistungen, erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile mit sich bringen.

3.     Vollständig automatisierte Erledigungen:

Erledigungen einer Behörde im Verwaltungsverfahren bedürfen gemäß § 18 Abs. 3 AVG einer Genehmigung durch einen Menschen. Ein Einsatz vollautomatisierter Systeme ist mit diesem gesetzlichen Erfordernis eines einzelfallbezogenen behördlichen Willensakts also nicht vereinbar. Da derartige Systeme jedoch wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im AVG eine gesetzliche Grundlage für vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen geschaffen werden. Dies wird im Besonderen Teil der Erläuterungen (siehe insbesondere Z 7 [§ 18a AVG samt Überschrift]) ausführlich dargelegt.

4.     Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen:

Die Anonymverfügung wurde mit § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 – VStG 1950, BGBl. Nr. 172/1950 in der Fassung der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 516/1987, eingeführt und dient der Entlastung der Verwaltungsstrafbehörden durch eine vereinfachte Strafverhängung in Bagatellfällen, ohne mit rechtsstaatlichen Anforderungen in Konflikt zu geraten (vgl. RV 133 d. B. XVII. GP, 10 ff). Die Stammfassung sah vor, dass der Anonymverfügung „ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg“ (Erlagschein) beizugeben ist. Die Anonymverfügung wurde gegenstandslos, wenn die Einzahlung des Strafbetrages nicht binnen vier Wochen „mittels Beleges“ erfolgte. Die Einzahlung des Strafbetrages konnte ausschließlich unter Verwendung des übermittelten Erlagscheines durch Barzahlung vorgenommen werden. Eine Bezahlung durch Überweisung oder mittels eines anderen als des von der Behörde übersendeten Beleges war rechtlich wirkungslos, stand also der Einleitung eines Strafverfahrens nicht entgegen (vgl. Fischerlehner, Die abgekürzten Verfahren im Verwaltungsstrafrecht [2008] 120 f mwN).

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 wurde § 49a VStG dem Stand der Technik entsprechend erweitert: Der Beleg musste nunmehr eine „Identifikationsnummer“ enthalten, „die automationsunterstützt gelesen werden kann“. Die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto galt als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges, wenn der „Überweisungsauftrag die [...] Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird“. Die Neuregelung verfolgte das Ziel, (zusätzlich zur postalischen [Bar‑]Einzahlung mittels Originalbeleges) auch eine Zahlung „im Überweisungsverkehr (insbesondere mit Tele-Banking)“ zu ermöglichen (AB 1167 d. B. XX. GP, 42).

Nach der geltenden Rechtslage kann der Strafbetrag unter Verwendung des von der Verwaltungsstrafbehörde übermittelten Beleges bar eingezahlt oder überwiesen werden. Dass die (Bar‑)Einzahlung des Strafbetrages dem Wortlaut des § 49a Abs. 6 VStG zufolge nur mittels des von der Behörde übermittelten Originalbeleges (und nicht etwa mittels eines eigenhändig ausgefüllten Blankobeleges) vorgenommen werden kann, stieß in der Literatur auf Kritik (siehe zB Thienel, Neuerungen im Verwaltungsstrafverfahren, ZVR 2000, 233 [237]). Ebenso wurde kritisiert, dass eine Zahlung mittels Girocard oder Kreditkarte nach dem Gesetzeswortlaut ausgeschlossen sei (Weilguni, § 49a VStG, in: Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg.], VStG3 [Stand 1.7.2023, rdb.at] Rz. 23).

In den 27 Jahren seit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 hat sich der Zahlungsverkehr in Österreich grundlegend verändert. Mittlerweile nutzen im Durchschnitt fast 80% der Sechzehn- bis Vierundsiebzigjährigen Online-Banking; bei den Untervierundvierzigjährigen sind es sogar bis zu 90% (vgl. dazu die Ergebnisse zum „IKT-Einsatz in Haushalten“ der Statistik Austria für das Jahr 2025, abrufbar unter https://www.statistik.at/statistiken/forschung-innovation-digitalisierung/digitale-wirtschaft-und-gesellschaft/ikt-einsatz-in-haushalten). Auch die Erfahrungen der Behörden zeigen, dass die SEPA-Zahlungsanweisungen – wie die Zahl- und Erlagscheine nunmehr bezeichnet werden – in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA-Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 11 Abs. 2 B-VG („Verwaltungsverfahren“; „Verwaltungsstrafverfahren“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 1 bis 2a AVG) und Z 2 (§ 13 Abs. 5 AVG):

Nach dem geltenden § 13 Abs. 1 erster Satz AVG können Anbringen schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebacht werden. Diese Bestimmung steht unter dem Vorbehalt „[s]oweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“ und ist daher nur subsidiär anzuwenden. Die folgenden Absätze des § 13 AVG enthalten dagegen keine derartige Subsidiaritätsklausel. Nach der geltenden Rechtslage können daher Regelungen, die vom Erfordernis der Schriftlichkeit der in § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG genannten Anbringen, vom Umgang mit telefonischen Anbringen gemäß Abs. 1 dritter Satz leg. cit. (wenngleich die Zulässigkeit telefonischer Anbringen nach Abs. 1 erster Satz leg. cit. nur subsidiär gilt) oder von den in Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Übermittlungsformen schriftlicher Anbringen abweichen, in den Verwaltungsvorschriften nur vorgesehen werden, wenn sie im Sinn des Art. 11 Abs. 2 B‑VG zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

Dessen ungeachtet ist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwSlgNF 18.235 A/2011 davon ausgegangen, dass die genannte Subsidiaritätsklausel „auf dem Boden des Wortlauts des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG sowohl die verschiedenen Anbringenstypen als auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten“ betreffe und somit „alle diesbezüglich in § 13 AVG normierten Regelungen“ erfasse. In der Literatur wurde daraus vereinzelt sogar der – unzutreffende – Schluss gezogen, dass sämtliche Regelungen des § 13 Abs. 1 bis 5 AVG subsidiären Charakter hätten (vgl. Wessely, § 13 AVG, in: Altenburger/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum AVG [2022] Rz. 2 und 5; siehe demgegenüber VwSlgNF 18.235 A/2011: „diesbezüglich in § 13 AVG“ bezogen bloß auf die „Anbringenstypen“ und die „Anbringensübermittlungsarten“). Derartige Missverständnisse dürften aus einer mangelnden Differenzierung zwischen der Anbringensform einerseits (schriftlich [Text in Form von Schriftzeichen] oder mündlich [im Sinn des gesprochenen Wortes]) und der Übermittlungsform andererseits (schriftlich: durch [händisch oder maschinell geschriebenen] Brief, Telefax, E-Mail etc.; mündlich: unmittelbar in persönlicher Anwesenheit bei der Behörde, telefonisch etc.) resultieren, die freilich im geltenden § 13 Abs. 1 AVG (und bereits seit der Stammfassung BGBl. Nr. 274/1925) insofern grundgelegt ist, als dort beides geregelt wird (vgl. in diesem Sinn zur zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz. 9/1). Mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 13 Abs. 1 und 2 AVG soll daher im Gesetzeswortlaut deutlicher differenziert werden.

Zunächst sollen im vorgeschlagenen § 13 Abs. 1 AVG die Anbringensformen geregelt werden, wobei grundsätzlich nur „schriftlich“ und „in gesprochener Form“ eingebrachte Anbringen zulässig sein sollen. Da der in der geltenden Fassung verwendete Begriff des „mündlichen“ Anbringens ein Anbringen meint, das in Anwesenheit bei der Behörde unmittelbar eingebracht wird (mündlich „im engeren Sinn“ [RV 294 d. B. XXIII. GP, 8]), betrifft er die Übermittlungsform und soll daher in diesem Sinn unverändert im vorgeschlagenen Abs. 2 weiterverwendet werden. Im vorgeschlagenen Abs. 1 soll hingegen für die Anbringensform der Begriff des Anbringens „in gesprochener Form“ verwendet werden; davon sollen also alle Anbringen umfasst sein, deren Inhalt in Form menschlicher Sprachlaute zum Ausdruck gebracht wird. Der vorgeschlagene Abs. 1 soll subsidiär gelten („soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“), sodass die Verwaltungsvorschriften – wie nach der geltenden Rechtslage – ohne Weiteres die Anbringensformen einschränken (zB auf die Schriftform) oder erweitern können (zB auf die Österreichische Gebärdensprache [was etwa notwendig erschiene, falls die schriftliche Einbringung ausgeschlossen würde, zumal sich § 39a AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „nur auf das Ermittlungsverfahren, nicht aber auf Anbringen im Sinne des § 13 AVG bezieht“; VwGH 23.2.2000, 2000/12/0026 mwN]). Im Übrigen betrifft auch die im geltenden Abs. 1 dritter Satz vorgesehene Sonderbestimmung für telefonische Anbringen die Übermittlungsform (eines Anbringens in gesprochener Form); sie soll daher in den vorgeschlagenen Abs. 2 verschoben werden.

Im vorgeschlagenen Abs. 2 sollen die Übermittlungsformen der beiden nach Abs. 1 zulässigen Anbringensformen geregelt werden. Für schriftliche Anbringen kann der geltende Abs. 2 erster Satz unverändert bestehen bleiben. Diese Bestimmung soll – wie sich auch aus einem Vergleich mit dem vorgeschlagenen Abs. 2 zweiter Satz ergibt – nicht subsidiär gelten. Die Verpflichtung zu einer bestimmten Übermittlungsform (zB zu einer ausschließlich elektronischen Einbringung) kann daher zwar in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen sein, muss allerdings im Sinn des Art. 11 Abs. 2 B‑VG „erforderlich“ sein.

Im vorgeschlagenen Abs. 2 zweiter Satz sollen die Übermittlungsformen für Anbringen in gesprochener Form geregelt werden. Wie nach dem geltenden Abs. 1 sollen einerseits die „mündliche“ (wenn der oder die Beteiligte also bei der Behörde persönlich anwesend ist) und andererseits die „telefonische“ Übermittlung zulässig sein. Darüber hinaus soll die Übermittlung eines Anbringens in gesprochener Form nunmehr auch in den für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten vorgesehenen Übermittlungsformen zulässig sein. Damit sollen – im Vergleich zur klassischen fernmündlichen Übermittlung per Telefon – auch neuere Formen des fernmündlichen Verkehrs für die Übermittlung zulässig sein (wie zB Videokonferenzen); insbesondere soll damit eine gesetzliche Grundlage für Spracheingaben im Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten mittels automatisierter Dialogsysteme („Chatbots“) geschaffen werden (siehe dazu die Ausführungen unten). Nur diese Regelung des vorgeschlagenen Abs. 2, nämlich betreffend die Übermittlungsformen von Anbringen in gesprochener Form, soll – wiederum in Fortführung der geltenden Rechtslage – subsidiär gelten. In den Verwaltungsvorschriften können daher auch nur bestimmte oder weitere Übermittlungsformen zugelassen werden (zB die „persönliche“ Übermittlung, die je nach Ausgestaltung der Verwaltungsvorschrift die unmittelbare physische Anwesenheit bei der Behörde oder auch eine „virtuelle“ Anwesenheit – etwa per Videokonferenz – erfassen kann). Die für telefonische Übermittlungen im geltenden Abs. 1 dritter Satz vorgesehene Sonderbestimmung soll auch für die Übermittlung im elektronischen Verkehr gelten (was schon im Hinblick auf Videokonferenzen naheliegt). Erscheint die telefonische oder elektronische Übermittlung eines Anbringens in gesprochener Form der Natur der Sache nach nicht tunlich, soll daher die Behörde dem Einschreiter auftragen können, das Anbringen entweder mündlich zu übermitteln oder schriftlich (in einer nach dem vorgeschlagenen Abs. 2 erster Satz zulässigen Übermittlungsform) einzubringen. Der geltende Abs. 2 letzter Satz soll inhaltlich unverändert weiterbestehen (siehe dazu ausführlich RV 294 d. B. XXIII. GP, 9 f), wobei er jedoch insofern erweitert wird, als er nunmehr auch für die Übermittlung von Anbringen in gesprochener Form im elektronischen Verkehr maßgeblich sein soll. Der „Ort“ der Kundmachung im Internet soll allerdings präzisiert werden („unter der Adresse der Behörde“; siehe auch die vorgeschlagenen §§ 13 Abs. 5, 18a Abs. 5 und 57a Abs. 3 AVG).

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen die „Technologieoffenheit“ (RV 294 d. B. XXIII. GP, 8) des § 13 AVG fortsetzen und stehen auch im Zusammenhang mit dem im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargelegten Vorhaben, im Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten den Einsatz von Chatbots weitestgehend zu ermöglichen. Gleichzeitig soll durch die vorgeschlagenen Bestimmungen jedoch (weiterhin) niemand verpflichtet werden, bei der Übermittlung von Anbringen die von der Behörde zur Verfügung gestellten Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs, also etwa auch einen Chatbot, zu nutzen.

Ein Einsatz von Chatbots wirft insbesondere dann verfahrensrechtliche Fragen auf, wenn der Chatbot funktionell über die Rolle einer allgemeinen Auskunftsstelle oder eines digitalen Empfangsgeräts hinausgeht. Die Eingabemodalitäten bei Chatbots können unterschiedlich ausgestaltet sein: Eingaben sind sowohl in gesprochener Form als auch schriftlich möglich. Die Interaktion in gesprochener Form kann ferner simultan verschriftlicht werden. Beide Varianten haben die Funktion, die Willenserklärung des Einschreiters mit rechtlicher Wirkung zum Ausdruck zu bringen, indem die Eingabe durch das Dialogsystem formell als Anbringen abgefasst und als solches der Behörde übermittelt wird. Unabhängig davon, ob der Einschreiter mit dem Dialogsystem in gesprochener Form oder schriftlich interagiert, soll aus den Eingaben des Einschreiters durch das System der Behörde ein Anbringen erzeugt werden, das letztlich (allenfalls nach einer ausdrücklichen Bestätigung durch den Einschreiter) als bei der Behörde eingebracht gilt. Der Chatbot erfüllt auf diese Weise grundsätzlich die Funktion eines elektronischen Formulars (zB eines Antragsformulars). Im Hinblick auf den geltenden § 13 Abs. 2 AVG können vereinfacht dargestellt im Wesentlichen folgende Varianten der technischen Umsetzung unterschieden werden:

1.     Der Einschreiter benutzt den Chatbot mittels Schrifteingabe. Der Chatbot erzeugt daraus ein schriftliches Anbringen. Der Einschreiter bestätigt dieses Anbringen mit einer weiteren Eingabe, womit es bei der Behörde eingebracht ist.

2.     Der Einschreiter benutzt den Chatbot mittels Schrifteingabe. Der Chatbot erzeugt daraus ein schriftliches Anbringen. Das Anbringen ist damit ohne weitere Eingabe des Einschreiters bei der Behörde eingebracht.

3.     Der Einschreiter benutzt den Chatbot mittels Spracheingabe. Der Chatbot erzeugt daraus ein schriftliches Anbringen. Der Einschreiter bestätigt dieses Anbringen mit einer weiteren Eingabe, womit es bei der Behörde eingebracht ist.

4.     Der Einschreiter benutzt den Chatbot mittels Spracheingabe. Das Anbringen ist damit ohne Verschriftlichung, die vom Einschreiter zu bestätigen wäre, bei der Behörde eingebracht. Das Anbringen wird allenfalls erst anschließend durch die Behörde verschriftlicht.

Bereits die technologieneutrale Ausgestaltung des geltenden § 13 Abs. 2 AVG sollte sicherstellen, dass das AVG stets dem aktuellen Stand der technischen Entwicklung entspricht. In diesem Sinn erfasst die in der vorgeschlagenen Fassung unveränderte Wortfolge „in jeder technisch möglichen Form“ auch maschinell in einer dem Einschreiter zurechenbaren Weise erzeugte Anbringen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz. 7 mwN) und somit auch elektronische Systeme, die Anbringen durch Schrift- oder Spracheingaben eines Einschreiters erzeugen und der Behörde übermitteln. Da in den ersten drei der oben genannten Varianten (ebenso wie zB bei der schriftlichen Kommunikation des Einschreiters mit einem Organwalter über ein Messenger-Programm) eine schriftliche Eingabe des Einschreiters an die Behörde übermittelt wird, kann in diesen Fällen bereits nach dem geltenden § 13 Abs. 2 AVG ein zulässiges Anbringen vorliegen. Mit dem vorgeschlagenen § 13 Abs. 1 und 2 AVG werden darüber hinaus auch die von der oben genannten vierten Variante erfassten Fälle eines Chatbot-Einsatzes zugelassen, in denen ausschließlich Spracheingaben des Einschreiters an die Behörde übermittelt werden. Zwar könnte auf den ersten Blick angenommen werden, dass das Anbringen in diesen Fällen ohnehin bereits „mündlich“ im Sinn des geltenden § 13 Abs. 1 AVG oder, näher betrachtet, fernmündlich übermittelt werde, sodass es einem „telefonischen“ Anbringen gemäß dieser Bestimmung gleichgesetzt werden müsse. Ein mündliches Anbringen im Sinn des geltenden § 13 Abs. 1 AVG setzt jedoch, wie bereits erwähnt, die persönliche Anwesenheit des Einschreiters bei der Behörde voraus (siehe RV 294 d. B. XXIII. GP, 8). Bei einem Chatbot-Anbringen ist der Einschreiter allerdings bei der Behörde gerade nicht persönlich anwesend. Selbst wenn der Einschreiter also durch eine Spracheingabe mit dem Chatbot interagiert, liegt kein mündliches Anbringen im Sinn des geltenden § 13 Abs. 1 AVG vor. Diese Fälle sollen daher vom vorgeschlagenen § 13 Abs. 1 iVm. Abs. 2 zweiter Satz AVG erfasst sein, nämlich als Anbringen „in gesprochener Form“, das in einer „für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten vorgesehenen Übermittlungsform“ übermittelt wird. Ob und welche Chatbots von der Behörde eingesetzt werden, soll nach der vorgeschlagenen Bestimmung jedoch weiterhin der Organisation der Behörde bzw. dem Organisationsrecht überlassen bleiben.

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 2a soll die Behörde, wenn sie für die Übermittlung von Anbringen im elektronischen Verkehr ein automatisiertes Dialogsystem (einen Chatbot) zur Verfügung stellt, den Einschreiter zu Beginn des elektronischen Verkehrs über die sonstigen Möglichkeiten des Verkehrs mit der Behörde zu informieren haben. Als „sonstige Möglichkeiten“ sind jene anzusehen, die nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 AVG und allfälliger abweichender Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften zulässig sind.

Um allfällige Beweisprobleme zu verhindern, muss die Interaktion mit dem Chatbot entsprechend dokumentiert werden. Als flankierende Regelung soll daher gemäß dem vorgeschlagenen § 16 Abs. 3 AVG der gesamte Inhalt des elektronischen Verkehrs zu speichern sein und als Aktenvermerk gelten (siehe die Erläuterungen zu Z 5).

Zu Z 3 (§ 13a AVG):

Zunächst soll gesetzlich ausdrücklich angeordnet werden, dass die Rechtsbelehrung (Manuduktion) in möglichst einfacher Sprache zu erfolgen hat.

Nach der vorgeschlagenen Bestimmung soll die Behörde ihre Manuduktionspflicht im elektronischen Verkehr über ein automatisiertes Dialogsystem, also beim Einsatz eines Chatbots (siehe die Erläuterungen zu Z 1 [§ 13 Abs. 1 bis 2a AVG]), auch über diesen Chatbot erfüllen können. Dies setzt selbstverständlich voraus, dass der Chatbot dafür in jeder Hinsicht geeignet ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zur Zulässigkeit vollständig automatisierter Erledigungen in den Erläuterungen zu Z 7 [§ 18a AVG samt Überschrift]). Insbesondere wird die Behörde durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen haben, dass solche Anleitungen und Belehrungen richtig und diskriminierungsfrei sind. Darüber hinaus sind auch hier die Anforderungen des WZG und der entsprechenden Landesgesetze an einen barrierefreien Zugang zu erfüllen. Im Übrigen soll die Manuduktion mittels Chatbots gemäß dem vorgeschlagenen § 16 Abs. 3 AVG (siehe die Erläuterungen zu Z 5) elektronisch gespeichert werden. Die Nachvollziehbarkeit soll damit sogar in einem höheren Ausmaß gewährleistet sein, als das bei der Manuduktion durch ein amtliches Organ der Fall ist (die gemäß § 16 Abs. 1 AVG nur „erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten“ ist).

Zu Z 4 (§ 14 Abs. 5 letzter Satz AVG):

Das Erstzitat des E‑Government-Gesetzes – E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, soll redaktionell angepasst werden.

Zu Z 5 (§ 16 Abs. 3 AVG):

Nach der vorgeschlagenen Bestimmung soll der gesamte Inhalt der Interaktion mit dem Chatbot (siehe die Erläuterungen zu Z 1 [§ 13 Abs. 1 bis 2a AVG] und Z 3 [§ 13a AVG]) in einem Verfahren zum Nachweis der Authentizität (§ 2 Z 5 E‑GovG) dieses Inhalts gespeichert werden. Es sollen also jene (Text- oder Audio-)Daten gespeichert werden, aus denen sich der Inhalt des Anbringens oder der Manuduktion ergibt. Dadurch soll die aktenmäßige Erfassung der von Chatbots eingeholten und erteilten Informationen insbesondere im Interesse des Rechtsschutzes gewährleistet werden. Die gespeicherten Daten sollen als Aktenvermerk gemäß dem geltenden § 16 Abs. 2 AVG gelten.

Insbesondere zur Überprüfung der korrekten Erfassung seines Anbringens und zum Nachweis der Anleitungen und Belehrungen mittels Chatbots soll der Einschreiter nicht auf eine physische Akteneinsicht angewiesen sein. Ihm sollen daher von Amts wegen die gespeicherten Daten und das (wie auch sonst veraktete) Anbringen unverzüglich übermittelt oder im elektronischen Verkehr zugänglich gemacht werden. Ein mittels Chatbots eingebrachtes Anbringen kann im Übrigen – wie auch bei sonstigen Anbringen – vom Einschreiter zurückgezogen oder abgeändert werden, wozu wiederum nicht notwendigerweise der Chatbot verwendet werden muss.

Da sich die vorgeschlagene Bestimmung nur auf Anbringen gemäß § 13 AVG und Rechtsbelehrungen gemäß § 13a AVG bezieht, bleiben Chatbots, die außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens eingesetzt werden (insbesondere etwa zur allgemeinen Informationserteilung), von ihr unberührt.

Die Chatbot-Manuduktion stellt (auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union; vgl. EuGH 7.12.2023, C‑634/21, Rz. 40 ff; vgl. dazu auch VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rz. 72 ff) keine automatisierte Entscheidung im Sinn des Art. 22 DSGVO dar, weil die Anleitungen und Belehrungen der Behörde in weiterer Folge weder für den Einschreiter noch für die Behörde selbst verbindlich sind. Selbst unter der Annahme der Anwendbarkeit des Art. 22 DSGVO bestehen außerdem „angemessene Maßnahmen“ im Sinn des Art. 22 DSGVO (siehe dazu auch die Erläuterungen zu Z 10 [§ 57b AVG]): Die Anleitungen und Belehrungen sind nicht verbindlich, der Einschreiter kann die Interaktion mit dem Chatbot jederzeit abbrechen und letztlich ist auch nach dem vorgeschlagenen § 13 Abs. 1 und 2 AVG niemand zur Benutzung eines von der Behörde bereitgestellten Chatbots verpflichtet.

Zu Z 6 (§ 18 Abs. 4 AVG):

Nach dem geltenden § 18 Abs. 4 erster Satz AVG hat „[j]ede“ schriftliche Ausfertigung einer Erledigung unter anderem den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings ausgesprochen, dass die Beifügung des Namens des Genehmigenden bei „Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke“ gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG nicht erforderlich sei, und dies damit begründet, dass die genannten Ausfertigungen nach dem Gesetzeswortlaut „keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen“ bräuchten (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, Rz. 25; 20.12.2023, Ra 2022/08/0032, Rz. 19). Diese Rechtsprechung erscheint zwar im Ergebnis zweckmäßig, ihr kann jedoch entgegengehalten werden, dass sich die Wortfolge „keine weiteren Voraussetzungen“ – wie sich aus dem systematischen Aufbau dieser Bestimmung ergibt – (nur) auf die „[s]onstige[n] Ausfertigungen“ in Papierform gemäß § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG bezieht. Diese müssen nämlich durch die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung der Kanzlei gefertigt sein. Die Anordnung, dass Ausdrucke von amtssignierten elektronischen Dokumenten oder Kopien davon im Sinn des § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG „keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen“ brauchen, bedeutet also, dass sie, obwohl sie Ausfertigungen in Papierform darstellen, nicht auch noch durch eine Unterschrift oder eine Beglaubigung gemäß § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG gefertigt sein müssen (vgl. in diesem Sinn RV 294 d. B. XXIII. GP, 14; vgl. auch VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102). Hingegen bleiben die gemäß § 18 Abs. 4 erster Satz AVG für „[j]ede schriftliche Ausfertigung“ aufgestellten Erfordernisse, also auch jenes der Beifügung des Namens des Genehmigenden, aufrecht (so auch die herrschende Lehre; vgl. nur Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz. 14 und 26; Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts12 [2024] Rz. 192 und 194/1).

§ 18 Abs. 4 AVG soll daher an die einleitend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angepasst werden: Die Beifügung des Namens des Genehmigenden soll bei schriftlichen Ausfertigungen nicht mehr geboten sein, wenn es sich um Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke handelt. Die Darstellung der Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 3 E‑GovG auf der Ausfertigung dokumentiert bereits die Urheberschaft der Behörde (vgl. VwSlgNF 18.949 A/2014; VwGH 3.12.2020, Ro 2020/18/0004, Rz. 11; 30.6.2022, Ra 2019/07/0116, Rz. 37; vgl. auch RV 252 d. B. XXII. GP, 10 f zur Stammfassung des § 19 E-GovG und RV 1145 d. B. XXV. GP, 14 zu § 19 E‑GovG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016). Sie gewährleistet damit auch die Erkennbarkeit der Behörde für den Adressaten eines Bescheides. Die Beifügung des Namens des Genehmigenden ist in diesen Fällen daher aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht erforderlich (siehe ausdrücklich VfSlg. 11.590/1987: „[w]eder die Unterschrift noch die sonstige Erkennbarkeit eines den Bescheid genehmigenden Organwalters“]; in Anschluss daran auch VwSlgNF 8184 F/2006; vgl. zu dieser Rechtsprechung auch die Erläuterungen zu Z 7 [§ 18a AVG samt Überschrift]) und erfüllt im Übrigen auch keinen besonderen verfahrensrechtlichen Zweck.

Im Hinblick auf die sinngemäße Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, ist auf Folgendes hinzuweisen: Aus dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung nach Art. 135 Abs. 2 und 3 B‑VG in Verbindung mit dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B‑VG ergibt sich das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (vgl. Leeb, Art. 83 Abs. 2 B‑VG, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [16. Lfg. 2021] Rz. 17 und 52). Zur Nachvollziehbarkeit der Zuständigkeit muss daher aus der Ausfertigung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes die Identität des entscheidenden Richters bzw. der entscheidenden Richter – im Hinblick auf Senatsentscheidungen also ohnehin nicht bloß „der Name des Genehmigenden“ (zB des die Beschlussfassung des Senates beurkundenden Vorsitzenden) im Sinn des geltenden § 18 Abs. 4 erster Satz AVG – erkennbar sein. Diese (inhaltliche, nicht formale) Anforderung an verwaltungsgerichtliche Entscheidungen soll von der vorgeschlagenen Bestimmung somit unberührt bleiben.

Zu Z 7 (§ 18a AVG samt Überschrift):

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG ist jede schriftliche Erledigung einer Behörde, also insbesondere auch ein schriftlicher Bescheid (vgl. zur Anwendbarkeit des § 18 Abs. 3 AVG auf Bescheide zB VwSlgNF 19.196 A/2015), durch einen Organwalter der Behörde zu genehmigen (vgl. VwSlgNF 18.949 A/2014), wobei als Organwalter ein Mensch verstanden wird (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz. 8 mwN). Dieses Erfordernis steht einem vollständig automatisierten Entscheidungsprozess entgegen. Schriftliche Bescheide müssen also nach der geltenden Rechtslage selbst dann im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG genehmigt werden, wenn sie maschinell in großer Zahl erstellt werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung VfSlg. 11.590/1987 (damals so bezeichnete) „Computerbescheide“ als verfassungsrechtlich zulässig erkannt. Dabei sprach er aus, dass der vom Bundesverfassungsrecht verwendete Bescheidbegriff selbst keine bestimmten, für die einfache Gesetzgebung unabdingbaren Formmerkmale enthalte und sich nicht auf die historisch überkommenen, vom AVG (in der Stammfassung BGBl. Nr. 274/1925) oder anderen Verfahrensgesetzen geforderten Formkriterien reduzieren lasse. Weder die Unterschrift noch die sonstige Erkennbarkeit eines den Bescheid genehmigenden Organwalters und „nicht einmal die tatsächliche Rückführbarkeit des Bescheides auf die sich faktisch im psychischen Bereich abspielende Willensbildung einer bestimmten Person“ seien verfassungsrechtlich notwendige Voraussetzungen oder Bestandteile eines Bescheides. Der Verfassungsgerichtshof betonte vielmehr, dass es dem Gesetzgeber vom Standpunkt des Verfassungsrechts aus betrachtet nur verwehrt sei, Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, welche die Rechtssphäre individuell bezeichneter Personen gestalten oder feststellen würden, sohin eine Verwaltungsangelegenheit rechtsverbindlich entscheiden würden, die Bescheidqualität vorzuenthalten. Der Verfassungsgerichtshof war auch der Auffassung, dass weder die rechtsstaatlichen Funktionen des Bescheides beeinträchtigt noch der verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzstandard dadurch verringert werde, dass ein Bescheid kraft Gesetzes eines bestimmten genehmigenden Organwalters oder dessen Benennung bzw. Unterschrift entbehre, solange die Zurechnung des Bescheides zu einer bestimmten Behörde dadurch nicht gefährdet werde. Jedoch erachtete es der Verfassungsgerichtshof aus dem Blickwinkel des am Bescheid orientierten verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes als notwendig, dass der automationsunterstützt erzeugte Bescheid nicht nur mit hinreichender Deutlichkeit in seinem Wortlaut den Bezug zur Behörde herstelle, gegen deren Verfahren (als dessen End- und Kulminationspunkt der Bescheid vom Standpunkt des Rechtsschutzes aus zu sehen sei) Rechtsschutz gewährt werden solle. Darüber hinaus sei es notwendig, dass der automationsunterstützt erzeugte Bescheid tatsächlich von der in ihm angegebenen Verwaltungsbehörde veranlasst worden sei, möge auch der (intern festzustellende) Bezug zum behördlichen Organwalter im Bescheid selbst nicht zum Ausdruck gelangen. Eine verfassungsrechtlich nicht tolerierbare Einschränkung des Rechtsschutzes gegenüber der Verwaltung wäre sohin dann anzunehmen, wenn ein Bescheid namens einer Behörde automationsunterstützt von einer anderen Stelle erzeugt und „erlassen“ würde, ohne dass die Behörde, in deren Namen der Bescheid ausgefertigt wurde, den Bescheid veranlasst habe. Die Behörde, der der Bescheid rechtlich zuzurechnen sei und die ihn daher zu verantworten habe, müsse auch tatsächlich imstande sein, auf den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der Bescheidausfertigung bestimmenden Einfluss zu nehmen. Vor diesem Hintergrund hatte der Verfassungsgerichtshof im konkreten Fall letztlich keine Bedenken gegen § 47 Abs. 2 zweiter Satz des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG 1950, BGBl. Nr. 172/1950 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 176/1983, und § 18 Abs. 4 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 199/1982.

In der zitierten Entscheidung nimmt der Verfassungsgerichtshof in seinen Ausführungen zum Erfordernis des bestimmenden Einflusses der Behörde auf die automationsunterstützte Erzeugung des Bescheides ausdrücklich Bezug auf seine Entscheidung VfSlg. 8844/1980. In dieser ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass beim „EDV-Einsatz“ eine automationsunterstützte Erledigung dann tatsächlich auf den Willen des gesetzlichen Entscheidungsträgers [also der Behörde] zurückführbar sei, wenn entweder die Erledigung (in Form eines Ausdruckes) dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorgelegt werde oder das für den EDV-Einsatz benötigte Programm vom gesetzlichen Entscheidungsträger gebilligt werde und derart gestaltet sei, dass dem die Datenverarbeitungsanlage bedienenden Personal kein Entscheidungsspielraum überlassen werde. Letzteres sei selbst dann der Fall, wenn die Anlage mit einem sogenannten Dialogprogramm arbeite, sofern die diesfalls erforderlichen Eingaben des EDV-Personals absolut determiniert seien; wenn das EDV-Personal pflichtgemäß agiere – wovon auszugehen sei –, sei es unter diesen Umständen ausgeschlossen, dass es bei der zu treffenden Entscheidung willensbildend mitwirke.

Der Verwaltungsgerichtshof hegte in einer jüngeren Entscheidung (VwSlgNF 8184 F/2006) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 96 letzter Satz der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 312/1987 (zum geltenden § 96 Abs. 2 BAO; vgl. allerdings auch VwGH 19.2.2025, Ra 2024/13/0081, Rz. 32 ff). Dabei hielt der Verwaltungsgerichtshof auch ausdrücklich fest, dass die Programmierung einer Datenverarbeitungsanlage, mit deren Hilfe automationsunterstützte Bescheide erlassen werden dürfen, nicht von jener Verwaltungseinheit erfolgen müsse, die für die Erhebung sachlich und örtlich zuständig sei. Vielmehr sei eine behördliche Entscheidung, die zur Gänze automationsunterstützt erfolge, verfassungsrechtlich auch zulässig, „wenn die Eingabe der entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts- und Tatbestandselemente) und die Programmsteuerung (also der Subsumptionsvorgang) durch die zuständige Behörde oder einen von ihr Beauftragten (Dienstleister)“ erfolgen würden.

Mit dem vorgeschlagenen § 18a AVG soll für vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen in verwaltungsbehördlichen Verfahren eine allgemeine gesetzliche Grundlage im AVG geschaffen werden (aus den besonderen Verwaltungsvorschriften vgl. zB bereits §§ 12 Abs. 4 und 15 Abs. 9 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, und dazu RV 2082 d. B. XXVII. GP, 30 f). Der Eigenart und den Risiken vollständig automatisierter Erledigungen sowie den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus der oben zitierten Rechtsprechung ergeben, soll gesetzlich folgendermaßen Rechnung getragen werden:

–      Die Sachen (§ 8 AVG), in denen vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen zulässig sein sollen, sollen durch Verordnung der sachlich in Betracht kommenden obersten Behörde oder (subsidiär) durch Verordnung der Behörde bestimmt werden. Bestimmte Erledigungen im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzverfahren sollen dabei generell ausgeschlossen sein.

–      Für Sachen, in denen besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, verarbeitet werden, sollen strengere Regeln gelten.

–      Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung soll nur zulässig sein, wenn der Behörde ein bestimmender Einfluss auf diesen Vorgang zukommt. Dies soll durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden.

–      Die Transparenz der Automatisierung soll einerseits durch die zuvor genannte Notwendigkeit der Erlassung einer Verordnung und andererseits dadurch gewährleistet werden, dass die Behörden jene Sachen, die sie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich vollständig automatisiert schriftlich erledigen, sowie die in Art. 13 Abs. 2 lit. f DSGVO genannten Informationen im Internet unter ihrer jeweiligen Adresse bekanntzumachen haben.

–      Gegen vollständig automatisiert erledigte Bescheide soll ein besonderer, möglichst niederschwelliger Rechtsschutz vorgesehen werden: Gegen einen solchen Bescheid soll eine Vorstellung (gemäß dem vorgeschlagenen § 57b bzw. § 57a Abs. 2 AVG [siehe die Erläuterungen zu Z 10]) erhoben werden können, die den Bescheid beseitigt und eine neuerliche Erledigung durch einen Menschen (Organwalter) sicherstellt.

–      Die Bescheide sollen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Erlassung von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden können. Dies soll eine effektive Kontrolle ermöglichen. Die Behörde soll dabei mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen haben.

Der Begriff der „Erledigung“ knüpft an jenen des § 18 AVG an, wobei im Hinblick auf dessen Abs. 3 (siehe die einleitenden Ausführungen oben) auf die dort genannten „schriftlichen“ Erledigungen abgestellt wird (vgl. auch § 18 Abs. 2 AVG und zu Bescheiden § 62 Abs. 1 AVG; demgegenüber stammt eine „mündliche“ oder „telefonische“ Erledigung [vgl. auch § 16 Abs. 1 AVG und § 13 Abs. 1 AVG in der Stammfassung BGBl. Nr. 274/1925] stets unmittelbar von einem Organwalter). Als vollständig automatisierte schriftliche Erledigung „in“ einer Sache sollen daher – wie im Fall der Erledigung gemäß § 18 AVG – nicht nur der verfahrensbeendende Bescheid, sondern auch Verfahrensanordnungen im Sinn des § 63 Abs. 2 AVG und § 7 Abs. 1 VwGVG (wie zB ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG) oder verfahrensrechtliche Bescheide in Betracht kommen.

Eine „vollständig automatisierte“ schriftliche Erledigung soll vorliegen, wenn der Inhalt der Erledigung automatisiert erzeugt und vor der Ausfertigung nicht mehr durch einen Organwalter geprüft und bestätigt wird. Stichprobenartige „Kontrollen“ (vgl. auch den vorgeschlagenen § 18a Abs. 4 Z 4 AVG und dazu unten) sollen dies somit nicht ausschließen. Von der vorgeschlagenen Bestimmung sollen auch Fälle erfasst sein, in denen der Automatisierungsprozess zwar durch einen Organwalter (zB durch dessen Eingabe von Daten in ein Programm) eingeleitet, jedoch ohne menschliches Zutun beendet wird. „Vollständig“ automatisiert muss insofern nur die (Erstellung der) Erledigung, nicht auch der gesamte vorangehende Prozess sein. Hingegen sollen Fälle, in denen zB ein Entwurf für eine schriftliche Erledigung vollständig automatisiert erstellt, in der Folge jedoch inhaltlich von einem Organwalter umfassend geprüft und anschließend durch einen Willensakt bestätigt wird, weiterhin von § 18 Abs. 3 AVG erfasst sein.

Jene Sachen, in denen vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen grundsätzlich zulässig sein sollen, sollen gemäß dem vorgeschlagenen § 18a Abs. 1 AVG von der sachlich in Betracht kommenden obersten Behörde durch Verordnung bestimmt werden. Zuständig soll somit die oberste Behörde jenes Vollziehungsbereiches sein, in den die jeweilige Verwaltungsangelegenheit fällt (bei der Selbstverwaltung im eigenen Wirkungsbereich also etwa der Gemeinderat bzw. die oberste Behörde des Selbstverwaltungskörpers). Bei Verwaltungsangelegenheiten, die von weisungsfreien Behörden nach Art. 20 Abs. 2 B‑VG zu erledigen sind, sind dies die in dieser Bestimmung genannten „obersten Organe“. „Soweit“ (nicht: wenn) eine solche Verordnung nicht besteht, soll die Verordnungsermächtigung der Behörde selbst zukommen. Die Behörde soll daher auch Sachen bestimmen können, die die oberste Behörde in einer von ihr erlassenen Verordnung nicht bestimmt hat. Daher sollen insbesondere weisungsfreie Behörden für die Nutzung vollständig automatisierter schriftlicher Erledigungen nicht auf die Erlassung einer Verordnung durch die Aufsichtsbehörde angewiesen sein. Dasselbe gilt im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung für die Landesbehörden in Bezug auf eine Verordnung des zuständigen Bundesministers. Abgesehen von solchen Fällen wird im Interesse der Einheitlichkeit die Erlassung einer Verordnung durch die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde in der Regel zweckmäßiger sein.

Die Verordnungsermächtigung gemäß dem vorgeschlagenen § 18a Abs. 1 AVG soll bloß subsidiär gelten („[s]oweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“). Die Verwaltungsvorschriften sollen also die Verordnungsermächtigung in Bezug auf bestimmte Sachen und damit im Ergebnis auch die vollständig automatisierte schriftliche Erledigung dieser Sachen generell ausschließen können, ohne dass dies im Sinn des Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz B-VG „zur Regelung des Gegenstandes erforderlich“ („unerlässlich“ im Sinn der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes [zB VfSlg. 19.787/2013 mwN]) sein müsste. „[A]nderes“ kann auch hinsichtlich des Erfordernisses einer Verordnung, also etwa dadurch bestimmt sein, dass die vollständig automatisierte schriftliche Erledigung einer bestimmten Sache bereits unmittelbar durch die Verwaltungsvorschriften für zulässig erklärt wird. Der vorgeschlagene § 18a Abs. 2 bis 5 AVG soll hingegen nicht subsidiär gelten. Ist die Verordnungserlassung gemäß Abs. 1 leg. cit. nach den Verwaltungsvorschriften nicht ausgeschlossen oder lassen diese eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung in bestimmten Sachen ausdrücklich zu, soll von § 18a Abs. 2 bis 5 AVG daher nur unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz B‑VG abgewichen werden dürfen.

Gemäß § 18a Abs. 1 letzter Satz AVG sollen vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen gemäß dem IV. Teil des AVG von der (durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 leg. cit. oder eine Verwaltungsvorschrift bestimmten) Sache nicht erfasst sein. In diesem Bereich sollen vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen nach dieser Bestimmung daher ausgeschlossen sein.

Der vorgeschlagene § 18a Abs. 2 AVG soll Vorgaben für die Bestimmung einer Sache gemäß Abs. 1 leg. cit. enthalten: Die Sache soll im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die zu lösenden Rechtsfragen und den Stand der Technik für eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung geeignet sein. Die Eignung der Sache soll auch in Relation zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 4 leg. cit. stehen (siehe dazu unten). Der Grad an Komplexität der für die Erledigung maßgeblichen Sachverhaltsfragen und zu lösenden Rechtsfragen wird daher nur so hoch sein können, dass eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung nach dem Stand der Technik unter den Vorgaben des Abs. 4 leg. cit. möglich erscheint. Je geringer deren Komplexität und je einfacher die technische Umsetzung ist, desto eher wird die Sache im Sinn des vorgeschlagenen § 18a Abs. 2 AVG „geeignet“ sein. Die Eignung einer Sache wird jedenfalls naheliegen, wenn es sich um ein typisches Massenverfahren handelt, das gesetzlich weitgehend determiniert ist (vgl. in diesem Sinn auch VwSlg. 8184 F/2006) und in dem sich daher kaum Auslegungsfragen stellen (etwa, weil die Subsumtion im Wesentlichen anhand vorgelegter Dokumente oder bestimmter Angaben [zB in einem Formular] vorgenommen werden kann).

Gewisse behördliche Entscheidungsspielräume (Ermessen oder Beurteilungsspielräume auf Grund von unbestimmten Gesetzesbegriffen) stehen der vollständig automatisierten Erledigung jedoch nicht von vornherein entgegen. In der Literatur wird zB vertreten, dass eine automatisierte Erledigung auch bei Ermessensentscheidungen zulässig sein könne, wenn die Verwaltung (zB mit Verordnungen oder Erlässen) die Ausübung des Ermessens im Vorhinein festlegen könne (vgl. Denk, Der maschinell erstellte Bescheid [Teil I], ZTR 2019, 189 [196 f]; Mayrhofer/Parycek, Digitalisierung des Rechts – Herausforderungen und Voraussetzungen, 21. ÖJT, Band IV/1 [2022], 99 f jeweils mwN). Vor allem bei einfach strukturierten Entscheidungen ist auch hier eine vorweggenommene Fallbildung denkbar, die der Programmierung eines softwarebasierten Entscheidungssystems zugrunde gelegt wird.

In jenen Sachen, in denen besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, sollen vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen nur nach den Vorgaben des Art. 22 Abs. 4 leg. cit. zulässig sein. Die Erlassung einer Verordnung gemäß dem vorgeschlagenen § 18a Abs. 1 erster Satz AVG (oder die auf die Subsidiarität gestützte Bestimmung einer Sache in den Verwaltungsvorschriften; siehe oben) soll in Bezug auf solche Sachen daher voraussetzen, dass die für die Erledigung der Sache erforderliche Datenverarbeitung ihre Grundlage in einer gesetzlichen Bestimmung hat, die eine Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO voraussetzt oder – was praktisch eher in Betracht kommen wird – den Vorgaben der lit. g leg. cit. entspricht.

Nach dem vorgeschlagenen § 18a Abs. 3 erster Satz AVG sollen vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen abweichend vom verwiesenen § 18 Abs. 3 AVG keiner Genehmigung (durch einen Organwalter) bedürfen. Durch diese zentrale Bestimmung ergibt sich insofern die Zulässigkeit einer „vollständig“ automatisierten schriftlichen Erledigung. Die Anwendung dieser Bestimmung soll voraussetzen, dass die Sache, in der die vollständig automatisierte schriftliche Erledigung ergeht, gemäß Abs. 1 leg. cit. dazu (durch Verordnung oder unmittelbar durch eine Verwaltungsvorschrift; siehe oben) bestimmt wurde (arg.: „Sachen bestimmen, in denen vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen zulässig sind“). Ist dies nicht geschehen, bedarf eine Erledigung daher weiterhin einer Genehmigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG. Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung, insbesondere ein Bescheid, käme in diesem Fall also mangels Genehmigung nicht rechtswirksam zustande (vgl. zB VwSlgNF 18.949 A/2014; VwGH 4.6.2020, Ra 2020/22/0042, Rz. 9; 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rz. 25; 19.2.2025, Ra 2024/13/0081, Rz. 30; und dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz. 7 f und 12).

Die Ausfertigung einer vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung soll im vorgeschlagenen § 18a Abs. 3 zweiter und letzter Satz AVG (abweichend von [§ 58 Abs. 3 iVm.] § 18 Abs. 4 AVG) gesondert geregelt werden: Zunächst soll jede schriftliche Ausfertigung einer solchen Erledigung eine Amtssignatur (§ 19 E‑GovG) enthalten, die eine eindeutige Zuordnung der Erledigung zur Behörde gewährleistet (siehe dazu auch die Erläuterungen zu Z 6 [§ 18 Abs. 4 AVG]) und insofern für das Zustandekommen der Erledigung konstitutiv sein soll. Die Ausfertigung soll auch noch weitere, nicht konstitutive (und daher im Gesetzestext gesondert angeführte) Inhalte aufweisen: Einerseits soll jede Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde und das Datum der Erledigung enthalten. Diese Informationen werden sich zwar in der Regel bereits aus der Amtssignatur ablesen lassen; eine gesonderte Angabe in der Erledigung wird allerdings zur leichteren Erkennbarkeit für den Adressaten zweckmäßig sein. Für das Datum der Erledigung wird jener Zeitpunkt innerhalb des vollständig automatisierten Erledigungsvorgangs maßgeblich sein, ab dem die Erledigung nicht mehr verändert wird. Andererseits soll in der Ausfertigung ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen werden, dass es sich um eine vollständig automatisierte Erledigung handelt (worauf auch in der Datenschutzerklärung hinzuweisen ist; siehe Art. 13 Abs. 2 lit. f und Art. 14 Abs. 2 lit. g DSGVO). Im Übrigen sollen – mangels abweichender Regelung – auch auf einen vollständig automatisiert erledigten schriftlichen Bescheid § 58 Abs. 1 iVm. § 61 Abs. 1 AVG anzuwenden sein. Demnach soll ein solcher Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, also einen entsprechenden Hinweis auf die Vorstellung nach dem vorgeschlagenen § 57b bzw. § 57a Abs. 2 AVG (siehe die Erläuterungen zu Z 10). Für fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen sollen folglich § 61 Abs. 2 bis 4 und § 71 Abs. 1 Z 2 AVG maßgeblich sein.

Darüber hinaus soll gemäß dem vorgeschlagenen § 18a Abs. 2 letzter Satz AVG der wesentliche Inhalt einer vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung in einer Beilage zur Ausfertigung in möglichst einfacher Sprache zusammenzufassen sein. Handelt es sich bei der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung um einen Bescheid, soll sich diese Zusammenfassung ausdrücklich auch auf die Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 (iVm. § 61 Abs. 1) AVG beziehen. Damit soll sichergestellt werden, dass vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen für alle Adressaten möglichst verständlich sind.

Mit dem vorgeschlagenen § 18a Abs. 4 AVG sollen jene gesetzlichen Mindestvoraussetzungen aufgestellt werden, die für die Verfassungskonformität einer vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung aus verwaltungsverfahrensrechtlicher Sicht erforderlich erscheinen. Darüber hinaus sind jedoch die Voraussetzungen, Modalitäten und Beschränkungen des Einsatzes technischer Systeme durch Behörden (in und außerhalb von Verwaltungsverfahren) eine organisationsrechtliche Angelegenheit. Dies gilt insbesondere für den Einsatz von Systemen, die wie hier im Zusammenhang mit der Willensbildung der Behörde eingesetzt werden. Das AVG kann derartige Beschränkungen, die den spezifischen Gefahren des Einsatzes solcher Systeme für die Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns begegnen, nur voraussetzen, ebenso wie es beim Einsatz von Organwaltern entsprechende organisationsrechtliche und insbesondere dienstrechtliche Vorkehrungen voraussetzt.

Beim konkreten Einsatz eines technischen Systems zur vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung in einer dafür bestimmten Sache soll der Behörde ein „bestimmender Einfluss“ im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zukommen. Nach dem vorgeschlagenen § 18a Abs. 4 AVG soll die Behörde daher durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen haben, dass jede vollständig automatisierte schriftliche Erledigung letztlich auf den Willen der Behörde zurückgeführt werden kann (vgl. dazu zB Denk, ZTR 2019, 197 ff; Mayrhofer/Parycek, Digitalisierung 66 ff). Darüber hinaus soll durch diese Maßnahmen auch gewährleistet werden, dass Diskriminierungen, insbesondere auf Grund von Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, im vollständig automatisierten Erledigungsvorgang ausgeschlossen sind und dass für die Erledigung allein die gesetzlichen Vorgaben maßgeblich sind.

Bei regelbasierten Systemen, die auf Grund einer transparenten Programmierung aus einer bestimmten Eingabe eine bestimmte Ausgabe erzeugen, können diese Voraussetzungen insbesondere dadurch erfüllt sein, dass der Einsatz des Systems durch einen Organwalter (zB den Behördenleiter) genehmigt wird. Da die vollständig automatisierte Erledigung in diesem Fall anhand der ihr zugrunde liegenden Programmierung (grundsätzlich) in jedem Fall im Vorhinein feststeht, kann jede auf diese Art erzeugte Erledigung letztlich auf den Willen der Behörde zurückgeführt werden (vgl. VfSlg. 11.590/1987 und VwSlgNF 8184 F/2006). Demgegenüber wird dies beim Einsatz von Systemen, die mit Formen von maschinell-lernender KI operieren, nicht ohne Weiteres der Fall sein, weil derartigen Systemen gerade nicht der zuvor genannte regelbasierte Ansatz zugrunde liegt und die konkrete Erzeugung eines Ergebnisses somit oft nicht nachvollziehbar oder exakt vorhersehbar sein kann (sogenanntes „Black Box“-Phänomen). Dies wird durch die weitere Gefahr verstärkt, dass bei der Erzeugung des Ergebnisses durch das System unbemerkt Faktoren eine tragende Rolle spielen können, die außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen liegen und unsachlich oder sogar diskriminierend sind. Der Einsatz insbesondere von Systemen, die mit Formen von maschinell-lernender KI operieren, wird daher zum einen im Hinblick auf die hinreichende technische Nachvollziehbarkeit des Systems auch die Nachvollziehbarkeit der beim Lernprozess des Systems eingesetzten Trainingsdaten (zB materienspezifischer Echtdaten, deren Verwendung als Trainingsdaten einer gesetzlichen, datenschutzkonformen Grundlage bedarf; vgl. zB § 76 Abs. 2 lit. e des [Tiroler] Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998 – BLKUFG 1998, LGBl. Nr. 97/1998, und dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage GZ 415/2024, 21) umfassen müssen. Zum anderen wird bei derartigen Systemen jedenfalls erst nach einer dokumentierten Testphase mit hinreichender Sicherheit nachprüfbar feststehen können, dass die erzeugten Ergebnisse ausschließlich auf Grund der gesetzlichen Vorgaben zustande kommen, auf keinen Diskriminierungen beruhen und dem behördlichen Willen entsprechen werden (vgl. in diesem Sinn auch Denk, Der maschinell erstellte Bescheid [Teil II], ZTR 2020, 1 [7 f]; Mayrhofer/Parycek, Digitalisierung 71 f). Darüber hinaus wird der bestimmende Einfluss der Behörde auf die vollständig automatisierte schriftliche Erledigung auch durch laufende Kontrollen und die Möglichkeit, in den vollständig automatisierten Erledigungsvorgang nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten einzugreifen, verstärkt werden können (vgl. Mayrhofer/Parycek, Digitalisierung 72).

Da diese Voraussetzungen letztlich bei jeder vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung gewährleistet sein müssen, wird es in der Regel ausgeschlossen sein müssen, dass das eingesetzte System die Art, wie es seine Ergebnisse produziert, autonom weiterentwickelt. Eine Anpassung an neue Entscheidungsgrundlagen (zB an eine geänderte Rechtslage oder eine neue Rechtsprechung) wird daher auch der technischen Nachvollziehbarkeit des angepassten Systems (einschließlich allfälliger neuer Trainingsdaten), der neuerlichen Genehmigung durch einen Organwalter und einer weiteren Testphase bedürfen. Die Anforderungen daran werden bei KI-Systemen wiederum höher sein müssen als bei regelbasierten Systemen. Die Verwendung der in einer vollständig automatisiert schriftlich erledigten Sache verarbeiteten Echtdaten zur Weiterentwicklung der eingesetzten KI würde jedenfalls eine gesonderte (materien- oder organisations‑)gesetzliche Grundlage erfordern, weil es sich dabei um einen anderen Verarbeitungszweck handelt als jenen nach der Verwaltungsvorschrift, auf die sich die vollständig automatisierte schriftliche Erledigung stützt.

Die „hinreichende“ technische Nachvollziehbarkeit gemäß dem vorgeschlagenen § 18a Abs. 4 Z 1 AVG soll nach den vorangegangenen Ausführungen also auch bei Systemen, die mit Formen von maschinell-lernender KI operieren, erfüllt werden können (weil ihr Einsatz ansonsten schon im Hinblick auf das erwähnte „Black Box“-Phänomen in der Regel praktisch unmöglich wäre). Die Behörde soll daher jedenfalls über jene Informationen verfügen müssen, die ihr nach dem Stand der Erklärbarkeit maschinell-lernender KI eine fundierte Prognose zu den Ergebnissen des eingesetzten Systems ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird auch der Testphase gemäß dem vorgeschlagenen § 18a Abs. 4 Z 2 AVG insofern eine maßgebliche Bedeutung zukommen, als anhand des praktischen Testens eines Systems auch dessen technische Nachvollziehbarkeit überprüft bzw. verstärkt werden kann.

Die zu dokumentierende Testphase gemäß dem vorgeschlagenen § 18a Abs. 4 Z 2 AVG soll durch eine für die Sache im Sinn des Abs. 1 leg. cit. sachlich zuständige Behörde (nicht notwendigerweise jene Behörde, die das System einsetzen möchte) oder durch eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (zB aus Anlass der Vorbereitung oder Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 leg. cit.) durchgeführt werden können. Dadurch sollen insbesondere in der mittelbaren Bundesverwaltung auch länderübergreifende Synergien in der technischen Erarbeitung und Umsetzung von Systemen zur vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung ermöglicht werden.

Nach dem vorgeschlagenen § 18a Abs. 4 Z 3 AVG soll die Behörde die Möglichkeit haben müssen, in den Vorgang der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung einzugreifen. Die Behörde soll daher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten einerseits bereits die Einleitung des Vorgangs selbst steuern können und einen eingeleitet Vorgang auch abbrechen können (und damit jeweils die Erledigung durch einen Organwalter oder zumindest eine Vorprüfung durch diesen ermöglichen). Dieser Vorbehalt kann jedoch aus technischer Sicht nicht absolut sein, weil der Vorgang der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr umkehrbar sein wird. Soweit jedoch ein Eingreifen (ein Stoppen des Vorgangs) aus technischer Sicht möglich ist, soll die Behörde auch dazu in der Lage sein müssen.

Die laufenden Kontrollen gemäß dem vorgeschlagenen § 18a Abs. 4 Z 4 AVG sollen jedenfalls eine effektive Wahrnehmung der Befugnisse gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zur amtswegigen Aufhebung oder Abänderung eines vollständig automatisiert erledigten rechtskräftigen Bescheides gewährleisten (siehe auch den vorgeschlagenen § 68 Abs. 3 zweiter Satz AVG und die Erläuterungen zu Z 13). In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine die Partei begünstigende Aufhebung oder Abänderung eines solchen rechtskräftigen Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG jederzeit möglich ist. Die Behörde soll ihre vollständig automatisierten Erledigungen zu diesem Zweck stichprobenartig durch Organwalter kontrollieren lassen, wobei sich die Dichte und die Modalitäten der Kontrolle an der konkreten Verwaltungsangelegenheit orientieren werden müssen.

Beim Einsatz von KI zur vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung sind im Übrigen die – unmittelbar anwendbaren – Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz), ABl. Nr. L 2024/1689 vom 12.07.2024, zu beachten. Darüber hinausgehende allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von KI durch Behörden, die sich somit auch auf die Anwendung des § 18a AVG auswirken können, sind eine organisationsrechtliche Angelegenheit und können vom AVG nur vorausgesetzt werden (siehe dazu bereits oben).

Die Möglichkeit einer vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung soll für die potenziellen Adressaten vorhersehbar sein. Dies soll nicht nur dadurch gewährleistet sein, dass jene Sachen, die vollständig automatisiert schriftlich erledigt werden können, gemäß dem vorgeschlagenen § 18a Abs. 1 AVG (durch Verordnung oder in den Verwaltungsvorschriften; siehe dazu oben) zu bestimmen sind. Vielmehr soll die Behörde, wenn sie von dieser Ermächtigung tatsächlich Gebrauch machen will, gemäß dem vorgeschlagenen § 18a Abs. 5 AVG jene Sachen, die sie in ihrem Wirkungsbereich vollständig automatisiert schriftlich erledigt, im Internet unter ihrer Adresse bekanntzumachen haben (und unter den Voraussetzungen der §§ 4 f des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, auch im Informationsregister). Dabei soll sie auch die in Art. 13 Abs. 2 lit. f DSGVO genannten Informationen in einer für die Bürger verständlichen Weise vollständig bereitzustellen haben. Die Bekanntmachung dieser Informationen soll eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung sein und wird daher dauerhaft sein müssen. Im Sinn der Vorhersehbarkeit für die Beteiligten soll eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung nur in jenen Verfahren zulässig sein, die nach der Bekanntmachung der genannten Informationen eingeleitet werden. Die Informationspflichten und Auskunftsrechte nach der DSGVO sollen von dieser Bestimmung unberührt bleiben.

Zum besonderen Rechtsschutz der Vorstellung gegen vollständig automatisiert erledigte schriftliche Bescheide siehe den vorgeschlagenen § 57b bzw. § 57a Abs. 2 AVG und die Erläuterungen zu Z 10.

Ein Verstoß gegen die im vorgeschlagenen § 18a Abs. 4 und 5 AVG enthaltenen Zulässigkeitsvoraussetzungen macht einen vollständig automatisiert erledigten schriftlichen Bescheid zwar rechtswidrig, soll jedoch sein Zustandekommen nicht verhindern (im Gegensatz zum Fehlen einer Grundlage für die vollständig automatisierte schriftliche Erledigung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 leg. cit. oder einer Amtssignatur gemäß Abs. 3 leg. cit.; siehe dazu oben). Um eine solche Rechtswidrigkeit zu bekämpfen und um zu verhindern, dass der Bescheid rechtskräftig wird, muss daher eine Vorstellung erhoben werden (wenngleich der Bescheid durch die Vorstellung nach dem vorgeschlagenen § 57b bzw. § 57a Abs. 2 AVG außer Kraft tritt, unabhängig davon, ob und aus welchem Grund er rechtswidrig war).

Zu Z 8 (§ 56 AVG):

Die Bestimmung soll an den vorgeschlagenen § 57a AVG angepasst werden (siehe die Erläuterungen zu Z 10).

Zu Z 9 (§ 57 Abs. 2 AVG):

Soweit nach dem vorgeschlagenen § 18a AVG ein schriftlicher Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG vollständig automatisiert erledigt wird, soll das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß dem vorgeschlagenen § 57b AVG (siehe die Erläuterungen zu Z 10) der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG vorgehen. Der Rechtsschutz soll also der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung folgen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll auch nicht neuerlich ein (von einem Organwalter genehmigter) schriftlicher Mandatsbescheid ergehen, sondern unmittelbar ein ordentliches Verfahren durchgeführt werden (siehe den Ausschluss der Anwendbarkeit des § 57 AVG im vorgeschlagenen § 57b AVG). Im Übrigen wird bei „Gefahr im Verzug“ gemäß § 57 Abs. 1 AVG eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung gemäß § 18a Abs. 4 AVG in der Regel nicht in Betracht kommen.

Zu Z 10 (§ 57a und § 57b AVG):

Zu § 57a:

Eine besonders effektive und damit bürgerfreundliche (vgl. Mayrhofer/Parycek, Digitalisierung 133) Gewährung öffentlich-rechtlicher Leistungen kann darin bestehen, dass das entsprechende Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch eingeleitet wird, ohne dass es dazu eines aktiven Zutuns des Anspruchsberechtigten oder eines Organwalters bedürfte. Derartige No-Stop-Verfahren sind punktuell bereits verwirklicht (siehe etwa die antragslose Familienbeihilfe gemäß § 10a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder die antragslose Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 41 Abs. 2a EStG 1988). Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll für No-Stop-Verfahren eine allgemeine Grundlage im AVG geschaffen werden.

Das Erfordernis, einen verfahrenseinleitenden Antrag zu stellen, ergibt sich primär aus den Verwaltungsvorschriften, was von einem Teil der Lehre als kompetenzrechtliche Notwendigkeit betrachtet wird (Lukan, Art. 11 Abs. 2 B‑VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill/Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [19. Lfg. 2017] Rz. 54 ff). Unabhängig davon soll es nach dem vorgeschlagenen § 57a Abs. 1 Z 1 AVG jedenfalls den Verwaltungsvorschriften vorbehalten bleiben, eine antragslose Verfahrenseinleitung vorzusehen. Ferner soll ein No-Stop-Verfahren nur im Einparteienverfahren (§ 57a Abs. 1 Z 2) und nur dann zulässig sein, wenn die Behörde automationsunterstützt Kenntnis von sämtlichen Umständen erlangen kann, die den Rechtsanspruch der Partei betreffen (§ 57a Abs. 1 Z 3); Letzteres wird insbesondere der Fall sein, wenn der Inhalt der Erledigung durch arithmetische Vorgänge ermittelt werden kann. Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist dabei jeweils eine gesetzliche Grundlage in den Verwaltungsvorschriften erforderlich. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, soll die Behörde den Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (gemäß den §§ 37 und 39 AVG) erlassen können.

Da ein No-Stop-Verfahren ohne Mitwirkung der Partei durchgeführt wird, soll der verfahrensbeendende Bescheid nur provisorischen Charakter haben. Der Adressat eines solchen Bescheides soll nach dem vorgeschlagenen § 57a Abs. 2 AVG die Möglichkeit haben, den Bescheid ohne Begründung durch Erhebung einer Vorstellung zu beseitigen. Durch die Vorstellung soll der Bescheid (ex tunc) außer Kraft treten, womit das Verfahren in das Stadium vor Erlassung des Bescheides zurücktritt (vgl. VwSlgNF 18.575 A/2013 zum Außerkrafttreten gemäß § 64a Abs. 3 AVG). Nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften wird die Behörde danach entweder das Verfahren einzustellen oder das ordentliche Verfahren einzuleiten haben; bei der Erlassung eines neuen Bescheides (etwa auch in einem wiederaufgenommenen Verfahren) soll § 57a Abs. 1 AVG jedenfalls nicht mehr anzuwenden sein. Falls der Bescheid im No-Stop-Verfahren bereits gemäß dem vorgeschlagenen § 18a AVG vollständig automatisiert schriftlich erledigt worden ist (siehe die Erläuterungen zu Z 7), soll auch diese Bestimmung bei der Erlassung eines neuen Bescheides nicht mehr anzuwenden sein. Soweit es nicht um den verfahrensbeendenden Bescheid geht, sollen vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen jedoch weiterhin zulässig sein. Insofern soll die Vorstellung gemäß dem vorgeschlagenen § 57a Abs. 2 AVG dieselbe Wirkung haben wie jene nach dem vorgeschlagenen § 57b letzter Satz AVG (siehe dazu die Erläuterungen unten). Erst ein nach Erhebung der Vorstellung erlassener Bescheid soll mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden können (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von besonderen Rechtsmitteln gegen Provisorialentscheidungen siehe VfSlg. 20.377/2020).

Ist in den Verwaltungsvorschriften eine antragslose Verfahrenseinleitung vorgesehen, soll die Behörde nach dem vorgeschlagenen § 57a Abs. 3 AVG jene Sachen, die im No-Stop-Verfahren gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 leg. cit. erledigt werden können, im Internet unter ihrer Adresse bekanntzumachen haben.

Zu § 57b:

Nach der vorgeschlagenen Bestimmung soll gegen vollständig automatisiert erledigte schriftliche Bescheide gemäß dem vorgeschlagenen § 18a AVG (siehe die Erläuterungen zu Z 7) ein besonderer Rechtsschutz bestehen. Dadurch soll auch den unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 22 DSGVO Rechnung getragen werden.

Der Rechtsschutz soll nach dem vorgeschlagenen § 57b AVG besonders niederschwellig sein. Durch die Erhebung des remonstrativen Rechtsmittels der Vorstellung soll jede Partei noch im Verwaltungsverfahren eine Entscheidung durch einen Organwalter (also durch einen Menschen [siehe die Erläuterungen zu Z 7]) erhalten können. Dieses Recht soll daher auch einer Formalpartei wie zB einer Amtspartei zustehen (wobei insbesondere bei einer Amtspartei davon auszugehen ist, dass diese eine Vorstellung nicht allein zum Zweck einer Entscheidung durch einen Organwalter erheben wird). Die Vorstellung muss nicht begründet sein. Die Partei muss also weder behaupten, dass oder aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, noch darlegen, aus welchen Gründen sie eine Entscheidung durch einen Menschen verlangt. Die Anforderungen an die Vorstellung sollen daher (wie bei der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG; vgl. dazu nur Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rz. 27 ff mwN) im Wesentlichen nur darin bestehen, dass die Vorstellung (als fristgebundenes Rechtsmittel; vgl. den geltenden und den insofern unverändert vorgeschlagenen § 13 Abs. 1 letzter Satz AVG) schriftlich erhoben werden und erkennen lassen muss, gegen welchen Bescheid sie sich richtet und dass dieser beseitigt werden soll. Umgekehrt soll damit auch für den Fall, dass die Partei den vollständig automatisiert erledigten Bescheid für rechtswidrig hält, derselbe Rechtsschutz offenstehen. Die Partei erhält damit bereits im Verwaltungsverfahren – und nicht erst bei der Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG – die Möglichkeit, auf den Rechtsstandpunkt der Behörde zu reagieren und diesem mit einem entsprechenden Vorbringen entgegenzutreten.

Bei abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren gemäß den §§ 47 ff VStG soll der dort geregelte, besondere und ohnehin remonstrative Rechtsschutz jedoch unverändert bleiben. § 57b AVG soll daher gemäß dem vorgeschlagenen § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden sein (siehe die Erläuterungen zu Artikel 2 Z 1 [§ 24 VStG] und Z 2 [§ 47 Abs. 1 und § 49a Abs. 2 VStG]).

Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person (im Sinn des Art. 4 Z 1 leg. cit.) unter anderem das Recht, keiner ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet. Dies gilt gemäß Abs. 2 lit. b leg. cit. nicht, wenn die Entscheidung auf Grund der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates zulässig ist und diese angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthält (vgl. auch § 41 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999). Art. 22 Abs. 3 DSGVO nennt als „angemessene Maßnahmen“ mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung. Da der Wortlaut des Art. 22 Abs. 3 DSGVO jedoch nicht ausdrücklich (auch) auf Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO verweist, ist fraglich, ob und inwieweit eine Rechtsvorschrift im Sinn des Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO auch den Vorgaben des Abs. 3 leg. cit. zu entsprechen hat.

In der Literatur wird vertreten, dass das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde einschließlich der Möglichkeit der Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, eine angemessene Maßnahme im Sinn des Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO darstelle (vgl. Haidinger, Art. 22 DSGVO, in: Knyrim [Hrsg.], DatKomm, [Stand 1.4.2026, rdb.at] Rz. 36/1; ferner Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 22 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz. 23). Unabhängig davon soll dieser Weg mit der vorgeschlagenen Bestimmung jedoch nicht gewählt werden. Die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht nämlich – anders als im Abgabenverfahren, in dem § 262 BAO die belangte Behörde grundsätzlich zur Beschwerdevorentscheidung verpflichtet – der belangten Behörde frei und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine solche Entscheidung. Darüber hinaus setzt die Beschwerdevorentscheidung die Erhebung einer Beschwerde voraus, die unter anderem eine Begründung und ein bestimmtes Begehren enthalten muss (siehe § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG). Als Begründung für die „Rechtswidrigkeit“ (vgl. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG) des angefochtenen Bescheides erschiene jedoch das bloße Verlangen einer Erledigung durch einen Menschen auch systematisch unpassend.

Durch die Vorstellung soll der Bescheid (ex tunc) außer Kraft treten, womit das Verfahren in das Stadium vor Erlassung des Bescheides zurücktritt (vgl. VwSlgNF 18.575 A/2013 zum Außerkrafttreten gemäß § 64a Abs. 3 AVG). Diese Wirkung soll unabhängig von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides eintreten. Die Vorstellung ist daher nicht nur – wegen der geringen formalen und inhaltlichen Anforderungen an sie (siehe oben) – besonders niederschwellig, sondern auch besonders effektiv, weil die Partei den angefochtenen Bescheid damit ohne Weiteres beseitigen kann und dieser Effekt durch die Behörde auch nicht ausgeschlossen werden kann. Ein noch effektiverer Rechtsschutz erscheint kaum möglich, wenn die vollständig automatisierte schriftliche Erledigung tatsächlich einen verwaltungsökonomischen Nutzen haben soll. Die Vorstellung hat zur Folge, dass ein neuer Bescheid von einem Menschen gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigt werden muss. Dieser Bescheid kann wiederum mit einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG beim Verwaltungsgericht angefochten werden, das in derselben Sache entscheidet und sämtliche Sachverhalts- und Rechtsfragen klären kann. Insgesamt sind daher jedenfalls „angemessene Maßnahmen“ im Sinn des Art. 22 DSGVO vorgesehen.

Der vorgeschlagene § 18a AVG soll bei der Erlassung eines neuen Bescheides nicht mehr anzuwenden sein. Die „Erlassung eines neuen Bescheides“ (etwa auch in einem wiederaufgenommenen Verfahren) soll sich auf dieselbe Sache beziehen, die mit dem angefochtenen Bescheid erledigt worden ist. Wurde eine Vorstellung gegen den verfahrensbeendenden Bescheid erhoben, soll ein neuer verfahrensbeendender Bescheid daher in weiterer Folge nur durch einen Menschen (Organwalter) erledigt werden können. Soweit es nicht um die Erlassung dieses Bescheides, sondern zB um Verfahrensanordnungen oder verfahrensrechtliche Bescheide in demselben Verfahren geht, sollen vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen jedoch weiterhin zulässig sein. Auch in diesem Fall bestehen „angemessene Maßnahmen“ im Sinn des Art. 22 DSGVO, weil die allfällige Rechtswidrigkeit einer Verfahrensanordnung vom mit der Erledigung des Bescheides betrauten Organwalter zu prüfen und zu sanieren ist und die Parteien des Verfahrens jederzeit entsprechende Einwände erheben können. Gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid gemäß § 18a AVG kann hingegen ohnehin eine Vorstellung gemäß § 57b AVG erhoben werden.

Sofern ein No-Stop-Verfahren im Sinn des vorgeschlagenen § 57a Abs. 1 AVG (siehe die Erläuterungen oben) gemäß dem vorgeschlagenen § 18a Abs. 1 AVG vollständig automatisiert erledigt wird (siehe die Erläuterungen zu Z 7), soll die Vorstellung gemäß § 57a Abs. 2 AVG jener nach § 57b AVG vorgehen. Insofern soll das Verhältnis dieser beiden remonstrativen Rechtsmittel zueinander durch den vorgeschlagenen § 57a Abs. 2 letzter Satz AVG klargestellt werden.

Zu Z 11 (§ 62 Abs. 4 AVG):

Die Bestimmung soll sprachlich angepasst werden (siehe auch den vorgeschlagenen Artikel 2 Z 5 [§ 49a Abs. 8 VStG]).

Zu Z 12 (§ 68 Abs. 1 und 3 erster Satz AVG):

Es soll eine Anpassung an die neue Rechtschreibung vorgenommen werden.

Zu Z 13 (§ 68 Abs. 2a AVG):

Neben dem Rechtsschutz nach dem vorgeschlagenen § 57b bzw. § 57a Abs. 2 AVG sollen die Behörde und die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde die Möglichkeit haben, vollständig automatisiert erledigte schriftliche Bescheide gemäß dem vorgeschlagenen § 18a AVG von Amts wegen zu beseitigen, was den provisorialen Charakter solcher Bescheide unterstreichen soll (siehe die Erläuterungen zu Z 10 [§ 57b AVG]). In diesem Sinn soll beim vollständig automatisiert erledigten schriftlichen Bescheid die Rechtsrichtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit haben (vgl. VwGH 14.12.2000, 95/15/0113 zu § 299 BAO). Nach dem vorgeschlagenen § 68 Abs. 2a AVG soll der Bescheid in jedem Fall aufgehoben oder abgeändert werden können. Da dies somit (anders als der herrschenden Meinung zufolge nach § 68 Abs. 2 AVG [dazu nur Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 [Stand 1.3.2018, rdb.at] Rz. 81 ff mwN) auch zur Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei führen kann, soll diese Möglichkeit der Aufhebung oder Abänderung auf einen relativ kurzen Zeitraum, nämlich zwei Monate nach der Erlassung des Bescheides, beschränkt sein.

Die Notwendigkeit der behördlichen Aufhebung oder Abänderung eines bereits erlassenen vollständig automatisiert erledigten schriftlichen Bescheides kann sich vor allem aus dem (wirtschaftlichen [jedoch nicht die Schwelle des § 68 Abs. 3 AVG erreichenden]) Gefahrenpotenzial ergeben, das sich insbesondere in Massenverfahren beim Vollzug derartiger Bescheide verwirklichen könnte. Da eine abschließende Beurteilung, ob ein Bescheid rechtswidrig war, in Massenverfahren innerhalb kurzer Zeit kaum zu bewältigen ist, soll die Befugnis zur amtswegigen Aufhebung oder Abänderung des Bescheides an keine inhaltlichen Voraussetzungen geknüpft sein. Damit soll es der Behörde letztlich ermöglicht werden, beim Verdacht eines Fehlers im vollständig automatisierten Erledigungsvorgang, der sich auf eine Vielzahl von Fällen ausgewirkt haben könnte, gleichsam die „Notbremse“ zu ziehen. Dabei soll die Behörde jedoch nach dem zweiten Satz des vorgeschlagenen § 68 Abs. 2a AVG mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen haben (vgl. auch § 68 Abs. 3 letzter Satz AVG; ferner geht der Verwaltungsgerichtshof auch bei einer Aufhebung gemäß § 299 BAO davon aus, dass diese zu unterbleiben hat, „wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat“).

Nach herrschender Meinung setzt die Anwendung des § 68 AVG nach dessen Abs. 1 voraus, dass der aufzuhebende oder abzuändernde Bescheid einer Berufung nicht oder nicht mehr unterliegt, wobei unter Berufung die ordentlichen Rechtsmittel nach dem AVG verstanden werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 [Stand 1.3.2018, rdb.at] Rz. 5 ff mwN). Da die Vorstellung gemäß dem vorgeschlagenen § 57b Abs. 1 AVG sowie jene nach dem vorgeschlagenen § 57a Abs. 2 AVG zu den ordentlichen Rechtsmitteln im Sinn des AVG gezählt werden müssen (wie auch die Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG [vgl. Hengstschläger/Leeb aaO]), setzt auch die Anwendung des vorgeschlagenen § 68 Abs. 2a AVG voraus, dass der vollständig automatisiert erledigte schriftliche Bescheid keiner Vorstellung gemäß den genannten Bestimmungen (mehr) unterliegt (etwa weil die Vorstellungsfrist ungenutzt verstrichen ist oder auf die Vorstellung verzichtet wurde). Während noch offener Vorstellungsfrist soll die Inanspruchnahme des § 68 Abs. 2a AVG somit unzulässig sein.

Zu Z 14 (§ 82 Abs. 28 und 29 AVG):

Ein in der Novellierungsanordnung der Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2025 unterlaufenes Redaktionsversehen soll bereinigt werden (Abs. 28).

Im Übrigen sollen die vorgeschlagenen Änderungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten (Abs. 29).

Zu Artikel 2 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 24 VStG) und Z 2 (§ 47 Abs. 1 und § 49a Abs. 2 VStG):

Im Verwaltungsstrafverfahren soll die vollständig automatisierte schriftliche Erledigung gemäß dem vorgeschlagenen § 18a AVG (siehe Artikel 1 Z 7) auf Strafverfügungen und Anonymverfügungen beschränkt bleiben; diesen Erledigungen liegen bereits nach der geltenden Rechtslage gemäß den §§ 47 und 49a VStG häufig Feststellungen durch „Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen“ zugrunde (vgl. im Übrigen bereits § 47 VStG 1950 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 176/1983 und dazu VfSlg. 11.590/1987). Daher soll die Anwendung des § 18a AVG im Verwaltungsstrafverfahren gemäß dem vorgeschlagenen § 24 VStG grundsätzlich ausgeschlossen, für die in den vorgeschlagenen §§ 47 und 49a VStG geregelten abgekürzten Verfahren hingegen zugelassen werden. Für die Erlassung einer Verordnung gemäß dem vorgeschlagenen § 18a Abs. 1 AVG soll auch hier „die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde“ (siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 7) zuständig sein (und nicht wie bei der Bestimmung einzelner Tatbestände von Verwaltungsübertretungen gemäß § 49a Abs. 1 und § 50 Abs. 1 VStG das „oberste Organ“ [dazu RV 193 d. B. XXVI. GP, 10]).

Bei vollständig automatisiert erledigten Strafverfügungen und Anonymverfügungen soll es jedoch beim besonderen Rechtsschutz nach dem VStG bleiben: Gegen die Strafverfügung kann gemäß § 49 VStG Einspruch erhoben werden und die Anonymverfügung wird gemäß § 49a Abs. 6 VStG (auch nach der vorgeschlagenen Neufassung; siehe die Erläuterungen zu Z 4) bei nicht fristgerechter Zahlung des Strafbetrages gegenstandslos. In beiden Fällen ist in der Folge das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten, das jedenfalls durch einen Organwalter durchzuführen ist, weil § 18a AVG im ordentlichen Ermittlungsverfahren gemäß dem vorgeschlagenen § 24 VStG nicht anzuwenden ist. Hinsichtlich des Anliegens, dass im Fall einer vollständig automatisierten Erledigung noch auf Verwaltungsebene eine Entscheidung durch einen Menschen erwirkt werden kann, ist dieses (etablierte) Rechtsschutzsystem zu jenem, das mit dem vorgeschlagenen § 57b AVG für das Verwaltungsverfahren eingerichtet werden soll (siehe die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 10), gleichwertig. Im Übrigen soll auch bei vollständig automatisiert erledigten Strafverfügungen eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung gemäß § 52a VStG in Betracht kommen (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Strafverfügungen siehe Lewisch, § 52a VStG, in: Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg.], VStG3 [Stand 1.7.2023, rdb.at] Rz. 4). Auf diese Bestimmung soll sich daher die „sinngemäße“ Anwendung des vorgeschlagenen § 18a Abs. 4 Z 4 lit. b AVG beziehen.

Schließlich soll im vorgeschlagenen § 24 VStG der Ausschluss der Anwendung des § 80 AVG im Verwaltungsstrafverfahren entfallen, weil auch im Verwaltungsstrafverfahren Bestimmungen des AVG anzuwenden sind, in denen auf andere Bundesgesetze verwiesen wird.

Zu Z 3 (§ 48 Z 1 und § 49a Abs. 3 Z 1 VStG):

Es soll – wie auch im vorgeschlagenen § 49a Abs. 5 erster Satz VStG – eine Anpassung an die neue Rechtschreibung vorgenommen werden.

Zu Z 4 (§ 49a Abs. 4 bis 7 VStG):

Nach dem geltenden § 49a Abs. 4 VStG ist der Anonymverfügung „ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg“ beizugeben, wobei der Beleg eine Identifikationsnummer zu enthalten hat, die automationsunterstützt gelesen werden kann. Nach der vorgeschlagenen Bestimmung soll die Behörde nicht mehr verpflichtet sein, der Anonymverfügung einen (vorausgefüllten) Erlagschein bzw. – nach der neuen Terminologie – eine (vorausgefüllte) Zahlungsanweisung beizulegen (zu den Gründen siehe den Allgemeinen Teil der Erläuterungen). Stattdessen sollen sämtliche Zahlungsinformationen (das sind die Bezeichnung des Überweisungsempfängers, die internationale Kontonummer [IBAN] und die internationale Bankleitzahl [BIC] des Überweisungsempfängers sowie als Zahlungsreferenz die Identifikationsnummer) entweder auf der Anonymverfügung selbst oder auf einer Beilage zu dieser als Text und als QR‑Code (in der Regel wird dies ein EPC‑QR‑Code sein) abgedruckt werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Strafbetrag vom Adressaten der Anonymverfügung durch Überweisung bezahlt werden kann. Auch wenn die Zahlung in der Regel mittels Online-Banking abgewickelt werden wird (das von fast 80% der Sechzehn- bis Vierundsiebzigjährigen und bis zu 90% der Untervierundvierzigjährigen genutzt wird; vgl. den Allgemeinen Teil der Erläuterungen), kann für die Überweisung weiterhin auch eine SEPA-Zahlungsanweisung verwendet werden, die jedoch nicht mehr von der Behörde bereitgestellt werden muss. Darüber hinaus soll es der Behörde offenstehen, neben den im vorgeschlagenen § 49a Abs. 4 VStG vorgesehenen Mindestanforderungen zusätzliche Angaben (weitere Zahlungsinformationen, Website-Links etc.), die die Zahlung des Strafbetrages erleichtern können, auf der Anonymverfügung oder ihrer Beilage abzudrucken.

Nach dem vorgeschlagenen § 49a Abs. 5 zweiter Satz VStG soll die Behörde dem Adressaten der Anonymverfügung die Anzeige, auf der die Vorschreibung der Anonymverfügung beruht, oder Teile davon übermitteln oder im elektronischen Verkehr zugänglich machen können. Damit soll der Adressat der Anonymverfügung, der voraussetzungsgemäß „den Täter kennt oder leicht feststellen kann“, von den in diesem Verfahrensstadium vorliegenden Beweismittel (insbesondere zB Radarfotos) zur erleichterten Feststellung des Täters Kenntnis erlangen können. Dies soll jedoch ausgeschlossen sein, soweit dem die in § 17 Abs. 3 AVG genannten Gründe (insbesondere die „berechtigte[n] Interessen [...] dritter Personen“) entgegenstehen. Treffen diese Ausnahmen nur auf einen Teil der Anzeige zu, soll es möglich sein, die Anzeige auch nur teilweise zu übermitteln (arg.: „Teile davon“ und „soweit“; insbesondere sollen daher zB Radarfotos übermittelt werden können, wenn die darauf abgebildeten Personen entsprechend unkenntlich gemacht werden). Die Anzeige soll zB in Form einer Beilage zur Anonymverfügung oder auch getrennt von dieser zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden können, etwa auch auf Anregung des Adressaten der Anonymverfügung. Ein Zugang zur Anzeige über den elektronischen Verkehr mit der Behörde soll nach Maßgabe des jeweiligen Organisationsrechts möglich sein. Weder soll die Behörde verpflichtet sein, dem Adressaten die Anzeige zu übermitteln, noch soll der Adressat einen Rechtsanspruch darauf haben. Ebenso wenig soll sich aus der Bestimmung ein Recht auf Akteneinsicht ergeben (vgl. zur geltenden Rechtslage bereits VwGH 20.2.1991, 91/02/0012, und dazu Fischerlehner, Verfahren 88 ff). Ebenso wie die Anonymverfügung soll auch die Übermittlung der Anzeige gemäß dem vorgeschlagenen § 18a AVG (siehe die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 7 und zu Artikel 2 Z 2 [§ 49a Abs. 2 VStG]) vollständig automatisiert schriftlich erledigt werden können. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und der Vorgaben des § 18a Abs. 4 AVG soll dies auch für eine nur teilweise Übermittlung zB wegen berechtigter Interessen Dritter gemäß § 17 Abs. 3 AVG in Betracht kommen. Der entsprechende Vorgang (zB bei einem Radarfoto die Unkenntlichmachung von Personen) soll jedoch unabhängig von einer vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung der Anonymverfügung auch einem Organwalter vorbehalten bleiben können (und zB anschließend wieder mit der Ausfertigung der Anonymverfügung verbunden werden können).

Die Anonymverfügung soll gemäß dem vorgeschlagenen § 49a Abs. 6 VStG weiterhin gegenstandslos werden, wenn der vorgeschriebene Strafbetrag nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung bezahlt wird. Im Hinblick auf die vorgeschlagene Änderung des § 49a Abs. 4 VStG (siehe dazu oben) soll der vorgeschriebene Strafbetrag nunmehr durch dessen Überweisung auf das angegebene Konto unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer zu zahlen sein. Dieses Rechtsschutzsystem soll auch zur Anwendung kommen, wenn die Anonymverfügung gemäß dem vorgeschlagenen § 49a Abs. 2 letzter Satz VStG iVm. § 18a AVG vollständig automatisiert erledigt wird (siehe die Erläuterungen zu Z 1).

Zu Z 5 (§ 49a Abs. 8 VStG):

Die Bestimmung soll im Hinblick auf die vorgeschlagenen Änderungen des § 49a VStG rein sprachlich angepasst werden.

Zu Z 6 (§ 49a Abs. 9 und 10 VStG):

Gemäß dem vorgeschlagenen § 49a Abs. 9 letzter Satz VStG (siehe auch den vorgeschlagenen § 50 Abs. 7 letzter Satz und die Erläuterungen zu Z 9) soll die Verfolgung in einem ordentlichen Strafverfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen selbst im Fall einer verspäteten Zahlung des Strafbetrages (allerdings auch hier nur auf das angegebene Konto unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer) unterbleiben, wenn die Behörde noch keine Nachforschungen nach dem unbekannten Täter eingeleitet hat (vgl. auch bereits VfSlg. 17.913/2006 zum Fall, dass sich die Behörde mit einer verspäteten Zahlung des Strafbetrages „begnügt“ hat). Als „gezahlt“ soll der Strafbetrag gelten, wenn der Betrag dem Konto des Überweisungsempfängers gutgeschrieben wird (vgl. den geltenden und den vorgeschlagenen § 49a Abs. 6 VStG). In diesem Fall soll also eine Strafverfolgung im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 5 VStG nicht mehr möglich sein.

Darüber hinaus sollen der Abzugsbetrag und der Bagatellbetrag bei Rücküberweisungen gemäß dem vorgeschlagenen § 49a Abs. 10 VStG (siehe auch den vorgeschlagenen § 50 Abs. 7a VStG und die Erläuterungen zu Z 9) im Hinblick auf den unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, der mit solchen Rücküberweisungen verbunden ist, entsprechend erhöht werden.

Zu Z 7 (§ 50 Abs. 2 VStG):

Im Hinblick auf den vorgeschlagenen § 49a Abs. 4 VStG (siehe die Erläuterungen zu Z 4) soll auch bei Organstrafverfügungen kein „zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg“ mehr verwendet werden. Nach dem vorgeschlagenen § 50 Abs. 2 VStG soll die Behörde die besonders geschulten Organe der öffentlichen Aufsicht im Sinn des Abs. 1 leg. cit. ermächtigen können, eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung des Strafbetrages (vgl. auch § 19 Abs. 3 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002) entweder dem Beanstandeten zu übergeben oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Auch die Zahlungsaufforderung soll als Mindestanforderung sämtliche Zahlungsinformationen (das sind die Bezeichnung des Überweisungsempfängers, die internationale Kontonummer [IBAN] und die internationale Bankleitzahl [BIC] des Überweisungsempfängers sowie als Zahlungsreferenz die Identifikationsnummer) als Text und als QR‑Code (in der Regel wird dies ein EPC‑QR‑Code sein) enthalten. Als Zahlungsaufforderung soll auch eine SEPA-Zahlungsanweisung gelten, die die genannten Zahlungsinformationen (als Text und als QR‑Code) enthält. Darüber hinaus soll es der Behörde offenstehen, neben den im vorgeschlagenen § 50 Abs. 2 VStG vorgesehenen Mindestanforderungen zusätzliche Angaben (weitere Zahlungsinformationen, Website-Links etc.), die die Zahlung des Strafbetrages erleichtern, in der Zahlungsaufforderung oder einer Beilage zu dieser abzudrucken.

Zu Z 8 (§ 50 Abs. 4 VStG):

Die Bestimmung soll an die vorgeschlagenen Änderungen des § 50 Abs. 2 und 6 VStG (siehe die Erläuterungen zu Z 7 und Z 9) legistisch angepasst werden.

Zu Z 9 (§ 50 Abs. 6 bis 8 VStG):

Die Organstrafverfügung soll weiterhin gegenstandslos werden, wenn der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme der Zahlungsaufforderung verweigert oder die vollständige und rechtzeitige Zahlung unterlässt. Im Hinblick auf den vorgeschlagenen § 50 Abs. 2 VStG (siehe die Erläuterungen zu Z 7) soll der Strafbetrag, wenn der Beanstandete die Zahlungsaufforderung entgegengenommen oder das Organ diese am Tatort hinterlassen hat, nunmehr durch Überweisung auf das angegebene Konto unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer zu zahlen sein.

Gemäß dem vorgeschlagenen § 50 Abs. 7 letzter Satz VStG (siehe auch den vorgeschlagenen § 49a Abs. 9 letzter Satz VStG und die Erläuterungen zu Z 6) soll die Verfolgung in einem ordentlichen Strafverfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen selbst im Fall einer verspäteten Zahlung des Strafbetrages (allerdings auch hier nur auf das angegebene Konto unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer) unterbleiben, wenn die Behörde noch keine Verfahrenshandlungen gesetzt hat (vgl. auch bereits VfSlg. 14.323/1995 zum Fall, dass sich die Behörde mit einer verspäteten Zahlung des Strafbetrages „begnügt“ hat). Als „gezahlt“ soll der Strafbetrag gelten, wenn der Betrag dem Konto des Überweisungsempfängers gutgeschrieben wird (vgl. den geltenden und den vorgeschlagenen § 50 Abs. 6 VStG). In diesem Fall soll also eine Strafverfolgung im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 5 VStG nicht mehr möglich sein.

Darüber hinaus sollen der Abzugsbetrag und der Bagatellbetrag bei Rücküberweisungen gemäß dem vorgeschlagenen § 50 Abs. 7a VStG (siehe auch den vorgeschlagenen § 49a Abs. 10 VStG und die Erläuterungen zu Z 6) im Hinblick auf den unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, der mit solchen Rücküberweisungen verbunden ist, entsprechend erhöht werden.

Nach der geltenden Fassung des § 50 Abs. 8 VStG kann die Behörde die besonders geschulten Organe der öffentlichen Aufsicht im Sinn des Abs. 1 leg. cit. ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. An dieser Bestimmung wurde zum einen die Einschränkung der Zahlung auf lediglich zwei unbare Zahlungsmittel (Scheck oder Kreditkarte) kritisiert (vgl. Thienel, ZVR 2000, 238; unter Bezug darauf auch Fischerlehner, Verfahren 177 f). Nach der vorgeschlagenen Fassung sollen für die Ermächtigungen nunmehr (technologieoffen) alle Formen der unbaren Zahlung in Betracht kommen. Zum anderen wurde kritisiert, dass der Wortlaut der geltenden Fassung („dem Beanstandeten zu gestatten“) ausschließe, dass eine andere Person den Strafbetrag in einer der zulässigen Formen für den Beanstandeten wirksam entrichte (vgl. wiederum Thienel, ZVR 2000, 238; unter Bezug darauf auch Weilguni, § 50 VStG, in: Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg.], VStG3 [Stand 1.7.2023, rdb.at] Rz. 23). Diese Kritik geht zwar am Gesetzeswortlaut insofern vorbei, als dieser eine Entrichtung des Strafbetrages durch den Beanstandeten „mit Scheck oder Kreditkarte“ vorsieht, jedoch keine Einschränkung dahingehend enthält, dass es sich um einen Scheck oder eine Kreditkarte des Beanstandeten handeln muss. Ungeachtet dessen soll mit dem vorgeschlagenen § 50 Abs. 8 VStG ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden, dass der Beanstandete den Strafbetrag in den darin genannten Zahlungsarten auch durch einen Dritten zahlen lassen kann.

Zu Z 10 (§ 54b Abs. 1 VStG):

Zur Vereinheitlichung soll die Bestimmung im Hinblick auf die vorgeschlagenen Änderungen des § 49a und des § 50 VStG rein sprachlich angepasst werden.

Zu Z 11 (§ 69 Abs. 25 VStG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.