544 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (506 der Beilagen): Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan und Zusatzprotokoll zur Abänderung des am 14. Juni 2000 in Taschkent unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Das Protokoll sowie das Zusatzprotokoll zur Abänderung des am 14. Juni 2000 in Taschkent unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden als „das Abkommen“ bezeichnet) ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine unmittelbare Anwendung des Protokolls sowie des Zusatzprotokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen.

Da durch das Abänderungsprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan werden gegenwärtig durch das am 14. Juni 2000 in Taschkent unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. III 150/2001, geschützt. Dieses Abkommen entspricht derzeit nicht dem OECD-Standard betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard) sowie dem OECD-Standard betreffend die steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft und ist daher revisionsbedürftig.

Mit dem Inkrafttreten des Abänderungsprotokolls sowie des Zusatzprotokolls werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 23. Juni 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Gabriel Obernosterer die Staatssekretärin im Bundesministerium für Finanzen MMag. Barbara Eibinger-Miedl.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan und Zusatzprotokoll zur Abänderung des am 14. Juni 2000 in Taschkent unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (506 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2026 06 23

                           Gabriel Obernosterer                                                    Andreas Ottenschläger

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann