546 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die Regierungsvorlage (532 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 und das Suchtmittelgesetz geändert werden
1. Hauptgesichtspunkte:
Im Laufe der letzten Jahre hat sich in verschiedenen Bereichen des Ärztegesetzes 1998 ein punktueller berufsrechtlicher Anpassungsbedarf gezeigt. Im Gegensatz zu den letzten Novellen des Ärztegesetzes 1998, die thematisch begrenzt waren, enthält der gegenständliche Entwurf Änderungen in mehreren, nicht zusammenhängenden Bereichen. Insbesondere werden folgende Punkte behandelt:
- Anpassungen im Kammerrecht (Konsensquoren, Beschlüsse des Präsidiums);
- Klarstellung hinsichtlich Telemedizin;
- Berücksichtigung ergangener Judikatur (Erlöschen der Berufsberechtigung, Dokumentation);
- Anpassungen im Zusammenhang mit der Einführung des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin.
Ziel der Novelle zum Suchtmittelgesetz ist es, das derzeit gut funktionierende und mit allen involvierten Stellen (behandelnde Ärztin/behandelnder Arzt, Amtsärztin/Amtsarzt, Apothekerin/Apotheker) abgestimmte System im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung, bis zur technischen Verfügbarkeit eines elektronischen Prozesses (digitalen Verschreibungsprozesses), weiterhin zu ermöglichen. Dies vor dem Hintergrund, dass sich eine zeitnahe Entspannung des bestehenden Amtsärztinnen-/Amtsärztemangels derzeit nicht abzeichnet.
2. Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtungen beruflicher Vertretungen, sofern sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“), Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) sowie Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG („berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen“).
Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. Juni 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Rudolf Silvan die Abgeordneten Mag. Dr. Juliane Bogner-Strauß, Ralph Schallmeiner, Mag. Marie‑Christine Giuliani-Sterrer, BA, Christoph Steiner, Mag. Christoph Pramhofer und Mag. Katayun Pracher-Hilander sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Ulrike Königsberger-Ludwig und der Ausschussobmann Abgeordnete Mag. Gerhard Kaniak.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Rudolf Silvan, Mag. Dr. Juliane Bogner-Strauß, Mag. Christoph Pramhofer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1 (§ 6a Abs. 1):
Im Hinblick auf die stattgefundene Weiterentwicklung des Klinisch-Praktischen Jahres und die von den Studierenden währenddessen bereits erworbenen Grundkompetenzen soll die Dauer der Basisausbildung verringert werden.
Zu Z 1a (§ 7 Abs. 1 Z 2):
Hier wird ein legistisches Versehen bereinigt.
Zu Z 1b (§ 9 Abs. 2 Z 4 und § 10 Abs. 2 Z 4):
Die Dauer der Basisausbildung ergibt sich aus § 6a, sodass von einer weiteren Anordnung abgesehen werden kann.
Zu Z 4a (§ 14 Abs. 1):
Im Hinblick auf die allgemeine Verkürzung der Basisausbildung mit der vorgeschlagenen Änderung in § 6a kann die Anrechnungsmöglichkeit auf Zeiten der ärztlichen Ausbildung entfallen.
Zu Z 28 (§ 254b und § 254c):
Die sich aus der Verkürzung der Basisausbildung ergebenden Änderung in Bezug auf die Anrechnung des Klinisch-Praktischen Jahres soll rückwirkend mit 1. Juni 2026 in Kraft treten. Im Hinblick auf auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024 gestellte Anträge sieht § 254b Abs. 4 vor, dass diese als zurückgezogen gelten (siehe hierzu § 254b Abs. 2 Z 3).
Die sich aus der Änderung in § 6a ergebende Verkürzung der Basisausbildung soll am 1. August 2026 in Kraft treten und Personen betreffen, die ab diesem Zeitpunkt die Basisausbildung beginnen, wofür die Meldung in der Ausbildungsstellenverwaltung maßgeblich ist. Den Kreis möglicher Personen, die auf eine Anrechnungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024 vertraut haben, soll § 254b Abs. 2 Z 1 bis 3 abgrenzen: Erfasst sind Personen, die seit Kundmachung des § 14 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024 das Humanmedizinstudium absolviert oder einen ausländischen gleichwertigen Abschluss nostrifiziert haben (Z 1), zwischen dem 1. September 2025 und dem 31. Juli 2026 in Basisausbildung waren oder sind (Z 2), oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben (Z 3). Auch diesen sollen die Basisausbildung in einer Dauer von zumindest sechs Monaten absolvieren können.
Bestehende anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß § 6a Abs. 2 Z 2 sollen, abhängig davon, ob bislang eine Voll- oder Teilanerkennung vorlag, weiterhin als Ausbildungsstätten im vollen Ausmaß von sechs Monaten (Abs. 5) bzw. in einem jeweils aliquoten Anerkennungsausmaß (Abs. 6), gelten. Lag bislang beispielsweise eine Teilanerkennung im Ausmaß von sechs Monaten vor, gilt in Bezug auf Personen, die die Basisausbildung in einem Umfang von zumindest sechs Monaten zu absolvieren haben, ein Anerkennungsausmaß von vier Monaten, allenfalls wäre auf das nächste volle Monat aufzurunden.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Rudolf Silvan, Mag. Dr. Juliane Bogner-Strauß, Mag. Christoph Pramhofer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2026 06 23
Rudolf Silvan Mag. Gerhard Kaniak
Berichterstattung Obmann