553 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 936/A der Abgeordneten MMag. Dr. Agnes Totter, BEd, MMag. Pia Maria Wieninger, Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten MMag. Dr. Agnes Totter, BEd, MMag. Pia Maria Wieninger, Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 11. Juni 2026 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Art. 1 (Änderung des Volksgruppengesetzes):

Es handelt sich um eine Anpassung an die geltende Rechtslage.

Zu Art. 2 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes):

Die Änderungen dienen einer sprachlichen Anpassung und Vereinheitlichung.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 25. Juni 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Mag. Wolfgang Gerstl die Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger, Sabine Schatz, Dipl.-Ing. Olga Voglauer, Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher und Mag. Selma Yildirim sowie die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie im Bundeskanzleramt Claudia Bauer und die Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Muna Duzdar, Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher und Dipl.-Ing. Olga Voglauer einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. 1 (Änderung des Volksgruppengesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1, 2 und 2a) und Z 2 (§ 2):

Der Begriff „autochthone Volksgruppe“ hat durch die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 68/2000 in das B-VG Eingang gefunden und ist damit verfassungsgesetzlich prädeterminiert. Autochthone Volksgruppen sind danach die in Teilen des Bundesgebiets wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit eigener (nichtdeutscher) Sprache und Kultur. Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist also eine unabdingbare Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu einer autochthonen Volksgruppe.

Die autochthonen Volksgruppen werden nunmehr im neu formulierten § 1 Abs. 1 (Verfassungsbestimmung) des Entwurfes taxativ (abschließend) aufgezählt: Es sind dies die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma. Im Sinne dieses Gesetzes umfasst der Begriff der Volksgruppe der Roma verschiedene historisch in Österreich ansässige Gruppen. Wie auch im unionsrechtlichen Kontext wird der Begriff hier als Dachbegriff verwendet (vgl. Europäische Kommission, COM(2020) 620 final, Fn 2). Soweit im Gesetz der Begriff „Volksgruppe“ verwendet wird sind darunter diese autochthonen Volksgruppen zu verstehen. Der neue § 1 Abs. 1 bildet erstmals die bestehenden Volksgruppen (an prominenter Stelle) zu Beginn des Volksgruppgengesetzes ab. Ihr Bestand wird verfassungsrechtlich abgesichert.

§ 1 Abs. 2 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen § 1 Abs. 1 und Abs. 2 weitgehend unverändert. Durch die Aufnahme des Begriffs „Kultur“ anstelle des Wortes „Volkstum“ wird die Bestimmung an den Wortlaut der Staatszielbestimmung in Art. 8 Abs. 2 B-VG angepasst.

Der neue § 1 Abs. 2a wiederholt programmatisch die Staatszielbestimmung in Art. 8 Abs. 2 B-VG. Die Verpflichtung zur Förderung der Sprache und Kultur der Volksgruppen wird insbesondere durch die Fördermaßnahmen nach § 8 konkretisiert.

Durch die Neuformulierung des § 2 wird normiert, dass die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte für die in § 1 Abs. 1 genannten Volksgruppen festsetzt.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 4)

Es erfolgt eine Anpassung an die geltende Rechtslage; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 4 und 5 (§ 9 Abs. 7 und § 9a)

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird der bisher auf die Volksgruppenförderung beschränkte jährliche Bericht zu einem allgemeinen Volksgruppenbericht weiterentwickelt.

Gegenstand ist die Lage der Volksgruppen in Österreich. Der Bericht umfasst Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung der Volksgruppen in ihren rechtlichen, bildungs-, medien- und organisatorischen Bezügen sowie die zu ihrer Sicherung und Förderung getroffenen Maßnahmen. Der Bericht bildet damit insbesondere nach, in welchem Umfang die Staatszielbestimmung in Art. 8 Abs. 2 B-VG und der §1 verwirklicht werden. Er stellt dabei vor allem den Beitrag des Bundes dar. Soweit für die Erstellung des Berichts Informationen, Daten und Unterlagen im Vollzugsbereich der Länder erforderlich sind, sind diese seitens der Länder rechtzeitig bereitzustellen.

Die weite Umschreibung des Berichtsgegenstands lässt der Bundesregierung bewusst Spielraum bei Aufbau, Umfang und Tiefe der Berichterstattung. Sie ermöglicht insbesondere, in der Berichterstattung Schwerpunkte nach Maßgabe der jeweils aktuellen Fragen, Themen und Entwicklungen zu setzen. Die ausdrückliche Anordnung der Veröffentlichung unterstreicht den Transparenzanspruch des aufgewerteten Berichts.

Die Volksgruppenbeiräte sind bei der Erstellung des Berichts einzubinden. Ihre Stellungnahmen werden zeitgleich veröffentlicht.

Über die Einbindung bei der Erstellung hinaus ist beabsichtigt, den Vorsitzenden der Volksgruppenbeiräte oder von ihnen entsendeten Vertreterinnen und Vertretern bei der Behandlung des Volksgruppenberichts im zuständigen Ausschuss des Nationalrates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die nähere Ausgestaltung obliegt dem Nationalrat im Rahmen seiner Geschäftsordnung.

Zu Z 6 (§ 24 Abs. 10 bis 12)

Inkrafttretensbestimmungen

Zu Z 7 (Anlage 2 Z II lit. B)

Zur personellen Aufrechterhaltung der Gerichtsorganisation unter Wahrung der verfassungsgemäßen Volksgruppenrechte in Kärnten soll – dem aktuellen Regierungsprogramm folgend – die Gerichtsbarkeit im zweisprachigen Landesgebiet Kärntens nachhaltig gestärkt werden. Dazu zählt insbesondere die Verankerung einer Gerichtsorganisation, die die verfassungsgesetzlich gewährleistete Zweisprachigkeit in Kärnten umfassend sicherstellt. Da es in zunehmendem Maße schwierig wird, für kleine Bezirksgerichte Bedienstete zu gewinnen, die der slowenischen Sprache mächtig sind, sollen das Bezirksgericht Ferlach mit dem Bezirksgericht Klagenfurt sowie die Bezirksgerichte Eisenkappel (Železna Kapla) und Bleiburg (Pliberk) mit dem Bezirksgericht Völkermarkt zusammengelegt und zweisprachige Verfahrensrechte im gesamten Bezirksgerichtssprengel Völkermarkt-Bleiburg und Klagenfurt-Ferlach mit Ausnahme der Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee, Krumpendorf am Wörthersee, Magdalensberg, Maria Saal, Moosburg, Pörtschach am Wörther See und Techelsberg am Wörther See gesichert werden. Weiters soll die Gemeinde St. Jakob im Rosental mittels Verordnung der Bundesregierung über die Struktur der Bezirksgerichte in Kärnten mit 1. Jänner 2027 vom Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts Villach in jenen des Bezirksgerichts Klagenfurt-Ferlach verlegt werden. Angehörige der Volksgruppe haben das Recht, in Slowenisch zu plädieren sowie schriftliche und mündliche Übersetzungen zu erhalten. Auf diese Weise erfolgt nicht nur eine Sicherung der zweisprachigen Gerichtsbarkeit in Kärnten, sondern können regionale Anlaufstellen und Infrastrukturen der Gerichtsbarkeit im Ländlichen Raum aufrechterhalten sowie auch die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen wie etwa die Einrichtung von eigenen Gerichtsabteilungen, die von einer oder einem zweisprachigen Richterin oder Richter geleitet und in denen alle Verfahren konzentriert werden, bei denen die Führung in slowenischer Sprache beantragt wurde, oder die Schaffung von zweisprachigen Kompetenzzentren, um in diesen Sprengeln alle Leistungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit dauerhaft auch auf Slowenisch anbieten zu können, getroffen werden. Bei den derzeit noch bestehenden Standorten Ferlach und Bleiburg (Pliberk) sollen nach deren Zusammenlegung die zweisprachigen Verhandlungen im neuen Sprengel sowie durch Gerichtstage ein funktionierendes Bürgerinnen- und Bürgerservice auch weiterhin sichergestellt werden. Die Marktgemeinde St. Jakob im Rosental wird hinsichtlich der Gerichtsbarkeit dem Bezirksgericht Klagenfurt-Ferlach zugeordnet.

Durch die gegenständliche Änderung kommt es zu keiner Einschränkung des § 13 Abs. 3 Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976 idF BGBl. I Nr. 46/2011, wonach bei nicht in der Anlage genannten Behörden die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache gebraucht werden kann. Hingewiesen wird auf die Feststellung des Verfassungsausschusses AB 1312 XXIV. GP zu leg cit wonach die genannten Sprachen zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden sollten. Die Gerichte in den durch die Reform neu festgelegten Sprengeln sind dazu grundsätzlich in der Lage und verfügen über ausreichend geschultes und sprachkundiges Personal. Auch hinsichtlich der in Anlage 2 Z II lit. B Z 1 lit. a) ausgenommenen Gemeinden tritt keine Veränderung der geltenden Rechtslage ein.

Zu Z 8 (Anlage 2 Z II lit. C)

Mit der gegenständlichen Änderung wird die Bezeichnung „Militärkommando Klagenfurt“ durch die korrekte offizielle Bezeichnung „Militärkommando Kärnten“ ersetzt. Es handelt sich dabei lediglich um eine terminologische Anpassung.

Zu Art. 2 (Änderung des Gerichtorganisationsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 26 Abs. 8)

Um für die Parteien unmissverständlich klarzustellen, dass bei den in Anlage 2 zum Volksgruppengesetz angeführten Bezirksgerichten Verhandlungen in der jeweiligen zusätzlichen Amtssprache durchgeführt werden können, sind in den Geschäftsverteilungen spezielle Gerichtsabteilungen auszuweisen, in welchen diese Rechtssachen bearbeitet werden. Für jene Abteilungen, deren Leiterin oder Leiter die Volksgruppensprache nicht beherrscht, wird ausdrücklich die Beiziehung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Kompetenzzentren gemäß § 47c angeordnet.

Zu Z 2 (§ 47c)

Gemäß § 13 Abs. 1 VoGrG iVm dessen Anlage 2 Z II lit. B (Verfassungsbestimmung) ist bei den dort angeführten Bezirksgerichten Slowenisch als zusätzliche Amtssprache zuzulassen. Darüber hinaus soll aber generell die slowenischsprachige Bevölkerung in Kärnten/Koroška die Möglichkeit haben, ihre Anliegen auch auf Slowenisch an die Gerichte herantragen zu können.

Es begegnet freilich zunehmenden Schwierigkeiten, slowenischsprachige Bedienstete für die Kärntner Gerichte zu finden. In besonderem Maße trifft das auf die Regionen außerhalb der städtischen Ballungszentren zu. Viele Bedienstete, die bei kleinen ländlichen Bezirksgerichten etwa als Lehrlinge oder Mundantinnen und Mundanten beginnen, wechseln bei erstbester Gelegenheit zu den Dienststellen in Klagenfurt, Villach und Völkermarkt. Ruhestands- und pensionsbedingte Abgänge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststellen in Ferlach, Eisenkappel (Železna Kapla) und Bleiburg (Pliberk), die der slowenischen Sprache mächtig sind, können praktisch nicht mehr nachbesetzt werden. Hingegen finden sich im städtischen Bereich sehr wohl zweisprachige Bedienstete.

Um dauerhaft Serviceleistungen auch in slowenischer Sprache sicherzustellen, sollen bei den beiden Bezirksgerichten Klagenfurt-Ferlach und Völkermarkt-Bleiburg (Pliberk) zweisprachige Kompetenzzentren eingerichtet werden, bei denen Bedienstete tätig sind, die der slowenischen Sprache mächtig sind bzw. Dolmetscherinnen und Dolmetscher ein uneingeschränktes Service auch auf Slowenisch gewährleisten und bei denen die Zweisprachigkeit im Gerichtsgebäude auch entsprechend zu kennzeichnen ist. Da diesen Kompetenzzentren eine über klassische Justiz-Servicecenter hinausgehende Zuständigkeit zukommt, sind sie als zentrale Justiz-Servicenter im Sinne des § 47b Abs. 2 auszugestalten. Die Justiz wird die nötige Vorsorge treffen, um die erforderliche personelle und infrastrukturelle Ausstattung der Kompetenzzentren dauerhaft sicherzustellen. Generell sollen in den Gebieten der zweisprachigen Gerichtsbarkeit bei der Besetzung von freien Planstellen für den Justizdienst Slowenischkenntnisse von Bewerberinnen und Bewerbern angemessen berücksichtigt werden (etwa durch Zusatzpunkte im Bereich des Allgemeinen Verwaltungsdienstes). Ferner werden alle Formulare und die digitalen Serviceangebote auch in slowenischer Sprache zur Verfügung zu stellen sein.

Zu Z 3 und 4 (Überschrift zu § 81 und § 81 Abs. 1 und 2)

Die Änderungen dienen einer sprachlichen Anpassung und Vereinheitlichung.

Zu Z 5

Inkrafttretensbestimmung.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Muna Duzdar, Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher und Dipl.-Ing. Olga Voglauer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.

 

Ferner beschloss der Verfassungsausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) folgende Feststellungen:

Der Ausschuss begrüßt insbesondere auch die vorgesehene Erweiterung des bisher auf die Volksgruppenförderung beschränkten jährlichen Berichts, der künftig Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung der Volksgruppen in ihren rechtlichen, bildungs-, medien- und organisatorischen Bezügen sowie die zu ihrer Sicherung und Förderung getroffenen Maßnahmen umfassen soll.

Unter Berücksichtigung, dass sich im Parlament bereits eine Dialog-Plattform für Volksgruppen etabliert hat, hält der Ausschuss fest, dass die Einbindung von Vertreterinnen und Vertretern der Volksgruppen bei der jährlichen parlamentarischen Behandlung des Volksgruppenberichts im zuständigen Ausschuss des Nationalrates als zusätzliche stärkende Maßnahme dienen soll.

Der Verfassungsausschuss bekennt sich somit zum Ziel, im Zuge der parlamentarischen Behandlung des Berichts öffentliche Anhörungen durchzuführen, zu welcher Vertreterinnen oder Vertreter der Volksgruppenbeiräte als Auskunftspersonen nach § 40 Abs. 1 GOG-NR geladen werden. Den beigezogenen Volksgruppenbeiräten ist es so möglich, in der Ausschusssitzung dem zuständigen Ausschuss Empfehlungen zur Verbesserung des Volksgruppenschutzes vorzulegen. Der neue Volksgruppenbericht soll nach Abschluss der Ausschussberatungen im Plenum des Nationalrats behandelt und einer Debatte unterzogen werden.

Der Ausschuss hält fest, dass eine Regelung der Beiziehung der Volksgruppenbeiräte bei der parlamentarischen Behandlung des Berichts nicht im Volksgruppengesetz, sondern im GOG-NR zu treffen ist.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Mag. Romana Deckenbacher gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2026 06 25

                    Mag. Romana Deckenbacher                                                Mag. Muna Duzdar

                                  Berichterstattung                                                                           Obfrau