554 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht und Antrag
des Verfassungsausschusses
über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag (936/A) der Abgeordneten MMag. Dr. Agnes Totter, BEd, MMag. Pia Maria Wieninger, Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden, hat der Verfassungsausschuss am 25. Juni 2026 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Muna Duzdar, Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher und Dipl.-Ing. Olga Voglauer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und zum Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 (Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes)
Zu Z 1 (§ 3 Abs. 3): Gemäß § 13 Volksgruppengesetz ist bei den in Anlage 2 angeführten Bezirksgerichten sicherzustellen, dass im Verkehr mit diesen die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann. Um dieser Anforderung bestmöglich Rechnung tragen zu können, bedarf es Richterinnen und Richter, die der jeweiligen zusätzlichen Amtssprache sowohl in Wort als auch in Schrift in ausreichendem Maße mächtig sind. Daher soll bereits im Auswahlverfahren für den richterlichen Vorbereitungsdient dieser Anforderung in Oberlandesgerichtssprengeln mit zweisprachigen Bezirksgerichten angemessen Rechnung getragen werden, ohne die primäre Voraussetzung für das Richteramt, nämlich die fachliche und persönliche Eignung, hintanzustellen. Ähnlich wie bei der Frauenförderung ist daher in diesen Fällen unter der Voraussetzung einer gleichen Eignung jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug einzuräumen, die die jeweilige zusätzliche Amtssprache in Wort und Schrift beherrschen.
Die in § 3 Abs. 3 RStDG vorgesehene Bevorzugung bei gleicher Eignung dient der Sicherstellung der zweisprachigen Gerichtsbarkeit an jenen Gerichten, bei denen nach Anlage 2 zum Volksgruppengesetz eine zusätzliche Amtssprache zugelassen ist. Sie ist insoweit anzuwenden, als die Aufnahme dem voraussichtlichen Bedarf an einer Verwendung an einem solchen Gericht dient. Die Zuteilung im Rahmen der Ausbildung sowie des tatsächlichen Dienstes soll sodann zumindest für einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Richters oder der Richterin an einem der oben genannten Gerichte, bei denen nach Anlage 2 zum Volksgruppengesetz eine zusätzliche Amtssprache zugelassen ist, erfolgen. Eine den gesamten Oberlandesgerichtssprengel Graz erfassende Bevorzugung für Verwendungen ohne Bezug zur zweisprachigen Gerichtsbarkeit ist nicht intendiert.
Zu Z 2 (§ 54 Abs. 1 Z 5): In § 54 Abs. 1 Z 5 wird klargestellt, dass in all jenen
Fällen, in denen das für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis
von Fremdsprachen auch weitere Amtssprachen im Sinn von § 13
Volksgruppengesetz umfasst.
Zu Art. 2 (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2 Z 4): Für die in § 7 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz genannten Rechtsstreitigkeiten ist, sofern die oder der Versicherte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, bei einem Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kroatien oder Slowenien zukünftig statt dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz das Landesgericht Klagenfurt örtlich zuständig. Weiters werden für Bosnien und Herzegowina sowie Nordmazedonien die aktuellen Länderbezeichnungen verwendet.“
In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, MMag. Dr. Michael Schilchegger, Sabine Schatz, Dipl.-Ing. Olga Voglauer, Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher und Mag. Selma Yildirim sowie die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie im Bundeskanzleramt Claudia Bauer und die Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer das Wort.
Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Mag. Romana Deckenbacher gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2026 06 25
Mag. Romana Deckenbacher Mag. Muna Duzdar
Berichterstattung Obfrau