Bundesgesetz, mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz, bei dem im Verkehr mit diesem neben der deutschen die slowenische Sprache als Amtssprache verwendet werden kann, ist bei gleicher Eignung jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die jeweilige zusätzliche Amtssprache in Wort und Schrift beherrschen.“
2. § 54 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremd- und weiteren Amtssprachen;“
3. Dem § 212 wird folgender Abs. xx angefügt:
„(xx) § 3 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. xx 2026 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 Z 4 lautet:
„in Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kroatien oder Slowenien das Landesgericht Klagenfurt oder“
2. Dem § 98 wird folgender Abs. 34 angefügt:
„(34) § 7 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“