Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Volksgruppengesetzes

Das Bundesgesetz über die Rechtsstellung der Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz – VoGrG), BGBl. Nr. 396/1976 idF BGBl. Nr. 575/1976 und BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1, 2 und 2a lautet:

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Autochthone Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma.

(2) Die österreichischen Volksgruppen gemäß Abs. 1, sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigener Kultur. Diese sowie ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze und die Erhaltung und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet.

(2a) Die Republik bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen gemäß Abs. 1 zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.“

2. § 2 lautet:

§ 2. Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte für die Volksgruppen gemäß § 1 Abs. 1 festzusetzen.“

3. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „Ersatz der Reisekosten, der Bundesbeamten der Reisegebührenstufe 5 gebührt,“ durch die Wortfolge „Ersatz der Reisekosten gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955,“ ersetzt.

4. § 9 Abs. 7 entfällt.

5. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a (1) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die Lage der Volksgruppen in Österreich und die auf Grund dieses Abschnittes getroffenen Maßnahmen (Volksgruppenbericht) zu erstatten. Die Länder haben die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen.

(2) Die Volksgruppenbeiräte sind bei der Erstellung des Volksgruppenberichts einzubinden. Ihre Stellungnahmen sind unverändert zu veröffentlichen.

(3) Der Volksgruppenbericht ist dem Nationalrat zur Behandlung im zuständigen Ausschuss vorzulegen.“

6. Dem § 24 werden folgende Abs. 10 bis 13 angefügt:

„(10) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(11) §§ 1 Abs. 2 und Abs. 2a, 2, 4 Abs. 4 und 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Abs. 7 außer Kraft.

(12) (Verfassungsbestimmung) Anlage 2 Z II lit. B und Z II lit. C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

7. (Verfassungsbestimmung) Anlage 2 Z II lit. B lautet:

         „1. Bezirksgerichte:

               a) Klagenfurt-Ferlach mit Ausnahme der Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee, Krumpendorf am Wörthersee, Magdalensberg, Maria Saal, Moosburg, Pörtschach am Wörther See und Techelsberg am Wörther See;

               b)  Völkermarkt-Bleiburg;

           2.  Bezirkshauptmannschaften:

               a) Villach Land;

               b) Klagenfurt Land;

                c) Völkermarkt.“

8. (Verfassungsbestimmung) Anlage 2 Z II lit. C lautet:

         „1. deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, wenn

               a) im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer unter B. genannten Behörde in der betreffenden Sache die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder

               b) die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist

und in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist;

           2. das Militärkommando Kärnten in Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens.“

Artikel 2

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gesetz vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei Bezirksgerichten, bei denen im Verkehr mit diesen neben der deutschen die kroatische, ungarische oder slowenische Sprache als Amtssprache verwendet werden kann, sind Gerichtsabteilungen einzurichten, in welcher in der jeweiligen zusätzlichen Amtssprache verhandelt werden kann. Sofern die Leiterin oder der Leiter einer Gerichtsabteilung die Amtssprache nicht beherrscht, ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der zweisprachigen Kompetenzzentren (§ 47c) dem Verfahren beizuziehen.“

2. Nach § 47b wird folgender § 47c samt Überschrift eingefügt:

„Zweisprachige Kompetenzzentren

§ 47c. Bei den Bezirksgerichten Klagenfurt-Ferlach und Völkermarkt-Bleiburg werden zweisprachige Kompetenzzentren eingerichtet, die sämtliche Serviceleistungen auch in slowenischer Sprache anbieten. Zweisprachig geführte Verhandlungen werden an den bisherigen Standorten Ferlach und Bleiburg durchgeführt. Am bisherigen Standort Eisenkappel werden Gerichtstage abgehalten.“

3. Die Überschrift zu § 81 lautet:

„Gerichtsakten“

4. In § 81 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Acten“ durch das Wort „Akten“, das Wort „Actenhefte“ durch das Wort „Aktenhefte“ und das Wort „Actenbund“ durch das Wort „Aktenbund“ ersetzt.

5. Dem § 98 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 26 Abs. 8, § 47c samt Überschrift, die Überschrift zu § 81 und § 81 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“