540 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Bildungsausschusses
über die Regierungsvorlage (524 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulorganisationsgesetz und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden
Der vorliegende Gesetzentwurf soll eine einheitliche und vergleichbare Bildungslandschaft in Bezug auf den Abschluss der 8. Schulstufe schaffen. Weiters soll eine ausreichende Anzahl an Vortragenden und Prüfinnen bzw. Prüfern für Vorbereitungslehrgänge sichergestellt werden. Schließlich soll damit der Erwerb von fachlichen Kompetenzen im informatischen Bereich sowie von fachlichen Kompetenzen im medialen und demokratischen Bereich sichergestellt werden.
Jugendliche ab 16 Jahren und Erwachsene, die den Pflichtschulabschluss nicht im Rahmen des regulären Schulbesuchs erlangt haben, können diesen altersgerecht in Form der Pflichtschulabschluss-Prüfung nachholen. Der positive Abschluss der 8. Schulstufe ermöglicht den Zugang zu berufsbildenden mittleren Schulen, allgemeinbildenden sowie berufsbildenden höheren Schulen und verbessert die Chancen auf einen Lehrvertrag. Mit erfolgreichem Abschluss der Pflichtschulabschluss-Prüfung werden die mit erfolgreichem Abschluss der 8. Schulstufe verbundenen Berechtigungen erlangt.
Anpassung der Pflichtschulabschluss-Prüfung an lehrplanmäßige Vorgaben
Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021 wurde der Pflichtgegenstand „Digitale Grundbildung“ für die Sekundarstufe I (§ 21b Abs. 1 und § 39 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 – im Folgenden: SchOG) rechtlich verankert. Dieser löste die gleichnamige verbindliche Übung ab.
In einem weiteren Schritt wurden mit der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 die Lehrpläne der Volksschule und der Sekundarstufe I (Mittelschule und allgemeinbildende höhere Schule) in inhaltlicher sowie struktureller Hinsicht grundlegend reformiert. Ebenso wurden die Anlagen des Lehrplanes der Polytechnischen Schule und des Lehrplans für das Berufsvorbereitungsjahr, BGBl. II Nr. 236/1997, mit der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2024 neu gefasst. Diese (Weiter-)Entwicklung nimmt wesentlichen Einfluss auf die mit dem Abschluss der 8. Schulstufe einhergehenden Anforderungen und soll nunmehr auch das Pflichtschul-Abschlussprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, an die rechtlichen bzw. lehrplanmäßigen Neuerungen angepasst werden. Zu einem späteren Zeitpunkt soll auch die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung, BGBl. II Nr. 288/2012, angepasst werden.
Die mit der Novelle BGBl. II Nr. 1/2023 verordneten Lehrpläne der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen treten hinsichtlich der 8. Schulstufe mit 1. September 2026 in Kraft. Mit Ende des Schuljahres 2026/27 werden somit die ersten Schülerinnen und Schüler die 8. Schulstufe nach den „neuen“ Lehrplänen abgeschlossen haben. Damit im Einklang sollen die Änderungen im Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz im darauffolgenden Schuljahr mit 1. September 2027 in Kraft treten.
Anpassung der Voraussetzungen für Vortragende und Prüferinnen bzw. Prüfer
Mit gegenständlicher Novelle des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes soll zudem der Kreis der möglichen Vortragenden und Prüferinnen bzw. Prüfer an Vorbereitungslehrgängen der Pflichtschulabschluss-Prüfung durch Adaptierung der Anforderungsvoraussetzungen erweitert werden. Dadurch soll eine ausreichende Anzahl an Vortragenden und Prüferinnen bzw. Prüfern sichergestellt werden.
Erweiterung eines bestehenden und Einführung eines neuen Gegenstandes
Durch die Novelle des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, wird das Fächerangebot an der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen gezielt erweitert, um gesellschaftliche, technologische und wissenschaftliche Entwicklungen abzubilden. Der Pflichtgegenstand „Informatik“ wird zu „Informatik und Künstliche Intelligenz“ weiterentwickelt und der Pflichtgegenstand „Medien und Demokratie“ neu eingeführt. Dadurch wird dem steigenden Bedarf an informatischer und medialer Bildung ebenso wie einer fundierten Auseinandersetzung mit den Grundlagen demokratischer Teilhabe im digitalen Zeitalter entsprochen.
Im Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, erfolgt eine Festlegung der Anwendbarkeit der durch die Novelle BGBl. I Nr. 117/2025 eingeführten Bestimmungen zum Schutz der kindgerechten Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit, welche mit 1. September 2026 in Kraft treten, mit Beginn des Schuljahres 2026/27.
Der Bildungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. Juni 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd die Abgeordneten Sigrid Maurer, BA, Christoph Steiner, Nico Marchetti, Mag. Katayun Pracher-Hilander und Mag. Marie-Christine Giuliani-Sterrer, BA, sowie der Bundesminister für Bildung Christoph Wiederkehr, MA und der Ausschussobmann Abgeordneter Hermann Brückl, MA.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Bildungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (524 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Fiona Fiedler, BEd Hermann Brückl, MA
Berichterstattung Obmann