552 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie
über die Regierungsvorlage (528 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Mit der geplanten Gesetzesnovelle zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2023, wird die Richtlinie 2024/825/EU zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen, ABl. Nr. L 2024/825 vom 06.03.2024, (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2024/825) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherrechte für den ökologischen Wandel sieht eine Anpassung der Richtlinie 2005/29/EG (im Folgenden: UGP-RL) und der Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden: Verbraucherrechte-RL) vor. Erklärtes Ziel der Richtlinie (EU) 2024/825 ist es laut EG 1 Verbraucherinnen und Verbraucher besser in die Lage zu versetzen, informierte Kaufentscheidungen zu treffen und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beizutragen, damit Fortschritte beim ökologischen Wandel erzielt werden können. Es sollen unlautere Geschäftspraktiken bekämpft werden, die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre führen können, beispielsweise Praktiken in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Waren, irreführenden Umweltaussagen oder nicht transparenten und nicht glaubwürdigen Nachhaltigkeitssiegel. Durch die Änderungen im UWG wird dadurch im Wesentlichen die bestehende Generalklausel zum Verbot irreführender Geschäftspraktiken, im Rahmen derer die Rechtsprechung iZm Umweltaussagen ohnedies bereits einen strengen Maßstab anlegt (siehe etwa RIS-Justiz RS0078176), weiter konkretisiert und durch pauschale per se Verbote im Anhang ergänzt.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird Artikel 1 der Richtlinie (Änderungen der UGP-RL), welche im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus liegt, umgesetzt. Die Änderungen der Verbraucherrechte-RL (Artikel 2) fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz und sollen mit dem parallel zu diskutierenden Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden soll, umgesetzt werden.
Inhalte und Umsetzung der RL (EU) 2024/825:
Im Wesentlichen bringt die Umsetzung der Änderungen in der UGP-RL folgende Neuerungen im UWG:
- An allgemeine Umweltaussagen, welche nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten sind oder bei denen die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist, werden in Umsetzung der Richtlinie strengere Voraussetzungen geknüpft: Für diese Umweltaussagen soll der Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung (insbesondere durch das EU-Umweltzeichen oder anerkannte nationale Umweltzeichen) erbracht werden.
- Nachhaltigkeitssiegel sollen künftig nur noch verwendet werden können, wenn diese von staatlichen Stellen stammen oder wenn diese auf einem den Voraussetzungen entsprechenden Zertifizierungssystem, welches allen die Anforderungen des Systems erfüllenden Unternehmern offenstehen soll, beruhen.
- Umweltaussagen zu künftigen Umweltleistungen müssen mitsamt messbaren und zeitgebunden Zielen in einem öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan festgehalten werden, welcher von unabhängigen externen Expertinnen und Experten regelmäßig überprüft werden muss.
- Neu vorgesehen werden soll auch ein Verbot von produktbezogenen Aussagen zur Klimaneutralität – aber auch zu verringerten oder positiven Auswirkungen auf die Umwelt –, sofern sich diese Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette begründet.
- Weiters sollen im Zusammenhang mit der Obsoleszenz von Waren neue Verbote im Anhang des UWG vorgesehen werden, unter anderem soll die kommerzielle Kommunikation über eine Ware untersagt werden, wenn ein Merkmal zur Begrenzung der Haltbarkeit enthalten ist und dem Unternehmer Informationen über ein solches Merkmal und seine Auswirkungen zur Verfügung stehen.
- Die Werbung mit Vorteilen, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben, wird nunmehr explizit untersagt.
Weiters soll auch Art. 16e der Verbraucherrechte-RL idF der Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, ABl. Nr. L 2023/2673 vom 28.11.2023 umgesetzt werden, indem klargestellt wird, dass es sich bei der stärkeren Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn ein Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz auf einer Online-Schnittstelle aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen sowie bei der wiederholten Aufforderung an einen Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, um aggressive Geschäftspraktiken handelt.
Im Sinne der Verhinderung von Gold Plating enthält der Entwurf eine neue Bestimmung zur Umsetzung des Vorhabens „Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen und Klagen sind zurückzudrängen“ des aktuellen Regierungsprogramms. Des Weiteren ist in diesem Sinne eine Anpassung zur Klarstellung des Anwendungsbereichs des UWG (Kollisionsnorm) enthalten.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen“) und Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Juni 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Franz Hörl die Abgeordneten Michael Fürtbauer, Mag. Lukas Hammer, Michael Bernhard, Dr. Elisabeth Götze und MMag. Markus Hofer sowie die Ausschussobfrau Abgeordnete Tanja Graf.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: F, V, S, N, dagegen: G) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (528 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2026 06 24
Franz Hörl Tanja Graf
Berichterstattung Obfrau