56 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (21 der Beilagen): Einspruch der Republik Österreich gegen den Beitritt der Volksrepublik Bangladesch zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Da das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend ist, bedarf auch der Einspruch gegen einen Beitritt der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Das im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht am 5. Oktober 1961 angenommene Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung ist für Österreich am 13. Jänner 1968 in Kraft getreten (Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968 idgF).
Neben Österreich sind mehr als 100 weitere Staaten (darunter alle EU-Mitgliedsstaaten) Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens.
Das Haager Beglaubigungsübereinkommen stellt eine wesentliche Erleichterung gegenüber der vollen diplomatischen Beglaubigung dar, da durch die in dem Übereinkommen vorgesehene Beglaubigungsform der Apostille weitere Beglaubigungsschritte, z. B. über das jeweilige Außenministerium bzw. über die zuständige österreichische Botschaft, entfallen. Das heißt, dass durch die Anbringung der „Apostille“ das Formerfordernis der Beglaubigung im Rechtsverkehr zwischen den Vertragsstaaten erfüllt ist und in der Regel auch keine weitere Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit erfolgt.
Gemäß Art. 12 des Haager Beglaubigungsübereinkommens können Staaten, die das Übereinkommen nicht bereits im Rahmen der Neunten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unterzeichnet haben, dem Übereinkommen beitreten. Ein Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation gemäß Art. 15 lit. d keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Ein solcher Einspruch ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zu notifizieren. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und den Staaten, die gegen den Beitritt keinen Einspruch erhoben haben, am sechzigsten Tage nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.
Praktische Voraussetzung für die Erleichterung im Beglaubigungswesen durch das Haager Beglaubigungsübereinkommen stellt die Urkundensicherheit dar, die in der Volksrepublik Bangladesch laut Information der zuständigen Österreichischen Botschaft New Delhi derzeit mangelhaft ist. Auf Grund der bestehenden Korruption – die Volksrepublik Bangladesch nimmt laut „Transparency International“ derzeit Platz 149 von 180 Staaten ein – ist nicht auszuschließen, dass Urkunden mit unrichtigem Inhalt ausgestellt werden. Dies stellt besonders im Personenstandswesen, bei Einbürgerungen, bei Passausstellungen und bei Studienzulassungen ein Risiko dar, da seitens der österreichischen Behörden mit der Echtheit der Urkunde auch deren inhaltliche Richtigkeit vermutet wird. Mit der Einführung der „Apostille“ fällt jedoch die formale Kontrollmöglichkeit durch die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde weg. Daher plant Österreich, gegen den Beitritt der Volksrepublik Bangladesch zum Haager Beglaubigungsübereinkommen Einspruch zu erheben.
Neben Österreich stehen auch weitere EU-Mitgliedstaaten einem Beitritt Bangladeschs kritisch gegenüber.
Um sicherzustellen, dass der Einspruch durch die Republik Österreich im Verhältnis zur Volksrepublik Bangladesch wirksam werden kann, hätte der Einspruch aus völkerrechtlicher Sicht bis zum 29. Jänner 2025 zu erfolgen. Da die innerstaatlich erforderliche Genehmigung durch den Nationalrat eventuell erst nach diesem Datum erfolgen kann, ist es erforderlich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande noch vor diesem Termin einen vorläufigen Einspruch zu übermitteln. Die Bestätigung des Einspruchs würde dann nach Genehmigung durch den Nationalrat erfolgen.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.
Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.
Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 02. April 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Dr. Nikolaus Scherak, MA der Abgeordnete Ing. Mag. Volker Reifenberger sowie die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Einspruch der Republik Österreich gegen den Beitritt der Volksrepublik Bangladesch zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (21 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2025 04 02
Dr. Nikolaus Scherak, MA Petra Bayr, MA MLS
Berichterstattung Obfrau