Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

 

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

 

Anbringen

Anbringen

 

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

§ 13. (1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können bei der Behörde, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, schriftlich oder in gesprochener Form eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

 

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Anbringen in gesprochener Form können der Behörde, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mündlich, telefonisch oder in den für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten vorgesehenen Übermittlungsformen übermittelt werden. Erscheint die telefonische oder elektronische Übermittlung eines Anbringens in gesprochener Form der Natur der Sache nach nicht tunlich, kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer angemessenen Frist mündlich zu übermitteln oder schriftlich einzubringen. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen.

 

 

(2a) Stellt die Behörde für die Übermittlung von Anbringen im elektronischen Verkehr ein automatisiertes Dialogsystem zur Verfügung, hat sie den Einschreiter zu Beginn dieses elektronischen Verkehrs über die sonstigen Möglichkeiten des Verkehrs mit der Behörde zu informieren.

 

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet unter der Adresse der Behörde und an der Amtstafel bekanntzumachen.

 

(6) bis (8) ...

(6) bis (8) ...

 

Rechtsbelehrung

Rechtsbelehrung

 

§ 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

§ 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, in möglichst einfacher Sprache die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Im elektronischen Verkehr über ein automatisiertes Dialogsystem kann die Behörde auch durch dieses System anleiten und belehren.

 

Niederschriften

Niederschriften

 

§ 14. (1) bis (4) ...

§ 14. (1) bis (4) ...

 

(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.

(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E‑Government-Gesetzes – E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.

 

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...

 

Aktenvermerke

Aktenvermerke

 

§ 16. (1) und (2) ...

§ 16. (1) und (2) ...

 

 

(3) Bei Anbringen im elektronischen Verkehr über ein automatisiertes Dialogsystem und bei Rechtsbelehrungen gemäß § 13a hat die Behörde den gesamten Inhalt des elektronischen Verkehrs in einem Verfahren zum Nachweis der Authentizität (§ 2 Z 5 E‑GovG) dieses Inhalts zu speichern. Die gespeicherten Daten gelten als Aktenvermerk gemäß Abs. 2. Das Anbringen und die gespeicherten Daten sind dem Einschreiter unverzüglich zu übermitteln oder im elektronischen Verkehr zugänglich zu machen.

 

Erledigungen

Erledigungen

 

§ 18. (1) bis (3) ...

§ 18. (1) bis (3) ...

 

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde und das Datum der Genehmigung zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben den Namen und die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

 

(5) ...

(5) ...

 

 

Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen

 

 

§ 18a. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, kann die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde durch Verordnung Sachen bestimmen, in denen vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen zulässig sind. Soweit eine solche Verordnung nicht besteht und in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, kann die Behörde durch Verordnung Sachen nach dem ersten Satz bestimmen. Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen gemäß dem IV. Teil sind von der bestimmten Sache nicht erfasst.

 

 

(2) Die Sache muss im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die zu lösenden Rechtsfragen und den Stand der Technik für eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung geeignet sein. In einer Sache, deren Erledigung auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, beruht, muss die Verarbeitung dieser Daten gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO zulässig sein.

 

 

(3) Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen gemäß Abs. 1 bedürfen keiner Genehmigung (§ 18 Abs. 3). Jede schriftliche Ausfertigung hat eine Amtssignatur (§ 19 E‑GovG) zu enthalten. Darüber hinaus hat die Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Erledigung und den Hinweis zu enthalten, dass es sich um eine vollständig automatisierte Erledigung handelt.

 

 

(4) Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung ist nur zulässig, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Behörde ein bestimmender Einfluss auf den Vorgang der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung zukommt. Jedenfalls erforderlich sind

 

 

           1. die hinreichende technische Nachvollziehbarkeit des eingesetzten Systems,

 

 

           2. eine von einer sachlich zuständigen Behörde oder einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde vor dem Einsatz des Systems durchgeführte und dokumentierte Testphase,

 

 

           3. die Möglichkeit der Behörde, in den Vorgang der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung einzugreifen, und

 

 

           4. laufende Kontrollen, die

 

 

               a) die Rechtmäßigkeit der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigungen gewährleisten und

 

 

               b) eine effektive Anwendung des § 68 Abs. 2a ermöglichen.

 

 

(5) Die Behörde hat jene Sachen gemäß Abs. 1, die sie in ihrem Wirkungsbereich vollständig automatisiert schriftlich erledigt, und die in Art. 13 Abs. 2 lit. f DSGVO genannten Informationen über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen. Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung ist nur in Verfahren zulässig, die nach der Bekanntmachung gemäß dem ersten Satz eingeleitet werden.

 

Erlassung von Bescheiden

Erlassung von Bescheiden

 

§ 56. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

§ 56. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 oder § 57a handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

 

§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

 

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden, soweit es sich nicht um einen Bescheid gemäß § 18a handelt. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

 

(3) ...

(3) ...

 

 

§ 57a. (1) Wenn

 

 

           1. die Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass ein Verfahren ohne Antrag eingeleitet werden kann,

 

 

           2. das Verfahren nur mit einer Partei zu führen ist und

 

 

           3. die Behörde automationsunterstützt Kenntnis von sämtlichen Umständen erlangen kann, die den Rechtsanspruch der Partei betreffen,

 

 

ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

 

 

(2) Gegen einen gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Der angefochtene Bescheid tritt durch die Vorstellung außer Kraft. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides sind Abs. 1 und, wenn es sich beim angefochtenen Bescheid um einen Bescheid gemäß § 18a handelt, § 18a nicht anzuwenden.

 

 

(3) Die Behörde hat jene Sachen, in denen sie in ihrem Wirkungsbereich gemäß Abs. 1 Bescheide ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlässt, im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen.

 

 

§ 57b. Soweit es sich nicht um einen Bescheid gemäß § 57a handelt, kann gegen einen Bescheid gemäß § 18a bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Der angefochtene Bescheid tritt durch die Vorstellung außer Kraft. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides sind die §§ 18a und 57 nicht anzuwenden.

 

§ 62. (1) bis (3) ...

§ 62. (1) bis (3) ...

 

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

 

Abänderung und Behebung von Amts wegen

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) ...

(2) ...

 

(2a) Von Amts wegen können Bescheide gemäß § 18a sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden. Dabei hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides ist § 18a nicht anzuwenden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) bis (7) ...

(4) bis (7) ...

§ 82. (1) bis (27) ...

§ 82. (1) bis (27) ...

 

 

(28) § 44f Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2025 tritt zum in § 82 Abs. 27 Z 2 zweiter Satz angegebenen Zeitpunkt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Wortfolge „gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, daß“ durch die Wortfolge „im Rechtsinformationssystem des Bundes zu verlautbaren, dass“ ersetzt wird.

 

 

(29) § 13 Abs. 1 bis 2a und 5, § 13a, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 18a samt Überschrift, § 56, § 57 Abs. 2, § 57a, § 57b, § 62 Abs. 4 und § 68 Abs. 1, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.

 

Artikel 2

 

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

 

§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 18a, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57 bis 57b, 68 Abs. 2 bis 3, 75, 78 bis 79, 81 und 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

 

Strafverfügung

Strafverfügung

 

§ 47. (1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einem militärischen Organ im Wachdienst auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt.

§ 47. (1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einem militärischen Organ im Wachdienst auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt. § 18a AVG ist sinngemäß anzuwenden.

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 48. In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

§ 48. In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

 

           1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;

           1. die Behörde, die die Strafverfügung erlässt;

 

           2. bis 7. ...

           2. bis 7. ...

 

Anonymverfügung

Anonymverfügung

 

§ 49a. (1) ...

§ 49a. (1) ...

 

(2) Hat das oberste Organ durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.

(2) Hat das oberste Organ durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben. § 18a AVG ist sinngemäß anzuwenden.

 

(3) In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:

(3) In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:

 

           1. die Behörde, die sie erläßt, und das Datum der Ausfertigung;

           1. die Behörde, die sie erlässt, und das Datum der Ausfertigung;

 

           2. bis 5. ...

           2. bis 5. ...

 

(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

(4) Die Anonymverfügung oder eine Beilage zu dieser hat die folgenden für die Zahlung des Strafbetrages maßgeblichen Daten als Text und als QR‑Code zu enthalten:

           1. die Bezeichnung des Überweisungsempfängers;

           2. die internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Überweisungsempfängers;

           3. eine Identifikationsnummer.

 

§ 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

 

(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.

(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann. Die Behörde kann dem Adressaten der Anonymverfügung zur erleichterten Feststellung des Täters die Anzeige gemäß Abs. 2 oder Teile davon übermitteln oder im elektronischen Verkehr zugänglich machen, soweit dem nicht die in § 17 Abs. 3 AVG genannten Gründe entgegenstehen.

 

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn der vorgeschriebene Strafbetrag nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung gezahlt wird. Der vorgeschriebene Strafbetrag ist durch dessen Überweisung auf das angegebene Konto unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer zu zahlen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Strafbetrag oder ein höherer Betrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten.

 

(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

(7) Wird der Strafbetrag gemäß Abs. 6 gezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

 

(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.

(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im elektronischen Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder der Strafbetrag gezahlt worden ist, physisch zu löschen.

 

(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

(9) Wird der Strafbetrag nicht gemäß Abs. 6 gezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen. Wird der Strafbetrag gemäß Abs. 6 nicht rechtzeitig, jedoch vor der Einleitung von Nachforschungen nach dem unbekannten Täter gezahlt, hat die Behörde die Verfolgung zu unterlassen.

 

(10) Wird binnen der in Abs. 6 bezeichneten Frist mittels Beleges (Abs. 4) ein höherer Betrag als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag eingezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich zwei Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag zwei Euro nicht, hat keine Rückzahlung zu erfolgen.

(10) Wird bei der Zahlung gemäß Abs. 6 oder 9 zweiter Satz ein höherer Betrag als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag gezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich vier Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag vier Euro nicht, ist er nicht zurückzuzahlen.

 

Organstrafverfügung

Organstrafverfügung

 

§ 50. (1) ...

§ 50. (1) ...

 

(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung des Strafbetrages (Zahlungsaufforderung) entweder dem Beanstandeten zu übergeben oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Die Zahlungsaufforderung hat die folgenden für die Zahlung des Strafbetrages maßgeblichen Daten als Text und als QR‑Code zu enthalten:

           1. die Bezeichnung des Überweisungsempfängers;

           2. die internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Überweisungsempfängers;

           3. eine Identifikationsnummer.

 

(3) ...

(3) ...

 

(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls eine Zahlungsaufforderung gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

 

(5) und (5a) ...

(5) und (5a) ...

 

(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme der Zahlungsaufforderung (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. In diesem Fall hat das Organ (Abs. 1) Anzeige an die Behörde zu erstatten. Hat der Beanstandete die Zahlungsaufforderung entgegengenommen oder das Organ diese am Tatort hinterlassen, ist der Strafbetrag durch dessen Überweisung auf das angegebene Konto unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer binnen einer Frist von zwei Wochen zu zahlen. Der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Organ die Zahlungsaufforderung dem Beanstandeten übergeben oder am Tatort hinterlassen hat. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Strafbetrag oder ein höherer Betrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Wird der Strafbetrag nicht rechtzeitig unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer gezahlt, gilt die Zahlung des Strafbetrages als verweigert.

 

(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

(7) Wird der Strafbetrag nicht gemäß Abs. 6 gezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen. Wird der Strafbetrag gemäß Abs. 6 zwar nicht rechtzeitig, jedoch bevor die Behörde Verfahrenshandlungen gesetzt hat, gezahlt, hat die Behörde die Verfolgung zu unterlassen.

 

(7a) Wird binnen der in Abs. 6 bezeichneten Frist mittels Beleges (Abs. 2) ein höherer Betrag als der durch die Organstrafverfügung eingehobene Strafbetrag eingezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich zwei Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag zwei Euro nicht, hat keine Rückzahlung zu erfolgen.

(7a) Wird bei der Zahlung gemäß Abs. 6 oder Abs. 7 zweiter Satz ein höherer Betrag als der durch die Organstrafverfügung eingehobene Strafbetrag gezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich vier Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag vier Euro nicht, ist er nicht zurückzuzahlen.

 

(8) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Wird der Strafbetrag mit Kreditkarte entrichtet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.

(8) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit bestimmten unbaren Zahlungsmitteln zu zahlen oder zahlen zu lassen. Bei einer Zahlung mit unbaren Zahlungsmitteln anfallende zusätzliche Kosten (wie Gebühren, Spesen oder Abschläge) sind von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.

 

(9) ...

(9) ...

 

Vollstreckung von Geldstrafen

Vollstreckung von Geldstrafen

 

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu zahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

 

(1a) bis (3) ...

(1a) bis (3) ...

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 69. (1) bis (24) ...

§ 69. (1) bis (24) ...

 

 

(25) § 24, § 47 Abs. 1, § 48 Z 1, § 49a Abs. 2 bis 10, § 50 Abs. 2, 4 und 6 bis 8 und § 54b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.